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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 23.05.2001
Aktenzeichen: 6 U 45/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 823 Abs. 1 | |
BGB § 1004 | |
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 | |
ZPO § 91 Abs. 1 | |
ZPO § 545 Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Anlage zum Protokoll vom 23.05.01
Verkündet am 23.05.01
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2001 unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schwippert, von Hellfeld und Schütze
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 13.12.2000 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 506/00 - abgeändert.
Die Antragsgegnerin hat es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin - zu unterlassen,
sich über die Redaktion der WirtschaftsWoche und ihren Chefredakteur, Herrn S. B., wie in dem nachfolgend wiedergegebenen Bericht zu äußern und/oder äußern zu lassen und/oder einen solchen Bericht zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen:
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden der Antragsgegnerin auferlegt.
( Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Entscheidungsgründe:
Die in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige Berufung der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg.
Soweit das Landgericht den von der Antragstellerin geltend gemachten, gegen den unter dem Titel "Was Werbegelder alles bewirken können" publizierten Beitrag in dem Periodikum "Medien Tenor" (Ausgabe Nr. 99 - 15. August 2000) der Antragsgegnerin gerichteten Unterlassungsantrag abgewiesen hat, hält das den mit der Berufung vorgebrachten Beanstandungen nicht stand.
Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch in der Fassung des im Termin vor dem erkennenden Senat gestellten Unterlassungsantrags aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB unter dem Gesichtspunkt der Persönlichkeitsrechtsverletzung mittels Verbreitung einer durch das Recht zur freien Meinungsäußerung und die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) nicht gedeckten, die Antragstellerin in ihrer unternehmerischen Wertgeltung als Presseverlag diskriminierenden Aussage zu.
I.
Das Verfügungsbegehren ist zulässig.
Soweit die Antragstellerin zu dem in erster Instanz zunächst angekündigten Unterlassungsantrag zurückgekehrt ist, und nunmehr unter Verzicht auf die Angabe konkret beanstandeter einzelner Textpassagen und/oder grafischer Elemente des Beitrags - wie in der Urteilsformel ersichtlich - Unterlassung beantragt, begegnet dies im Hinblick auf die Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO keinen Bedenken. Denn der Begründung dieses Antrags sowie einer diesem entsprechenden Entscheidung lassen sich die Reichweite sowie die Vollstreckungsmöglichkeiten des erstrebten bzw. titulierten Verbots mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen. Die Antragstellerin stützt den Vorwurf der Verletzung ihres körperschaftlichen Persönlichkeitsrechts danach auf die im Fließtext des streitbefangenen Beitrags enthaltene Aussage "Die Telekom dominiert von den drei großen Anbietern nicht nur die Werbeeinkommen, sondern vor allen Dingen die Redaktion", wie diese im konkreten Zusammenhang des unter der Überschrift "Was Werbegelder alles bewirken können - Seltsame Berichterstattung zur Telekom in der WIRTSCHAFTSWOCHE Januar 1998 bis Juni 2000" unter Darstellung zweier Grafiken sowie einer weiteren Abbildung formuliert ist. Auch wenn die Antragstellerin die erwähnte Aussage sowie deren konkreten Verwendungszusammenhang selbst nicht ausdrücklich zum verbalisierten Bestandteil ihres Antrages gemacht hat, ist damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass diese Ziel und Angriffsrichtung ihres Unterlassungspetitums sind und daher den Kern sowie die Vollstreckungsmöglichkeiten des Verbots mit der erforderlichen Klarheit definieren.
Dem Verfügungsbegehren ist weiter auch nicht der Verfügungsgrund der Dringlichkeit (§§ 935, 940 ZPO) abzusprechen. Denn der in Rede stehende Vorwurf des "Gefälligkeitsjournalismusses", den die Antragsgegnerin - wie im nachfolgenden noch näher zu erläutern sein wird - in dem streitbefangenen Pressebeitrag zum Ausdruck bringt, ist geeignet, nicht nur die in dem Artikel erkennbar gemachte Redaktion der WirtschaftsWoche und ihres namentlich genannten Chefredakteurs in ihrer sozialen bzw. beruflichen Wertgeltung als Journalisten, sondern auch den Ruf und das Ansehen des von der Antragstellerin verlegten Magazins "WirtschaftsWoche" selbst erheblich zu beschädigen, was überdies zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung der Erwerbsinteressen der Antragstellerin führen kann. Mit Blick auf diese als gravierend zu beurteilenden Beeinträchtigungen, welche die Antragstellerin mit der Verbreitung der in Rede stehenden Aussage zu gewärtigen hat, erscheint der Erlass der begehrten Unterlassungsverfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile geboten, wohingegen es der Antragsgegnerin zuzumuten ist, die weitere Verbreitung der streitbefangene Äußerung bis zu einer endgültigen Klärung im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens zurückzustellen.
