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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 26.05.2000
Aktenzeichen: 6 U 7/00
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 61
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 280 Abs. 2
ZPO § 110 Abs. 1
ZPO § 110 Abs. 2 Ziff. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 U 7/00 90 O 220/98 LG Köln

Anlage zum Verkündungsprotokoll vom 26.5.2000

verkündet am 26.5.2000

Berghaus, J.S.'in z.A. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 12.5.2000 unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schwippert, Pietsch und von Hellfeld

für Recht erkannt:

Tenor:

1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 3.12.1999 verkündete Zwischenurteil des Landgerichts Köln - 90 O 220/98 - wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 15.000 DM festgesetzt.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs.1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die gem. § 280 Abs.2 ZPO zulässige Berufung (vgl. dazu Thomas-Putzo, ZPO, 22. Auflage, § 113, RZ 4) hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Beklagte eine Sicherheitsleistung wegen der Prozesskosten nicht verlangen kann.

Allerdings sind die Voraussetzungen des § 110 Abs.1 ZPO erfüllt, weil die Klägerin ihren Geschäftssitz in einer Teilrepublik der russischen Föderation und damit weder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, noch einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat.

Gleichwohl ist die Klägerin zur Leistung der geforderten Sicherheit nicht verpflichtet. Gem. § 110 Abs.2 Ziff.1 ZPO n.F. tritt die Verpflichtung nicht ein, wenn aufgrund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann. So verhält es sich im vorliegenden Fall. Die russische Föderation ist nämlich Vertragsstaat des Haager Übereinkommens über den Zivilprozeß (BGBl.1958 II S.577, im folgenden: "HZPÜ") und dessen Art. 17 Abs.1 steht der Forderung der Sicherheitsleistung entgegen.

Zu Recht gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die frühere UdSSR Vertragsstaat war. Das HZPÜ ist für die damalige Sowjetunion am 26.7.1967 in Kraft getreten (BGBl II 1967,2046).

Zu Unrecht stellt die Beklagte demgegenüber in Abrede, dass die russische Föderation in ihrer Eigenschaft als Nachfolgestaat der früheren UdSSR Vertragsstaat geworden sei. Es mag zweifelhaft sein, ob dies bereits durch die von der Kammer erwähnte Erklärung der GUS-Staaten von Alma Ata vom 21.12.1991 geschehen ist (vgl. Schütze NJW 95,496), das kann aber dahinstehen. Die russische Föderation hat nämlich durch am 14.1.1992 zugegangene Note vom 13.1.1992 u.a. dem Diplomatischen Missionschef der Deutschen Botschaft in Moskau mitgeteilt, sie setze "die Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten aus den von der UdSSR geschlossenen völkerrechtlichen Verträgen fort". Der Bundesminister des Auswärtigen hat u.a. diese Note in einer "Bekanntmachung über die Fortsetzung der völkerrechtlichen Mitgliedschaften und Verträge der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken durch die Russische Föderation" vom 14.8.1992 im Bundesgesetzblatt (1992 II 1016) bekanntgemacht und dabei (in Ziffer 6) zum Ausdruck gebracht, dass nach Auffassung der Bundesregierung die betroffenen Verträge nunmehr mit der russischen Föderation fortgelten. Vor diesem Hintergrund kann an der Geltung des HZPÜ im Verhältnis zwischen der russischen Föderation und der Bundesrepublik Deutschland kein Zweifel bestehen.

Ist das HZPÜ mithin im Streitfall anzuwenden, so steht dessen Art.17 Abs. 1 dem Verlangen nach Prozesskostensicherheit entgegen. Denn der Klägerin würde die Sicherheitsleistung gerade und ausschließlich wegen ihrer Eigenschaft als Ausländerin im Sinne der Vorschrift auferlegt werden. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass einer inländischen Klägerin, auch wenn sie überschuldet wäre, eine derartige Sicherheitsleistung nicht abverlangt würde. Es trifft zwar zu, dass - wie die Beklagte unter Hinweis auf die Kommentierung von Bülow-Bückstiegel, HZPÜ, A I 1 b, Anm. 76 anführt - im Einzelfall auch einem Ausländer wegen schlechter Vermögensverhältnisse die Leistung einer Sicherheit auferlegt werden kann. Das setzt aber - wie auch in der angeführten Kommentierung angesprochen wird - voraus, dass es sich um eine Verpflichtung handelt, die nicht auf seiner Eigenschaft als Ausländer beruht, sondern bei entsprechenden Vermögensverhältnissen auch einen Inländer treffen würde. Dies ist indes nach deutschem Recht nicht der Fall.

