Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 01.12.2000
Aktenzeichen: 6 U 63/00
Rechtsgebiete: AGBG, ZPO


Vorschriften:

AGBG § 13 Abs. 2 Ziff. 1
AGBG § 22 a n.F.
AGBG § 28 Abs. 5 S. 1 n.F.
AGBG § 22 a Abs. 2 S. 2 n.F.
AGBG § 8
AGBG § 9 Abs. 1
AGBG § 13
AGBG §§ 9 ff
ZPO § 546 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 U 63/00 26 O 122/99 LG Köln

Anlage zum Verkündungsprotokoll vom 1.12.2000

verkündet am 1.12.2000

Berghaus, JS'in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

der DeTeMobil D. T. MobilNet GmbH

Beklagten und Berufungsklägerin,

gegen

die Verbraucherzentrale B.-W. e.V.

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 3.11.2000 unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schwippert, Schütze und von Hellfeld

für Recht erkannt:

Tenor:

1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 8.3.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 26 O 122/99 - wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs.1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg, weil das Landgericht zumindest im Ergebnis zu Recht die Verwendung der streitgegenständlichen Klausel untersagt hat.

Die Klägerin ist zunächst trotz der zwischenzeitlich erfolgten Änderung des § 13 Abs.2 Ziff.1 AGBG, die auf Grund des "Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro" vom 27.6.2000 (BGBl.I,897) mit Wirkung zum 30.6.2000 in Kraft getreten ist, weiterhin prozessführungsbefugt. Das gilt ungeachtet der Frage, ob sie auch die Voraussetzungen der Neufassung der Vorschrift erfüllt und insbesondere bereits in das dort näher bezeichnete Verzeichnis oder in die Liste gem. § 22 a AGBG n.F. eingetragen ist. Denn selbst wenn das noch nicht der Fall sein sollte, besteht die Prozessführungsbefugnis der Klägerin gem. § 28 Abs.5 S.1 AGBG n.F. fort. Nach dieser Vorschrift steht die Prozessführungsbefugnis nämlich bis zum Ablauf des 31.12.2000 auch solchen Verbraucherverbänden zu, die zwar noch nicht in die erwähnte Liste gem. § 22 a AGBG n.F. eingetragen sind, deren Eintragungsantrag aber zu entsprechen wäre. Das ist indes bei der Klägerin der Fall, weil gem. § 22 a Abs. 2 S.2 AGBG n.F. unwiderleglich vermutet wird, dass u.a. Verbraucherzentralen die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen.

Die mithin zulässige Klage ist auch begründet, weil die angegriffene Klausel der Inhaltskontrolle gem. §§ 9 ff AGBGB unterworfen ist und dieser Kontrolle nicht standhält.

Die streitgegenständliche Klausel mit dem Wortlaut:

"Im Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses auf dem Guthabenkonto bestehende Guthaben verfallen, es sei denn, die Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgt durch T-Mobil aus nicht von dem Kunden zu vertretenden Gründen, durch den Kunden aufgrund eines von T-Mobil zu vertretenden Umstandes oder durch den Kunden gem. Ziff. 13.2 dieser Bedingungen."

ist entgegen der Auffassung der Beklagten der Inhaltskontrolle nicht gem. § 8 AGBG entzogen. Über deren Wortlaut hinaus ist von dieser Vorschrift zwar auch die Beschreibung der Leistungspflichten erfasst (vgl. Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 7.Aufl. § 8 RZ 9 f). Um eine solche handelt es sich bei der angegriffenen Klausel aber nicht. Die Bestimmung des § 8 AGBG ist im Interesse einer umfassenden Kontrolle von AGB eng auszulegen (Brandner a.a.O., RZ 10). Zu den Leistungspflichten des Kunden gehört danach in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zusammenhang nur die Vornahme der monatlichen Aufladung in Höhe von 50 DM. Demgegenüber ist die Regelung der Frage, was mit dem Guthaben bei einer Kündigung geschieht, eine Nebenabrede, die der Kontrolle nach dem AGB-Gesetz unterliegt. Das ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Klausel sogar - nämlich dann, wenn die Vertragsbeendigung im weiteren Sinne ihren Grund in der Sphäre der Beklagten hat - Ausnahmen zu Gunsten des Kunden enthält und der Verfall auch für den Fall geregelt ist, dass über den Mindestbetrag von 50 DM hinaus zusätzlich in Anspruch genommene Einheiten aufgelaufen sind. Allein dass der Verfall des Restguthabens nach Auffassung der Beklagten aus dem Wesen des Vertrages folgen soll, macht ihn noch nicht zu einem Bestandteil der Hauptleistungspflicht des Kunden. Außerdem wäre ohne weiteres eine inhaltlich abweichende Regelung denkbar, ohne dass sich dadurch der Vertrag in seiner Struktur ändern würde.

