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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 25.11.2005
Aktenzeichen: 6 U 75/05
Rechtsgebiete: MarkenG, BGB


Vorschriften:

MarkenG § 3
MarkenG § 14 Abs. 2
MarkenG § 14 Abs. 3
MarkenG § 19
BGB § 242
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 U 75/05

Anlage zum Protokoll vom 25.11.2005

Verkündet am 25.11.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2005 unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schwippert, von Hellfeld und Wagner

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten wird das am 14.04.2005 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 793/04 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Bekleidungsstücke mit einem "B" gemäß der nachstehend wiedergegebenen Abbildung aus dem Katalog "G. B. living outdoor Early Fall/Fall 2004" anzubieten und/oder das Zeichen in der Werbung zu benutzen, wenn das "B" als Anhänger an einem Reißverschluss des Bekleidungsstücks ausgestaltet ist: 2.

Die Beklagten zu 2. und 3. werden verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Bekleidungsstücke mit einem "B" gemäß der vorstehend unter Ziffer 1 dieses Tenors wiedergegebenen Abbildung aus dem Katalog "G. B. living outdoor Early Fall/Fall 2004" anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, derartig gekennzeichnete Bekleidungsstücke einzuführen oder auszuführen und/oder das Zeichen in der Werbung zu benutzen, wenn das "B" als Anhänger an einem Reißverschluss des Bekleidungsstücks ausgestaltet ist.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß vorstehend Ziffern 1 bzw. 2 seit dem 15.07.2004 entstanden ist, wobei sich die Ersatzpflicht der Beklagten zu 1) auf die unter Ziff. 1 genannten Handlungen beschränkt und die Ersatzpflicht der Beklagten zu 2) und den Beklagten zu 3) die Handlungen zu Ziff. 2 betrifft.

4.

Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang der Handlungen seit dem 15.07.2004 gemäß vorstehend Ziffern 1 und 2, und zwar

a) die Beklagte zu 1. über die betriebene Werbung (Werbeträger, Auflagenhöhe, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete),

b) die Beklagten zu 2. und 3.

aa) unter Vorlage geeigneter Belege (Ein- und Verkaufsbelege, Rechnungen, Lieferscheine, Auftragsbestätigungen) über Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

bb) über die Menge der vertriebenen Waren, über die betriebene Werbung (Werbeträger, Auflagenhöhe, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete), über die erzielten Umsätze und über den durch den Vertrieb der fraglichen Waren erzielten Gewinn unter Aufgliederung der Kostenfaktoren im Einzelnen.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

5.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 24 %, die Beklagte zu 1. zu 25 % und die Beklagten zu 2. und 3. zu 51 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 26 %, die Beklagte zu 1. zu 25 % und die Beklagten zu 2. und 3. zu 49 %.

6.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die jeweils gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung der Beklagten zu 1. 50.000 € und bezüglich der Unterlassungspflichten der Beklagten zu 2. und 3. 100.000 €, hinsichtlich der Auskunftsverpflichtung der Beklagten zu 1. 5.000 € und der Beklagten zu 2. und 3. 10.000 € sowie hinsichtlich der Kosten 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages

7.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die im Jahr 1932 gegründete, ursprünglich nur mit Wintersportkleidung befasste Klägerin stellt im oberen Preissegment angesiedelte Bekleidung her und vertreibt daneben zahlreiche sonstige Waren wie Parfums, Brillen, Schuhe und Lederwaren unter ihrem Namen "B.". Sie ist Inhaberin einer Vielzahl von deutschen Wort-/Bildmarken, welche als Bestandteil den Buchstaben "B" in einer bestimmten grafischen Gestaltung enthalten; u.a. ist zu ihren Gunsten die nachstehend wiedergegebene Marke - Reg.-Nr. xxxxxxxx.x des DPMA - eingetragen:

Die Klägerin verwendet das vorstehend abgebildete "B" auch zur Kennzeichnung ihrer Produkte, wobei sie das Zeichen u.a. bei mit einem Reißverschluss versehenen Kleidungstücken in der Form eines kleinen metallenen Anhängers benutzt.

Die Beklagten zu 1. und 2. gehören zur Firmengruppe "B. B.", welche unter den Marken "B. B.", "G. B." und "V. M.." Damenoberbekleidung herstellt und vertreibt. Der Beklagte zu 3. ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1. sowie der Komplementärin der Beklagten zu 2.

