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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 14.10.2005
Aktenzeichen: 6 U 57/05
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 3
UWG § 4 Nr. 4
UWG § 4 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 U 57/05

Anlage zum Verkündungsprotokoll vom 14.10.2005

verkündet am 14.10.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 9.9.2005 unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schwippert, Wagner und von Hellfeld

für Recht erkannt:

Tenor:

I.) Auf die Berufungen der Beklagten werden das am 1.2.2005 verkündete, als Teilurteil anzusehende Urteil und das am 12.4.2005 verkündete Schlussurteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 303/04 - teilweise abgeändert, im Hauptausspruch verbunden und wie folgt neu gefasst:

1.) Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

a) wie auf Seite 3 dieses Urteils verkleinert in schwarz/weiß-Kopie wiedergegeben mit Preisnachlässen von "bis zu X % *" und einer Sternchenauflösung zu werben, die den Hinweis enthält: "Ausgenommen Werbeware";

und/oder

b) in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung wie auf Seite 3 dieses Urteils verkleinert in schwarz/weiß-Kopie wiedergegeben anzukündigen:

"Diese Prämie erhalten Sie von uns KOSTENLOS ab einem Einkaufswert von 990,- oder 99 Punkten* FARBFERNSEHER"

und in der Sternchenauflösung den Hinweis zu geben: "Ausgenommen Werbeware";

und/oder

c) in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung wie auf Seite 4 dieses Urteils verkleinert in schwarz/weiß-Kopie wiedergegeben anzukündigen:

"EINKAUFS-PRÄMIE Diesen Artikel erhalten Sie KOSTENLOS ab einem Auftragswert von 998,- * FARBFERNSEHER"

und

aa) in der Sternchenauflösung den Hinweis zu geben: "Ausgenommen Werbeware";

und/oder

bb) die Sternchenauflösung so wie geschehen graphisch anzuordnen und zu gestalten;

d) in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung wie auf Seite 4 dieses Urteils verkleinert in schwarz/weiß-Kopie wiedergegeben anzukündigen:

"30 Minuten-Gewinnspiel Alle 30 Minuten einen Einkaufsgutschein im Wert von 100 .- zu gewinnen."

ohne weitere Angaben zu den Teilnahmebedingungen an diesem Gewinnspiel zu machen.

2.) Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 80,92 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.9.2004 zu zahlen.

3.) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.) Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger zu 57% und die Beklagte zu 43 % zu tragen.

IV.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung der Unterlassungsansprüche durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Hinsichtlich der Kosten kann der jeweilige Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V.) Bezüglich der Frage, ob die mit dem Antrag zu 4) beanstandete Werbung die Voraussetzungen des § 4 Nr. 5 UWG erfüllt, wird die Revision zugelassen.

Gründe:

I

Die Beklagte betreibt in der Nähe von L. ein großes Möbelhaus.

Der Kläger, ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG, beanstandet einzelne Werbeaussagen der Beklagten in zwei ganzseitigen an den Endverbraucher gerichteten Zeitungsanzeigen. Wegen deren Ausgestaltung im Original wird auf die Anlage 1 zur Klageschrift (Hülle Bl. 10) sowie die Anlage 4 zu dem klageerweiternden Schriftsatz des Klägers vom 20.09.2004 (Hülle Bl. 34) verwiesen. Beide Werbeanzeigen sind in verkleinerter Form in schwarz/weiß Kopie auf den Seiten 3 und 4 dieses Urteils wiedergegeben. Der Kläger rügt u. a., dass entgegen § 4 Ziffer 4 und 5 UWG die Bedingungen für Preisnachlässe und die Teilnahmebedingungen für Gewinnspiele nicht klar und eindeutig angegeben worden seien; mit seinen Anträgen hat er unter Wiederholung dieser gesetzlichen Tatbestandselemente fünf verschiedene Passagen aus diesen Anzeigen angegriffen.