Der danach bestehende Verfügungsgrund ist auch nicht etwa dadurch entfallen, dass die Antragstellerin den Unterlassungsantrag in erster Instanz - entgegen der zunächst angekündigten, dem nunmehr gestellten Antrag entsprechenden Fassung - umformuliert und sodann in einer konkreteren Fassung gestellt hat. Zwar trifft es zu, dass ein Verfügungsgrund dann fehlt, wenn die antragstellende Partei trotz ursprünglich bestehenden Regelungsbedürfnisses lange zugewartet hat, bevor sie eine einstweilige Verfügung beantragt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Auflage, § 940 ZPO Rdn. 4 m.w.N.). Entsprechendes muss dann gelten, wenn und soweit eine Partei im einstweiligen Verfügungsverfahren ihren Antrag zunächst zurücknimmt, und diesen später erneut oder wiederum in der um den reduzierten Teil erweiterten Fassung geltend macht. Ein solcher Fall der Selbstwiderlegung des Verfügungsgrundes durch die antragstellende Partei liegt hier jedoch nicht vor. Denn der in erster Instanz tatsächlich gestellte Antrag diente ersichtlich lediglich der Anpassung an die konkrete Verletzungshandlung und nicht etwa der sachlichen Reduktion des Unterlassungspetitums. Hat die Antragstellerin aber mit der Fassung ihres in erster Instanz gestellten Antrags das Verfügungsbegehren nicht - teilweise - zurückgenommen, liegt in der Rückkehr zu der ursprünglich angekündigten und nunmehr gestellten Antragsfassung keine nachträgliche Erweiterung des Verfügungsbegehrens, die nach den dargestellten Maßstäben - im Umfang der Antragserweiterung - als dringlichkeitsschädlich zu erachten wäre.
II.
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist weiter auch begründet.
Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB Unterlassung verlangen, die in dem streitbefangenen Beitrag eingestellte Aussage "Die Telekom dominiert ....nicht nur das Werbeeinkommen, sondern vor allem die Redaktion" weiterhin in bezug auf die Zeitschrift WirtschaftsWoche und/oder deren Redaktion zu verbreiten.
1. Ihrem objektiven Aussagegehalt nach verletzt die dargestellte Äußerung die von dem unternehmerischen Persönlichkeitsrecht erfasste Geschäftsehre der Antragstellerin.
Dass die Antragstellerin im Grundsatz als juristische Person Persönlichkeitsschutz beanspruchen kann, soweit ihre Funktion und soziale Wertgeltung als Wirtschaftsunternehmen betroffen sind, steht außer Zweifel (vgl. für viele: Palandt/Thomas, BGB 60. Auflage, Rdn. 181 zu § 823 m.w.N.). Eben dieser Bereich ist hier auch berührt. Dem steht es nicht entgegen, dass die Antragstellerin nicht selbst als Wirtschaftsunternehmen in dem streitbefangenen Artikel erwähnt ist. Denn soweit dieser sich mit der Art der Berichterstattung in der in ihrem Verlag erscheinenden Publikation "WirtschaftsWoche" befasst, wird erkennbar ein Bezug auch zur Antragstellerin hergestellt, die - soweit das von ihr verlegte Wirtschaftsmagazin durch die vorbezeichnete Äußerung des Gefälligkeitsjournalismusses bezichtigt und damit letztlich das Zulassen der Einflussnahme wirtschaftlicher Erwägungen auf die inhaltliche Gestaltung der redaktionellen Berichterstattung unter Verletzung des Gebots journalistischer Neutralität unterstellt wird - selbst in ihrem sozialen Geltungsanspruch und in ihrer geschäftlichen Reputation als Wirtschaftsunternehmen betroffen ist.
