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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 19.07.2000
Aktenzeichen: 6 U 83/00
Rechtsgebiete: ZPO, UWG


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 545 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 294
UWG § 1
UWG § 13 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 U 83/00 11 0 29/00 LG Bonn

Anlage zum Protokoll vom 19.07.2000

Verkündet am 19.07.2000

Berghaus, JSin z. A. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung

pp.

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 05. Juli 2000 unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schwippert, Schütze und Pietsch

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 10.03.2000 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 11 0 29/00 - geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, selbst oder durch Dritte Fahrzeuge seines Taxiunternehmens vor der Gaststätte "Sch.", L.er Straße in B.H., bereitzuhalten und dort auf die Erteilung von Beförderungsaufträgen zu warten, wenn in dem Lokal keine Veranstaltung stattfindet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Antragstellers hat in der Sache Erfolg. Sie führt zum antragsgemäßen Erlass der von ihm begehrten einstweiligen Verfügung, weil es nach dem Sachvorbringen der Parteien überwiegend wahrscheinlich und deshalb glaubhaft gemacht ist, dass bei dem Antragsgegner beschäftigte Taxifahrer in der Nacht vom 11. auf den 12.02.2000 ohne vorherige Bestellung zur Gaststätte "Sch." in B.H. gefahren sind, ihre Fahrzeuge vor der Bar bereitgehalten und dort auf die Erteilung von Beförderungsaufträgen gewartet haben, obschon zu diesem Zeitpunkt in der "Sch." eine Veranstaltung nicht stattgefunden hat. Der darin liegende Verstoß gegen § 47 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes, wonach der Taxiunternehmer seine Fahrzeuge nur an behördlich zugelassenen Stellen bereithalten darf, um Fahrgastaufträge entgegenzunehmen, ist im Streitfall gemäß § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch (vgl. dazu: Baumbach/Hefermehl, UWG, 21. Auflage 1999, § 1 UWG Rn. 608 ff.) wettbewerbswidrig und führt zu einem entsprechenden Unterlassungsanspruch des Antragstellers.