Wegen des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien im Einzelnen sowie der gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf die Darstellung in dem (ersten) Urteil des Landgerichts vom 01.02.2005 Bezug genommen, mit dem die Beklagte den Klageanträgen entsprechend zur Unterlassung der beanstandeten Werbemaßnahmen verurteilt worden ist. Die von dem Kläger ferner geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 176,56 € hat das Landgericht mit "Schlussurteil" vom 12.04.2005 zugesprochen.

Die Beklagte hat gegen beide Urteile Berufung eingelegt. Der Senat hat die Verfahren zum Zwecke der gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbunden. Der Kläger hat auf Nachfrage des Senats die Klageanträge klarstellend neu gefasst. Wegen des Wortlauts der nunmehr gestellten Anträge wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 09.09.2005 sowie die nachfolgende Darstellung verwiesen. Die Beklagte verfolgt auch deren Abweisung.

II.

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber nur teilweise Erfolg.

1.

Mit dem Antrag zu 1) in seiner nunmehr gestellten Fassung begehrt der Kläger, der Beklagten zu untersagen, wie in der auf Seite 3 dieses Urteils wiedergegebenen Zeitungswerbung mit Preisnachlässen von "bis zu X %" zu werben, ohne die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Preisnachlässe klar und eindeutig anzugeben, nämlich mit der im Sternchenhinweis enthaltenen Einschränkung "Nur auf Neukäufe" und/oder "ausgenommen Werbeware" und/oder "ausgenommen bereits reduzierte Ware". Dieser Antrag ist aus §§ 3, 4 Nr. 4, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 UWG nur begründet, soweit er die Einschränkung "ausgenommen Werbeware" beanstandet.

Gemäß § 4 Nr. 4 UWG handelt insbesondere derjenige unlauter im Sinne von § 3 UWG, der bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt. Die Vorschrift bezweckt den Schutz der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer vor unsachlicher Beeinflussung und Irreführung durch unzureichende Informationen über die Bedingungen der Inanspruchnahme unter anderem von Preisnachlässen. Das durch sie normierte Transparenzgebot will mit Blick auf die hohe Attraktivität von Preisnachlässen und die daraus resultierende Missbrauchsgefahr im Hinblick auf die Nachfrageentscheidung des Kunden dem speziellen Informationsbedarf der Abnehmer bei Preisnachlässen Rechnung tragen. Die Vorschrift verlangt auch eine klare und eindeutige Angabe der Modalitäten der Inanspruchnahme von Preisnachlässen. Insbesondere hat - wie bereits die Kammer zutreffend ausgeführt hat - der Werbende anzugeben, auf welche Waren bzw. Warengruppen die beworbenen Preisnachlässe sich beziehen (vgl. Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 UWG Rz. 4.2; 4.11). Dabei setzt eine Verurteilung zusätzlich das Überschreiten der im § 3 UWG normierten Bagatellschwelle voraus. Diese Voraussetzungen sind lediglich hinsichtlich der Angabe "ausgenommen Werbeware" erfüllt.

a)

Nicht zu beanstanden ist die Einschränkung "ausgenommen bereits reduzierte Ware". Diese gibt für alle in Betracht kommenden Verbraucherkreise im Sinne der Vorschrift klar und eindeutig an, welche von der Beklagten angebotenen Waren zu dem betreffenden reduzierten Preis angeboten werden.

Durch die Verwendung des Wortes "bereits" wird deutlich, dass die Beklagte solche Waren von der Preisreduzierung ausnehmen will, die Gegenstand anderer, schon vor der konkreten Werbung vorgenommener Preisreduzierungen waren. Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch für den Kunden hinreichend deutlich, um welche Waren es sich dabei handelt.

Das gilt zunächst ohne weiteres für diejenigen Kunden, die das Warenangebot der Beklagten etwa in deren " C. Studio" kennen. Diese Kunden wissen, welche konkreten Sofas von C. bereits vor Erscheinen der Werbung reduziert waren, und entnehmen der Werbung daher eindeutig, dass jene Möbel von der streitgegenständlichen Preisreduzierung nicht erfasst sind.