Die in Frage stehende Äußerung verletzt die Antragstellerin auch in ihrer unternehmerischen Ehre. Sowohl für sich genommen als auch nach dem konkreten Kontext, in den sie gestellt ist, ist ihr die Aussage zu entnehmen, dass die Redaktion der "WirtschaftsWoche" sich bei der Berichterstattung über Vorgänge betreffend die Telekom unter Verletzung des Gebots journalistischer Unabhängigkeit und Distanz einseitig an tatsächlichen oder vermeintlichen wirtschaftlichen Interessen der Telekom orientiere, die dem genannten, von der Antragstellerin verlegten Wirtschaftsmagazin auf diesem Wege nicht nur als einer der größten Insertionskunden aus dem Marktsegement der Telekommunikation erhalten bleiben solle, sondern auch maßgeblichen sachlichen Einfluss auf die Redaktion und deren inhaltliche Arbeit nehme. Unterstellt wird damit die inhaltliche Verzerrung der redaktionellen Informationsübermittlung und -bewertung, die sich unter Hinwegsetzen über bessere Erkenntnismöglichkeiten und sogar wider bessere Kenntnis auf die positive Darstellung eines Anzeigenkunden - hier konkret der Telekom - beschränkt. Für ein Organ der Presse stellt sich der dargestellte Vorwurf als ein erheblicher, seine publizistische Wertgeltung nachhaltig beschädigender Angriff dar. Es wird damit letztlich die "Käuflichkeit" einer bestimmten inhaltlichen Tendenz der Berichterstattung suggeriert, die ein sich als Organ der unabhängigen Presse verstehendes Medium sowie den verantwortlichen Verlag ins Mark trifft und eine gravierende Diskriminierung darstellt. Insgesamt wird damit die Unabhängigkeit der Zeitschrift "Wirtschaftswoche" und deren Wert als Informationsquelle nachhaltig in Zweifel gezogen, was überdies dazu führen kann, dass sich jedenfalls ein Teil der Leserschaft von diesem Publikationsorgan abwendet.
2. Ist die Aussage "Die Telekom dominiert von den drei großen Anbietern nicht nur die Werbeeinkommen, sondern vor allem die Redaktion" aber geeignet, das Ansehen der Antragstellerin in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen, und somit als Verletzung ihres unternehmerischen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren, so wird diese nicht durch ein als vorrangig zu bewertendes Recht der Antragsgegnerin auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) gerechtfertigt.
a) Allerdings trifft es zu, dass es sich bei der in Frage stehende Aussage nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Meinungsäußerung bzw. um ein Werturteil handelt, für welches die Antragsgegnerin in weitergehendem Umfang das in § 5 Abs. 1 GG formulierte Recht zur freien Meinungsäußerung in Anspruch nehmen kann, als dies bei der Verbreitung von Tatsachenbehauptungen der Fall ist.
Die Abgrenzung, ob eine Aussage als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil bzw. Meinungsäußerung einzuordnen ist, entscheidet sich danach, ob der aus der maßgeblichen Sicht des angesprochenen Verkehrs zu ermittelnde Aussagegehalt der Äußerung einer objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht. Denn eine Tatsachenbehauptung kann wahr oder unwahr sein und ist dem Beweis zugänglich, wohingegen ein Werturteil bzw. eine Meinungsäußerung demgegenüber je nach dem Standpunkt entweder als falsch abgelehnt oder als richtig akzeptiert werden kann. Treffen - wie dies in einer Vielzahl von Fällen gerade bei Pressebeiträgen geschieht - in einer Aussage Tatsachenbehauptungen und Wertungen zusammen bzw. sind tatsächliche, als solche dem Wahrheitsbeweis zugängliche Elemente mit solchen der subjektiven Wertung vermengt, kommt es für die Beantwortung der Frage, welchem der beiden "Lager" die Äußerung zuzuordnen ist, entscheidend darauf an, ob im Rahmen der Gesamtwürdigung der tatsächliche Gehalt so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt, deren Ergebnis lediglich durch Angabe der tatsächlichen Bewertungsgrundlage begründet werden soll, oder ob die Äußerung überwiegend durch den Bericht über tatsächliche Vorgänge geprägt ist und bei den Adressaten die Vorstellung von konkreten in die Form von Wertungen eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche mit den Mitteln des Beweises als wahr oder unwahr festgestellt werden können ( BGH NJW 1994, 2614; Palandt/Thomas, a.a.O., § 824 Rdn. 2). Der Begriff der "Meinung" ist dabei weit zu verstehen und eine Aussage dann als "Meinungsäußerung anzusehen, wenn eine Trennung der wertenden und tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (vgl. BVerfG NJW 1993, 1845). Unter Zugrundelegung der dargestellten Kriterien ist die hier zu beurteilende Aussage "Die Telekom dominiert ...nicht nur die Werbeeinkommen, sondern vor allem die Redaktion" als Meinungsäußerung anzusehen.
