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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 03.01.2003
Aktenzeichen: 6 U 90/02
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.04.2002 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer der Landgerichts Köln - 31 O 636/01 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Kostensumme abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen jeweils zu stellende Sicherheit in Form der schriftlichen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld zu bewirken.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin befasst sich mit der Produktion von Helmen, die im Reitsport zum Schutz des Reiters vor sturzbedingten Kopfverletzungen Verwendung finden. Sie behauptet, Herstellerin des als Anlage K 1 zu den Akten gereichten Reithelms zu sein, der ihrer Behauptung nach bereits seit Februar 2001 in Deutschland durch die Fa. P. Reitmoden B. GmbH & Co KG unter der Bezeichnung "G.." in den Verkehr gebracht worden sei und das dort bereits seit 1998 vertriebene Modell in der Ausführung gemäß Anlage B 8 abgelöst habe. Die Beklagte, ein sich mit dem Handel von Reitsportartikeln befassendes Unternehmen, welches u.a. per Versandhandel Sportgeschäfte, angeblich aber auch Endverbraucher beliefert, präsentierte Ende August 2000 auf der in Köln veranstalteten internationalen Reitmesse SPOGA einen mit "D." gekennzeichneten Reithelm in der aus der Anlage K 3 zu den Akten gereichten Aufmachung. Dieser Helm ist Gegenstand der wettbewerblichen Beanstandung der Klägerin, die hierin eine nahezu identische Nachahmung des G..-Reithelms sieht, deren Vertrieb sich als eine nach Maßgabe von § 1 UWG unter den Aspekten der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung, der Rufausbeutung und -beeinträchtigung sowie der Behinderung unlautere Verhaltensweise darstelle.

Die Klägerin hat behauptet, die von ihr hergestellten G.-Reithelme seien von hoher wettbewerblicher Eigenart. Die diese begründenden Merkmale erfüllten zwar überwiegend eine technische Funktion. Diese gebe jedoch gerade die bei der Gestaltung ihres Reithelms gefundene Form nicht vor; das wettbewerbliche Umfeld belege vielmehr, dass dieselbe technische Funktion auch in anderen Formgebungen gleichermaßen umgesetzt werden könne. Der von der Beklagten u. a. auch an Endverbraucher vertriebene D.-Reithelm übernehme daher ohne zwingenden Grund die Formgestaltung des G.-Helms und sei zudem auch von schlechterer Qualität.

Die Beklagte hat demgegenüber eingewandt, dass die technischen Anforderungen an einen Reithelm dessen Aussehen weitgehend vorgäben, was namentlich für den in der Frontpartie des Helm angebrachten Lüftungskanal gelte. Im übrigen weiche das Aussehen des D.-Reithelms hinreichend von dem G.-Helm ab, um der Gefahr betrieblicher Herkunftsverwechslungen entgegenzuwirken; die Vornahme weitergehender Abweichungen bei der Gestaltung des D.-Reithelms könne dessen Hersteller nicht abverlangt werden. Es treffe auch nicht zu, dass der D.-Helm eine schlechtere Qualität als das Klageprodukt aufweise.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte entsprechend den erstinstanzlichen Klageanträgen aus § 1 UWG unter dem Aspekt der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung zur Unterlassung und Auskunft verurteilt sowie ihre Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt. Der von der Beklagten vertriebene D.-Reithelm stelle sich als nahezu identische ("quasiidentische") Nachahmung des G.-Reithelms in den dessen wettbewerbliche Eigenart begründenden Merkmalen dar, was die Gefahr unmittelbarer, jedenfalls aber mittelbarer Verwechslungen eines beachtlichen Teils des angesprochenen Verkehrs begründe. Bei der Gestaltung des D.-Helms seien nicht die zumutbaren und abzuverlangenden Maßnahmen ergriffen worden, um dieser Verwechslungsgefahr entgegenzuwirken. Die beklagtenseits eingewandten technischen Anforderungen an die Funktionalität eines Reithelms stünden dieser Wertung nicht entgegen. Denn die in Frage stehenden technischen Funktionen bedingten nicht gerade die für die Gestaltung des Klagehelms gewählte optische Ausdrucksform; das gelte namentlich für den mittig in der Frontpartie des Helms eingesetzten Lüftungskanal bzw. - streifen, der bei dem D.-Reithelm auch unter Verwendung anderer Materialien und Farben in einer sich von der Gestaltung des Klagemodells deutlicher entfernenden Weise hätte ausgeführt werden können.

Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung wendet die Beklagte ein, dass das Landgericht bei seiner Würdigung eine unzutreffende Ausführung des klägerischen G.-Helms zugrundegelegt habe. Denn der als Anlage K 1 vorgelegte Reithelm, dessen den Lüftungskanal überspannender Querriegel - wie unstreitig ist - das Logo "G.." in silberfarbigen Buchstaben trage, sei erst seit August 2002, mithin nach der Markteinführung des streitbefangenen D.-Reithelms, auf den deutschen Markt gelangt (Bl. 348 d.A.). Seit 1998 und auch heute noch auf dem deutschen Markt angeboten werde vielmehr der als Anlage B 8 zu den Akten gereichte G.-Reithelm, in dessen in schwarzem Material gehaltenen Querriegel das vorstehende Logo ohne jegliche farbige Absetzung eingeprägt sei. Bei der erstmals im Jahre 2001 im Inland in den Verkehr gebrachten Version eines G. Helms, bei welcher auf dem Querriegel das Logo "G.." in silberner Schrift hervorgehoben sei, handele es sich um das als Anlage B 9 zu den Akten gereichte Modell, bei dem der Lüftungskanal eine andere Farbe als der Körper des Reithelms aufweise (Bl. 348/355 d.A.), sowie ferner um das Modell "T." gemäß Anlage B 12. Das Landgericht habe in dem angefochtenen Urteil überdies die wettbewerbliche Eigenart des G.-Reithelms, dessen Hersteller nicht die Klägerin, sondern die italienische Firma L. sei, unzutreffend eingeordnet. Denn schon im Februar 2000 - zu dem Zeitpunkt, in dem sie, die Beklagte, erstmals mit dem D.-Reithelm auf den deutschen Markt getreten sei (Bl. 351 d.A.) - habe es zahlreiche Reithelme dritter Produktion gegeben, welche gleiche oder ähnliche Gestaltungsmerkmale wie der G.-Reithelm aufgewiesen hätten.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil, in dem das Landgericht mit zutreffender Begründung die Voraussetzungen einer vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung bejaht habe, die das Inverkehrbringen des D.-Helms als unlauter qualifizieren lasse. Dieser Wertung liege auch das "richtige" Modell des G.-Helms zugrunde. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass sie, die Klägerin, den Klagehelm in der streitbefangenen Aufmachung nicht vertrieben habe und/oder vertreibe. Zwar habe sie zunächst nur ein Modell auf den deutschen Markt gebracht, bei dem das G.-Logo auf dem Queriegel nicht - wie bei dem Klagemodell gemäß Anlage K 1 - in silberfarbiger Schrift aufgebracht sei; ab Februar 2001 habe sie jedoch nur noch die neue Version des G.-Helm produziert. Sie habe im Prozess den Helm vorgelegt, den sie im Zeitpunkt der Klageerhebung auf dem deutschen Markt vertrieben habe und auch heute noch vertreibe.

II.

Die in formeller Hinsicht einwandfreie, insgesamt zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg und führt zu der aus der Urteilsformel ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Die darin titulierten Ansprüche stehen der Klägerin unter keinem der ausdrücklich vorgebrachten oder nach ihren sonstigen Darlegungen in Betracht zu ziehenden wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkte zu.

Dabei kann es dahinstehen, ob die Klägerin Herstellerin des streitbefangenen G.-Reithelms ist und sie daher für die nach den Grundsätzen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes vor Nachahmungen geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert ist (vgl. BGH GRUR 1991, 223/224 - "Finnischer Schmuck"-; ders. GRUR 1988, 620/621 -"Vespa Roller"-; Köhler/Piper, UWG, 3. Auflage, § 1 Rdn. 491/492 m. w. N.). Es bedarf ebenfalls nicht der Feststellung, ob der G.-Reithelm in der Ausstattung gemäß Anlage K 1 - also mit silberfarben abgesetztem Logo auf dem Querriegel und schwarzglänzender Abdeckung des in die Frontpartie des Helmkörpers eingesetzten Lüftungskanals - bereits seit Februar 2001 auf dem deutschen Markt präsent ist und ob die Klägerin mit diesem Modell an die frühere Marktpräsenz des seit 1998 vertriebenen Vorgängermodells (Anlage B 8) mit dem in einheitlichem Schwarz gehaltenen Querriegel anknüpfen kann, so dass sie insoweit bereits vor dem D.-Reithelm in der beanstandeten Gestaltung auf dem Markt präsent war, dieser sich daher im Verkehr überhaupt als "Nachahmung" des D..-Modells in der streitbefangenen Ausstattung darstellen konnte. Nur am Rande sei daher ausgeführt, dass das Landgericht entgegen der Auffassung der Beklagten zu Recht den als Anlage K 1 zur Akte gereichten G.-Reithelm seiner Beurteilung zugrundegelegt hat; denn die Klägerin begehrt mit ihrer Klage ausdrücklich für eben dieses Modell eines G.-Reithelms wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz, so dass gerade dieses Modell den Streitgegenstand bestimmt. Das Bestreiten der früheren Marktpräsenz dieses Modells bzw. die damit angesprochene "Prioritätsfrage" ist zwar für die materielle Prüfung der hier zu beurteilenden Unlauterkeitstatbestände, wie etwa des Bestehens einer Verwechslungsgefahr bzw. für die Beantwortung der Frage von Bedeutung, ob sich das beanstandete Modell als "Nachahmung" darstellt, welche den Verkehr in bezug auf die durch die Marktpräsenz eines anderen Erzeugnisses etwa bereits hervorgerufene betriebliche Herkunftsvorstellung zu irritieren vermag. Der dargestellten Problemlage kommt jedoch deshalb keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu, weil sich die Klägerin mit ihren Klagebegehren selbst dann nicht durchzusetzen vermag, wenn man unterstellt, dass das streitgegenständliche Modell eines G.-Reithelms in der Ausstattung gemäß Anlage K 1 bereits vor dem in Frage stehenden D.-Reithelm - in zudem beachtlichem Umfang - im Inland im Verkehr präsent war und weiterhin ist. Denn der gegenüber dem Inverkehrbringen des D.-Reithelms vorgebrachte wettbewerbliche Unlauterkeitsvorwurf scheitert unabhängig davon jedenfalls wegen des Fehlens der sonstigen Anforderungen eines nach den danach maßgeblichen Kriterien wettbewerbswidrigen Verhaltens.

1.

