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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 27.08.1999
Aktenzeichen: 6 U 28/99
Rechtsgebiete: UWG, ZPO


Vorschriften:

UWG § 1
UWG § 25
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
6 U 28/99 31 O 690/98 (LG Köln )

Anlage zum Protokoll vom 27.08.1999

Verkündet am 27.08.1999

Berghaus, JS'in z.A. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

OBERLANDESGERICHT KÖLN

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

pp.

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juli 1999 unter Mitwirkung seiner Mitglieder von Hellfeld, Pietsch und Schütze

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Antragsgegnerinnen gegen das am 17.12.1998 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 690/98 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterlassungsausspruch der durch das genannte landgerichtliche Urteil bestätigten einstweiligen Verfügung vom 28.08.1998 - 31 O 690/98 - die nachstehende Fassung erhält:

Die Antragsgegnerinnen haben es unter Anordnung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unter der Bezeichnung "Alt Lüneburg" ein Kaffeeservice und/oder ein Tafelservice anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, das folgende Gestaltungsmerkmale aufweist:

(1) Das Service ist aus Prozellan,

(2) es hat eine elfenbeinfarbene Grundfarbe,

(3) das Dekor ist ausschließlich in blauer Farbe gehalten,

(4) das Dekor zeigt stilisierte Phantasieblumen,

(5) diese Phantasieblumen bestehen aus einem in die Länge gezogenen dünnen Stiel mit daraus hervorsprießenden dünnnen, abgerundeten stilisierte Blättern, die aber nicht eine typische Blattform aufweisen, sondern in ihrer Rundung an der Spitze nur geringfügig verstärkt sind gegenüber dem auslaufenden gegenüberliegenden Ende. Diese Verstärkung wird durch einen intensiveren Farbton hervorgehoben,

(6) ungefähr in der Mitte der dargestellten Blumenmotive befinden sich stilisierte Blüten,

(7) das Relief des Porzellans weist einen doppelten Schwung, in Form eines umgekehrten "S" auf; dieser Schwung wiederholt sich in regelmäßigen Abständen auf den Außenwänden von Tasse, Kanne, Dose und Schüssel; bei den Tellern und Platten befindet sich das wiederkehrende Relief auf dem angehobenen Tellerrand, nämlich, wenn das Kaffeeservice folgendes Dekor hat:

und/oder wenn das Tafelservice folgendes Dekor hat:

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Antragsgegnerinnen zu tragen.

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen).

Entscheidungsgründe:

Die in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige Berufung der Antragsgegnerinnen hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil die im Beschlußweg erlassene einstweilige Verfügung bestätigt. Denn der ihr zu Grunde liegende Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Antragsgegnerinnen als zulässig und begründet zu erachten.

I.

Der für die Zulässigkeit des Verfügungsbegehrens vorauszusetzende Verfügungsgrund der Dringlichkeit ist im Streitfall zu bejahen. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen ist die für das Vorliegen der Dringlichkeit sprechende Vermutung des § 25 UWG vorliegend nicht widerlegt.