Aber auch diejenigen - zahlreicheren - Kunden der Beklagten, denen deren Angebot in den einzelnen Abteilungen einschließlich der bisherigen Preisreduzierungen nicht bekannt ist, werden auch im Hinblick auf die Einschränkung "ausgenommen bereits reduzierte Ware" im Sinne der Vorschrift klar und eindeutig darauf hingewiesen, auf welche Waren bzw. Warengruppen sich der Preisnachlass bezieht. Diese Verbraucher erfahren aus der Anzeige z. B. bezüglich der Perserteppich-Abteilung nur, dass einzelne dort angebotene Teppiche um bis zu 58 % reduziert angeboten werden. Sie können der Anzeige demgegenüber nicht entnehmen, auf welche Teppiche im einzelnen sich die Reduzierung bezieht. Die Aussage besagt weder, dass alle Teppiche im Preis reduziert seien, noch welche Teppiche um welchen Prozentsatz preisgünstiger angeboten werden. Die Werbung beschränkt sich danach auf die Ankündigung, der Kunde finde in der Teppichabteilung eine Anzahl von im Preis um bis zu (hier:) 58 % reduzierter Teppiche. Die Interessenten erfahren aus dem streitgegenständlichen Zusatz weiter, dass solche Teppiche, die bereits Gegenstand früherer Preisreduzierungen waren, nicht erneut im Preis reduziert worden sind. Der Kunde erfährt damit klar und eindeutig, dass er in der Teppichabteilung der Beklagten eine Anzahl reduzierter Teppiche vorfindet, dass der Preisnachlass höchstens 58 % beträgt und dass solche Teppiche, die bereits vor der streitgegenständlichen Werbeaktion herabgesetzt waren, nicht erneut im Preis reduziert worden sind. Damit sind die Anforderungen an das Transparenzgebot erfüllt. Die Vorschrift verlangt nicht, dass hinsichtlich jedes einzelnen Stückes der konkrete Preisnachlass bereits in der Werbung angegeben werden muss. Vielmehr stellt es keinen Verstoß gegen das in § 4 Nr. 4 normierte Transparenzgebot dar, ganze Warengruppen in der Form zu bewerben, dass einzelne Waren im Preis mit "bis zu X %" reduziert seien. Bei einer so gestalteten Werbung kann indes der Vorwurf nicht erhoben werden, die Angabe, der Preisnachlass beziehe sich nicht auf bereits reduzierte Ware, sei nicht hinreichend klar und eindeutig.

b)

Der Klageantrag zu 1) ist auch unbegründet, soweit er die Einschränkung "nur auf Neukäufe" beanstandet. Die angesprochenen Verbraucher werden diese Einschränkung nicht als unklar oder nicht eindeutig auffassen, sondern annehmen, es werde auf diese Weise klargestellt, dass die Preisreduzierung nur für jetzt neu vorgenommene Käufe gelte.

Dem Kläger ist einzuräumen, dass der Begriff "Neukauf" in anderem Zusammenhang mehrdeutig sein und auch als Gegensatz zu "Gebrauchtware" verstanden werden kann. Der Verbraucher erwartet jedoch in einem Möbelhaus des Zuschnittes, wie die Beklagte es betreibt, nicht etwa auch das Angebot von Gebrauchtmöbeln, so dass er die streitgegenständliche Einschränkung nicht auf deren Ausschluss bezieht.

Der Kläger führt an, die Verbraucher könnten auch meinen, durch den Hinweis würden solche Waren von der Preisreduzierung ausgenommen, die zum Beispiel als Ausstellungsstücke nicht mehr ganz neu seien. Indessen liegt die Annahme fern, die Beklagte wolle gerade solche Möbelstücke von der Preisreduzierung ausnehmen, bei denen sie der Sache nach besonders angebracht wäre und üblicherweise gewährt wird. Bereits im Preis tatsächlich reduzierte Ausstellungsstücke werden von der vorstehend unter a) erörterten Ausnahme "ausgenommen bereits reduzierte Ware" erfasst.

c)

