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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 23.06.1999
Aktenzeichen: 6 U 37/99
Rechtsgebiete: ZPO, UWG
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 1 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 545 Abs. 2 | |
UWG § 1 | |
UWG § 6 e | |
UWG § 13 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
6 U 37/99 81 O 183/98 LG Köln
Anlage zum Verkündungsprotokoll vom 23.6.1999
verkündet am 23.6.1999
Berghaus, JS'in z.A. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In dem Einstweiligen Verfügungsverfahren
pp.
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 2.6.1999 unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr.Schwippert, Pietsch und von Hellfeld
für Recht erkannt:
Tenor:
1.) Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 8. Januar 1999 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 81 O 183/98 - wird zurückgewiesen.
2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs.1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Antrag ist begründet, weil die beanstandete Werbung wegen der in ihr enthaltenen Verbindung von aleatorischen Elementen mit solchen der Wertreklame im Sinne des § 1 UWG gegen die guten Sitten im lauteren Wettbewerb verstößt.
Der Bundesgerichtshof hat im Jahre 1986 in einem weitgehend gleichgelagerten Fall (WRP 86,381,382) überzeugend dargelegt, daß der Kunde ohne eine echte Gegenleistung eine durch bloßes Zuwarten erspielbare Vorteilszuwendung, nämlich die Preisreduzierung, erhalte und daß dieses System zunehmend an Attraktivität und Spielreiz gewinne und schließlich zu nicht auf sachlicher Überlegung beruhenden Kaufentschlüssen führe. Außerdem drohe die "Verwilderung der Wettbewerbssitten". So könnten unseriöse Nachahmer etwa zunächst überhöhte Preise ("Mondpreise") verlangen und/oder die Aktion bei Unterschreiten der Gewinnschwelle abbrechen. Außerdem drohten Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zwischen hinzunehmenden und wegen der Häufigkeit der Reduzierungen und deren Höhe unzulässigen "umgekehrten Versteigerungen". Der Senat ist bereits in einer früheren Entscheidung dem BGH beigetreten (WRP 88,326 f).
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin gelten die maßgeblichen Erwägungen dieser beiden Entscheidungen auch heute noch und erfassen sie - in ihren maßgeblichen Punkten - auch den vorliegenden Fall.
Zunächst gibt das von der Antragsgegnerin angeführte angeblich geänderte Verbraucherleitbild keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung. Denn auch der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher ist den beschriebenen Gefährdungen ausgesetzt. Es macht den Spieltrieb gerade aus, daß der Betroffene unter seinem Einfluß Handlungen vornimmt, die er ohne diesen Einfluß nicht vorgenommen hätte. Das gilt auch für einen durchschnittlich aufmerksamen und verständigen Verbraucher. Aus diesem Grund braucht die Frage nicht entschieden zu werden, ob nicht auch ein weniger verständig handelnder Verbraucher vor der Beeinflussung geschützt werden muß, die von dem Angebot ausgeht.
Auch die Entscheidung "Rubbelaktion" des BGH (WRP 98,724) veranlaßt eine abweichende Beurteilung nicht. Soweit dort - wie die Antragsgegnerin zutreffend darlegt - ausgeführt ist, daß allein die Höhe der ausgelobten Gewinne ein Gewinnspiel nicht wegen übertriebenen Anlockens wettbewerbswidrig mache, betrifft das die im vorliegenden Verfahren maßgebliche Frage der aleatorischen Anreize durch den sich regelmäßig reduzierenden Preis nicht.
Es trifft auch nicht zu, daß wegen des Wegfalles des früheren § 6 e UWG der Entscheidung des BGH der Boden entzogen wäre. Die von der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang angeführte Begründung des BGH, wonach auch die Gefahr von unseriösen Nachahmungen Grund für das Verbot sei, basiert ersichtlich nicht auf dem früheren § 6 e UWG und gilt im übrigen auch heute noch unverändert fort.
Soweit die Antragsgegnerin schließlich meint, der BGH habe schon das nähere Befassen des Interessenten mit dem beworbenen Angebot als ausreichend angesehen und dies könne nach der Neufassung des § 13 UWG, nach dessen Abs.2 Ziff. 2 nunmehr eine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs drohen müsse, nicht mehr ausreichen, so trifft auch das nicht zu. Der BGH hat - wie oben dargelegt worden ist - gerade nicht nur auf das anfängliche Befassen des Kunden mit dem Angebot, sondern auch darauf abgestellt, daß dieser Kunde in der Folge aufgrund der unsachlichen Beeinflussung eine tatsächliche Kaufentscheidung treffen könne. Im übrigen trifft es auch nicht zu, daß die von einer wettbewerbswidrigen Werbung ausgehende Gefahr einer näheren Befassung mit einem Angebot für sich genommen den Vorwurf der Wettbewerbswidrigkeit durch gem. § 13 Abs.2 Ziff.2 klagebefugte Verbände nicht mehr rechtfertigen könnte.
Gelten mithin die von dem BGH aufgestellten Grundsätze auch heute fort, so ergibt sich daraus der Verfügungsanspruch ohne weiteres. Denn der Sachverhalt des vorliegenden Falles unterscheidet sich nur in unbedeutenden Details von denjenigen der Vorentscheidungen. So trifft es zwar zu, daß die verfahrensgegenständliche Werbeaussage nicht - wie in dem von dem Senat früher entschiedenen Fall - blickfangmäßig hervorgehoben ist. Dieser Gesichtspunkt allein, der überdies bei der BGH-Entscheidung auch nicht gegeben war, begründete die Wettbewerbswidrigkeit der Werbung in der damaligen Sache indes nicht. Im übrigen wird gerade der verständige und aufmerksame Verbraucher, auf den die Antragsgegnerin abstellt, auch ohne blickfangmäßige Hervorhebung den Gehalt der Werbung erkennen. Ohne Auswirkung auf die Entscheidung ist auch der geringe Unterschied zu der Fallgestaltung der BGH-Entscheidung, in der es im übrigen auch um einen Gebrauchtwagen ging: es ist ohne nennenswerte Bedeutung, ob der Preis täglich um 100 DM, oder - wie im vorliegenden Fall - wöchentlich um 300 DM reduziert wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Das Urteil ist gemäß § 545 Abs.2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 30.000 DM
Ende der Entscheidung
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