Soweit die Antragsgegnerinnen in diesem Zusammenhang einwenden, aus der früheren Untätigkeit der Antragstellerin gegenüber den im Jahre 1995 (10. bis 23.03.1995 und 10.08. bis 23.08.1995) sowie im Jahre 1996 (22.08. bis 28.08.1996) in bestimmten ausgewählten Filialen stattgefundenen Testverkaufsaktionen gehe hervor, daß es der Antragstellerin mit ihrem gegenüber den nunmehr regulär und bundesweit angebotenen Tafel- und Geschirrservicen "Alt Lüneburg" geltend gemachten Unterlassungsbegehren in Wirklichkeit nicht derart eilig sei, daß sie nicht auf ein Hauptsacheverfahren verwiesen werden könnte, greift das nicht. Allerdings trifft es zu, daß der Verfügungsgrund der Dringlichkeit dann verloren geht, wenn die antragstellende Partei - trotz Kenntnis der Verletzungshandlung - mit der Rechtsverfolgung zu lange wartet und damit selbst zu erkennen gibt, daß es ihr mit dem prozessual geltend gemachten Anliegen in Wirklichkeit nicht in einem solchen Maße eilig ist, daß sie auf das Erwirken eines Titels im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angewiesen ist und es ihr nicht etwa zugemutet werden kann, einen derartigen Titel im Hauptsacheverfahren zu erlangen (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., 54. Kapitel, Rn. 24 m.zahlr.w.N.). Ein solcher Fall der Selbstwiderlegung der Dringlichkeit des einstweiligen Verfügungsbegehrens kann der Antragstellerin im hier zu entscheidenden Fall jedoch nicht angelastet werden. Denn auch wenn das im Rahmen der vorbezeichneten Testverkaufsaktionen angebotene Prozellangeschirr der Antragsgegnerinnen eben die Gestaltung und das Dekor wie das hier zu beurteilende Service aufgewiesen hat, kann nicht übersehen werden, daß es sich bei diesen Verkaufsaktionen in den Jahren 1995 und 1996 um in sich abgeschlossene, lediglich kurzfristige Aktivitäten gehandelt hat, denen gegenüber die jetzt - nach mehr als zwei Jahren - bundesweit in erheblichem Umfang gestartete und beworbene Aktion sich als eine eigenständige, eine qualitativ neue wettbewerbliche Intensität entfaltende Handlung einzuordnen ist. Das spricht dafür, die Dringlichkeit für die gegenüber dieser Wettbewerbshandlung ergriffenen Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes selbständig und losgelöst von dem in der Vergangenheit bereits seit langem abgeschlossenen Verhalten der Antragsgegnerinnen zu beurteilen. Maßgeblich kommt im Streitfall aber hinzu, daß nicht ersichtlich ist, inwiefern diese kurzfristigen, und alsbald abgeschlossenen Testaktionen ein derartiges Ausmaß einnahmen, welches der Antragstellerin die Kenntnis dieser Verkaufsaktionen verschafft hat oder aber bei gehöriger Marktbeobachtung hätte verschaffen müssen. Die positive Kenntnis der Antragstellerin von den vorbezeichneten früheren Testverkaufsaktionen der Antragsgegnerinnen läßt sich weder dem Vortrag der Antragsgegnerinnen, noch dem Sachverhalt im übrigen entnehmen, wobei im übrigen auch von einem Verstoß gegen eine etwaige Marktbeobachtungspflicht nicht die Rede sein kann. Ungeachtet der Problematik des Postulats einer allgemeinen Marktbeobachtungspflicht (vgl. Teplitzky, a.a.O., 54. Kapital, Rn. 29 m.w.N.), kann jedenfalls im Streitfall nicht angenommen werden, daß der Antragstellerin die Testverkaufsaktionen nur unter Verstoß gegen eine derartige Obliegenheit verborgen bleiben konnten. Denn zum einen wiesen die Verkaufsaktionen nur einen räumlich und zeitlich verhältnismäßig begrenzten Umfang auf; zum anderen zählten die Antragsgegnerinnen aber auch nicht zu den regelmäßigen Konkurrenten der Antragstellerin, so daß deren Aktivitäten im Grundsatz nicht in den Markt einzubeziehen waren, den die Antragstellerin gegebenenfalls ohne weiteres in ihre Beobachtungen einbeziehen mußte. Daß zu den damaligen Zeitpunkten auf seiten der Antragstellerin ein konkreter Anlaß bestanden hätte, auf das Marktverhalten der Antragsgegnerinnen in bezug auf etwaige Wettbewerbsaktionen zu achten, ist nicht ersichtlich.

