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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 16.12.2005
Aktenzeichen: 6 U 36/05
Rechtsgebiete: ZPO, MarkenG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1
MarkenG § 4 Nr. 1
MarkenG § 14 Abs. 1
MarkenG § 14 Abs. 2 Ziff. 2
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG § 14 Abs. 5
MarkenG § 14 Abs. 6
MarkenG § 19 Abs. 1
BGB § 242
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.01.2005 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 74/04 - wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass der in erster Instanz über den tenorierten Umfang hinausgehend geltendgemachte Schadensersatzanspruch abgewiesen wird.

2.) Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Beklagte zu 1) 2/3 und die Beklagte zu 2) 1/3 zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können jedoch die Vollstreckung der Unterlassungs- und Auskunftsansprüche durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet.

Die Höhe der Sicherheitsleistung bzw. Hinterlegungssumme beträgt bezüglich jeder der drei streitgegenständlichen Sporthosen bei Vollstreckung des Anspruches auf:

Unterlassung 250.000 €;

Auskunft 50.000 €;

Die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten können die Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.) Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I

Wegen des Sachverhaltes wird gem. § 540 Abs.1 S.1 Ziff.1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen das Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt, mit der sie weiter das Ziel der Klageabweisung verfolgen.

Im Berufungsverfahren streiten die Parteien insbesondere über die Fragen, ob die angegriffene Streifenkennzeichnung auf den Sporthosen markenmäßig verwendet wird und die Gefahr von Verwechslungen im Sinne des § 14 Abs.2 Ziff.2 MarkenG besteht.

II

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Beklagten stand. Die geltendgemachten Unterlassungsansprüche sind ebenso wie die Annexansprüche auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Beklagten begründet.

Der Senat hat lediglich klarzustellen, dass die in erster Instanz weitergehend beantragten Schadensersatzansprüche abgewiesen werden, und die Kostenquote dahin abzuändern, dass die Beklagten im Verhältnis zueinander die Kosten entsprechend dem Umfang ihrer Inanspruchnahme zu tragen haben.

1.) Die in der Entscheidung des Landgerichts unter I und IV tenorierten Unterlassungsansprüche folgen aus §§ 4 Nr.1, 14 Abs.2 Nr.2, Abs. 5 MarkenG. Sie richten sich, soweit die Klägerin gegen die auf den Seiten 3 und 4 des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Sporthosen vorgeht, gegen die Beklagte zu 1) und im übrigen gegen die Beklagte zu 2).

Die Klägerin ist Inhaberin der international registrierten Marken xxxxx1, xxxxx2 und xxxxx3. Diese stellen drei parallele gleichfarbige Streifen dar, die bei Sportkleidung auf der Außenseite von Hosenbeinen bzw. Ärmeln angebracht sind. Wegen der näheren Einzelheiten der Ausgestaltung der Marken wird auf die als Anlagen K 2 bis K 4 vorgelegten Datenbankausdrucke verwiesen. Die Marken gewähren der Klägerin gem. § 14 Abs.1 MarkenG ein ausschließliches Recht. Dieses Recht verletzen die Beklagten durch den Vertrieb der angegriffenen Sporthosen. Die streitgegenständlichen Sporthosen weisen an den Außenseiten der Beine jeweils zwei parallele weiße Streifen auf. Diese Streifen sind im Rechtssinne gem. § 14 Abs.2 Ziff. 2 MarkenG mit der für die Klägerin geschützten Streifenkennzeichnung verwechselbar, weswegen die Beklagten den Vertrieb der so gekennzeichneten Sporthosen sowie die übrigen beanstandeten Handlungsformen zu unterlassen haben.