Der Gesichtspunkt der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung trägt die Klagebegehren entgegen der Auffassung der Klägerin und des diesem Standpunkt beitretenden Landgerichts nicht.

Danach verhält sich wettbewerbswidrig, wer durch das Inverkehrbringen von Nachahmungen eines Erzeugnisses von wettbewerblicher Eigenart im angesprochenen Verkehr die Gefahr betrieblicher Herkunftstäuschungen begründet, die bei Vornahme zumutbarer - jedoch unterlassener - Maßnahmen vermieden werden kann. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart des Erzeugnisses, dessen Gestaltung übernommen worden ist, der Art und Intensität der Übernahme sowie schließlich den Anforderungen, die an die Vermeidbarkeit der betrieblichen Herkunftstäuschung bzw. die Zumutbarkeit der Vornahme von betrieblichen Herkunftsverwechslungen entgegenwirkenden Maßnahmen zu stellen sind. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je stärker der Grad der Übernahme ist, desto geringer sind die Anforderungen an die Umstände, welche die Herbeiführung einer betrieblichen Herkunftsverwechslung als vermeidbar einordnen L.sen (BGH WRP 2002, 1058/1062 -"Blendsegel"-; ders. WRP 2002, 1054/1056 -"Bremszangen"-; ders. WRP 2002, 207/209 -"Noppenbahnen"-; ders. WRP 2001, 1294/1298 -"Laubhefter"-; ders. GRUR 2000, 521/523 -"Modulgerüst"-; ders. GRUR 1999, 1106/1108 -"Rollstuhlnachbau"-; ders. GRUR 1999, 751/752 -"Güllepumpen" - jeweils mit weiteren Nachweisen). Der anhand dieser Maßstäbe vorzunehmenden wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Nachahmung eines Erzeugnisses unterliegen dabei gleichermaßen Produkte technischer wie auch nichttechnischer Art. Die Beurteilung des Nachbaus eines technischen oder zumindest technische Funktionen erfüllenden Produkts hat dabei indessen sowohl bei der Festlegung der wettbewerblichen Eigenart der äußeren Gestaltung des Produkts, für welches Schutz beansprucht wird, als auch bei der Begutachtung der Umstände, welche die wettbewerbliche Unlauterkeit der Übernahme - hier also den Vorwurf der "Vermeidbarkeit" der betrieblichen Herkunftstäuschung - begründen sollen, den Besonderheiten Rechnung zu tragen, die sich aus dem Grundsatz der Freiheit und Freihaltebedürftigkeit des Standes der Technik und der technischen Lehre ergeben. Technisch notwendige Merkmale, also solche, die aus technischen Gründen zwingend bei gleichartigen Konstruktionen verwendet werden müssen und die daher auch eine bestimmte äußere Gestaltungsform vorgeben, sind nicht geeignet, die wettbewerbliche Eigenart zu begründen (BGH a.a.O.). Das gilt zwar nicht bei solchen Gestaltungselementen, die zwar technisch bedingt, aber willkürlich wählbar und austauschbar sind. Diese können die wettbewerbliche Eigenart begründen. Ist dies der Fall, so kann ihre Übernahme gleichwohl grundsätzlich dann nicht als wettbewerblich unlauter angesehen werden, wenn in diesen Merkmalen - mit Blick auf das Freihaltebedürfnis der Technik und unter Berücksichtigung des Gebrauchszwecks und der Verkäuflichkeit der Ware sowie der Verbrauchererwartung - die angemessene Verwirklichung einer technischen Aufgabe liegt (vgl. BGH a.a.O. sowie jeweils GRUR 1996, 210/211 -"Vakuumpumpen"-; GRUR 198, 517/519 -"Rollhocker"-; BGHZ 125/128 f -"Pulverbehälter"-). Das schließt es zwar nicht aus, den Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses, dessen wettbewerbliche Eigenart sich aus technisch-funktionalen Merkmalen ergibt, dann als wettbewerbswidrig einzuordnen, wenn ein hinreichend großer Spielraum für Abweichungen besteht und diese dem Nachahmer bzw. demjenigen, der die Nachahmung in den Verkehr bringt, unter Beachtung der vorstehend dargestellten Aspekte zumutbar und daher abzuverlangen sind. Hat der Hersteller des nachgeahmten Produkts bzw. dessen Vertreiber indessen die ihm nach diesen Maßstäben zumutbaren und ihm daher abzufordernden Maßnahmen ergriffen, um der Gefahr betrieblicher Herkunftsverwechslungen entgegenzuwirken, muss eine gleichwohl noch verbleibende Verwechslungsgefahr hingenommen werden (BGH WRP 2002, 207/210 - Noppenbahnen"-; ders. GRUR 2001, 251/254 -"Messerkennzeichnung"-). So liegt der Fall hier.

a)

Soweit das Landgericht die wettbewerbliche Eigenart des streitgegenständlichen G.-Reithelms bejaht hat, ist dem allerdings zu folgen.

Eine solche wettbewerbliche Eigenart setzt voraus, dass bestimmte Merkmale des Erzeugnisses oder dessen konkrete Ausgestaltung geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (std. Rspr.; vgl. BGH WRP 2002, 1054/1056 -"Bremszangen"-; ders. GRUR 2002, 86/89 f -"Laubhefter"-, jeweils m. w. N.). Dem G.-Reithelm in der Ausstattung gemäß Anlage K 1 ist nach diesen Kriterien die erforderliche wettbewerbliche Eigenart zuzubilligen. Dieser Helm weist Gestaltungsmerkmale auf, die von Hause aus geeignet sind, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen.