Die Klägerin sieht in der Verwendung eines Reißverschlussanhängers - wie in der aus der Einblendung ersichtlichen Art an einer aus der Kollektion der Beklagten zu 2. stammenden Damenjacke angebracht - eine Verletzung ihrer Markenrechte und hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Sie hat im wesentlichen geltend gemacht, dass die angegriffene Kennzeichnung von den maßgeblichen Verkehrskreisen im Sinne eines Herkunftshinweises auf sie verstanden werde, und dass im Hinblick auf die Kennzeichnungskraft ihrer Marken angesichts der Warenidentität Verwechslungsgefahr bestehe.

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 14.04.2005, auf dessen tatsächliche Feststellungen, auch soweit die Sachanträge der Parteien wiedergegeben sind, gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, unter Bejahung einer Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG stattgegeben. Gegen diese Beurteilung wenden sich die Beklagten mit der Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichens Vorbringens ihr Ziel der Klageabweisung weiterverfolgen. Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung als richtig.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg, nämlich lediglich insoweit, als das Rechtsmittel sich gegen die Verurteilung der Beklagten zu 1. in bestimmten Alternativen des Unterlassungspetitums sowie gegen den Umfang der titulierten Auskunftsverpflichtung aller Beklagten richtet. Im Übrigen vermögen die Beklagten mit ihren Einwendungen nicht durchzudringen, weil das Landgericht zu Recht von der Passivlegitimation der Beklagten zu 1. und einer Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Zeichen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgegangen ist.

1.

Die Beklagten zu 2. und 3. sind gemäß § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG zur Unterlassung der (nur) in der konkreten Verletzungsform angegriffenen Benutzung des fraglichen Buchstabenzeichens im erstinstanzlich titulierten Umfang verpflichtet. Nachdem allerdings die dem Unterlassungsantrag folgende Fassung des landgerichtlichen Tenors zu Ziffer I die Alternative des "Werbens" doppelt erfasst hat ("... oder in der Werbung zu benutzen... und/oder für derart gekennzeichnete Bekleidungstücke zu werben") und eine Benutzung des angegriffenen Zeichens "in Geschäftspapieren" aufgrund der Besonderheiten der auf die Verwendung an einem Bekleidungsstück abstellenden konkreten Verletzungsform nur als Unterfall einer Werbemaßnahme denkbar ist, hat der Senat das vorliegende Urteil entsprechend den Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung zum Anlass genommen, den Unterlassungsantrag klarstellend neu zu fassen, ohne dass hiermit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre.

a)

In Übereinstimmung mit den im Berufungsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen der Kammer hat der Senat zunächst davon auszugehen, dass die Beklagten zu 2. und 3. die angegriffene Kennzeichnung eines an einem sogenannten Zwei-Wege-Reißverschlusses angebrachten metallenen "B"-Anhängers markenmäßig i.S. des § 14 Abs. 2 MarkenG verwenden.

Ausweislich der in den Tenor dieses Urteils eingeblendeten Abbildung einer Damenwinterjacke hat das beanstandete Zeichen zwar auch dekorativen Charakter. Dies ändert aber nichts an der Eignung, gleichzeitig auf die Herkunft der Waren hinzuweisen. Der an die im Modebereich verbreitete Übung, Waren mit einem auf den Hersteller deutenden Buchstaben zu versehen - exemplarisch zu nennen sind etwa "D" für Dior oder "G" für Gucci - gewöhnte Verkehr wird das "B" am Reißverschluss nicht als reinen Zierrat ansehen, sondern als im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes auch der Unterscheidung der Waren von denen anderer Unternehmen dienend und also herkunftskennzeichnend wirkend (vgl. zu diesen Voraussetzungen etwa BGH WRP 2003, 521, 523 - "Abschlußstück").

b)

Jedenfalls zwischen der vorstehend eingeblendeten deutschen Wort-/Bildmarke Nr. xxxxxxxx.x der Klägerin und der angegriffenen Kennzeichnung besteht Verwechslungsgefahr i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, ohne dass es eines Eingehens auf die weiteren klägerischen Marken bedürfte.

