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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 27.10.2000
Aktenzeichen: 6 U 81/00
Rechtsgebiete: UWG, HandwO, ZPO


Vorschriften:

UWG § 1
HandwO § 8
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 523
ZPO § 283
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 U 81/00 14 O 171/99 LG Bonn

Anlage zum Verkündungsprotokoll vom 27.10.2000

verkündet am 27.10.2000

Berghaus, JS'in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

PP.

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 22.9.2000 unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schwippert, Schütze und von Hellfeld

für Recht erkannt:

Tenor:

1.) Die Berufung des Klägers gegen das am 10.2.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 14 O 171/99 - wird zurückgewiesen

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.) Die Beschwer des Klägers wird auf 20.000 DM festgesetzt.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs.1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Es trifft zwar zu, dass die Beklagte auch die dauerhafte Abdichtung der Dächer durch deren Versiegelung anbietet, das ist ihr aber auch gestattet.

Der Hauptantrag ist bereits unzulässig, weil es an der erforderlichen Einbeziehung der konkreten Verletzungsform fehlt. Der Beklagten soll verboten werden, "Dachdeckerarbeiten anzubieten und/oder durchzuführen", solange sie nicht in der Handwerksrolle eingetragen ist. Mit dieser Formulierung fehlt es an jeglicher Beschreibung des beanstandeten Verhaltens. Es wird nur sinngemäß der Text der Handwerksrolle wiedergegeben, der die Tätigkeit mangels Eintragung verbietet. Die - auch sinngemäße - Wiedergabe des Gesetzestextes, der ein Verbot enthält, reicht jedoch zur Umgrenzung des Verbotsantrages nicht aus (vgl. ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH MDR 00, 1028 m.w.N.), vielmehr obliegt es dem Kläger, im einzelnen konkret zu beschreiben, welches Verhalten er als unter das Verbot fallend untersagt wissen will. Der Mangel wird auch nicht dadurch geheilt, dass die Oberflächenbehandlung mit Beschichtungsstoffen ausdrücklich ausgenommen wird. Denn der verbleibende Bereich ist weiterhin völlig unspezifiziert und erfasst die gesamte Palette denkbarer Dachdeckerarbeiten bis hin z.B. zu dem Decken eines herkömmlichen Giebeldaches mit Ziegeln, für das ersichtlich eine Begehungsgefahr nicht besteht.

Was die Hilfsanträge angeht, so sind diese in der Fassung wie sie in der mündlichen Verhandlung gestellt worden sind, zwar zulässig, aber beide unbegründet. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in dem ihm gem. §§ 523, 283 ZPO nachgelassenen Schriftsatz.

Der unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch in Betracht kommende Anspruch aus § 1 UWG, auf den beide Hilfsanträge gestützt sind, setzt zunächst voraus, dass es der Beklagten nach der HandwO untersagt ist, die beanstandeten Tätigkeiten durchzuführen. Das ist indes nicht der Fall.

Es trifft allerdings zu, dass gem. § 1 Abs.1 Ziff.9 (nicht - wie in der Klageschrift angegeben - "Ziff.11") DachdMstrV die Abdichtung von Bauwerken und Bauwerksteilen dem Dachdecker-Handwerk zuzurechnen ist und darunter auch die Abdichtung von Flachdächern fällt. Gleichwohl sind die Arbeiten der Beklagten nicht untersagt, weil sie von der ihr entsprechend dem Bescheid der Bezirksregierung vom 10.1.2000 in der Vergangenheit gem. § 8 HandwO erteilten Ausnahmebewilligung erfasst und die Beklagte auch im Umfang dieser Ausnahmebewilligung in die Handwerksrolle eingetragen ist.