Entgegen dem von der Klägerin verfochtenen Standpunkt ist allerdings die dickwandige "beulige" Form des Grundkörpers des G.-Reithelms kein Merkmal, welches die wettbewerbliche Eigenart des Klageprodukts mitzubegründen vermag. Das genannte, das äußere Erscheinungsbild des Reithelms mitbeeinflussende Element ist vielmehr weder für sich genommen noch in Verbindung mit anderen Gestaltungsmerkmalen geeignet, im angesprochenen Verkehr betriebliche Herkunftsvorstellungen auszulösen. Der Blick auf das von der Klägerin selbst präsentierte wettbewerbliche Umfeld belegt nähmlich, dass die Form des Grundkörpers ihres Helms ebenso von zahlreichen anderen Herstellern als Basis der Gestaltung eines Reithelms verwendet wird. Dies demonstrieren beispielhaft die Abbildungen u.a. der Modelle "Wembley World Safety" (Bl. 72 f d.A), "Felix Bühler-Sicherheitsreithelm" (Bl. 75 d.A.), "Penta Champion Ultra" (Bl. 84 d.A.) sowie "E. S." und "E. S." der Fa. C. (Bl. 85 f d.A.), für deren Grundform sämtlich - wie bei dem Klagemodell - ein dickwandige "beulige" Form der Helmschale bzw. des Grundkörpers für die Gestaltung eines Reithelms gewählt wurde. Diese von anderen Herstellern gleichermaßen als Basis des Designs eines um sonstige individuelle gestalterische Zutaten angereicherten Reithelms verwendete Grundform kann insoweit als "abgegriffen" bezeichnet werden; sie ist daher weder für sich allein noch in der Zusammenstellung mit anderen Merkmalen der Gestaltung eines Reithelms geeignet, die Vorstellungen des Verkehrs über die betriebliche Herkunft eines solcherart geformten Produkts zu beeinflussen.

Im Ergebnis Gleiches gilt, soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang das Material des G.-Helmkörpers nennt. Da das Material der stoffbezogenen Helmschale als solches nicht sichtbar ist und daher das äußere Erscheinungsbild des im wesentlichen stoffbezogenen Helms nicht mitbestimmt, vermag es die nur durch äußerlich für den Verkehr sichtbare Gestaltungsmerkmale begründbare wettbewerbliche Eigenart (vgl. BGH a.a.O., -"Bremszangen"- und -"Güllepumpen"-) nicht zu beeinflussen.

Die wettbewerbliche Eigenart des klägerischen G.-Reithelms ergibt sich danach vielmehr maßgeblich aus dem mittig in die Frontpartie des Helmkörpers gesetzten, den sog. "Lüftungskanal" überdeckenden, bis zum Scheitelpunkt der Helmwölbung gezogenen Streifen. Da dieser Streifen zwar in der nämlichen Farbe wie der sonstige velour- bzw. samtartige, daher matt wirkende Stoffbezug des Helmkörpers, jedoch in hochglänzendem, mit grobstrukturiertem Gewebe unterlegten Material gehalten ist, wird durch das auf diese Weise hervorgerufene Wechselspiel von matten und poliert wirkenden Flächen eine optische Unterteilung der gesamten Frontpartie des Helmkörpers bewirkt, die dessen im übrigen massig-massive Anmutung abmildert. Diese die Frontpartie unterteilende Wirkung wird verstärkt durch den Umstand, dass das die hochglänzende Oberfläche des Mittelstreifens unterlegende Gewebe eine grobe, würfelartige Struktur von Kette- und Schussfäden aufweist, die eine nahezu plastische Optik hervorruft und den Streifen noch stärker von der sonstigen samtartigen Helmoberfläche absetzt. Ein weiteres, die wettbewerbliche Eigenart des äußeren Erscheinungsbildes des G.-Helms mitbestimmendes Merkmal stellt die Gestaltung des oberen, eine Belüftungsöffnung aufweisenden Abschlusses des im übrigen flach in den Helmkörper eingelassenen und mit dessen Kontur abschließenden Lüftungskanals dar: Dieser weist eine Wölbung auf, welche den Eindruck des für die klassische Reitkappenform typischen "Doms" ("oberer Knopf") hervorruft und einen optischen Anklang an eben diese Ursprungsform der Kopfbedeckung eines Reiters und damit einen Bezug zur gestalterischen Herkunft des in Frage stehenden Modells eines Reithelms herstellt. Als gestalterisches, die herkunftshinweisende Funktion des Designs des G.-Helms beeinflussendes Element kommt der unmittelbar über dem Schirm des Helms angebrachte, sich quer über den vorbezeichneten Streifen bzw. Lüftungskanal spannende, die Form eines langgestreckten Ovals aufweisende Riegel hinzu, auf dem die Bezeichnung "G.." angebracht ist und der in der optischen Wirkung den erwähnten Streifen verkürzt. Was die "Farbigkeit" des auf dem Querriegel angebrachten Schriftzugs angeht, so vermag dieser indessen die wettbewerbliche Eigenart nicht mitzubegründen. Die silberfarbige Absetzung der Bezeichnung "G.." auf dem Querriegel wirkt sich zwar durchaus auf das Erscheinungsbild der Frontpartie des Helms aus, die dadurch zusätzlich optisch unterbrochen und insgesamt "unruhiger" als bei einem durchweg in Schwarz gehaltenen, mit dem sonstigen Hintergrund optisch verschmelzenden Querriegel wirkt. Dass der Verkehr indessen in der Silberfarbigkeit des Schriftzugs und nicht etwa in der dadurch deutlich(er) sichtbar gemachten Bezeichnung selbst einen gestalterischen Hinweis auf die Herkunft des Produkts aus einem bestimmten Betrieb erblicken kann, ist selbst dann nicht zu erkennen, wenn es zutreffen sollte, dass - wie die Klägerin das behauptet - der angesprochene Verkehr bisher bei Reithelmen nicht an die äußerlich sichtbare Hervorhebung von Marken und sonstigen Herstellerkennzeichen gewöhnt war. Als ein die wettbewerbliche Eigenart ebenfalls mitbegründendes optisches Gestaltungsmerkmal ist schließlich die konkrete Ausbildung des unmittelbar an den rückwärtigen unteren Rand des Helmkörpers gesetzten Nackenschutzes aus flexiblem Material zu nennen, der die optische Kontur des festen Helmkörpers scheinbar nahtlos fortsetzt und damit der Gesamtform insgesamt den Eindruck einer auch die Nackenpartie einbeziehenden durchgehenden Gestaltung "wie aus einem Guss" verleiht. Soweit die Klägerin jedoch darauf hinweist, dass der Nackenschutz angeblich nahtlos in den Befestigungsriemen des Helms übergehe, ist das an dem vorgelegten Klagemodell nicht nachzuvollziehen. Dort ist der Nackenschutz zwar nahtlos mit den seitlich angebrachten dreieckigen Aussparungen für die Ohren verbunden. Der Befestigungsriemen ist jedoch - zudem in anderem Material - mittels eines deutlichen Ansatzes von dem vorbezeichneten Nackenschutz optisch getrennt.