Nach inzwischen gefestigter und von dem Senat mitgetragener Rechtsprechung des BGH kann eine Markenverletzung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nur vorliegen, wenn das angegriffene Zeichen markenmäßig verwendet wird (BGH GRUR 02, 809, 811 - "FRÜHSTÜCKS-DRINK I"; BGH GRUR 02, 812 f "FRÜHSTÜCKS-DRINK II", BGH GRUR 02, 814 - "Festspielhaus"; BGH WRP 03, 521 - "Abschlussstück"; BGH GRUR 05,414 - "Russisches Schaumgebäck"). Die angesprochenen Verbraucher müssen in den Streifen auf den Sporthosen demnach einen Hinweis auf deren betriebliche Herkunft sehen. Diese Voraussetzung ist entgegen der Auffassung der Beklagten hinsichtlich aller drei streitgegenständlichen Hosen zu bejahen.

Der Verbraucher wird die Streifen deswegen als herkunftshinweisend auffassen, weil er die Dreistreifenkennzeichnung der Klägerin kennt und weiß, dass diese bei Sporthosen ebenfalls entlang der Außenseite der Beine angebracht ist.

Der Senat legt in ständiger Rechtsprechung seinen Entscheidungen zugrunde, dass aus den Gründen, die von dem Oberlandesgericht München in dessen Urteil vom 26. 7.2001 im Verfahren 29 U 2361/ 97 (GRUR-RR 01, 303) im einzelnen dargelegt worden sind, die Dreistreifenkennzeichnung der Klägerin eine außerordentliche große Bekanntheit genießt und den klägerischen Marken, die diese Dreistreifenkennzeichnung aufweisen, deswegen eine ebenso außerordentlich hohe Kennzeichnungskraft zukommt (6 U 127/02 = GRUR-RR 03,170; 6 U 165/04 = Anlage K 180). Der Vortrag der Beklagten hierzu gibt keinen Anlass, von dieser Beurteilung abzuweichen. Den Beklagten ist einzuräumen, dass der Anbringung von Streifen an der Außenseite von Sportkleidung von Hause aus zumindest in erster Linie ein dekorativer Charakter zukommen mag und dass Streifenmuster bei Sportbekleidung vielfältig auf dem Markt sind. Ebenso ist zutreffend, dass Streifenmuster auf seit Urzeiten bekannte Ornamentik zurückgehen und seit langem zu Dekorationszwecken in der Bekleidungsbranche Verwendung finden. Diese Betrachtungsweise lässt aber außer Acht, dass es sich bei der für die Klägerin geschützten Dreistreifenkennzeichnung nicht um beliebige rein dekorative Streifen handelt und ihr zudem gerade in ihrer konkreten Form die beschriebene überragend hohe Bekanntheit zukommt.

Die für die Klägerin geschützte Kennzeichnung weist drei Streifen auf, die an den beschriebenen Positionen der Sportbekleidung angebracht, gleich breit und einfarbig sind, untereinander denselben Abstand aufweisen und mit der Grundfarbe des Kleidungsstückes farblich kontrastieren. Es handelt sich damit um eine Marke, die in ihrer Gestaltung zwar aus einfachen Elementen bestehen mag, aber bei der gebotenen Gesamtsicht schon von Hause aus die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt. Es kommt hinzu, dass gerade diese konkrete Art der Ausgestaltung von drei Streifen an der Außenseite von Sportkleidung durch die intensive Bewerbung, die hohe Verbreitung der Artikel und die Ausstattung von Spitzensportlern, die auf dem Sportplatz und insbesondere im Fernsehen in der so gekennzeichneten Kleidung von dem Verbraucher wahrgenommen werden, zu der beschriebenen überragenden Bekanntheit der für die Klägerin geschützten Marke geführt haben.