Demgegenüber ist der Klageantrag zu 1) insoweit begründet, als er die Einschränkung "ausgenommen Werbeware" enthält. Es ist nämlich für den durchschnittlich interessierten und aufgeklärten Verbraucher nicht klar, was unter "Werbeware" zu verstehen sein soll: So kann es sich zum einen um Ausstellungsstücke, zum anderen um solche Ware handeln, die beispielhaft in Katalogen oder anderen Werbemitteln besonders beworben sind. Es kommt der zutreffend von dem Landgericht (S. 21 des Teilurteils) hervorgehobene Aspekt hinzu, dass der Verbraucher nicht erkennen kann, ob eine bestimmte Ware bereits vorher in irgendeiner Form "beworben" worden ist. Den Verbraucher vor derartigen Unsicherheiten über die Voraussetzungen einer ausgelobten Preisreduzierung zu bewahren, ist Intention des § 4 Nr. 4 UWG, der deswegen ohne weiteres erfüllt ist.

Der Senat hat den insoweit begründeten Klageantrag zu 1) - wie auch die übrigen Klageanträge, soweit sie begründet sind - in redaktionell überarbeiteter Form in den Urteilstenor übernommen und dabei die Wiederholung des Gesetzestextes vermieden.

2.

In der nunmehr gestellten Fassung begehrt der Kläger mit dem Antrag zu 2) das Verbot, in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung, so wie auf Seite 3 dieses Urteils wiedergegeben anzukündigen: "Diese Prämie erhalten Sie von uns KOSTENLOS ab einem Einkaufswert von 990,- oder 99 Punkten * FARBFERNSEHER", ohne die Bedingungen für die Inanspruchnahme klar und eindeutig anzugeben, nämlich mit der in der Sternchenaufklärung enthaltenen Einschränkung "nur auf Neukäufe" und/oder "ausgenommen Werbeware" und/oder "ausgenommen bereits reduzierte Ware".

Dieser Antrag ist lediglich insoweit aus §§ 3, 4 Nr. 4, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 UWG begründet, als der Kläger die Einschränkung "ausgenommen Werbeware" beanstandet. Das Versprechen einer Prämie stellt eine Verkaufsförderungsmaßnahme im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG in Form einer Zugabe dar. Diese muss sich ebenso wie die vorstehend erörterten Preisnachlässe an den in der Vorschrift normierten Anforderungen an die Transparenz messen lassen. Dies führt zur Verurteilung lediglich wegen der Einschränkung "ausgenommen Werbeware". Das ergibt sich im Einzelnen aus den vorstehend zu 1) a) bis c) dargelegten Gründen, die die identischen Formulierungen betreffen und deswegen einschränkungslos auch bezüglich des Klageantrags zu 2) gelten.

Über den ursprünglich zusätzlich erhobenen Vorwurf, die Formulierung der Einschränkungen sei auch deswegen nicht klar und eindeutig, weil die Position des Sternchens hinter dem Wort "Punkten" nicht zweifelsfrei erkennen lasse, ob sie auch für das Erreichen eines Einkaufswertes von 990 € gelten, hat der Senat nicht zu befinden, nachdem der unformulierte Klageantrag diesen Vorwurf nicht mehr fasst.

Mit seinem Klageantrag zu 3) in der nunmehr geltend gemachten Fassung begehrt der Kläger das Verbot, in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung, wie auf Seite 4 dieses Urteils wiedergegeben, anzukündigen: "EINKAUFS-PRÄMIE Diesen Artikel erhalten Sie KOSTENLOS ab einem Auftragswert von 998,- * Farbfernseher...", ohne die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Einkaufs-Prämie eindeutig anzugeben, nämlich mit der in der Sternchenaufklärung enthaltenen Einschränkung "nur auf Neukäufe" und/oder "ausgenommen Werbeware" und/oder "ausgenommen bereits reduzierte Ware" und/oder mit einer Aufklärung des Sternchens grafisch angeordnet und gestaltet wie in der Werbung wiedergegeben.

a)

Soweit der Kläger mit diesem Antrag beanstandet, die Auflösung des Sternchenhinweises gebe entgegen § 4 Nr. 4 UWG nicht klar und eindeutig die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Zugabe an, ist uneingeschränkt auf die vorstehenden Ausführungen zum Klageantrag zu 2) zu verweisen. Begründet ist auch dieser Antrag nur, soweit er sich gegen die Einschränkung "ausgenommen Werbeware" richtet.

b)

Begründet ist darüber hinaus auch der weitere Antrag, mit dem der Kläger rügt, die Auflösung des Sternchenhinweises sei in der Werbung so angeordnet, dass sie von dem Verkehr dem Versprechen der Einkaufs-Prämie nicht zugeordnet werde.