Kann somit auf Grund der schlichten Untätigkeit der Antragstellerin gegenüber den in den Jahren 1995 und 1996 durchgeführten zeitlich begrenzten und bereits seit langem abgeschlossenen Testverkaufsaktionen nicht darauf geschlossen werden, daß es der Antragstellerin mit ihrem gegen das nunmehrige Verhalten der Antragsgegnerinnen gerichteten Unterlassungspetitum in Wirklichkeit nicht eilig sei, gilt entsprechendes im Hinblick auf die aktuelle, den unmittelbaren Anlaß des einstweiligen Verfügungsverfahrens bildende Verkaufsaktion der Antragsgegnerinnen. Denn daß die Antragstellerin die Rechtsverfolgung gegenüber der jetzt zu beurteilenden, eigenständigen Wettbewerbshandlung nur schleppend aufgenommen und dadurch zu erkennen gegeben hätte, daß es ihr in Wirklichkeit mit dem begehrten Verbot nicht so eilig sei, als daß sie nicht auf ein Hauptsacheverfahren verwiesen werden könnte, ist nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat durch Vorlage der Kaufquittung glaubhaft gemacht, am 24.08.1998 das Kaffeeservice des Dekors "Alt Lüneburg" erworben und daher von dessen Gestaltung positive Kenntnis erhalten zu haben. Mit Blick auf den Umstand, daß der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung am 28.08.1998 eingereicht worden ist, ist ein dringlichkeitsschädliches Hinauszögern oder Verschleppen der Rechtsverfolgung daher nicht zu erkennen. Soweit die Antragsgegnerinnen vorbringen, aus dem Verhalten des Geschäftsführers des Verbandes der Keramischen Industrie (VKI), des Herrn F., gegenüber dem Vorstand der W. AG, Herrn W., sei darauf zu schließen, daß der Vorstand W. v. B. der Antragstellerin bereits Ende 1997 Kenntnis davon gehabt habe, daß die Antragsgegnerinnen ein Geschirr in dem jetzt in Rede stehenden Dekor "Alt Lüneburg" in den Verkehr bringen wollen, vermag das ebenfalls nicht zu überzeugen. Das Landgericht, auf dessen überzeugenden Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat dies zu Recht als bloße Mutmaßung angesehen und für unbeachtlich gehalten. Die genannte Wertung des Landgerichts überzeugt vor allem im Hinblick darauf, daß das streitbefangene Dekor "Alt Lüneburg", für dessen Produktion die Antragsgegnerinnen Unternehmen der Porzellanherstellung angeschrieben hatten, in den Ausschreibungsunterlagen mit der Bezeichnung "Blume in Blau" benannt worden ist. Inwiefern die Antragstellerin, die im übrigen von den Antragsgegnerinnen gerade nicht angeschrieben worden war, vor diesem Hintergrund Kenntnis davon erlangt haben soll, daß das Geschirr gerade in der hier fraglichen Ausstattung in den Verkehr gebracht werden soll, läßt sich daraus nicht erkennen.

Ein dringlichkeitsschädliches Hinauszögern der Rechtsverfolgung durch die Antragstellerin ergibt sich weiter aber auch nicht mit Blick auf ihre Untätigkeit gegenüber den Gestaltungen des wettbewerblichen Umfeldes. Dabei kann es im gegebenen Zusammenhang dahinstehen, ob diese Produkte die Antragstellerin überhaupt zum Einschreiten hätten veranlassen müssen. Das ist hier deshalb nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, weil dringlichkeitsschädlich nur die Untätigkeit des gegebenenfalls Verletzten in bezug auf die konkrete Verletzungshandlung sein kann. Zu letzerer gehören aber nicht nur der Wettbewerbsverstoß als solcher, sondern auch die Person des Störers. Selbst wenn - was im gegebenen Zusammenhang offengelassen werden kann - die von den Antragsgegnerinnen vorgelegten Einwendungsbeispiele des wettbewerblichen Umfelds der hier in Rede stehenden angegriffenen Gestaltung des unter der Bezeichnung "Alt Lüneburg" vertriebenen Kaffee- und Tafelgeschirrs der Antragsgegnerinnen identisch oder nahezu identisch sein sollten, läßt sich daher aus einer Untätigkeit der Antragstellerin gegenüber diesen Produkten des wettbewerblichen Umfelds nicht darauf schließen, daß es ihr mit der Rechtsverfolgung gegenüber den Antragsgegnerinnen in Wirklichkeit nicht so eilig ist, daß sie nunmehr darauf zu verweisen wäre, einen Titel im Hauptsacheverfahren zu erstreiten.

II.

Das Unterlassungspetitum in der von der Antragstellerin umformulierten aktuellen Fassung ist weiter auch begründet. Die Antragstellerin vermag mit ihren gegenüber dem Kaffee- und Tafelservice des Dekors "Alt Lüneburg" geltend gemachten Unterlassungsbegehren gegenüber beiden noch in Anspruch genommenen Antragsgegnerinnen durchzudringen.

Der Antragstellerin steht ein solcher Anspruch gemäß § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung zu.