In tatsächlicher Hinsicht ist zwischen den Parteien unstreitig und im übrigen durch die mit der Antragsschrift vom 24.02.2000 zu den Akten gereichte eidesstattliche Versicherung der Zeugin H. A.-B. glaubhaft gemacht, dass in der Nacht vom 11. auf den 12.02.2000 insgesamt vier Taxen des Antragsgegners mit den amtlichen Kennzeichen ... 99, ... 78, ... 205 und ... 191, und zwar zum Teil hintereinander, mit eingeschaltetem (beleuchtetem) Taxilicht vor der "Sch." gestanden und dort gewartet haben, ohne dass einer der Fahrer die Bar betreten hätte, um dort einen Fahrgast über sein Erscheinen zu informieren. Zum Teil sind die Fahrer mit ihren Taxen nach längerer Standzeit auch wieder weggefahren, ohne einen Fahrgast aufgenommen zu haben. So haben um 3.05 Uhr die Taxen mit den amtlichen Kennzeichen ... 99 und ... 78 mit eingeschaltetem Taxilicht vor der "Sch." gestanden, der Fahrer des Fahrzeugs ... 78 hat sich mit seinem Taxi um 3.09 Uhr entfernt, ohne einen Fahrgast aufgenommen zu haben, der Fahrer des Taxis ... 99 ist um 3.10 Uhr ohne Fahrgast weggefahren. Um 3.23 Uhr ist das Fahrzeug ... 205 mit eingeschaltetem Taxilicht vorgefahren, es hat sich um 3.24 Uhr entfernt, ohne dass ein Fahrgast aufgenommen worden wäre. Um 3.44 Uhr ist dann das Taxi ... 205 des Antragsgegners mit eingeschaltetem Taxilicht vorgefahren und hat sich hinter ein anderes, dem Antragsgegner nicht gehörendes Taxi gestellt. Um 3.48 Uhr ist wiederum das Taxi ... 78 mit eingeschaltetem Taxilicht erschienen, drei Minuten später folgte das Taxi ... 191. Um 3.59 Uhr ist dann der Fahrer des Taxis ... 205 weggefahren, ohne dass er einen Fahrgast aufgenommen hätte. Bei diesem äußeren Geschehensablauf, den der Antragsteller überdies durch die als Anlage A 1 zur Antragsschrift zu den Akten gereichte Kopie eines Fotos, das die vor der "Sch." hintereinander mit eingeschaltetem Taxilicht stehenden Taxen zeigt, auch bildlich dokumentiert hat, ist es nach der Lebenserfahrung überwiegend wahrscheinlich und damit hinreichend glaubhaft gemacht, dass Fahrer des Antragsgegners ihre Taxen ohne vorherige Bestellung vor der "Sch." positioniert und bereitgehalten haben, um dort Fahrgäste aufzunehmen. Der Sachvortrag des Antragsgegners und die von ihm präsentierten Mittel zur Glaubhaftmachung insbesondere in Form der eidesstattlichen Versicherungen des Zeugen J.D. vom 23.06.2000 und der Zeugin K.K. vom 21.06.2000 (Blatt 116 und 117 d.A.) sind nicht geeignet, den Senat zu der Annahme zu veranlassen, die Fahrer der Fahrzeuge des Antragsgegners seien jeweils erst dann zur "Sch." gefahren, nachdem deren Inhaber, der Zeuge D., die im Unternehmen des Antragsgegners tätige und die Funkzentrale betreuende Zeugin K. jeweils zuvor angerufen und darum gebeten habe, eine bestimmte Anzahl von Taxen zu schicken, um in der "Sch." befindliche Gäste aufzunehmen. Dabei kommt es in tatsächlicher Hinsicht nicht darauf an, dass die offensichtlich vorformulierte, von dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 29.02.2000 überreichte Erklärung des Zeugen D. vom 25.02.2000 inhaltlich von seiner nunmehr präsentierten, ebenso vorformulierten eidesstattlichen Versicherung vom 23.06.2000 abweicht. Auch ist es nicht entscheidungserheblich, ob möglicherweise auf der Basis der Angaben des Zeugen D. in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 23.06.2000 und der Zeugin K. in ihrer ebenfalls vorformulierten eidesstattlichen Versicherung vom 21.06.2000 davon ausgegangen werden könnte, die Fahrer der Fahrzeuge ... 99 und ... 78 seien am Morgen des 12.02.2000 nach vorheriger Bestellung durch den Zeugen D. zur "Sch." gefahren und hätten dort mit eingeschaltetem Taxilicht vergeblich auf das Erscheinen von Fahrgästen gewartet, die zuvor die Bestellung der Taxen veranlaßt haben könnten. Denn selbst wenn dies richtig sein sollte und auch der Behauptung des Antragsgegners gefolgt werden könnte, der gesamte Ablauf der Dinge habe sich noch einmal wiederholt, erklärt das immer noch nicht, warum in der Zeit zwischen 3.44 Uhr und 3.51 Uhr drei Taxen des Antragsgegners mit eingeschaltetem Taxilicht vor der Bar gestanden haben, obschon nach dem eigenen Sachvortrag des Antragsgegners allenfalls zwei Taxen bestellt worden sein können. Auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.07.2000 hat sich der anwesende Antragsgegner auf Befragen des Senats hierzu nicht erklären können. Damit bleibt es auch unter Berücksichtigung des Sachvortrags des Antragsgegners und der von ihm vorgelegten Mittel zur Glaubhaftmachung überwiegend wahrscheinlich, dass sich die Fahrer des Antragsgegners nicht ausschließlich "auf Bestellung" zur "Sch." begeben haben, sondern dass sie ohne konkreten vorherigen Beförderungsauftrag dorthin gefahren sind, um vor Ort auf die Erteilung von Beförderungsaufträgen zu warten.

Der somit überwiegend wahrscheinliche und folglich im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft gemachte Verstoß des Antragsgegners gegen die Vorschrift des § 47 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes begründet im Streitfall zugleich den Vorwurf unlauteren Verhaltens im Sinne des § 1 UWG, und zwar unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch. Danach handelt wettbewerbswidrig, wer sich dadurch einen Vorsprung vor seinen Mitbewerbern verschafft, dass er die durch Gesetz festgelegten Bindungen mißachtet, an die sich seine Mitbewerber halten. Zwar ist nicht jeder zu Wettbewerbszwecken begangene Rechtsbruch zwangsläufig zugleich eine Handlung, die das Unwerturteil des § 1 nach sich zieht. Zu unterscheiden ist vielmehr zwischen Verstößen gegen wertneutrale und wertbezogene Normen. Letztere sind Vorschriften, deren Mißachtung sich auf die Wettbewerbslage auszuwirken vermögen. Verstöße hiergegen sind regelmäßig wettbewerbswidrig, ohne dass weitere Unlauterkeitskriterien hinzukommen müssen (statt aller: Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rn. 621). Im Streitfall spricht indes alles dafür, die Regelung des § 47 Abs. 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes ebenso wie die des § 49 Abs. 4 Satz 5 Personenbeförderungsgesetz (hierzu: OLG Frankfurt, GRUR 1984, 601) und des § 49 Abs. 4 Satz 3 Personenbeförderungsgesetz (zu dieser Vorschrift vgl. BGH GRUR 1988, 831 "Rückkehr- pflicht I"; BGH GRUR 1989, 113 "Mietwagen-Testfahrt"; BGH GRUR 1989, 115 "Mietwagen-Mitfahrt"; BGH GRUR 1990, 49 "Rückkehrpflicht II"; BGH GRUR 1989, 835 "Rückkehrpflicht III" und BGH NJW 1990, 1366 "Rückkehrpflicht IV") lediglich als sog. wertneutrale Ordnungsvorschrift zu begreifen, die nicht Ausdruck einer sittlichen Wertung ist und deren Verletzung deshalb nicht ohne weiteres als wettbewerbswidrig beurteilt werden kann. Aber auch das hilft dem Antragsgegner nicht. Die Verletzung wertneutraler Vorschriften rechtfertigt nämlich dann den Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens, wenn sich ein Wettbewerber bewußt und planmäßig über sie hinwegsetzt, obwohl für ihn erkennbar ist, dass er dadurch einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern erlangen kann (vgl. hierzu: BGH WRP 1979, 460, 461 "Luxus-Ferienhäuser"; BGH GRUR 1981, 140, 142 "Flughafengebühr"; BGH GRUR 1989, 762, 764 "Stundungsangebote"; BGH GRUR 1992, 696, 692 "Teilzahlungspreis I"; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG Rn. 658 sowie Köhler/Piper, UWG, § 1 Rn. 344, jeweils m.w.N.). Ein solches Handeln setzt nicht voraus, dass sich der Verletzer der Rechtswidrigkeit seines Tuns bewußt ist. Vielmehr genügt für einen bewußten (vorsätzlichen) Verstoß, dass er alle Tatumstände kennt, die den Gesetzesverstoß ergeben (vgl. statt aller: Baumbach/Hefermehl, a.a.O.).