In der auf Seite 4 dieses Urteils wiedergegebenen Werbung wird die streitgegenständliche Einkaufs-Prämie durch Großbuchstaben und Großdruck blickfangmäßig hervorgehoben. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH darf eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe für sich genommen nicht unrichtig oder auch nur für den Verkehr missverständlich sein. Eine irrtumsausschließende Aufklärung kann in solchen Fällen durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teil hat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt (vgl. BGH GRUR 00, 911 f. - "Computerwerbung I"; GRUR 01, 163 -"Computerwerbung II"; GRUR 03, 249 - "Preis ohne Monitor"). Danach ist die angegriffene Werbung zu untersagen. Ausweislich der blickfangmäßig hervorgehobenen Werbung erhält der Kunde den dort ausgelobten Farbfernseher kostenlos ab einem Auftragswert von 998,-- €. Dies trifft indes nicht uneingeschränkt zu, weil die Beklagte die Prämie nicht auf die in der Sternchenauflösung aufgeführten Waren gewährt. Die Werbeaussage wäre daher nur dann nicht irreführend, wenn die Sternchenauflösung in der Werbung so angeordnet wäre, dass der Verkehr sie (auch) dieser ausgelobten Einkaufsprämie zuordnen würde. Das ist indes nicht der Fall. Die kleingedruckte Sternchenauflösung findet sich in der ganzseitigen, eng bedruckten Anzeige etwa 25 cm von der angegriffenen Werbeaussage entfernt. Dieser Abstand ist zu groß, als dass der durchschnittlich interessierte und aufgeklärte Verbraucher den Hinweis noch der streitgegenständlichen Einkaufsprämie zuordnen würde.

Auf der Zeitungsseite wird eine Vielzahl unterschiedlicher Produkte in unterschiedlicher Größe beworben. Die dadurch entstehende Unübersichtlichkeit bedingt, dass aufklärende Hinweise sich in deutlich größerer Nähe zu der Einzelwerbung befinden müssen, damit sichergestellt ist, dass sie von dem interessierten Verbraucher gefunden und der Einzelwerbung zugeordnet wird. Es kommt hinzu, dass sich in unmittelbarer Nähe der Sternchenauflösung plakative Werbeaussagen zu Preisreduzierungen bei Möbeln, Küchen, Matratzen und anderen Waren befinden, die ebenfalls mit einem Sternchen versehen sind. Es wird daher ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher, der auf der Suche nach der Sternchenauflösung, mit der die Einkaufsprämie versehen ist, auf den Text oben rechts in der Anzeige stößt, Zweifel haben, ob dieser sich auch auf die Einkaufsprämie bezieht oder nur den erwähnten Rabattangaben zugeordnet werden soll.

4.

Mit seinem Klageantrag zu 4) in der nunmehr gestellten Fassung begehrt der Kläger das Verbot, in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung, wie auf Seite 3 dieses Urteils wiedergegeben, anzukündigen: "Urlaubsgewinnspiel Gewinnen Sie einen Traumurlaub für zwei Personen 2 Wochen in die Karibik oder 100 Warengutscheine à 10,- 20 Warengutscheine à 50,- 10 Warengutscheine à 100,- ", wenn die Teilnahmebedingungen nur wie in der eingeblendeten Werbung mit dem Hinweis mitgeteilt werden: "Gewinnspielkarten erhalten Sie vor dem Möbelzentrum oder fordern Sie diese an unter Telefon: ##0. Mitarbeiter des S. Möbelzentrums sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Einsendeschluss: 24.08.04. Es entscheidet das Los" und/oder die Teilnahmebedingungen wie aus der Einblendung ersichtlich grafisch angeordnet und gestaltet sind.