Die grundsätzlich zulässige Nachahmung fremder, nicht unter Sonderrechtsschutz stehender Erzeugnisse ist gemäß § 1 UWG dann wettbewerbswidrig, wenn sie unter Übernahme von Merkmalen erfolgt, mit denen der Verkehr eine betriebliche Herkunftsvorstellung verbindet und der Nachahmer im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren nicht alles Erforderliche getan hat, um eine Irreführung des Verkehrs möglichst auszuschließen (vgl. BGH GRUR 1981, 517/519 - "Rollhocker" -; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl., § 1 UWG Rn. 450, jew.m.w.N.). Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, daß das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerinnen diese Voraussetzungen erfüllt und somit unlauter ist. Die Mitglieder des erkennenden Senats konnten diese Feststellungen aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung treffen, da sie ebenso wie die Mitglieder der erstinstanzlich entscheidenden Kammer des Landgerichts zu den Verkehrskreisen gehören, an welche sich die Parteien mit ihren streitgegenständlichen Produkten wenden.

Wettbewerbliche Eigenart besitzt ein Erzeugnis, dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH GRUR 1985, 876/877 - "Tchibo/Rolex I" -; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG Rn. 451 m.w.N.). Der konkreten Gestaltung des Services der Antragstellerin im Dekor "Alt Luxemburg" kommt in diesem Sinne wettbewerbliche Eigenart zu, denn es weist eine Kombination von Merkmalen auf, die in ihrer Gesamtwirkung dem Produkt der Antragstellerin gegenüber den vergleichbaren Konkurrenzprodukten eine einprägsame Individualität verleihen und herkunftshinweisend wirken.

Das Erscheinungsbild des Dekors "Alt Luxemburg" der Antragstellerin ergibt sich dabei aus dem Zusammenspiel der in kräftigem Blauton gehaltenen floralen Dekorelemente, in deren Vordergrund der "Blumenzweig" steht. Dessen ästhetischer Ausdruck als Gestaltungsmerkmal wird seinerseits geprägt einmal durch die fast mittig angebrachte stilisierte Darstellung einer geöffneten Blüte, die aus zwei den unteren Stiel andeutenden Halmen wächst. Hinter der Blüte ranken sich zwei oben auseinanderstrebende Blüten bzw. Grashalme in die Höhe, wobei aus der Blüte selbst seitlich ebenfalls zwei stilisierte Triebe oder Blätter hervorstehen. Auch wenn durch das letztgenannte Gestaltungselement eine gewisse Breite des hier in Rede stehenden Dekorationsmerkmals entsteht, bewirken die sich in die Höhe rankenden, miteinander verschlungenen "Halme" insgesamt eine Höhe des Blütenzweigs, der hierdurch trotz der in die Breite weisenden seitlichen Elemente insgesamt schmal und zierlich wirkt. Als weiteres markantes, das streitgegenständliche Dekor "Alt Luxemburg" in seiner Gesamtwirkung mitbestimmendes Gestaltungselement kommt die Anordnung der floralen Dekorationselemente hinzu, die auf den Tellerspiegeln parallel zum Rand angeordnet sind, wobei sich - mit Ausnahme der Untertassen des Kaffeegeschirrs - der vorbeschriebene, das Hauptmotiv des Dekors darstellende Blütenzweig mit kleineren, schlichteren floralen Dekorationsteilen abwechselt, die ihrerseits dem genannten Hauptmotiv des Blütenzweigs entlehnt sind oder doch zumindest einzelne Darstellungselemente dieses Dekorationsteils gestalterisch "zitieren" und sich an dieses anlehnen, dabei aber sämtlich innerhalb des durch das Hauptmotiv gegebenen schmalen, zierlichen Gestaltungsrahmens bleiben. Bei den größeren Tellern des hier in Rede stehenden Geschirrs der Antragstellerin kommt weiter hinzu, daß die vorbeschriebenen floralen Dekorationsteile über den Tellerkessel gestreut sind. Die durch die beschriebenen floralen Dekorationselemente und ihre Verteilung entstehende verhältnismäßig bewegte, an barocke Gestaltungsformen erinnernde Anmutung wird aufgenommen und noch verstärkt durch das Relief, welches sich in deutlich "s-förmig" gedrehten Wellen über die Spiegel der Teller sowie den Tassenrand und den Rand der zu dem Dekor angebotenen Gefäße (Milchkännchen/Schüssel) hinzieht. Die durch das Zusammenwirken dieser einzelnen Gestaltungselemente entstehende Dekoration wird optisch eingefaßt durch die an den Rändern der Tellerspiegel sowie am oberen Rand der Gefäßöffnungen jeweils angebrachte durchgezogene Linie, die als statisches Element den durch die vorbezeichneten floralen Merkmale, deren Anordnung und das Relief hervorgerufenen bewegten, verhältnismäßig unruhigen Eindruck abmildert und so die Form insgesamt einrahmt und optisch "hält". In Kombination mit dem elfenbeinfarbenen warmen Grundton des Porzellans, der dem verwendeten kräftigen Blauton der Dekorationselemente einen eigenen Kontrast verleiht, entsteht in der Gesamtwirkung die Anmutung einer zwar barock-bäuerlichen, gleichwohl leichten und spielerischen Form, die dem Kaffee- und Tafelservice der Antragstellerin eine individuelle Gestaltung verleiht, die von Hause aus in hohem Maße geeignet ist, unterscheidend in bezug auf die betriebliche Herkunft zu wirken.

