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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 12.12.2008
Aktenzeichen: 6 U 41/08
Rechtsgebiete: UWG 2004, EG Richtlinie 2006/114


Vorschriften:

UWG 2004 § 2 Abs. 1
UWG 2004 § 2 Abs. 1 Nr. 1
UWG 2004 § 2 Abs. 1 Nr. 7
UWG 2004 § 2 Abs. 2 Nr. 2
EG Richtlinie 2006/114 Art 2 lit a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I.) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.1.2008 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 14 O 140/07 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen, bei Wettbewerbshandlungen Verbraucher anrufen zu lassen, wenn diese einer telefonischen Kontaktaufnahme nicht zuvor zugestimmt haben und dem Anruf ein Schreiben wie das aus Seite 3 dieses Urteils ersichtliche vorangegangen ist.

2.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.) Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.) Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6 zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4 zu tragen.

IV.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungsanspruches durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Vollstreckung der Kostenerstattungsansprüche können die Parteien durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V.) Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung keinen Erfolg hat.

Ende der Entscheidung

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