So liegt es hier. Nach seinem eigenen Vorbringen wußte und weiß der Antragsgegner, dass er seine Taxen nur an behördlich zugelassenen Stellen, also nicht vor der "Sch.", bereithalten darf. Er hat sich deshalb im Verlaufe des Rechtsstreits, namentlich in der von ihm hinterlegten Schutzschrift vom 18.02.2000 und in seinem Schriftsatz vom 28.02.2000 (Blatt 12 ff. und Blatt 28 ff. d.A.), nachhaltig darauf berufen, der Oberkreisdirektor des Rhein-Sieg-Kreises habe ihm abweichend von § 2 Abs. 1 der Droschkenordnung, wonach Taxen nur auf gekennzeichneten Droschkenplätzen bereitgestellt werden dürfen, gestattet, seine Taxen u.a. vor Gaststätten bereitzuhalten, obwohl sich aus der Erlaubnis vom 23.09.1999 (Blatt 19 d.A.) eindeutig ergibt, dass das nur dann der Fall ist, wenn dort - das war indes in der Nacht vom 11. auf den 12.02.2000 in der "Sch." unstreitig nicht der Fall - eine Veranstaltung stattfindet. Damit hat sich Antragsgegner bewußt und planmäßig über die Vorschrift des § 47 Abs. 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in dem Wissen hinweggesetzt, dass er sich dadurch gegenüber den Mitbewerbern einen Vorsprung verschafft, die sich an die Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes halten und es deshalb unterlassen, Taxen außerhalb der zugelassenen Droschkenplätze bereitzustellen. Deshalb kommt es im übrigen nicht mehr entscheidend darauf an, ob aufgrund des Inhalts der im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.07.2000 vom Antragsteller überreichten eidesstattlichen Versicherungen der Zeugen M. M. und J. St. vom 29.06.2000 und des Zeugen R. A. vom 03.07.2000 davon ausgegangen werden muss, der Antragsgegner bzw. seine Fahrer stünden auch an anderen Tagen regelmäßig vor der "Sch.", um dort Fahrgäste aufzunehmen, und zwar auch dann, wenn diese sich zuvor nicht in der "Sch." aufgehalten haben.

Der Verstoß des Antragsgegners gegen § 1 UWG ist auch geeignet, den Wettbewerb auf dem einschlägigen Markt wesentlich zu beeinträchtigen, der Antragsteller mithin befugt, den hiernach gegebenen Unterlassungsanspruch geltend zu machen, § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Das folgt schon daraus, dass es dem Antragsteller als Inhaber eines Mietwagenunternehmens untersagt ist, Beförderungsaufträge auszuführen, die nicht an seinem Betriebssitz oder in seiner Wohnung eingegangen sind (§ 49 Abs. 4 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes), und niemand auf einen erst noch zu bestellenden Mietwagen mit Fahrer wartet, wenn vor seinen Augen ein Taxi steht, in das er jederzeit einsteigen kann. Nähere Ausführungen hierzu erscheinen dem Senat entbehrlich, weil auch der Antragsgegner nicht in Abrede gestellt hat, dass ein Bereithalten von Taxen außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze für den Inhaber eines an die Regelung des § 49 Abs. 4 Satz 2 Personenbeförderungsgesetz gebundenen Mietwagenunternehmer spürbare Folgen haben kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.

Ende der Entscheidung

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