Die wettbewerbliche Eigenart des Services der Antragstellerin in der hier beurteilten Form des Dekors "Alt Luxemburg" wird auch nicht durch das Produktumfeld beeinträchtigt, auf welches sich die Antragsgegnerinnen zu Abwehr des Unterlassungsverlangens berufen.

Was das Geschirr der Produktion "W." ("Granica" - Anlage AG 2) angeht, gilt das bereits deshalb, weil der Farbton des verwendeten Porzellans, nämlich "rein-weiß", deutlich von dem typischen Elfenbeinton des Dekors der Antragstellerin abweicht und dadurch insgesamt eine andere Kontrastwirkung des für die Dekoration verwendeten Blautons hervorgerufen wird. Hinzu komm weiter, daß der als florales Dekorationselement verwendete Blütenzweig anders als beim Produkt der Antragstellerin durch den stark seitlich herausragenden "Trieb" erheblich in die Breite gezogen ist und so nicht der für das Dekor "Alt Luxemburg" der Antragstellerin wiederum typische Eindruck einer "schmalen" zierlichen floralen Form entsteht.

Bei dem Service des türkischen Herstellers G.-P./Kutahya gemäß Anlage AG 11 ergibt sich Gleiches. Auch hier bildet statt eines elfenbeinfarbenen Grundtons eine "rein-weiße" Farbtönung des Porzellans den Hintergrund der Dekoration. Darüber hinaus ist das Relief in abweichender Weise in der Form deutlicher, im wesentlichen parallel zueinander verlaufende Rippen gestaltet, die nur im oberen Bereich eine angedeutete Krümmung aufweisen. Bei beiden Produkten des wettbewerblichen Umfelds (Anlagen AG 2 und AG 11) entsteht auf diese Weise in der Gesamtwirkung gerade nicht der für das Dekor der Antragstellerin aber wiederum typische Eindruck einer barock-bäuerlichen, verspielten Form; vielmehr weisen sie demgegenüber in der Gesamtwirkung eine klassischere, zurückhaltendere Gestaltung auf.

Was den aus der Produktion der italienischen Firma T. Porcellane stammenden Teller angeht, so weicht dieser allein schon durch die völlig andere Gestaltung des Reliefs augenfällig vom Geschirr der Antragstellerin des Dekors "Alt Luxemburg" ab.

Sind die vorbezeichneten Produkte des wettbewerblichen Umfelds auf Grund ihrer von der Gesamtwirkung her deutlich vom Dekor "Alt Luxemburg" der Antragstellerin abweichenden Gestaltungen nicht geeignet, die wettbewerbliche Eigenart des streitbefangenen Geschirrs der Antragstellerin zu schwächen, gilt das im Hinblick auf die von den Antragsgegnerinnen ferner angeführten Drittprodukte der H. Porzellanmanufaktur ("Amalienburg") und R. ("Romanze in Blau") schon deshalb, weil für diese keinerlei Umsatzzahlen dargelegt worden sind, so daß nicht ersichtlich ist, inwiefern die genannten Produkte geeignet sind, in relevanter Weise die Vorstellung des Verkehrs vom Aussehen eines Geschirrs zu beeinflussen.

Das Service des Dekors "Alt Luxemburg" der Antragstellerin war auch, wie vom Tatbestand der vermeidbaren Herkunftstäuschung gefordert, schon beim Marktzutritt der beanstandeten Kaffee- und Tafelservice der Antragsgegnerinnen auf dem Markt, so daß es tatsächlich zu Verwechslungen kommen konnte. Mit den von der Antragstellerin bereits in erster Instanz vorgelegten Prospekten und anderen Unterlagen ist überdies belegt, daß das Antragstellermodell in seiner heutigen Form schon seit erheblicher Zeit, zumindest seit 1975, auf dem Markt ist und auch beworben wurde.