Die aufgezeigten Merkmale, welche in ihrer Kombination die wettbewerbliche Eigenart des klägerischen Reithelms begründen, sind dabei zwar sämtlich technisch bedingt. Denn sie dienen der technischen Umsetzung sowohl von Komfortfunktionen, nämlich der dem Tragekomfort dienenden ausreichenden Belüftung und Kühlung, als auch von Aspekten der Sicherheit des Sitzes des Reithelms und damit dessen Schutzfunktion. Dass die genannten Funktionen indessen gerade die hier zu beurteilende Gestaltung zwingend vorgeben, daher von der technischen Notwendigkeit der beurteilten Gestaltungsform des klägerischen G.-Reithelms auszugehen wäre, ist selbst nach dem Vortrag der Beklagten nicht festzustellen, die einräumt, dass es sich u.a. bei dem "Lüftungskanal" zwar um eine technisch sinnvolle und zweckmäßige, der Funktionalität eines Reithelms angemessen Rechnung tragende Lösung handelt, die jedoch lediglich eine unter mehreren willkürlich wählbaren Ausführungsformen darstellt, wie die ausreichende Belüftung eines Reithelms bewerkstelligt werden kann (Bl. 223, 344 d.A.). Etwas anderes lässt sich auch dem von der Beklagten erstinstanzlich vorgelegten Parteigutachen des Prof. Dr.-Ing. C. K. nicht entnehmen (Bl. 257 ff d.A.), wonach "wesentliche funktionale und produktionstechnische Gründe sowie Sicherheitsaspekte" für die Gestaltung eines Reithelms mit "...im Vorderteil eingesetztem Mittelstreifen" sprechen (Bl. 262 d.A.). Dass ein derartiger Lüftungskanal bzw. -streifen eine zur Umsetzung dieser Aspekte zwingend vorgegebene und daher im Sinne der vorstehenden Definition notwendige Gestaltungsform sei, lässt sich dem nicht entnehmen. Die Produkte des wettbewerblichen Umfelds belegen vielmehr eine Vielfalt der Formensprache und einen Fundus willkürlich wählbarer gestalterischer Ausdrucksmöglichkeiten, die ebenso wie das konkrete Design des G.-Reithelms die technischen Belange der Belüftung und Sicherheit angemessen umsetzen. Neben den oben bereits erwähnten Modellen "W. W. S.", "F. B.-Sicherheitsreithelm", "P. C. U." sowie "E. S." und "E. S." demonstrieren dies die Helme der Wettbewerber C. "A. E." und "Y." sowie C. "W." und "R. Matt" und schließlich P. "C." und "E." , wie sie in der vergleichenden Produktgegenüberstellung der Zeitschrift "Reitsport-Markt" Heft 10/2001 gemäß Anlage B 6 (Bl. 224 ff d.A.) abgebildet sind. Auch diese sich in ihrem äußeren Erscheinungsbild deutlich von dem hier fraglichen Klagemodell unterscheidenden Helme setzen ausweislich des dort vorgenommenen, u.a. den streitbefangenen D.-Reithelm sowie einen G.-Reithelm einbeziehenden Produktvergleichs in angemessenem Umfang die funktionalen Aspekte der Sicherheit und des Tragekomforts - konkret der ausreichenden Luftzirkulation - um. Im Ergebnis Gleiches gilt hinsichtlich des oberhalb des Schirms angebrachten, den vorbezeichneten Lüftungsstreifen überspannenden Querriegels. Die Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung zwar dargelegt, der Querriegel sei deshalb "notwendig", um die durch den Einschnitt des Lüftungskanals in den Helmkörper entstandenen "offenen Ecken" miteinander zu verbinden und auf diese Weise wieder eine gewisse statische Stabilität der durch den Einschnitt für den Lüftungskanal u.a. im Randbereich geöffneten Helmschale herzustellen. Indessen ist auch hier nicht ersichtlich, dass der dargestellte, die Sicherheit und Schutzfunktion des Reithelms betreffende Aspekt der Stabilität gerade die hier zu beurteilende gestalterische Umsetzung mit Hilfe eines Querriegels vorgibt und nicht etwa durch andere Maßnahmen gleichermaßen bewerkstelligt werden kann, die ein äußerlich anderes Erscheinungsbild ergeben, wie dies beispielsweise bei einer auf der Innenseite der Helmschale angebrachten Verbindung der Fall wäre.