Die Beurteilung der von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorausgesetzten markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf der Grundlage des jeweiligen Gesamteindrucks der sich gegenüberstehenden Zeichen und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Sie ist vom Standpunkt eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Adressaten der betreffenden Art von Waren namentlich unter Beachtung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke, der Nähe der in Betracht zu ziehenden Waren, für welche die Zeichen in Gebrauch sind, sowie des Grades der Ähnlichkeit der zu vergleichenden Kennzeichnungen zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa GRUR 2004, 865, 866 - "Mustang"; GRUR 2004, 594 - "Ferrari-Pferd"). Auf der Grundlage dieser Kriterien ist eine Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen zu bejahen.

aa)

Die Parteien versehen jeweils Bekleidungsstücke mit den sich gegenüberstehenden Zeichen, mithin identische Waren i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

bb)

Die Kennzeichnungskraft der klägerischen Wort-/Bildmarke "B" liegt mindestens an der oberen Grenze des durchschnittlichen Bereichs.

Anders als noch unter Geltung des Warenzeichengesetzes (§ 4 Abs. 2 WZG) können nunmehr gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG Zeichen, welche aus einem einzelnen Buchstaben bestehen, als Marke eingetragen werden. Derartigen Registermarken kommt grundsätzlich durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu (vgl. BGH GRUR 2004, 600 - "d-c-fix/CD-FIX" zu einer Buchstabenfolge, welche aber - vgl. BGH WRP 2002, 1152 - "DKV/OKV" und den dortigen Bezug auf die Entscheidung in WRP 2001, 33 - "Buchstabe 'K'" - nicht anders zu beurteilen sind als Marken aus einem Einzelbuchstaben; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 14 Rn. 362). Das "B" der fraglichen Registermarke ist weder beschreibend für die hiermit zu kennzeichnenden Waren, noch bestehen Anhaltspunkte für eine Schwächung durch Drittbenutzung; überdies handelt es sich um keine reine Wortmarke, sondern um eine Wort-/Bildmarke, bei welcher der Buchstabe in einer von üblichen Schrifttypen abweichenden Weise grafisch gestaltet ist.

Die von Hause aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Klagemarke ist, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, durch Benutzung im Verkehr gesteigert.

Bei der Klägerin handelt es sich, wie der Senat ebenso wie die Kammer aus eigener Erfahrung und Anschauung zu beurteilen weiß, um ein bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Käufer hochwertiger, sportlicher Bekleidungsstücke bekanntes und prestigeträchtiges Unternehmen. Ohne dass es näherer Erörterung bedürfte, ob der von ihr zur Kennzeichnung ihrer (Winter-)Sport- und sonstigen Bekleidungskollektionen benutzte metallene "B"-Anhänger an Reißverschlüssen "das" Erkennungszeichen ihres Unternehmens, die dieses Zeichen wiedergebende Marke mithin von großer Bekanntheit ist, wie die Klägerin dies für sich in Anspruch nimmt, lässt sich zumindest eine kraft Benutzung im Verkehr gesteigerte und bis zum oberen Bereich der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft führende Bekanntheit feststellen. Der Senat nimmt insoweit die zutreffenden Ausführungen auf Seite 10 des angefochtenen Urteils zur Eignung bestimmter imagefördernder Werbemaßnahmen wie z.B. der Ausstattung der deutschen Skinationalmannschaft mit Kleidungsstücken, welche mit dem fraglichen Buchstabenzeichen gekennzeichnet sind, als richtig in Bezug. cc)

Bei der weiteren Beurteilung der Markenähnlichkeit ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht davon auszugehen, dass der Schutzumfang der klägerischen Marke auf die registrierte Form beschränkt wäre. Anders als nach der früheren Rechtslage unter dem Warenzeichengesetz werden nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 MarkenG eintragungsfähige Buchstabenmarken nicht mehr nur durch grafische Besonderheiten geprägt mit der Folge, dass sie auch nur in dieser Form Schutz genießen würden. Es verbleibt deshalb bei dem markenrechtlichen Grundsatz, dass zur Beurteilung der Ähnlichkeit auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen ist (BGH in stRspr., vgl. etwa in GRUR 2004, 23, 237 - "Davidoff II"). Im Streitfall ist überdies zu berücksichtigen, dass bei der Bestimmung des Gesamteindrucks des klägerischen Zeichens der Bildbestandteil, also die besondere grafische Gestaltung des Buchstabens "B", zu Gunsten des reinen "Wort"-Bestandteils zu vernachlässigen ist. Es entspricht nämlich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei kombinierten Marken in der Regel die Wortbestandteile für den Verkehr die einfachste Möglichkeit der Benennung der Marke bieten und grafische Gestaltungen mehr dekorativer Art in kombinierten Wort-/Bildzeichen deshalb gegenüber Wortbestandteilen zurücktreten (BGH GRUR 2002, 167, 169 - "Bit/Bud" m.w.N.).