Die mithin der Inhaltskontrolle unterworfene Klausel benachteiligt die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher gem. § 9 Abs.1 AGBG unwirksam.

Der Senat neigt allerdings der Auffassung zu, eine unangemessene Benachteiligung nicht schon in der Tatsache an sich zu sehen, dass nach der Klausel ein bei Vertragsbeendigung noch bestehendes Guthaben verfällt. Angesichts des - aus Ziff.6.1 der AGB unmissverständlich zu entnehmenden - Umstandes, dass der Kunde verpflichtet ist, jeden Monat eine Mindestaufladung im Wert von 50 DM vorzunehmen, dürfte es nicht unangemessen sein, dass der Kunde den nichtverbrauchten Betrag bei von ihm herbeigeführter Vertragsbeendigung nicht zurückerhält, weil er sonst im wirtschaftlichen Ergebnis tatsächlich die Mindestabnahme nicht vollständig vorgenommen hätte. Das dürfte nicht nur für den Restbetrag aus derjenigen Aufladung im Wert von 50 DM gelten, die in dem letzten Vertragsmonat erfolgt ist, sondern abweichend von der Auffassung des Landgerichts auch für solche Guthaben, die - aufgrund der gem. Ziff. 7.3 der AGB bestehenden Möglichkeit, Beträge bis zu einem Wert von 350 DM anzusammeln - aus den nicht verbrauchten Mindestaufladungen vergangener Monate aufgelaufen sind. Die Frage kann jedoch auf sich beruhen. Denn die Klausel enthält jedenfalls aus dem nachfolgend darzustellenden Grunde eine im Sinne des § 9 Abs.1 AGBG unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten und ihre Verwendung ist daher zu Recht durch das angefochtene Urteil in dem dort näher festgeschriebenen Rahmen untersagt worden.

Die Beklagte bietet mit dem streitgegenständlichen Formularvertrag, und zwar durch die Regelungen in den Ziffern 6.1 bis 6.5, ihren Kunden die Möglichkeit, über den obligatorischen monatlichen Mindestbetrag von 50 DM hinaus weitere (automatische oder manuelle) Aufladungen vorzunehmen. Auf Grund der angegriffenen Klausel verfallen auch die Restbeträge aus diesen Aufladungen. Das stellt indes eine unangemessene Benachteiligung dar, weil der Kunde für die von ihm erbrachte Leistung eine Gegenleistung nicht erhält und eine Rechtfertigung für diese Abweichung von dem vertraglichen Grundgedanken des Austausches von Leistung und Gegenleistung nicht besteht.

Die Regelung kann - was die Beklagte auch nicht für sich in Anspruch nimmt - nicht damit gerechtfertigt werden, dass das Angebot der Xtra-Telefonkarte sonst nicht wirtschaftlich erfolgreich betrieben werden könne. Denn da der Kunde nicht verpflichtet ist, derartige Mehrbeträge aufzuladen, kann die Beklagte auch nicht darauf angewiesen sein, nach Vertragsbeendigung auch nicht abtelefonierte Teile dieser Mehrbeträge für sich zu behalten. Ebenso rechtfertigt sich der Einbehalt dieser Beträge nicht aus der Verpflichtung zur Ladung eines Mindestbetrages von 50 DM, weil die hier zu erörternden Restguthaben gerade nicht aus der monatlichen Pflicht zu Mindestaufladung herrühren. Auch die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angeführten Gesichtspunkte lassen die Regelung nicht als angemessen erscheinen.