Namentlich im Zusammenhang mit den oberen und mittleren grafischen Darstellungen, welche die jeweilige Menge von Anzeigen der Unternehmen der Telekommunikationsbranche bei der WirtschaftsWoche sowie die Häufigkeit ihrer Erwähnung im redaktionellen Teil des genannten Wirtschaftsmagazin demonstrieren sollen, versteht sich die dargestellte Textpassage als eine Gemengelage aus einerseits wertender Schlussfolgerung, die andererseits in den Kontext des erwähnten Tatsachenmaterials gestellt ist und damit auch eine Würdigung dieser Einzeltatsachen vornimmt. Jedoch stellt sich der aus dem Zusammenhang mit den vorbezeichneten Grafiken gewonnene tatsächliche Gehalt der Aussage gegenüber der mit ihr zum Ausdruck gebrachten subjektiven Meinung als derart substanzarm dar, dass er - wenn überhaupt - die wertende Schlussfolgerung allenfalls am Rande tragen soll. Gerade die zum Ausdruck gebrachte Wertung steht eindeutig im Vordergrund und bestimmt daher insgesamt den Charakter der Gesamtaussage.
b) Ist die streitbefangene, die Antragstellerin diskriminierende Aussage vor dem dargestellten Hintergrund mithin als Werturteil einzuordnen, so ist sie gleichwohl nicht von dem durch die Antragsgegnerin in Anspruch genommenen Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt. Auch im Rahmen einer durch das Grundrecht auf Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG geschützten öffentlichen Auseinandersetzung hat der von einer herabsetzenden Kritik Betroffene nicht jede negative Beurteilung seiner Person hinzunehmen. Auch dort, wo er ein negatives Werturteil abgibt, ist der Kritiker zur Rücksichtnahme auf die Ehre des Angegriffenen verpflichtet. Zwar wird von ihm dabei nicht verlangt, dass er das "mildeste Mittel" zur Verdeutlichung seines Standpunktes einsetzt. Jedoch muss seine Kritik nach Art und Aussagegehalt sachbezogen sein. Das berechtigte Interesse der Presse daran, an der öffentlichen Meinungsbildung einschließlich der Aufdeckung von als Missständen empfundenen Vorgängen mitzuwirken, und hierzu mit einer unter Umständen auch scharfen und schonungslosen, sogar ausfälligen Kritik beizutragen, deckt nicht ein dem Betroffenen nachteiliges Werturteil, das in keinem inneren Zusammenhang mit dem erörterten Gegenstand steht und lediglich aus dem äußeren Anlass der Interessenwahrnehmung gemacht ist, in Wirklichkeit aber ausschließlich dazu dient, den Kritisierten zu diffamieren (vgl. BVerFG NJW 1993, 1462; BGH GRUR 1995, 270/273 f -"Dubioses Geschäftsgebaren"-; ders. GRUR 1975, 208/209 f -"Deutschland-Stiftung"-; ders. GRUR 196, 324 -"Doppelmörder"- jeweils mit weiteren Nachweisen). Aber auch dann, wenn eine diskriminierende Presseäußerung nicht ausschließlich der Verunglimpfung der betroffenen Person bzw. deren Schmähung dient, sondern daneben auch von der pressespezifischen Motivation der Beteiligung an einer öffentlichen Auseinandersetzung der Meinungen getragen ist, erweist sie sich nicht allein deshalb als zulässig. Im Rahmen einer Abwägung einerseits des Interesses des Betroffenen an der Wahrung seines Persönlichkeitsrechts sowie andererseits des Rechts auf freie Meinungsäußerung ist vielmehr zu prüfen, ob der - ggf. sogar in überzogener Form - zum Ausdruck gebrachten Meinung tatsächliche Anhalts- und Verdachtsgründe zugrunde liegen, die gewichtig genug sind, um ein Recht auf Äußerung eines konkreten, den Betroffenen diskriminierenden Verdachts zu begründen und plausibel machen, das dessen Interesse am Schutz der Ehre überwiegt (vgl. BGH GRUR 1995, 270/274 - "Dubioses Geschäftsgebaren" -). Hierbei fällt u.a. ins Gewicht, welcher Bereich des in seiner Persönlichkeit diskriminierten Betroffenen durch die in Frage stehende Äußerung berührt ist. Tangiert ein Vorwurf - wie im Streitfall - nicht den Intimbereich des Betroffenen, sondern den Bereich seiner gewerblichen Betätigung, also die Sozialsphäre, so kommt dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein Rang zu, demgegenüber der Schutz des Persönlichkeitsrechts vor herabsetzender Kritik eher zurücktreten muss. Denn wer sich im Wirtschaftleben betätigt, muss sich in weiterem Umfang der Kritik aussetzen, als dies bei Vorgängen betreffend die Intimsphäre der Fall ist (vgl. BVerfG NJW 1992, 1439/1440; BGHZ 78, 9/14 -"Das Medizinsyndikat III"-; Palandt/Thomas, a.a.O., § 823 Rdnrn. 179, 184, 185 ff - mit weiteren Nachweisen). Unter Anwendung der dargestellten Kriterien wird die streitbefangene Aussage indessen von der Meinungs- und Pressefreiheit nicht gedeckt und muss die Antragstellerin sie daher nicht hinnehmen.