Anhaltspunkte dafür, dass diese Bekanntheit im Kollisionszeitpunkt gegenüber den früheren Verhältnissen - gar maßgeblich - reduziert gewesen sein könnte, haben die Beklagten nicht vorgetragen und sind dem Senat auch nicht ersichtlich. Insbesondere belegen die umfangreichen Anlagen B 4 ff, die die Beklagte mit Schriftsatz vom 20.8.2004 vorgelegt hat, eine Schwächung der überragenden Kennzeichnungskraft der Dreistreifenkennzeichnung nicht. Die dort bildlich dargestellten Kleidungsstücke unterscheiden sich ganz überwiegend schon in der Art der Streifenanbringung erheblich von den klägerischen Marken und im übrigen fehlen Angaben über den Umfang der Bewerbung und die Anzahl der verkauften Produkte, ohne die eine etwaige Schwächung der überragenden Bekanntheit und Kennzeichnungskraft der Klägermarken nicht festgestellt werden kann. Dem Senat ist aus eigener Anschauung bekannt, dass sich in der Tat eine Vielzahl von Kleidungsstücken auf dem Markt befindet und auch in nicht unerheblicher Zahl von der Bevölkerung getragen wird, auf denen - auch im Bereich der Außenseiten von Ärmeln bzw. Hosenbeinen - Streifenmuster angebracht sind, die in ihrer Gestaltung an die geschützte Dreistreifenkennzeichnung erinnern. Hieraus kann indes nicht abgeleitet werden, dass der Verkehr nicht mehr zwischen diesen und den hier in Rede stehenden "B."-streifen unterscheiden könnte und diese Unterscheidung nicht auch tatsächlich vornähme. Die Beklagten haben kein konkretes Produkt benannt und dem Senat ist auch kein solches bekannt, das einerseits - etwa durch Anbringung von nur zwei Streifen bei ansonsten identischer Übernahme - zu tatsächlichen Verwechslungen führen könnte und andererseits - allein oder in der Summe mit anderen Kleidungsstücken, auf die dies ebenfalls zutrifft - in einem solchen Umfang auf dem Markt präsent wäre, dass der Verkehr nur noch in nennenswert geringerem Umfange als bislang oder gar überhaupt nicht mehr in der Lage wäre, die Zeichen hinreichend voneinander zu unterscheiden. Dies belegt auch das als Anlage B 61 von den Beklagten vorgelegte demoskopische Gutachten der J. GmbH vom Dezember 2004 nicht.

Das Gutachten ist für die hier maßgebliche Beurteilung der Frage einer markenmäßigen Benutzung der angegriffenen Streifenmuster von vorneherein unergiebig, weil bei allen Fragen nach dem Namen des Herstellers gefragt worden ist ("Bitte sagen sie mir jeweils, wer der Hersteller der Sporthose auf dem Bild ist"). Der Befragte braucht jedoch im Rahmen der Prüfung einer markenmäßigen Benutzung den Hersteller nicht zutreffend zuzuordnen, sondern es genügt, wenn er überhaupt einen Herstellerhinweis in dem Zeichen sieht. Denn die Kennzeichnungskraft einer Marke setzt lediglich deren Herkunftsfunktion und nicht zusätzlich voraus, dass der Verkehr das Zeichen auch dem Inhaber zutreffend zuordnet. Aus diesem Grunde kann z. B. bei Bild 7 (Gutachten Seite 9), das eine Sporthose mit zwei seitlichen Streifen zeigt, aus dem Umstand, dass 89 % der Befragten die vorzitierte Frage verneint und nur 1 % von ihnen die Hose der Klägerin zugeordnet haben, nicht geschlossen werden, dass derartige seitliche Streifen nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung keinen Herkunftshinweis enthielten.