Handelt es sich bei den oben aufgezeigten, auch der Umsetzung technischer Funktionen eines Reithelms dienenden Merkmalen aus den dargestellten Gründen insgesamt um als solche willkürlich wählbare gestalterische Ausführungsformen, so vermögen sie die Individualität des klägerischen Reithelms zu begründen und ist dessen durch sie begründeter konkreter Ausgestaltung die Eignung inhärent, auf die betriebliche Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen.

Mit Blick auf die oben erwähnten sonstigen Gestaltungsformen des wettbewerblichen Umfelds, die sämtlich keinen wie hier gestalteten Lüftungskanal aufweisen und auch für die Gestaltung der Nackenpartie eine abweichende Ausführung gewählt haben, ist diese dem Klageprodukt von Hause aus zuzubilligende wettbewerbliche Eigenart zwar als überdurchschnittlich einzuordnen. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Grad der wettbewerblichen Eigenart indessen nicht noch zusätzlich durch eine hohe Bekanntheit gesteigert. Die von der Klägerin vorgetragenen Verkaufszahlen sowie die durch Abbildungen in Fachpublikationen (vgl. Anlagen K 8, K 9, K 12 bis K 15) belegte Publizität des G.-Helms belegen nicht eine solche Marktpräsenz des Produkts, dass dessen äußeres Erscheinungsbild in einem solchen Ausmaß im Bewusstsein des angesprochenen Verkehrs verankert ist, dass ihm in erhöhtem Maß eine herkunftshinweisende Funktion zukommt. Denn auch wenn der G.-Helm in den erwähnten Publikationen teilweise einzeln als Bestandteil der Ausrüstung eines Reiters erkennbar ist, so wird er doch zu einem erheblichen Teil neben anderen Reithelmen abgebildet. Dass daher gerade die Gestaltung des G.-Reithelms eine gesteigerte Bekanntheit und damit zusätzlich erhöhte Eignung erlangt hätte, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen, ist nicht ersichtlich.

Die wettbewerbliche Eigenart des Klageprodukts ist andererseits aber auch nicht durch Gestaltungsformen des wettbewerblichen Umfelds beeinträchtigt bzw. gemindert. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführten Reithelme "V." und "S. P." der italienischen Fa. L., die mindestens seit dem Jahr 2002 auf dem deutschen Markt vorhanden seien, sehen, soweit deren äußere Erscheinungsbilder aus den Abbildungen in der Anlage B 11 (dort S. 46) erkennbar sind, völlig anders aus. Gleiches gilt für die von der Beklagten weiter angeführten Modelle "W." und "P." der Fa. C. GmbH und "S." der Fa. Reitsport W., soweit deren konkretes Aussehen den vorgelegten Abbildungen entnommen werden kann (vgl. Bl. 179/189 d.A.). Was das von der britischen Fa. I. (I. R. H.) produzierte und von der Fa. W. angeblich auch nach Deutschland vertriebene, im Sept. 2000 auf der SPOGA in Köln präsentierte Modell # 1067 angeht, gilt im Ergebnis Gleiches. Dabei kann es dahinstehen, ob es sich bei diesem Modell eines Reithelms um dasjenige handelt, auf welches sich die von der Fa. W. Ltd. am 23.03.2001 gegenüber der Klägerin abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung gemäß Anlage K 19 (Bl. 130 ff d.A.) bezieht. Denn mangels Darlegung konkreter, auf Deutschland bezogener Absatzzahlen (vgl. Bl. 368 d.A., 3. Absatz) ist nicht ersichtlich, dass dieser Helm in Deutschland eine Marktpräsenz erreicht hat, die geeignet ist, auf die Vorstellung des Verkehrs betreffend die Gestaltung eines Reithelms einzuwirken. Aus diesem Grund ist auch der weiter angeführte, unter der Bezeichnung "J." vertriebene Helm gemäß Anlage B 23 unbeachtlich, der angeblich mit dem von der Fa. W. zur Unterlassung erklärten Modell eines Reithelm identisch sein soll, gleichwohl (bisher) unbeanstandet (nunmehr) von der Fa. "J. T." auch nach Deutschland vertrieben werde. Auch insoweit sind konkrete Absatzzahlen betreffend den deutschen Markt nicht vorgetragen. Was den von der Fa. R. K. Pferdesport seit dem 01.01.2002 in Deutschland angebotenen und vertriebenen H.-Reithelm (Anlage B 10) angeht, so spricht zwar der Umstand, dass er in einen von der Fachzeitschrift "Cavallo" durchgeführten Test (vgl. Anlage B 11 - dort S. 44 ff/46) einbezogen worden ist, dafür, dass er in Deutschland eine gewisse Marktpräsenz erreicht hat. Unabhängig davon, dass dieser Helm hinsichtlich der Gestaltung des auf der oberen Mitte platzierten "Doms" sowie des Schildes von dem Klagemodell abweicht, ist indessen nicht ersichtlich, dass er seit der Aufnahme der Vertriebsbemühungen der Fa. K. Reitsport bereits eine solche Marktpräsenz erlangt hat, welche die Vorstellung des Verkehrs vom Aussehen eines Reithelms zu beeinflussen vermag. Allein die erwähnte Abbildung in der erwähnten Fachzeitschrift bewirkt ein solches Maß an Publizität der Gestaltungsform nicht.