Bezüglich dieses Antrags hat die Berufung der Beklagten in vollem Umfange Erfolg. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Werbung nicht gegen § 4 Nr. 5 UWG, wonach derjenige unlauter handelt, der unter anderem bei Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt. Die in der Werbung aufgeführten Hinweise genügen inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen und sind in der Werbeanzeige auch so angeordnet, dass sie von dem Verkehr dem ausgelobten Urlaubsgewinnspiel zugeordnet werden.

a)

Die streitige Veranstaltung stellt ein Gewinnspiel mit Werbecharakter im Sinne der Vorschrift dar. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der ausdrücklichen Bezeichnung "Urlaubsgewinnspiel" und dem Umstand, dass der Hinweis auf diese Veranstaltung in die ganzseitige Zeitungswerbung für verschiedene Waren der Beklagten eingebunden ist. Der Vorwurf des Klägers, die Teilnahmebedingungen für dieses Gewinnspiel seien in der Zeitungswerbung nicht klar und eindeutig angegeben, ist indessen unbegründet.

aa)

Allerdings teilt der Senat die Auffassung des Klägers, dass das Transparenzgebot des § 4 Nr. 5 UWG bereits Anwendung findet, wenn im Vorfeld eines Preisausschreibens oder Gewinnspiels werbend auf die Veranstaltung hingewiesen wird. Der Wortlaut der Vorschrift ("bei einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel") würde freilich auch eine Auslegung erlauben, die eine Verlautbarung der Teilnahmebedingungen unmittelbar vor Veranstaltungsbeginn ausreichen lassen würde. Das würde aber nicht dem Umstand Rechnung tragen, dass der Verbraucher entscheidend durch den werbenden Hinweis auf die Veranstaltung angelockt wird, durch ihre seine Entscheidung über die Teilnahme maßgeblich bestimmt wird und er zu diesem Zeitpunkt jedenfalls einige grundlegende Informationen am dringendsten benötigt. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung hat denn auch in der Begründung zu § 4 Nr. 4 UWG darauf hingewiesen, dass durch eine Werbung mit Verkaufsförderungsmaßnahmen die Kaufentscheidung oft missbräuchlich beeinflusst wird, und zu § 4 Nr. 5 UWG ausdrücklich eine entsprechende Regelung getroffen, weil ein vergleichbares Missbrauchspotential bestehe (BT-Drucksache aaO, S. 17,18). Auch eine Gewinnspielwerbung muss sich daher an § 4 Nr. 4 UWG messen lassen (ebenso Bruhn in Harte/Henning, UWG, § 4 Nr. 5 Rn. 39; Ekey/Plaß, Wettbewerbsrecht, 2. A., § 4 Rn. 325 zu § 4 Nr. 4 UWG Fezer-Steinbeck, § 4 - 4 Rn. 13).

bb)

Der Begriff der "Teilnahmebedingungen" ist im Gesetz nicht definiert. Er lässt sich unterschiedlich auffassen. Rein sprachlich kommt in Betracht, unter Teilnahmebedingungen im Sinne der Vorschrift lediglich die subjektiven Bedingungen des Spielenden für die Teilnahme als solche zu verstehen. Es wären demnach etwaige Anforderungen an das Alter, den Beruf oder die (Nicht-)Betriebszugehörigkeit des Spielers und ähnliches anzugeben. Es kommt weiter in Betracht, zu den Teilnahmebedingungen auch die objektiven Bedingungen des Spieles zu rechnen. Danach wäre zum Beispiel anzugeben, ob der Teilnehmende sich in das Ladenlokal des Veranstalters zu begeben hat, und wo die Teilnahmebedingungen erhältlich sind. Auch eine Beschreibung des Spiels könnte erforderlich sein, wenn eine Aufgabe spielerisch zu lösen ist und Geschick oder bestimmte Kenntnisse hilfreich sind. Schließlich kommt in Betracht, auch die Angabe der Modalitäten der Ermittlung des Gewinners, der Gewinnübergabe und der Realisierung des Gewinns, also zum Beispiel der Frage wann und wie eine gewonnene Urlaubsreise angetreten werden kann, zu verlangen (vgl. Baumbach/Hefermehl/Köhler a.a.O. § 4 UWG Rz. 5.9 ff.; Harte/Henning/Bruhn, § 4 Nr. 5 Rz. 6 ff. und ausführlich Fezer/Hecker UWG § 4 - 5 Rz. 80 ff.).