Das gilt zunächst für den Umstand, dass der Kunde, der zusätzliche Aufladungen vorgenommen hat, nicht so schnell wie der Abnehmer nur der Mindestaufladungen Gefahr läuft, dass ein Gespräch wegen Verbrauchs der restlichen Aufladung unterbrochen wird. Denn dabei handelt es sich nicht um eine irgendwie geartete Leistung der Beklagten, sondern lediglich um die Konsequenz aus der Zuladung, deren Wesen es gerade ist, dass dem Kunden eine größere Anzahl von Gesprächseinheiten zur Verfügung gestellt wird.

Ebenso rechtfertigt es die Regelung nicht, dass der Kunde sich jederzeit nach seinem Kontostand erkundigen kann. Denn dies nützt ihm dann nichts, wenn er - etwa in der irrigen Annahme eines bevorstehenden größeren Gesprächsbedarfes - bereits eine zusätzliche Aufladung vorgenommen hat, die sich im nachhinein als zu umfangreich herausstellt.

Auch dass der Kunde den Termin der Kündigung mit Blick auf das noch zu verbrauchende Guthaben steuern kann, ändert an der Unangemessenheit der Regelung nichts. Allerdings könnten die AGB - in den Ziffern 6.4 und 6.5 - so zu verstehen sein, dass die hier zu erörternden Mehraufladungen zumindest teilweise auf die Mindestaufladungen der zukünftigen Monate anzurechnen sind. Der Kunde hätte damit die Möglichkeit, die Kündigung so weit hinauszuschieben, dass sich seine Belastung bis dahin nicht höher als diejenige darstellen würde, die er bei Abnahme nur der monatlichen Mindestaufladung hätte. Indes kann der Entscheidung schon nicht zugrundegelegt werden, dass die AGB tatsächlich diese Anrechnung vorsehen, und überdies würde eine solche Anrechnung die Unangemessenheit der angegriffenen Regelung im Ergebnis auch nicht beseitigen.

In abstrakten, auf § 13 AGBG beruhenden Kontrollverfahren wie dem vorliegenden ist mit Blick auf die Gefährdung des Rechtsverkehrs durch die für den Vertragspartner nachteiligste Auslegungsvariante die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen (vgl. z.B. Brandner a.a.O., § 9 RZ 31 m.w.N.). Zumindest danach steht indes nicht fest, dass die zusätzlich geladenen und dann noch nicht verbrauchten Beträge tatsächlich auf die Mindestaufladungen der nachfolgenden Monate angerechnet werden. Allerdings sieht Ziff. 6.4 der AGB vor, dass durch die "Aktivierung" von weiteren sogenannten "Telefonschecks" die monatliche Mindestaufladeverpflichtung höchstens für einen Zeitraum von 12 Monaten im Voraus entrichtet werden könne. Es ist indes fraglich, wie diese Regelung zu verstehen sein soll, weil die Mindestaufladung von 12 Monaten einem Gesamtbetrag von (12 x 50 DM =) 600 DM entspricht und andererseits Ziffer 7.3 der AGB - und zwar nicht etwa nur für Aufladungen, die nicht durch Aktivierung von Telefonschecks erfolgt sind - für die Ansammlung von Guthaben sowohl aus Mindestaufladungen als auch aus zusätzlichen Aufladungen eine Obergrenze von nur 350 DM vorsieht. Außerdem lässt für den neben der Aktivierung von Telefonschecks vorgesehenen Fall der automatischen Aufladung zusätzlicher Beträge die abweichende Formulierung in Ziff. 6.5, in der nicht von einer Entrichtung der Mindestaufladeverpflichtung für einen bestimmten Zeitraum im Voraus die Rede ist, ein Verständnis als zumindest möglich, wenn nicht sogar naheliegend erscheinen, wonach die in der Klausel erwähnte Erfüllung der Verpflichtung zur Leistung der monatlichen Mindestaufladung sich nur auf den einen Monat bezieht, in dem der zusätzliche Betrag aufgeladen wird. Im übrigen bestimmt Ziff. 6.4 a.E. sogar ausdrücklich, dass manuell, also durch "Telefonscheck" aufgeladene Beträge ab einem gewissen Umfang die Mindestaufladeverpflichtung nicht erfüllen.