b)

Die angegriffene Gestaltung des D.-Reithelms ist derjenigen des Klagemodells in den dessen wettbewerbliche Eigenart ausmachenden Merkmalen weiter auch in einem Maße ähnlich, dass die Gefahr betrieblicher Herkunftsverwechslungen besteht.

aa)

Der Reithelm der Beklagten weist wie der G.-Helm einen mittig in die Frontpartie eingesetzten Lüftungskanal auf, dessen hochglänzende, mit einem Gewebe unterlegte Oberfläche sich von dem samtartigen Material des sonstigen Helmkörpers abhebt; die Struktur dieses Gewebes ist ebenfalls in einer plastisch anmutenden Art gewirkt. Auch der Querriegel spannt sich am unteren Rand der Helmschale unmittelbar oberhalb des Schirms über den Lüftungskanal und gleicht daher insoweit dem Klagemodell. Der aus flexiblem Material gehaltene Nackenschutz ist als solcher wie bei dem Klagemodell geformt und unmittelbar an den hinteren unteren Helmrand angesetzt. Zwar weist der D.-Helm in seinem Design auch Abweichungen, namentlich den bei dem streitgegenständlichen G.-Helm völlig fehlenden silberfarbigen, mittig auf den Lüftungskanal aufgesetzten Reflektorstreifen, sowie eine zusätzlich im Lüftungskanal angebrachte, eine weitere Lüftungsöffnung enthaltende Wölbung und schließlich einen anders gestalteten Herstellerhinweis auf. Der durch die aufgezeigten Übereinstimmungen des äußeren Erscheinungsbildes hervorgerufene maßgebliche Gesamteindruck ergibt jedoch einen solchen Grad der Ähnlichkeit, dass bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Adressaten die Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft nicht ausgeschlossen werden kann.

bb)

Allerdings scheidet die Gefahr betrieblicher Herkunftsverwechslungen bei den von beiden Parteien gleichermaßen (auch) angesprochenen gewerblichen Kunden, nämlich bei den von ihnen jeweils belieferten Fachhändlern, aus: Diesem Adressatenkreis ist bereits nach dem jeweiligen Bestellvorgang bekannt, bei welchem konkreten Hersteller oder Großhändler er die zudem mit dem jeweiligen Herstellerkennzeichen ausgestatteten Produkte bezieht. Auch wird den ihm zugehörigen Personen als Fachpublikum eine solches Marktwissen zugeschrieben werden können, dass sie Kenntnis des Umstandes haben, dass die Klägerin ihre Produkte in Deutschland exklusiv über die Fa. P. Reitmoden B. GmbH & Co KG vertreibt. Sie werden überdies die von ihnen für die Aufnahme in ihr Sortiment in Betracht zu ziehenden Produkte einer genaueren Betrachtung unterziehen und sich deren Gestaltung mit besonderer Aufmerksamkeit widmen, daher zwanglos auf die oben beschriebenen Abweichungen stoßen. Vor diesem Hintergrund wird der Einzelhandel weder der Gefahr unmittelbarer Produktverwechslungen erliegen noch annehmen, dass es sich bei dem deutlich mit "D." - der Bezeichnung eines Konkurrenten - gekennzeichneten Produkt der Beklagten um eine aus der gleichen Herkunftsstätte stammende Abwandlung des G.-Klagemodells handelt, so dass auch die Gefahr mittelbarer Verwechslungen, konkret die Zurechnung des D.-Reithelms zur selben Herkunftsstätte wie der G.-Helm, ausscheidet. Letzteres gilt ebenfalls hinsichtlich der Gefahr von Verwechslungen im weiteren Sinne, nämlich der Besorgnis, dass ein mehr als nur unerheblicher Teil der Fachhändler wegen der Ähnlichkeit der in Frage stehenden, als verschieden erkannten Produkte, auf das Bestehen organisatorischer oder wirtschaftlicher Verbindungen - beispielsweise lizenzrechtlicher Art - zwischen den verschiedenen Herstellern schließen könnte. Ein Lebenserfahrungssatz dergestalt, dass zwischen konkurrierenden Unternehmen, die sich auf demselben Markt mit ähnlich gestalteten Produkten an den selben Abnehmerkreis wenden und dort um den höchstmöglichen Absatzerfolg ihrer Produkte kämpfen, derartige Verbindungen bestehen, existiert nicht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Fachverkehr gerade im Streitfall derartige organisatorische oder sonstige wirtschaftliche Beziehungen zwischen den konkurrierenden Herstellern der streitgegenständlichen Reithelme annehmen könnte und daher Raum beispielsweise für eine Lizenzvermutung bleibt, lassen sich im Streitfall weder dem Vortrag der Beklagten entnehmen noch ergeben sie sich nach dem sonstigen Sachverhalt.