Das Verlangen ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht mit Blick auf § 61 InsO begründet. Dies gilt auch dann, wenn die Vermögensverhältnisse der Klägerin so sind, dass nach deutschem Recht ein Insolvenzantrag gestellt werden könnte und ihr daraufhin ein Insolvenzverwalter zu bestellen wäre. Denn tatsächlich hat die Klägerin selbst und nicht eine einem Insolvenzverwalter vergleichbare Person die Klage erhoben. Es ist aber auch nach deutschem Recht möglich, dass trotz bestehender Überschuldung ein Insolvenzantrag von keinem Antragsberechtigten gestellt wird und das Unternehmen angenommene Ansprüche selbst einklagt. In einem solchen Fall besteht eine Sicherheit des Beklagten wegen dessen späteren Kostenerstattungsansprüchen indes ebenfalls nicht. Im übrigen würde die Beklagte durch die Bestellung der Sicherheit zu ihren Gunsten auch mit einer Schuldnerin keineswegs (nur) gleichgestellt, die sich mit einer von einem Insolvenzverwalter durchgeführten Klage konfrontiert sieht. Vielmehr wäre die Stellung der Beklagten deutlich günstiger. Während nämlich die Sicherheit in jedem Falle zur Verfügung stünde, ist die potentielle Haftung eines Insolvenzverwalters nur unter eingeschränkten rechtlichen Voraussetzungen gegeben. So ist zwar davon auszugehen, dass der Insolvenzverwalter tatsächlich aus § 61 InsO auf Ersatz von Prozesskosten in Anspruch genommen werden kann (vgl. Blersch in Bräutigam, Blersch, Goetz, Insolvenzrecht, § 61 RZ 2), ein derartiger Anspruch setzt aber die Erkennbarkeit der Unzulänglichkeit der Insolvenzmasse voraus, die von dem Kostengläubiger zu beweisen ist.

Die Berufung ist schließlich auch dann nicht begründet, wenn die weitergehende Behauptung der Beklagten zutreffen sollte, dass die über das Vermögen der Klägerin angeordnete "Außenverwaltung" der Sache nach sogar ein Insolvenzverfahren darstellt. Denn dies würde nichts daran ändern, dass die Auferlegung der begehrten Prozesskostensicherheit eine Diskriminierung der russischen Klägerin allein wegen ihres Status als Ausländerin wäre, die Art.17 Abs. 1 HZPÜ zuwiderliefe, weil ein deutscher Kläger die Sicherheit nicht leisten müßte. Es kommt auch nicht näher in Betracht, der Klägerin die Sicherheit mit der Begründung aufzuerlegen, nur so werde eine sonst gegebene Schlechterstellung der Beklagten ausgeglichen, die sich daraus ergebe, dass sie sich der Prozessführung einer insolventen Klägerin ausgesetzt sehe, ohne deren - zumindest wegen der regelmäßig bestehenden Haftpflichtversicherung ausreichend solventen - Insolvenzverwalter in Anspruch nehmen zu können. Denn zum einen würde die Auferlegung der Sicherheitsleistung aus den dargelegten Gründen nicht nur zu einem Ausgleich, sondern darüber hinaus auch zu einer Besserstellung der Beklagten führen und zum anderen würde eine derartige Auslegung des Art.17 Abs. 1 HZPÜ einen ins einzelne gehenden Systemvergleich der unterschiedlichen Insolvenzordnungen in den betroffenen Ländern voraussetzen, weil nur so festgestellt werden könnte, ob und inwieweit ein Bedürfnis zum Ausgleich etwaiger Benachteiligungen besteht. Ein solcher Systemvergleich wäre aber völlig unpraktikabel und ist von dem Abkommen auch nicht gewollt. Dieses stellt vielmehr allein darauf ab, ob in der vergleichbaren Situation einem Inländer die begehrte Sicherheit auferlegt wird, was indes aus den dargelegten Gründen in Deutschland nicht der Fall ist.

Die Entscheidung, wonach die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat, beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Diese Kostenfolge ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Berufung nicht gegen ein End- sondern gegen ein Zwischenurteil richtet, bereits jetzt auszusprechen, weil die Beklagte die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels ungeachtet des späteren Ausgangs des Verfahrens in der Hauptsache in jedem Fall zu tragen hat (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 21. Auflage, § 280 RZ 8 a.E.).

Die mit Blick auf die Kostenentscheidung zu treffende Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte Beschwer der Beklagten entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Berufungsverfahren.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 15.000 DM.

Der Streitwert bestimmt sich nach der Summe der der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren voraussichtlich entstehenden außergerichtlichen Kosten. Diese belaufen sich in etwa auf den vorstehenden Betrag. Die in eventuellen weiteren Instanzen anfallenden Kosten erhöhen den Streitwert nicht, weil die Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit - ihre Berechtigung unterstellt - in jeder Instanz gesondert geltend gemacht werden kann (vgl. Zöller-Herget, a.a.O., § 112, RZ 2 m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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