Zur Frage, wie weit der Begriff der Teilnahmebedingungen zu ziehen ist, geben die Gesetzesmaterialien (BT Drucksache 15/1487 Seite 18) keinen Aufschluss. Aus ihnen ergibt sich lediglich, dass die tatsächlichen Gewinnchancen vom Transparenzgebot nicht erfasst seien, weil die Ungewissheit hierüber zum Charakter eines Gewinnspieles gehören und das Unternehmen häufig die von der ungewissen Anzahl der Mitspieler abhängigen Gewinnchancen nicht angeben könne.

Bei der Eingrenzung des Begriffes Teilnahmebedingungen ist zu berücksichtigen, dass die notwendigen Angaben - wie oben ausgeführt - nicht erst bei der Durchführung der Veranstaltung selbst, sondern schon bei der Bewerbung der Veranstaltung angegeben werden müssen. Zu diesem Zeitpunkt interessieren den Verbraucher regelmäßig die oben beschriebenen subjektiven und objektiven Teilnahmebedingungen und die ausgelobten Hauptgewinne, typischerweise aber noch nicht die Modalitäten der Gewinnübergabe. Zudem kann je nach Umfang des Katalogs der Teilnahmebedingungen eine Informationsmenge darzustellen sein, die im Rahmen klassischer Werbemedien in zumutbarer Form ohne erhebliche Beeinträchtigung der Werbewirksamkeit nicht präsentiert werden könnte.

Nach Auffassung des Senats ist daher hinsichtlich der Anforderungen an die Teilnahmebedingungen auf die Situation abzustellen, in der der Verbraucher über die Bedingungen der Teilnahme an dem Glücksspiel informiert wird. Diese sind unterschiedlich, je nachdem, ob der Interessent unmittelbar vor der Teilnahme des Spieles selbst steht oder ob er lediglich mit einer Werbung konfrontiert wird, in der unter anderem die Möglichkeit der Teilnahme an einem Gewinnspiel in einem Geschäftslokal beworben wird. Maßgeblich ist insoweit darauf abzustellen, an welchen Informationen der Interessent in der konkreten Situation ein schützenswertes Interesse hat. Die Beklagte hatte danach gem. § 4 Nr.5 UWG in der Zeitungswerbung über diejenigen Teilnahmebedingungen klar und eindeutig zu informieren, die den angesprochenen Verbraucher schon bei der Wahrnehmung der Anzeige interessierten und seinen Entschluss, sich mit ihrem Warenangebot näher zu befassen, beeinflussen konnte. Durch eine solche Reduktion der an die klare und eindeutige Darstellung der Teilnahmebedingungen zu stellenden Anforderungen lassen sich auch die Belange der Werbetreibenden und, ohne diese zu beeinträchtigen, diejenigen der Verbraucher an einer transparenten Aufklärung über die Teilnahmebedingungen in Einklang bringen.

Das Interesse des im Vorfeld durch eine Anzeige Beworbenen erstreckt sich jedenfalls auf die eingangs dargestellten subjektiven Teilnahmevoraussetzungen wie das Alter und die Nichtzugehörigkeit zum Veranstalter. Demgegenüber ist für den Verbraucher jetzt noch nicht von Interesse, wie der Gewinner ermittelt wird sowie wann und wie die Hauptgewinner eine etwa ausgelobte Reise antreten können.