Das unter der Bezeichnung "Alt Lüneburg" angebotene Geschirr der Antragsgegnerinnen ist mit demjenigen der Antragstellerin auch in fast allen, die wettbewerbliche Eigenart des Dekors "Alt Luxemburg" der Antragstellerin ausmachenden Merkmalen nahezu identisch. Es weist nicht nur die nämliche Tönung des Porzellans bzw. von dessen Lasur auf, sondern darüber hinaus auch eine dem Produkt der Antragstellerin ganz erheblich nahe kommende Gestaltung der floralen Dekoration und deren Anordnung. Auch hier ist der das Hauptmotiv darstellende Blütenzweig trotz seitlich herausragender Teile in der Gesamtwirkung schmal gehalten. Es findet sich auf den Tellerspiegeln wie beim Dekor der Antragstellerin auch hier die abwechselnde Wiedergabe eben dieses Blütenzweigs mit kleineren, dieser Hauptdekorationsform entlehnten floralen Elemente. Hinzu kommt eine dem Relief des Dekors der Antragstellerin nahe kommende, s-förmige Ausprägung des Reliefbildes bei dem Geschirr der Antragsgegnerinnen. An dem auf diese Weise entstandenen Gesamteindruck zweier im wesentlichen übereinstimmender Gestaltungsformen ändern die im übrigen vorhandenen Abweichungen, nämlich die andere Gestaltung der Blüte des Zweigs, die waagerechte Anordnung des Blütenzweigs auf der Tasse sowie die fehlende Streuung der floralen Elemente auf den Tellerkesseln nichts. Es ist maßgeblich auf die Übereinstimmungen, nicht aber auf die Abweichungen der Produkte abzustellen, die dem Verkehr in aller Regel nicht nebeneinander begegnen, sondern die aus der Erinnerung "verglichen" und beurteilt werden. In dem nach diesen Maßstäben zu beurteilenden Gesamteindruck sind sich die Geschirre der hier in Frage stehenden Dekore aber in einem Maße ähnlich, daß für jedenfalls einen nicht unerheblichen Teil des Verkehrs die Gefahr von Verwechslungen in bezug auf die betriebliche Herkunft besteht. Ein mehr als nur unmaßgeblicher Teil der Adressaten wird danach bereits annehmen, daß es sich bei dem angegriffenen Dekor "Alt Lüneburg" um eine (preiswerte) Zweitlinie des Herstellers des Dekors "Alt Luxemburg" handelt. Ein ebenfalls als nicht unbeachtlich einzuordnender Teil der Adressaten, der demgegenüber erkennt oder annimmt, daß die hier streitigen Dekore der Parteien aus verschiedenen Herkunftsstätten stammen, wird auf Grund der Ähnlichkeit darauf schließen, daß zumindest organisatorische und/oder wirtschaftliche Verbindungen zwischen diesen verschiedenen Herkunftsstätten stehen. Beides begründet die für den Tatbestand der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung erforderliche Verwechslungsgefahr. An dieser Wertung ändern auch die Ergebnisse der von den Antragsgegnerinnen als Anlage zum Schriftsatz vom 24.06.1999 vorgelegten Verkehrsbefragung nichts. Denn diese Befragung untersucht hauptsächlich die Zuordnung der verschiedenen Dekore zu bestimmten Herstellen sowie die Bekanntheit der Dekore selbst. Das aber ist für die hier interessierende und entscheidungserhebliche Frage, ob ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs zu der im Tatsächlichen aber unzutreffenden Auffassung gelangen könnte, daß die - verschiedenen - Hersteller der Produkte (vgl. S. 12 des Gutachtens: 18 % der Befragten, denen die Dekore der Parteien und daneben das der Firma W. vorgelegt wurde) aus wirtschaftlich und/oder organisatorischen miteinander in Beziehung stehenden - verschiedenen - Herkunftsstätten stammen, nicht von Bedeutung.