Die mithin weiterhin bestehende hohe Kennzeichnungskraft der klägerischen Dreistreifenkennzeichnung führt dazu, dass der Verkehr auch die angegriffenen Streifen nicht als bloßes Dekor, sondern als Hinweis auf die Herkunft der mit dem Zeichen versehenen Sporthosen ansieht. Der BGH hat hierzu in der Entscheidung "Drei-Streifen-Kennzeichnung" (GRUR 01,158, 160) - einem Fall, bei dem die Sportkleidung ein weiteres als Marke in Betracht kommendes Zeichen nicht aufwies - formuliert: "Das kann angesichts der ... zu unterstellenden großen Bekanntheit ...nicht zweifelhaft sein, weil der Verkehr angesichts der Kennzeichnungspraxis der Klägerin daran gewöhnt ist, in der in Rede stehenden Aufmachung von Bekleidungsstücken einen Herkunftshinweis zu sehen." Dem schließt sich der Senat im Ausgangspunkt an. Der Verbraucher erkennt, dass die Streifen an derselben Stelle angebracht sind, an der er gewöhnt ist, die bekannte, für die Klägerin geschützte Dreistreifenkennzeichnung zu finden, und wird hieraus schließen, dass auch die bei den angegriffenen Sporthosen dort befindlichen zwei Streifen die Funktion haben, ihn auf die Herkunft des Produktes aus einem bestimmten Hause hinzuweisen.

Das gilt auch bei der gebotenen Mitberücksichtigung der von den Beklagten auf den Hosen zusätzlich angebrachten Bildmarke, bei der es sich um das für sie bzw. eine Konzerngesellschaft geschützte, von ihnen als "T." bezeichnete "M.-Häkchen" handelt. Die Anbringung einer zusätzlichen markenmäßig verwendeten Kennzeichnung schließt die markenmäßige Verwendung des daneben verwendeten Zeichens nicht von vorneherein aus. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Verkehr, der auf einer Ware zwei verschiedene Zeichen wahrnimmt, von vornherein nur einem dieser Zeichen - oder gar keinem von beiden - Herkunftsfunktion beimisst. Ebenso könnte nicht festgestellt werden, dass nach der Auffassung der angesprochenen Verbraucher in solchen Fällen immer diejenige Kennzeichnung in den Hintergrund tritt, die auf ornamentaler Streifendekoration beruht und sich immer an derselben Stelle der Kleidungsstücke befindet, für die Schutz besteht. Vielmehr ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Danach beeinträchtigt indes die Anbringung des zusätzlichen Zeichens die Herkunftsfunktion der angegriffenen Streifenkennzeichnung im Streitfall nicht.

Der Verkehr wird allerdings dann, wenn neben der Streifendekoration ein weiterer Herstellerhinweis auf der Sportkleidung angebracht ist, Zweifel bekommen können, ob angesichts dessen auch den Streifen noch ein Herkunftshinweis zukommen soll. Er wird dies umso weniger annehmen, je unübersehbarer und unzweideutiger ein Herstelleremblem die Blicke auf sich zieht und je weiter sich die Streifenornamentik von der Ausgestaltung entfernt, welche ihm als die Kennzeichnungspraxis eines großen Sportartikelherstellers bekannt ist. Bei Zugrundelegung dieser Wechselwirkung zwischen der Ausgestaltung der zweiten Kennzeichnung und dem Grad der Ähnlichkeit kann den angegriffenen Streifen die Herkunftsfunktion nicht abgesprochen werden. Ebenso wie in den schon erwähnten Senatsentscheidungen GRUR-RR 03,170 und 6 U 165/04 (Anlage K 180), bei denen ebenfalls Zweitzeichen auf den Produkten aufgebracht waren, wird der Verbraucher auch bei den drei im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Hosen den Längsstreifen trotz des zusätzlich angebrachten "T." Herkunftsfunktion zuerkennen.