Das angegriffene Zeichen "B", wie aus der in den Tenor eingeblendeten Verletzungsform ersichtlich, weist demgegenüber keine besonderen grafischen Elemente auf. Vielmehr handelt es sich um eine Wiedergabe des Großbuchstabens "B" in einer allgemein gebräuchlichen Schrifttype. Es besteht deshalb, soweit sich die Zeichen "B" und "B" gegenüberstehen, klangliche und sinnbildliche Identität und höchste Ähnlichkeit in optischer Hinsicht selbst dann, wenn die - den Gesamteindruck allerdings nicht maßgeblich prägenden - grafischen Elemente der Klagemarke in die Beurteilung einbezogen werden.

Der Senat hält an der Auffassung fest, dass sich eine abweichende Beurteilung nicht aus den zu zusammengesetzten Zeichen entwickelten Grundsätzen rechtfertigt.

Die Beklagten zu 2. und 3. verweisen zwar zutreffend darauf, dass sie das angegriffene Buchstabenzeichen "B" nicht isoliert benutzen. Wie aus der eingangs eingeblendeten konkreten Verletzungsform ersichtlich, besteht die Besonderheit der Verwendung nämlich darin, dass sie bei der fraglichen Damenwinterjacke an den zwei Zugenden eines sogenannten 2-Wege-Reißverschlusses die die Anfangsbuchstaben des nach einem Eigennamen benannten Unternehmens der Beklagten zu 2. bildenden Buchstaben "G" und "B" als Anhänger angebracht haben. Diese besondere Art der Kennzeichnung führt die Beklagten zu 2. und 3. indes nicht aus dem Verbotsbereich heraus, weil sich die beiden Buchstabenzeichen "G" und "B" nicht als zusammengesetztes Zeichen präsentieren:

In geschlossenem Zustand befinden sich die an den zwei Zippern des 2-Wege-Reißverschlusses angebrachten Anhänger in denkbar weiter Entfernung voneinander, nämlich am Reißverschluss ganz oben und ganz unten. Diese Tragesituation zeigt die zur konkreten Verletzungsform erhobene Damenjacke. Die Besonderheit eines 2-Wege-Reißverschlusses besteht allerdings darin, dass dieser von beiden Enden aus aufgezogen und die Zipper an beliebiger Stelle bis zu einem vollständigen Aufeinandertreffen zusammengeführt werden können mit der Folge, dass das Kleidungsstück gleichzeitig oben und unten geöffnet getragen und im Extremfall nur an der beliebigen Stelle, wo sich die Zipper treffen, zusammengehalten wird. Ausschließlich in zwei Konstellationen kann es also dazu kommen, dass die an den beiden Zippern angebrachten Anhänger unmittelbar nebeneinander erscheinen, nämlich bei völlig geöffnetem Reißverschluss zum einen oder zum anderen dann, wenn der Reißverschluss von oben und unten geöffnet und nur an der einen Stelle, wo sich die Zipper treffen, zusammengehalten wird. Diese einzig denkbaren Alternativen, in welchen der Verkehr die beiden Anhänger als zusammengesetztes Zeichen "GB" überhaupt erkennen könnte - mit der Folge gänzlicher Zeichenunähnlichkeit und deshalb auch fehlender markenrechtlicher Verwechslungsgefahr - entsprechen aber nicht normalen Tragesituationen und deshalb auch nicht den verkehrsüblichen Wahrnehmungsgewohnheiten bezüglich solcherart ausgestatteter Kleidungsstücke. Weder pflegt zum Schließen mit einem (2-Wege-)Reißverschluss vorgesehene Bekleidung oben und unten offen und nur an einer einzigen Stelle knapp zusammengehalten getragen zu werden, noch ist es - gerade bei für die kalte Jahreszeit gedachten gesteppten Jacken wie der fraglichen aus der Kollektion der Beklagten zu 2. - zweckmäßig und üblich, diese überwiegend mit gänzlich geöffnetem Reißverschluss zu präsentieren.

Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Zeichen "G" und "B" insbesondere in der Verwendung als Reißverschlussanhänger etwa schon derart verkehrsdurchgesetzt wären, dass der angesprochene Verbraucher diese auch dann als zusammengehörig i.S. eines zusammengesetzten Zeichens erkennt, wenn sie räumlich auseinandergeführt sind, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Es verbleibt mithin bei der Einschätzung, dass in den konkret angegriffenen Fällen - Verwendung eines "B"-Anhängers bei Bekleidungsstücken mit einem 2-Wege-Reißverschluss - auch dann höchste Zeichenähnlichkeit besteht, wenn an demselben Kleidungsstück gleichzeitig auch noch ein "G"-Anhänger am anderen Reißverschlussende angebracht ist.

Liegen aber in Form von Waren- und Zeichenidentität zwei der maßgeblichen Beurteilungsfaktoren in stärkster Ausprägung vor, genügt eine Kennzeichnungskraft im oberen durchschnittlichen Bereich ohne weiteres, um eine Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinne zu bejahen.

2.

Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte zu 1. sind demgegenüber nur begründet, soweit dieser das Angebot von mit dem angegriffenen Zeichen versehenen Waren und die werbende Benutzung des angegriffenen Zeichens untersagt werden sollen. Hinsichtlich der weiteren Alternativen des Inverkehrbringens, Besitzens sowie Ein- und Ausführens ist das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

a)

Der Umstand, dass die Beklagte zu 1. ausweislich des als Anlage 23 (GA 159) vorgelegten Schreibens unter ihrem eigenen Briefkopf Werbematerial der Beklagten zu 2. versandt hat, in welchem sich die Abbildung eines mit dem angegriffenen Zeichens versehenen Kleidungsstücks befunden hat, stellt sich als Verletzung der klägerischen Markenrechte dar und begründet mithin Wiederholungsgefahr der solcherart gleichzeitig verwirklichten Alternativen des "Anbietens" i.S. des § 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG und des Werbens i.S. des § 14 Abs. 3 Nr. 5 MarkenG.

Darauf, ob die Beklagte zu 1. die Alternativen des Anbietens bzw. Werbens zusätzlich auch dadurch verwirklicht hat, dass ihr Internetauftritt mit dem der Beklagten zu 2. verlinkt war, als sich auf den Seiten der Beklagten zu 2. das angegriffene Buchstabenzeichen noch befunden hat und damit auf die Frage, inwieweit die Verlinkung der eigenen Webseite mit (markenverletzenden) Webseiten konzernzugehöriger Gesellschaften oder sonstiger Dritter geeignet ist, eine eigene markenrechtliche Haftung zu begründen, kommt es sodann nicht mehr an.

b)

Bezüglich der weiteren von dem Unterlassungspetitum umfassten Alternativen fehlt es indes an einer Erstbegehungsgefahr.

Die Beklagte zu 1. wendet zunächst richtig ein, dass unmittelbar von ihr begangene und deshalb Wiederholungsgefahr begründende Verletzungshandlungen in Form des Inverkehrbringens, Besitzens sowie Ein- und Ausführens der mit dem beanstandeten Zeichen versehenen Waren nicht festzustellen sind. Die - unstreitige - Verwirklichung sonstiger Begehungsformen begründet aufgrund der Besonderheiten des Streitfalls auch nicht die Besorgnis der künftigen Verwirklichung weiterer Handlungsalternativen, weil die Haftung der Beklagten zu 1. wegen des Anbietens und Werbens ohnehin nur auf ein Tätigwerden in ihrer Eigenschaft als Schwesterunternehmen zurückgeht und deshalb nicht geeignet ist, eine Einbindung auch in den Vertrieb der Beklagten zu 2. vermuten zu lassen.

Die von der Klägerin herangezogenen Grundsätze, welche der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Meißner Dekor II" (GRUR 2005, 864 f) zu § 14 Abs. 7 MarkenG entwickelt hat, sind im Übrigen nicht behelflich, eine Haftung der Beklagten zu 1. auch für (nur) von der Beklagten zu 2. verwirklichte Verletzungsalternativen zu begründen. Die rechtlich selbständigen Beklagten zu 1. und 2. gehören zwar beide zur sogenannten "B. B.-Firmengruppe", stehen aber nicht wie in der dem BGH vorliegenden Konstellation im Verhältnis von Mutter- und Tochtergesellschaft zueinander.

3.