Ausgehend hiervon ist die Darstellung der Teilnahmebedingungen in der angegriffenen Werbung nicht zu beanstanden: Dem Interessenten wird mitgeteilt, dass es sich um ein Gewinnspiel, also ein Spiel handelt, das keinen eigenen Einsatz verlangt und dessen Ausgang vom Zufall abhängig ist, sowie dass er Gewinnspielkarten sowohl vor dem Möbelzentrum erhalten als auch telefonisch anfordern kann. Weiter wird darauf hingewiesen, dass Mitarbeiter der Beklagten von der Teilnahme ausgeschlossen seien. Schließlich wird der Einsendeschluss mitgeteilt und aufgeführt, dass über die Gewinne das Los entscheide. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Angaben für den Interessenten in dem frühen Stadium der Bewerbung des Gewinnspiels bereits von Interesse sein könnten. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass das von der Beklagten durchgeführte Gewinnspiel irgendwelche Besonderheiten aufgewiesen hätte, von denen anzunehmen wäre, dass sie die angesprochenen Verbraucher bei entsprechender Kenntnis davon abgehalten haben könnten, sich auf die beschriebene Weise eine Teilnahmekarte zu besorgen und an dem Gewinnspiel teilzunehmen.

Indem die angegriffene Werbung auf diese Weise die vorstehenden Anforderungen erfüllt, besteht auch nicht die von dem Kläger in dessen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichtem Schriftsatz vom 13.9.2005 angesprochene Gefahr, der Kunde könnte zunächst durch die Werbung für das Gewinnspiel veranlasst werden, sich mit dem Angebot der Beklagten näher zu befassen, und dann bei späterer näherer Information über die Einzelheiten des Spiels oder die Ermittlung der Gewinner bzw. die Gewinnauskehrung, also nachdem die Werbung für das Gewinnspiel ihre Anlockwirkung erfüllt habe, über die Teilnahmebedingungen enttäuscht sein. Diese Möglichkeit ist ausgeschlossen, solange alle den Kunden schon in der frühen Phase der Bewerbung in einer Zeitung interessierenden Einzelheiten über das Gewinnspiel und seinen Ablauf mitgeteilt werden. Dass die angegriffene Werbung diese Angaben nicht vollständig enthalte, kann indes aus den vorstehenden Gründen nicht festgestellt werden.

b)

Unbegründet ist schließlich auch der Vorwurf, die inhaltlich aus den vorstehenden Gründen ausreichenden Angaben seien dem Urlaubsgewinnspiel nicht hinreichend zugeordnet. Das ist nämlich nicht der Fall: Die Angaben befinden sich unmittelbar angrenzend innerhalb eines rot umrandenten Kastens, in dem auch das Urlaubsgewinnspiel ausgelobt ist. Dass im Umfeld der Wiedergabe der Teilnahmebedingungen andere, in ihrem Geschäftslokal stattfindende, Veranstaltungen der Beklagten beworben werden, bewirkt nicht, dass der Verbraucher die eindeutig das Gewinnspiel betreffenden Angaben diesem nicht zuordnet.

5.

Mit dem Klageantrag zu 5) in dessen nunmehriger Fassung beantragt der Kläger, der Beklagten zu untersagen, in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung wie auf der Seite 4 dieses Urteils wiedergegeben anzukündigen: "30 Minuten-Gewinnspiel Alle 30 Minuten einen Einkaufs-Gutschein im Wert von 100,- zu gewinnen", ohne weitere Angaben zu den Teilnahmebedingungen an diesem Gewinnspiel zu machen.

Dieser Antrag ist aus §§ 3, 4 Nr. 5, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG begründet, weil es hinsichtlich des Gewinnspiels an der Angabe jeglicher Teilnahmebedingungen fehlt, die indes - wie unter vorstehender Ziffer 4 dargelegt - schon in der Werbung klar und eindeutig zu machen sind.

6.

Mit seinem Zahlungsantrag begehrt der Kläger die Erstattung der Kosten der zweiten Abmahnung vom 7.9.2004 in Höhe von 176,56 € nebst Zinsen. Dieser Anspruch ist aus § 12 Abs.1 S.2 UWG lediglich in der zuerkannten Höhe von 80,92 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.9.2004 begründet, weil dieser Teilbetrag dem Anteil der zu Recht abgemahnten Verstöße entspricht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Hinsichtlich der Abweisung des Klageantrags zu 4) ist die Revision zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 543 Abs.2 Ziff.2 ZPO), weil die Anforderungen an den Umfang der gem. § 4 Ziff.5 UWG notwendigen Angaben noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung war. Im übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vor.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 65.176,56 €

Ende der Entscheidung

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