Das folgt schon aus dem Umstand, dass eine Vielzahl von Verbrauchern den "T." auf den Hosen, die dem Senat bei der Beratung auch im Original vorgelegen haben, gar nicht wahrnehmen wird. Soweit die langen Hosen betroffen sind, folgt dies aus dem Umstand, dass der "T." auf ihnen so angebracht ist, dass sich seine untere Begrenzung nur etwa 4 bzw. 5 cm unterhalb des Bündchens befindet. Daher ist das Zeichen schon dann gar nicht zu sehen, wenn der Sportler die über einer langen Sporthose üblicherweise getragene Sportjacke so anzieht, dass sie das Bündchen um 4 bzw. 5 cm oder mehr überlappt. Damit ist indes die typische Trageweise bzw. der Schnitt eines vollständigen Sportanzuges beschrieben, zumal die Jacke auch bei raumgreifenden sportlichen Bewegungen den Hosenbund noch überdecken soll. Es kommt hinzu, dass nur bei einer Überlappung von höchstens 2,5 bzw. 3,5 cm der "T." vollständig zu sehen wäre. Hinsichtlich der kurzen Hose gewährleistet die changierende Farbe des aufgestickten oder aufgenähten "T." keinen hinreichenden Kontrast zu der grauen Grundfarbe, als dass der Verbraucher, der die Sporthose auf Sportveranstaltungen oder bei deren Übertragung im Fernsehen sieht, regelmäßig außer den beiden Seitenstreifen auch das - überdies verhältnismäßig kleine - "M.-Häkchen" verlässlich erkennen könnte. Zudem ist hinsichtlich aller drei Hosen zu berücksichtigen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher diese auch nur aus seitlichen Positionen wahrnehmen wird, aus denen zwar die Streifen, nicht aber auch der "T." zu erkennen ist.

Es kommt hinzu, dass einerseits die angegriffene Streifenkennzeichnung eine zumindest durchschnittliche Ähnlichkeit mit den geschützten Marken aufweist und der "T." als reines Bildzeichen von unauffälliger Größe andererseits dem Verbraucher nicht als dominantes Zeichen entgegentritt. Die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist deswegen nicht gering, weil diese sich nur in der Anzahl der Streifen unterscheiden, die übrigen Merkmale aber übereinstimmen. So weisen die angegriffenen Hosen zwar nicht drei, sondern nur zwei Streifen auf, diese sind aber ebenfalls gleich breit und einfarbig und kontrastieren mit der Grundfarbe der Sporthose. Zudem befinden sie sich an derselben Stelle wie bei den klägerischen Marken und sparen wie diese das Bündchen aus.

Die mithin markenmäßig verwendeten seitlichen Streifen sind mit den klägerischen Marken im Rechtssinne des § 14 Abs.2 Ziff.2 MarkenG verwechselbar.

Die Prüfung der Frage, ob bei einander gegenüberstehenden Marken die Gefahr einer Verwechslung besteht, ist auf der Grundlage des jeweiligen Gesamteindrucks der in Frage stehenden Marken vorzunehmen. Ob danach eine Verwechslungsgefahr begründet ist, ist unter Berücksichtigung der Nähe der in Betracht zu ziehenden Waren und/oder Dienstleistungen, für welche die zu vergleichenden Zeichen geschützt oder verwendet sind, sowie der Kennzeichnungskraft der Klagemarke und nach der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Zeichen zu entscheiden, wobei die genannten, die Verwechslungsgefahr bestimmenden Faktoren in einer Wechselbeziehung dergestalt miteinander stehen, dass der Ähnlichkeitsgrad umso geringer sein kann, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder die Warennähe ist, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft der Marke nur schwach und/oder der Warenabstand größer ist (vgl. z.B. BGH GRUR 02,1067 f - "DKV/OKV"; a.a.O. "FRÜHSTÜCKS-DRINK I"; a.a.O. "Festspielhaus"; GRUR 00, 875/876 -"Davidoff"; WRP 98,755/757 - "Nitrangin I"; EuGH GRUR Int. 00,899 - "Marca/B."; GRUR 1998, 387 -"Springende Raubkatze"). Danach besteht Verwechslungsgefahr.

Die klägerischen Marken weisen aus den dargestellten Gründen eine hohe Kennzeichnungskraft auf. Überdies besteht Warenidentität. Schließlich liegt - wie ebenfalls bereits dargelegt worden ist - eine durchschnittliche Ähnlichkeit der Zeichen vor. Das ist auch angesichts des als weiteres Zeichen angebrachten "T." der Fall, weil diejenigen Verbraucher, die zusätzlich auch dieses Zeichen wahrnehmen, beide Markierungen als selbständig und nicht als ein Gesamtzeichen auffassen werden. Das bedarf indes keiner Vertiefung, weil der Verbraucher in einer erheblichen, zur Begründung der Verwechslungsgefahr ausreichenden Anzahl aus den beschriebenen tatsächlichen Gründen den "T." nicht sehen bzw. erkennen wird.

