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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 06.04.2001
Aktenzeichen: 6 U 35/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 545 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 U 35/01

Anlage zum Protokoll vom 06.04.2001

Verkündet am 06.04.2001

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2001 unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schwippert, von Hellfeld und Schütze

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 15.12.2000 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen abgeändert und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 16.11.2000 zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Antragstellerin zu tragen.

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen).

Entscheidungsgründe:

Die formell einwandfreie und insgesamt zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg, weil die in dem angefochtenen Urteil erlassene einstweilige Verfügung mangels rechtzeitiger Vollziehung (§§ 936, 926 Abs. 2 ZPO) aufzuheben ist.

Dass die im Urteilsverfahren erlassene einstweilige Verfügung der Vollziehung bedarf, entspricht der - auch vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen - herrschenden Meinung, an der festzuhalten ist (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage, 55. Kapitel Rdn. 38 m.w.N.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Auflage, § 929 Rdn. 18). Ein solcher, in aller Regel durch Parteizustellung zu bewerkstelligender Vollziehungsakt, mit dem der Gläubiger seinen Willen dokumentiert, von der Verbotsverfügung Gebrauch zu machen und diese durchzusetzen, fehlt hier. Die Urteilsverfügung wurde vielmehr allein im Amtsbetrieb zugestellt, was indessen nicht als Vollziehungsakt anzuerkennen ist (vgl. Teplitzky, a.a.O., Rdn. 42 m.w.N.). Fraglich kann danach nur sein, ob eine derartige Vollziehung nach den auch das Prozessrecht beherrschenden Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) als bloße Förmelei entbehrlich ist, weil die Schuldnerin das titulierte Unterlassungsgebot bereits freiwillig endgültig erfüllt und die Gläubigerin so gestellt hat, wie diese bei Vollziehung und Vollstreckung der einstweiligen Verfügung stehen würde. In dieser Situation müsste es sich die Schuldnerin, die den Titel bereits freiwillig erfüllt hat, zudem als ein widersprüchliches und als treuwidrig zu qualifizierendes Verhalten entgegenhalten lassen, wenn sie sich auf eine fehlende Vollstreckung des Titels beruft. Eine solche Fallkonstellation liegt nach dem Schreiben der Schuldnerin vom 21.02.2000 im Streitfall indessen nicht vor. Die Schuldnerin hat darin zwar mitgeteilt, dass sie dem titulierten Unterlassungsgebot zunächst Folge geleistet und ihre Kataloge geändert hat. Zugleich hat sie indessen angekündigt, gegen die Urteilsverfügung vorzugehen und die hiergegen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ausschöpfen zu wollen. Sie ist der einstweiligen Verfügung bzw. dem darin titulierten Verbot daher lediglich unter dem Vorbehalt einer weiteren rechtlichen Überprüfung im Rahmen noch zu ergreifender Rechtsmittel nachgekommen, so dass von einer (endgültigen) Erfüllung des Unterlassungsanspruchs keine Rede sein kann. Vor diesem Hintergrund erschöpfte sich die Durchsetzung der einstweiligen Verfügung durch die Antragstellerin keineswegs in einer bloßen Förmelei und stellt es sich auch nicht als widersprüchliches Verhalten der Antragsgegnerin dar, wenn sie sich nunmehr auf die fehlende Vollziehung der einstweiligen Verfügung beruft. Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln (FamRZ 1985, 508/509) rechtfertigt dabei keine abweichende Beurteilung, weil diese sich mit dem hier indessen nicht betroffenen Fall befasst, dass der zu fortlaufenden Unterhaltsleistungen verpflichtete Schuldner die erste Unterhaltsleistung freiwillig zahlt, so dass hinsichtlich dieser Unterhaltsrate die Vollziehung der Geldleistungsverfügung als überflüssig erachtet wurde. So liegt der Fall hier aber nicht, da es vorliegend um die Vollziehung eines dauerhaft einzuhaltenden Verbots geht.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.

Ende der Entscheidung

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