Die Anrechnung würde, wenn sie in den AGB eindeutig und umfassend enthalten wäre, an der Unangemessenheit der streitgegenständlichen Klausel aber auch nichts ändern. Denn der Kunde würde auf diese Weise so lange an den Vertrag gebunden, dass sich dies als unangemessen darstellen würde. Der Vertrag sieht in Ziff. 7.3 die Möglichkeit der Ansammlung von Gesprächsguthaben auch aus zusätzlichen Aufladebeträgen bis zu einer Höhe von 350 DM vor. Er hat gemäß Ziff. 10.1 zunächst eine Laufzeit von 6 Monaten und wandelt sich dann in einen unbefristeten Vertrag mit der Möglichkeit monatlicher Kündigung um. Beabsichtigt ein Kunde nach Ablauf der Frist von 6 Monaten bei einem Guthaben von 350 DM, den Vertrag zu kündigen, so tritt der beschriebene Ausgleich nur ein, wenn er die Kündigung nicht mit vierwöchiger Frist zum nächsten Monatsende, sondern erst zum Ablauf von weiteren 7 Monaten ausspricht. Eine derartig lange Bindung an den Vertrag ist indes nicht gerechtfertigt und insbesondere deswegen unangemessen, weil der Kunde zuvor bereits 6 Monate lang den Vertrag nicht kündigen konnte.

Schließlich vermag der vorgetragene Verwaltungsaufwand die Einbehaltung der aus den zusätzlichen Aufladungen verbliebenen Restbeträge nicht zu rechtfertigen. Sowohl bei der manuellen, als auch der automatischen Aufladung ist es mit Hilfe der auch von der Beklagten eingesetzten Datenverarbeitung jederzeit möglich, das jeweilige Guthaben zu berechnen und den Kontostand abzurufen. Dies zeigt sich schon an dem Umstand, dass die Beklagte, die dies im übrigen selbst nicht in Abrede stellt, in Ziff. 7.1. ihrer AGB den Kunden die jederzeitige Möglichkeit der Abfrage des Kontostandes zusagt. Es trifft aber auch nicht zu, dass die Erstattung der Guthabenbeträge durch die Notwendigkeit von Schriftverkehr und Adressenermittlung einen unzumutbaren Aufwand mit sich bringen würde. Das gilt ohne weiteres für alle die Kunden, die das zu erstattende Guthaben im Wege der automatischen Aufladung angesammelt haben. Denn die automatische Aufladung geschieht gem. Ziff. 6.3 der AGB durch Einziehung des Betrages von einem Bankkonto des Kunden und auf dieses Konto kann die Beklagte die Beträge überweisen. Soweit die Aufladungen gem. Ziff. 6.3 durch die in den AGB nicht näher erläuterte "Aktivierung eines Telefonschecks" erfolgen, ist es der Beklagten - soweit sich aus den "Telefonschecks" nicht ohnehin schon eine Bankverbindung des Kunden ergibt - aber auch möglich und zumutbar, sich zum Zwecke der Erstattung eventueller Guthaben bei Vertragsbeginn eine Kontoverbindung nennen zu lassen.

Die Voraussetzungen der - von der Beklagten auch nicht beantragten - Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Sache hat keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung und der Senat weicht mit der vorliegenden Entscheidung auch nicht von einem Urteil eines der in § 546 Abs.1 S.2 Ziff. 2 ZPO aufgeführten Gerichte ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte Beschwer der Beklagten entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 50.000 DM.

Ende der Entscheidung

Zurück