Im Ergebnis Gleiches gilt, soweit die Antragsgegnerinnen auf die jeweils unterschiedliche Gestaltung der Kaffeekannen der sich gegenüberstehenden streitbefangenen Service der Parteien hinweisen. Dabei kann es dahinstehen, ob die in bezug auf diese einzelnen Bestandteile der Kaffeeservice der Parteien vorhandenen Abweichungen - insbesondere die Deckelgestaltung der Kannen - geeignet sind, den auf Grund der im übrigen vorhandenen Übereinstimmungen hervorgerufenen Eindruck zu vermeiden, es zumindest mit Gestaltungsvarianten des Dekors ein und desselben Herstellers oder jedenfalls organisatorisch und/oder wirtschaftlich verbundener Hersteller zu tun zu haben. Das kann hier deshalb offen bleiben und ist nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, weil die Antragsgegnerinnen ihre Service unstreitig nur als Gesamtheit und nicht in Einzelteilen abgeben, so daß die Kaffeekanne jeweils als Bestandteil dieser der übrigen Gestaltung nach die Gefahr einer Irreführung des Verkehrs über die betriebliche Herkunft im Sinne des Unlauterkeitstatbestandes des § 1 UWG begründenden Services von dem Verbot erfaßt wird.

Daß der Unlauterkeitstatbestand der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung schließlich auch in subjektiver Hinsicht zu bejahen ist, kann weiter keinem Zweifel unterliegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil der ersten Instanz, zu deren Ergänzung kein Anlaß besteht.

Liegen somit insgesamt die materiellen Voraussetzungen des wettbewerblichen Unlauterkeitstatbestandes des § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung vor, greift schließlich ebenfalls der von den Antragsgegnerinnen mit Blick auf die Duldung des seit 20 Jahren verwendeten Dekors der Firma W. durch die Antragstellerin geltend gemachte Verwirkungseinwand nicht. Denn selbst wenn - was hier ausdrücklich offengelassen werden kann - auf seiten der Antragstellerin Anlaß bestanden hätte, gegen das in Rede stehende Dekor der Firma W. ("Granica") als Verletzung ihres Dekors "Alt Luxemburg" einzuschreiten, so vermag eine derartige Untätigkeit der Antragstellerin zu Gunsten der Antragsgegnerinnen den Verwirkungseinwand nicht zu begründen. Denn die Voraussetzungen der Verwirkung beurteilen sich im Verhältnis gerade zwischen den jeweiligen Prozeßparteien. Aus dem Verhalten der Antragstellerin gegenüber einem Dritten läßt sich daher die für den Erfolg des Verwirkungseinwandes vorauszusetzende Rechtsposition der Antragsgegnerinnen nicht begründen. Im Verhältnis gegenüber den Antragsgegnerinnen muß die Antragstellerin sich dabei auch eine Verwirkung ihres Unterlassungsanspruches nicht entgegenhalten lassen. Denn ungeachtet der Frage, inwiefern die Antragsgegnerinnen in bezug auf ihre Service in der angegriffenen Gestaltung "Alt Lüneburg" einen schutzwürdigen Besitzstand erlangt haben (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Einleitung UWG, Rn. 430/431), ist jedenfalls nicht ersichtlich, daß sie auf Grund eines Verhaltens der Antragstellerin annehmen und darauf vertrauen durften, diese dulde den Vertrieb des streitbefangenen Kaffee- und Tafelservices in der Gestaltung des Dekors "Alt Lüneburg".

Was schließlich die Passivlegitimation der Antragsgegnerin zu 1) angeht, so ergibt sich diese aus deren Eigenschaft zumindest als Mitstörerin. Auch insoweit wird auf die überzeugende Argumentation des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil der ersten Instanz Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Diese gilt unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin zu 1) Muttergesellschaft der Antragsgegnerin zu 2) ist. Denn auch als Holding verfügt sie zweifelsohne über die Einflußmöglichkeit, der Antragsgegnerin ein bestimmtes betriebliches Verhalten im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Produkte des "Neben"-Sortiments abzuverlangen und dieses zu kontrollieren. Daß der Antragsgegnerin zu 1) im übrigen das konkrete Verhalten der Antragsgegnerin zu 2) im Streitfall unbekannt gewesen wäre, behaupten selbst die Antragsgegnerinnen nicht.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Eine abweichende Kostenverteilung ist auch nicht im Hinblick auf die Umformulierung des Unterlassungsantrags der Antragstellerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat veranlaßt. Denn diese Umformulierung bewirkt lediglich eine Anpassung des Antrags an die von Anfang an zur Unterlassung begehrte konkrete Verletzungshandlung der Antragsgegnerinnen, ohne daß damit eine sachliche Reduzierung des Unterlassungsbegehrens verbunden ist.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 545 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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