2.) Die Schadensersatzansprüche, deren Bestehen dem Grunde nach in den Ziffern II und V des angefochtenen Urteils festgestellt worden ist, folgen aus §§ 4 Nr. 1, 14 Abs.1, 2 Nr.2 und Abs.6 MarkenG. Die Beklagten kannten alle die Unterlassungspflicht begründenden Umstände und handelten deswegen schuldhaft. Soweit die Klägerin - wie durch den Beschluss des Landgerichts vom 24.3.2005 klargestellt worden ist, durch den die Kammer den Tatbestand berichtigt hat - Schadensersatz auch für einen Zeitraum vor dem 10.4.2004 verlangt hat, ist die Klage nunmehr ausdrücklich abzuweisen.

3.) Ohne Erfolg wenden sich die Beklagten auch gegen ihre Verurteilung zur Erteilung von Auskünften in den Ziffern III bzw. VI der landgerichtlichen Entscheidung.

Die Beklagten schulden Auskunft zum einen gem. §§ 4 Nr.1, 14 Abs.1, Abs.2 Nr.2, Abs.6 MarkenG i.V.m. § 242 BGB zur Vorbereitung der Bezifferung von Schadensersatzansprüchen. In diesem Rahmen haben sie wie das Landgericht antragsgemäß tenoriert hat - über die Umsätze, die Kostenfaktoren und den erzielten Gewinn Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Zum anderen haben sie gem. § 19 Abs. 1 MarkenG auch Auskünfte zur Ermittlung der Herkunft und des Vertriebsweges der beanstandeten Sporthosen zu erteilen. In diesem Rahmen schulden sie - wie der BGH in dem Urteil "Cartier-Ring" (BGH GRUR 03, 433 f, vgl. auch GRUR 02, 709, 712 - "Entfernung der Herstellungsnummern III") entschieden hat - auch die Vorlage von Belegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 92 Abs.2, 97 Abs.1, 100 Abs.1 ZPO. Von den Kosten entfallen 2/3 auf die Beklagte zu 1) und 1/3 auf die Beklagte zu 2), weil die Beklagte zu 1) wegen zweier und die Beklagte zu 1) nur wegen einer Sporthose in Anspruch genommen wird. Das gilt auch für die Kosten der ersten Instanz, weswegen die abweichende Kostenentscheidung des Landgerichts abzuändern ist. Soweit die Klage wegen des weitergehenden Schadensersatzanspruches abzuweisen ist, wirkt sich dies gem. § 92 Abs.2 Ziff.1 ZPO auf die Kostenentscheidung nicht aus.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die der Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt. Die Anwendung dieser Rechtsfragen auf den vorliegenden Einzelfall hat nicht im Sinne des § 543 Abs.2 Ziff.1 ZPO grundsätzliche Bedeutung. Aus diesem Grunde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes auch weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs.2 Ziff.2 ZPO). Sowohl die Frage, ob die Streifen auf den Hosen markenmäßig verwendet werden, als auch diejenige, ob die streitgegenständlichen Hosen mit einer Gesamtkennzeichnung versehen sind, sind rein tatsächlicher Natur und nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.000.000,00 €.

Davon entfällt je ein Drittel auf die die einzelnen Sporthosen betreffenden Ansprüche. Ein Anlass, bei der Ausübung des gemäß §§ 48 Abs.1 GKG, 3 ZPO bestehenden Ermessens das Interesse der Klägerin hinsichtlich der drei angegriffenen Hosen unterschiedlich zu bemessen, ist weder vorgetragen noch aus der Akte ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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