Die Berufung führt weiter teilweise zum Erfolg, soweit die Beklagten sich gegen die Vorlage von Belegen im Rahmen der zuerkannten Auskunftsverpflichtung wenden. Ein Anspruch auf Belegvorlage besteht nämlich nur, soweit die Klägerin von den Beklagten zu 2. und 3. Drittauskunft verlangen kann, nicht hingegen im Umfang der weiteren Auskunftspflichten der Beklagten zu 1. - 3.

a)

Soweit die Klägerin Auskunft begehrt über die Menge der vertriebenen Waren, die betriebene Werbung und die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, rechtfertigt sich ihr Verlangen aus § 19 Abs. 1 und 2 MarkenG. Im Rahmen dieser Auskünfte hat sie allerdings nur Anspruch auf Vorlage von Belegen, welche Daten über die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer enthalten.

Ein Anspruch auf Vorlage von Belegen ist dem auf reine Wissenserklärungen abhebenden Wortlaut des § 19 Abs. 2 MarkenG nicht zu entnehmen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist indes anerkannt, dass eine Verpflichtung zur Vorlage von Belegen in der Fallgruppe des Anspruchs auf Drittauskunft im Allgemeinen als gegeben zu erachten ist, weil das sonst einer Vorlage von Belegen entgegenstehende Geheimhaltungsinteresse hinter einer wirksamen Bekämpfung von Schutzrechtsverletzungen zurückstehen muss und der Gläubiger erst durch die Vorlage der Belege die Möglichkeit erhält, die Verlässlichkeit der Auskunft zu überprüfen und sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung besteht (vgl. BGH GRUR 2003, 433, 434 - Cartier-Ring; BGH GRUR 2002, 709, 712 - Entfernung der Herstellungsnummer III). Besonderheiten, die im Streitfall einem Anspruch der Klägerin auf Belegvorlage im Rahmen der Drittauskunft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.

b)

Rechtsgrundlage des weiteren, auf die erzielten Umsätze und den durch den Vertrieb der fraglichen Waren erzielten Gewinn gerichteten Auskunftsverlangens ist indes mangels Erfassung dieser Umstände nicht der selbständige Auskunftsanspruch des § 19 MarkenG, sondern der der Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs dienende und folglich unselbständige Auskunftsanspruch des § 242 BGB. Auch in dessen Rahmen ist aber die Vorlage von Belegen nur ausnahmsweise geboten, wobei im Streitfall Besonderheiten, welche eine Abweichung von der Regel rechtfertigen würden, von der Klägerin nicht dargetan sind.

Der Inhalt eines unselbständigen Auskunftsanspruchs richtet sich in allen Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes grundsätzlich nur auf das, was zur Vorbereitung des Hauptanspruchs wirklich erforderlich ist, weshalb Inhalt und Zielsetzung dieses Hauptanspruchs maßgebliche Bedeutung zukommt (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., 38. Kap., Rn. 10). Die Vorlage von Belegen ist nicht der Regelfall und nur ausnahmsweise und unter besonderen Umständen anzunehmen, wenn diese zur Schadensberechnung unerlässlich sind (Ingerl/Rohnke Markengesetz, 2. Aufl., Vor §§ 14-19, Rn. 134 m.w.N.). Nachdem die Klägerin allerdings nicht vorgetragen hat und auch nicht ersichtlich ist, dass die fraglichen Belege unabdingbar wären zur Schadensberechnung, ist der Auskunftsanspruch entsprechend zu begrenzen.

Bei der Fassung des Anspruchs zu Ziffer 4 des Tenors ist deshalb zum einen dem Umstand Rechnung getragen worden, dass Belegvorlage nur im Zuge der Drittauskunft geschuldet wird, und dass zum anderen die Beklagte zu 1. nur hinsichtlich der Alternativen eines Anbietens und Werbens aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG haftet, nicht aber u.a. unter dem Gesichtspunkt des Vertriebs, weshalb ihre Auskunftspflicht entsprechend zu beschränken ist.

4.

Die Kostenentscheidung beruht, soweit erstinstanzlich Kosten entstanden sind, auf §§ 91 a, 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 und 2, 269 Abs. 3 ZPO, im Übrigen auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Die im Streitfall, bei welchem es sich um einen insbesondere auch tatrichterlich zu beurteilenden Lebenssachverhalt handelt, relevanten Rechtsgrundsätze haben durch die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Auslegung erfahren, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.

In der von der Beklagten vorsorglich beantragten Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestand kein Anlass, da das Senatsurteil keinen Tatsachenvortrag berücksichtigt, der erst nach der Berufungsverhandlung vorgebracht worden wäre.

Ende der Entscheidung

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