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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 14.07.2006
Aktenzeichen: 6 U 40/06
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 328 | |
BGB § 812 Abs. 1 Satz 2, zweite Variante |
Tenor:
Auf die Berufung wird das am 13.01.2006 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn (Einzelrichter) - 1 O 478/04 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger ist seit dem 09.07.2001 Insolvenzverwalter über das Vermögen des eingetragenen Vereins "Golfclub C. N.-F. e. V.", des Schuldners. Die Beklagte ist Pächterin einer Golfplatzanlage. 1993 schlossen der Schuldner und die Beklagten einen Vertrag, der dem Schuldner ein Nutzungsrecht an der Golfanlage und seinen Mitgliedern ein Spielrecht einräumte. In § 3 des Vertrages war eine Nutzungsdauer vom 01.01.2004 bis 30.06.2023 festgelegt, wobei beiden Parteien ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund eingeräumt wurde. Das Nutzungsentgelt bestand aus einer jährlichen Pauschalsumme, die sich aus den jährlichen Aufnahmegebühren zuzüglich 97 % der Beiträge ermittelte.
Am 19.06.1998 wurde die Satzung des Schuldners geändert. Der bisherige Mitgliedsbeitrag wurde in einen Vereinsbeitrag und eine Spielberechtigungsgebühr aufgeteilt. Diese wurde in einem gesonderten Spielberechtigungsvertrag zwischen dem einzelnen Mitglied des Schuldners und der Beklagten festgesetzt. Bis zur Unterzeichnung des Spielberechtigungsvertrages sollte für das jeweilige Mitglied die Altregelung mit der Maßgabe gelten, dass die Spielberechtigungsgebühr an die Beklagte zu zahlen sei (§ 17 der Satzung).
Die Beklagte kündigte den Nutzungsvertrag mit dem Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzvertrages im Jahre 2001 fristlos, woraufhin der Schuldner zum Jahresende 2001 das Gelände räumte.
Unter Hinweis auf eine Bestimmung in § 4 des Nutzungsvertrages, wonach mit der Aufnahmegebühr die Nutzung der Golfanlage bis 30.06.2023 bezahlt sei, hat die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung wegen der vorzeitigen Räumung eine anteilige Erstattung der Aufnahmegebühren begehrt und gestützt auf namentlich genannte Mitglieder, die einen unmittelbaren Spielberechtigungsvertrag mit der Beklagten nicht geschlossen hätten, die Zahlung von 7.500,00 € nebst Zinsen verlangt.
Das Landgericht hat der Klage unter Teilabweisung im Übrigen i. H. v. 5.938,66 € nebst Zinsen stattgegeben.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter, während der Kläger das angefochtene Urteil verteidigt.
II.
Die Berufung ist begründet und führt zur vollständigen Abweisung der Klage.
Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung steht dem Kläger kein Zahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2, zweite Variante BGB unter dem Gesichtspunkt zu, dass der mit der Zahlung der Aufnahmebeiträge an die Beklagte bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist. Bedenken gegen die Anwendung dieser Bestimmung bestehen schon deshalb, weil der mit "der Leistung bezweckte Erfolg" nicht Gegenstand der vertraglichen Bindung aufgrund des Rechtsgeschäfts sein kann (vgl. dazu Palandt/Sprau, 65. Aufl., § 812 Rdn. 86 f). Demgegenüber stützt sich der Kläger darauf, dass für den Schuldner die vorgesehene Dauer der Nutzung der Golfanlage nicht erreicht worden sei; die Nutzungseinräumung stellt jedoch grade die seitens der Beklagten eingegangene vertragliche Hauptleistungspflicht dar. Diese Frage kann aber offen bleiben, weil die Klage auch dann keinen Erfolg hat, wenn man den mit dem Rechtsgeschäft bezweckten Erfolg in der Möglichkeit sieht, die Golfanlage bis 2023 zu nutzen. Auch wenn dem Schuldner in § 2 des 1993 geschlossenen Vertrages ausdrücklich ein eigenes Nutzungsrecht eingeräumt worden ist, kann nicht zweifelhaft sein, dass die Nutzung tatsächlich nur von Spielern, also Mitgliedern des Vereins ausgeübt werden konnte. In dem Ausgangsvertrag von 1993 wurde den Mitgliedern in § 11 Abs. 2 im Wege des §328 BGB ein eigenes direktes Spielrecht gegenüber der Beklagten eingeräumt. Damit waren indessen noch keine unmittelbaren vertraglichen Bindungen zwischen den einzelnen Spielern (= Vereinsmitgliedern) und der Beklagten begründet. Das änderte sich mit der neuen Vereinssatzung, die sich der Schuldner zum 19.06.1998 gegeben hat. Danach wurden hinfort unmittelbar Spielberechtigungsverträge zwischen den einzelnen Mitgliedern, die dieses Spielrecht nicht mehr schon durch die Aufnahme in den Schuldner erlangten, und der Beklagten ins Auge gefasst. Wer seitdem einen Spielberechtigungsvertrag mit der Beklagten abgeschlossen hat, kann die Golfanlage bis 2023 unbeschadet der fristlosen Kündigung des mit dem Schuldner geschlossenen Vertrages nutzen. In § 17 der Vereinssatzung ist darüber hinaus auch allen Altmitgliedern die Option eingeräumt und ihnen angesonnen worden, unmittelbar einen Spielberechtigungsvertrag mit der Beklagten abzuschließen. Dieses Optionsrecht ist mit keiner zeitlichen Begrenzung versehen. Davon, dass die einmal gezahlte Aufnahmegebühr nochmals oder in Teilen fällig werden würde, ist nicht die Rede. Vielmehr hatten die alten Vereinsmitglieder auf diese Weise die Möglichkeit, unverändert bis 2023 die Anlage nutzen zu können, ohne dass ihnen zusätzliche finanzielle Aufwendungen entstehen würden. Da aufgrund der 1998 noch gegebenen teilweisen personellen Identität der führenden Vertreter des Schuldners einerseits und der Beklagten andererseits davon auszugehen ist, dass die Beklagte diese Änderung der Vereinssatzung, die ihre eigenen rechtlichen Belange betraf, kannte und mit ihr einverstanden war, stellte die geschilderte Satzungsänderung gleichzeitig eine Änderung des 1993 zwischen dem Schuldner und der Beklagten geschlossenen Vertrages dar. Die Spielberechtigung der Mitglieder des Schuldners sollte nicht mehr über das Nutzungsrecht des Schuldners vermittelt werden, sondern Ergebnis eines eigenen Vertrages zwischen den Mitgliedern und der Beklagten sein. Das bedeutete, dass eine Beendigung des Nutzungsvertrages zwischen dem Schuldner und der Beklagten keinen Einfluss auf die Spielberechtigung der Mitglieder des Schuldners hatte. Nach Auffassung des Senats war daher der Beklagte gehalten, auch nach der Kündigung des Nutzungsvertrages den alten Vereinsmitgliedern weiterhin den Abschluss eines Spielberechtigungsvertrages anzubieten. So ist die Beklagte unstreitig - und ohne eine nochmalige Aufnahmegebühr zu erheben - auch verfahren. Angesichts dessen konnte jedes Vereinsmitglied, wenn es denn nur wollte, das Recht zur Nutzung der Golfanlage bis zum 30.06.2023 gewahrt erhalten. Wenn man also darin den mit dem Nutzungsvertrag von 1993 bezweckten Erfolg sehen will, so ist dieser Erfolg nicht entfallen.
Angesichts dessen ist die Klage nicht begründet. Sie war mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 5.938,66 €.
Ende der Entscheidung
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