Die Erlaubnis umfasst bezogen auf Dächer die Behandlung von deren Oberfläche mit Beschichtungsstoffen. Sie gestattet der Beklagten damit nicht nur, Beschichtungen auf das Dach aufzubringen, sondern auch, dies in flüssiger Form und so zu tun, dass das Dach durch die Beschichtung abgedichtet, also versiegelt wird. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Abdichtung von Dächern zu dem Dachdeckerhandwerk gehört, ist damit auch der Beklagten eine so erfolgende Abdichtung gestattet. Dass die Beschichtung auch in der Form erfolgen kann, dass nicht ein fester Belag wie etwa Teerpappe verlegt, sondern ein Kunststoff in flüssiger Form aufgebracht wird, der später erhärtet und sich so verfestigt, ergibt sich ohne weiteres aus dem Umstand, dass es sich dabei um eine gängige Beschichtungsmethode handelt und diese von der Erlaubnis nicht ausgenommen ist. Dass auch eine in dieser Form aufgebrachte Beschichtung so vorgenommen werden muss, dass das Dach anschließend dicht, also versiegelt ist, ist ebenfalls selbstverständlich. Die Beschichtung eines Daches muss - gleich wie sie aufgebracht wird - so erfolgen, dass das Dach anschließend dicht und jegliches Eindringen von Wasser ausgeschlossen ist. Es kann auch nicht angenommen werden - worauf die Argumentation des Klägers indes hinausläuft -, dass es der Beklagten nach der Intention der Bezirksregierung bei der Erteilung der Ausnahmebewilligung etwa nur gestattet werden sollte, die bloße Beschichtungsarbeit als solche vorzunehmen, und sie das Abdichten einem Dachdecker überlassen sollte. Denn zum einen wäre diese völlig fernliegende und unpraktikable Beschränkung in den Wortlaut der Erlaubnis aufgenommen worden und zum anderen wäre der Beklagten damit entgegen der Intention der Gestattung im Ergebnis die Beschichtung von Flachdächern zumindest weitgehend nicht erlaubt worden, weil Flachdächer zumindest üblicherweise mit flüssigen Materialien beschichtet werden, die bereits selbst dicht abschließen müssen. Eine derartige Beschränkung scheidet indes - von den vorstehenden Gründen abgesehen - auch deswegen aus, weil die Bezirksregierung die Ausnahmebewilligung gerade der Beklagten erteilt hat und bereits aus deren Firmierung als "... Versiegelungstechnik GmbH" deutlich wird, dass diese sich eben mit der Versiegelung von Dächern befasst.

Die angegriffene Tätigkeit der Beklagten überschreitet den so zu verstehenden Rahmen der Erlaubnis nicht. Das kann allenfalls für die jeweiligen Positionen zu Ziff.2 der als Anlagen K 3 und K 4 bei den Akten befindlichen Angebote zweifelhaft sein. Aber auch insoweit liegt ein Überschreiten der Erlaubnis nicht vor. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass es sich dabei lediglich um die Vorbereitung der vorhandenen Dachfläche beispielsweise durch das Aufschneiden von entstandenen Blasen handele. Derartige reine Vorbereitungsarbeiten sind indes auch von der Erlaubnis erfasst. Ebenso wie die Beklagte berechtigt ist, das Dach vor einer Neubeschichtung etwa zu reinigen und auch eine vorhandene Kiesschicht zu entfernen, ist es ihr erlaubt, die vorhandene Oberfläche durch Beseitigung kleinerer Schäden wie der beschriebenen Blasen für die Beschichtung vorzubereiten. Denn derartige Arbeiten setzen keine besonderen Fachkenntnisse eines Dachdeckers voraus und es wäre auch nicht praktikabel, für diese verhältnismäßig geringfügigen Vorarbeiten jeweils die zusätzliche Beauftragung eines Dachdeckers zu verlangen.

Allerdings lässt der Wortlaut der jeweiligen Position 2 auch einen weitergehenden Inhalt der Angebote als möglich erscheinen. Das allein rechtfertigt aber nicht den Schluss, der reine Spekulation wäre, dass die Beklagte auch bestimmte, ihr konkret vorwerfbare Arbeiten vornimmt, die von der Erlaubnis nicht gedeckt und den Dachdeckern vorbehalten sind.

Auch dass die Beklagte eine langjährige Dichtheitsgarantie anbietet, belegt nicht, dass sie über die Erlaubnis hinaus Arbeiten des Dachdeckerhandwerkes verrichtet. Denn weil die Beklagte aus den dargestellten Gründen berechtigt ist, die Beschichtung von Dächern mit einer wasserundurchlässigen Oberfläche vorzunehmen und die Dächer so zu versiegeln, kann aus dem bloßen Umstand, dass sie für die Mangelfreiheit dieser Arbeiten eine langjährige Garantie übernimmt, nicht geschlossen werden, die Beklagte führe in Wahrheit Arbeiten des Dachdeckerhandwerks durch, die ihr auch durch die Erlaubnis nicht gestattet seien.

Soweit der Kläger sich schließlich auf die Dacharbeiten der Beklagten in den drei Objekten Auf dem K. 44,46 und 50 in W. einerseits und auf den Werbezettel andererseits beruft, vermag auch das der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil sich aus dem Vortrag des Klägers hierzu gegenüber den soeben erörterten Angeboten keine weitergehenden Arbeiten der Beklagten ergeben, zu denen sie nicht berechtigt sein könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte Beschwer des Klägers entspricht dem Wert seines Unterliegens im Rechtsstreit.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 20.000 DM.

Ende der Entscheidung

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