Allerdings kann die Aussage "Die Telekom dominiert von den drei großen Anbietern nicht nur die Werbeeinkommen, sondern vor allem die Redaktion" nicht als eine ausschließlich die Diffamierung der Antragstellerin bezweckende sog. "Schmähkritik" eingeordnet werden, die bereits aus diesem Grund von dem Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit nicht gewährleistet ist. Denn unverkennbar sind in dem streitbefangenen Artikel der Antragsgegnerin Umstände angesprochen worden, die im Rahmen der gesellschaftlichen Diskussion um das Institut des freien Pressewesens erheblich werden können. Der Artikel spricht ersichtlich die Frage der Interdependenz wirtschaftlicher Interessen der Presseorgane und ihrer inhaltlichen Berichterstattung an. Insoweit reiht er sich als Beitrag in die öffentliche Diskussion zu dem Thema der Unabhängigkeit der Presse im weitesten Sinne bzw. dazu ein, ob und inwiefern ein bedeutender Anzeigenkunde - und sei es auch nur im Wege des "vorauseilenden Gehorsams" der Mitglieder der Redaktion - bei der konkreten Themenauswahl sowie bei der inhaltlichen Befassung und Präsentation der Themen sachlich und tendenziell auf die Berichterstattung Einfluss nimmt. Die Befassung mit diesem Thema sowie die in diesem Zusammenhang geäußerte Wertung, dass bei der Redaktion einer bestimmten, von der Antragstellerin verlegten Zeitschrift die Grenze einer unabhängigen Berichterstattung bei einem bestimmten, ebenfalls namentlich bezeichneten Anzeigenkunden überschritten sei, kann danach nicht als ausschließlich die Verunglimpfung der Antragstellerin bezweckend, sondern jedenfalls auch von dem pressespezifischen Interesse der Aufklärung der Öffentlichkeit motiviert angesehen werden.
Indessen führt die nach den dargestellten Maßstäben vorzunehmende Interessenabwägung im übrigen dazu, dass die Antragsgegnerin mit der in Frage stehenden Aussage die Grenzen des Rechts zur freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit im konkreten Fall überschritten hat. Denn auch nach dem eigenen Vorbringen der Antragsgegnerin liegen keine ausreichenden Verdachtsgründe vor, welche den erhobenen Vorwurf des "Gefälligkeits-" bzw. mit der suggerierten Käuflichkeit einer bestimmten Tendenz der Berichterstattung sogar unterstellten "Prostitutionsjournalismusses" rechtfertigen. Objektiv umfasst die der Grafik "Vorsprung für den Ex-Monopolisten - Erwähnung von Telekommunikationsanbietern 1998 - 2000" zugrundeliegende Recherche der Antragsgegnerin - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - die bloße Anzahl der Erwähnung der Telekom im redaktionellen Teil der WirtschaftsWoche, ohne zwischen positiver, neutraler oder sogar negativer Tendenz der Erwähnung zu unterscheiden. Dies würdigend macht das von der Antragsgegnerin in dem Artikel dargestellte Tatsachenmaterial die hier in Rede stehende diskriminierende Wertung, dass die Redaktion der Wirtschaftswoche durch die Telekom dominiert werde, aber nicht plausibel. Denn allein die (häufige) Nennung der Telekom als solche, wie sich dies beispielsweise aus der Erwähnung in Berichten betreffend die Praxis der Regulierungsbehörde oder sonstige Wirtschaftsbereiche ergeben kann, und eine daraus u.U. herzuleitende Erhöhung des Merkwertes der Unternehmensbezeichnung "Telekom", stellt nicht die mit der streitbefangenen Aussage als Folge der hohen Werbeeinnahmen durch die Telekom aber gerade unterstellte positive Berichterstattung dar. Zu dem Aspekt, dass schon das eigene, von der Beklagten recherchierte Tatsachenmaterial die in dem Artikel zum Ausdruck gebrachte schlussfolgernde Wertung nicht plausibel macht, tritt hinzu, dass es sich bei dem in bezug auf das von der Antragstellerin verlegte Wirtschaftsmagazin erhobenen Vorwurf um einen solchen handelt, der ein Presseorgan in seiner wesentlichen Funktion als Medium der unabhängigen Berichterstattung trifft und gravierende Folgen für dessen Marktbedeutung nach sich ziehen kann. Diesen Vorwurf hat die Antragsgegnerin, die sich selbst wissenschaftlichen Kriterien sowie der neutralen Beobachtung des Pressemarktes verpflichtet fühlt und die mit den in den verfahrensgegenständlichen Artikel eingestellten Schaubildern einen wissenschaftlichen Deduktionsanspruch vermittelt, daher auf einer Grundlage erhoben, die ihren eigenen Maßstäben nicht genügt. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die diskriminierende Äußerung im Streitfall in den Bereich der gewerblichen Betätigung der Antragstellerin fällt, in dem sie sich eher eine scharfe, herabsetzende Kritik gefallen lassen muss, können die auf Seiten der Antragsgegnerin für die öffentlich geäußerte Diskrimierung angeführten Verdachtsgründe es nicht rechtfertigen, das Interesse der Antragstellerin am Schutz ihrer Ehre zurücktreten zu lassen. Hervorzuheben ist dabei allerdings, dass diese Würdigung es der Antragsgegnerin nicht abstrakt untersagt, die streitbefangene Wertung zum Ausdruck zu bringen, sondern es ihr danach lediglich verboten ist, sie zu publizieren, solange sie allein aus dem in dem konkreten Beitrag angeführten statistischen Belegmaterial abgeleitet ist.
Ist das Unterlassungsbegehren nach alledem berechtigt, soweit sich die in Frage stehende Aussage auf die Redaktion des von der Antragstellerin verlegten Wirtschaftsmagazins bezieht, gilt im Ergebnis Gleiches hinsichtlich der in den Antrag einbezogenen Person ihres Chefredakteurs S. B.. Letzterer ist von der die Redaktion betreffenden Äußerung miterfasst, weil er als namentlich genannter Chefredakteur das Redaktionsgeschehen zu verantworten hat und aus der Sicht des Verkehrs innerhalb der Redaktion nichts ohne sein Wissen und Wollen geschehen kann. Ist daher mit der inkriminierten Äußerung auch eine ehrenrührige Aussage über den Chefredakteur S. B. des von der Antragstellerin verlegten Wirtschaftsmagazin getroffen, so ist sie aktivlegitimiert, auch insoweit einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Zwar kann grundsätzlich nur der unmittelbar Verletzte, nicht aber der lediglich mittelbar Belastete gegen rechtsverletzende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht vorgehen. Indessen können ehrenrührige Aussagen über Betriebsangehörige auch das Unternehmen negativ kennzeichnen, was insbesondere dann gilt, wenn Negativaussagen über Führungskräfte verbreitet werden, die die betrieblichen Verhältnisse maßgeblich mitgestalten. Bei dieser Sachlage kann dem Unternehmen ein eigener Anspruch zustehen, wenn die Äußerung zugleich als Kritik am den Unternehmen aufzufassen ist (vgl. Wenzel, Das recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl. Rdn. 12.39, S. 638/639 mit weiteren Nachweisen). So liegt der Fall hier. Denn die Person des Chefredakteurs gestaltet die redaktionelle Berichterstattung des von der Antragstellerin verlegten Wirtschaftsmagazins ganz maßgeblich mit. Er wird damit gerade wegen einer Tätigkeit angegriffen, mit der die das Magazin verlegende Antragstellerin, die eine mit der Unterstellung des Gefälligkeitsjournalismusses verbundene Einflussnahme in ihrem Blatt zulässt, identifiziert wird. Sie ist daher auch durch die in bezug auf ihren Chefredakteur vorgebrachte Aussage selbst in ihrer unternehmerischen Wertgeltung betroffen und daher auch insoweit für den Unterlassungsanspruch aktivlegitimiert.
III.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Gemäß § 545 Abs. 2 ZPO ist das Urteil mit seiner Verkündung rechtskräftig.
Streitwert: 200.000,00 DM.
Ende der Entscheidung
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