Scheidet die Gefahr betrieblicher Herkunftsverwechslungen somit im angesprochenen gewerblichen Fachverkehr aus, kann eine solche Verwechslungsgefahr im Adressatenkreis der Endverbraucher, welche die Reithelme für die Ausübung des von ihnen praktizierten Sports erwerben wollen, indessen nicht ausgeschlossen werden. Bei einem mehr als nur unbeachtlichen Teil dieses Adressatenkreises lässt sich die Besorgnis betrieblicher Herkunftsverwechslungen in der Ausprägung einer unmittelbaren Produktverwechslung nicht von der Hand weisen. Dabei kann es dahinstehen, ob die Beklagte ihre D.-Reithelme auch unmittelbar an Endverbraucher ausliefert. Denn für die Beurteilung der innerhalb dieses Adressatenkreises gegebenen Verwechslungsgefahr kommt es allein darauf an, dass die von der Beklagten in den Verkehr gebrachten D.-Produkte überhaupt - und sei es auch über den zwischengeschalteten Facheinzelhandel - in den Vertrieb an den Endverbraucher gelangen.

Innerhalb des erwähnten Adressatenkreises der Endverbraucher ist zwar die Gefahr von Produktverwechslungen bei einem direkten Vergleich der streitgegenständlichen Helme selbst - und sei es auch nur aus der Erinnerung - ausgeschlossen. Denn die oben bereits angesprochenen Abweichungen der Gestaltung des D.-Reithelms schließen trotz der aufgezeigten gestalterischen Gemeinsamkeiten Fehlzuordnungen betreffend die betriebliche Herkunft aus: Das gilt zum einen hinsichtlich des bei dem Helm der Beklagten zusätzlich auf den Lüftungskanal aufgebrachten silberfarbigen Bandes aus reflektierendem Gewebe, welches bei dem Helm der Klägerin völlig fehlt. Es kommen zum anderen die Formung des Lüftungskanals, der anders als bei dem Modell der Klägerin eine deutlich ausgeprägte zusätzliche Wölbung mit einer zusätzlichen Lüftungsöffnung aufweist, sowie vor allem auch die Angabe verschiedener Herstellerkennzeichen hinzu, auf die der Verkehr bei situationsadäquat aufmerksamer Betrachtung im direkten Produktvergleich ohne weiteres stößt. Denn bei den hier betroffenen Erzeugnissen, die der Sicherheit des Käufers dienen und die Gefahr sturzbedingter Kopfverletzungen abwenden sollen, handelt es sich schon aus diesem Grund um solche, die der Interessent erst nach sorgfältiger Befassung mit und Prüfung der Gestaltungsform zu erwerben pflegt. Dabei wird er auch der eine unterschiedliche betriebliche Herkunft indizierenden jeweiligen Bezeichnung seine Aufmerksamkeit zuwenden, da die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen eine besondere Qualität des Produkts signalisieren kann. Hinzu kommt, dass es sich bei dem angesprochenen Publikum auch nach dem Vortrag der Klägerin um eine durchaus modebewusste Verbrauchergruppe handelt, was dafür spricht, dass es seine Kaufentscheidung in aller Regel erst nach designorientierter gründlicher Befassung mit den Produkten trifft. Dann wird es aber auf die dargestellten, die Produkte der Parteien unterscheidenden Merkmale stoßen und diese auch bei nur "erinnernder" Beurteilung einbeziehen. In der bei einem Vergleich der Produkte selbst gegebenen Wahrnehmungssituation scheidet vor diesem Hintergrund daher die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen sowie die mittelbare Verwechslungsgefahr ebenso aus wie die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn.

Die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen besteht allerdings bei der als nicht unbeachtlich einzuschätzenden Gruppe der Endverbraucher, welche nicht die Gelegenheit hatten, die streitbefangenen Reithelme selbst als Objekte in gleicher Weise näher betrachten zu können, sondern die den Reithelm der Klägerin nur aus Abbildungen oder bei einem anderen aktiven Reiter, beispielsweise im Rahmen von Wettbewerben, getragen gesehen haben und eben diesen erwerben wollen. Mit Blick auf die - allgemein von Unternehmen auch bewusst zu Werbezwecken genutzte - Empfehlungswirkung, die offenbar von dem schlichten Umstand ausgeht, dass ein erfolgreicher und/oder beliebter Sportler ein bestimmtes Produkt bei der Ausübung seines Sports trägt oder verwendet, ist eine solche, das Kaufinteresse für ein Produkt weckende Wahrnehmungs- und Beurteilungssituation nicht lebensfremd. Der Teil der Adressaten, dessen Interesse für den klägerischen G.-Reithelm auf die beschriebene Weise geweckt worden ist und der sodann in einem Fachgeschäft den Helm der Beklagten vorfindet, wird aufgrund der gestalterischen Gemeinsamkeiten aber annehmen können, dass es sich dabei um den vorher gesehenen der Klägerin handelt und daher der unmittelbaren Verwechslungsgefahr erliegen. Denn die bei der Akte befindlichen Abbildungen eines G.-Reithelms, die unstreitig ein Modell mit "schwarzem" bzw. schwarz unterlegtem Lüftungskanal zum Gegenstand haben, dokumentieren, dass je nach Lichteinfall und fotografischem Aufnahmewinkel eine solche Reflektionswirkung des lackartig glänzenden Oberflächenmaterials des Lüftungsstreifens entstehen kann, dass letzterer hell erscheint und sich deutlich von dem sonstigen dunklen Helmkörper abhebt (vgl. z. B. Anlage K 7 - Bl. 77 - 79 d.A. ; Anlage K 13 - Bl. 108, obere Abbildung -; Anlage K 14 - Bl. 115 mittlere Abbildung oben). Auf diese Weise entsteht optisch eine Wirkung, wie sie bei dem Helm der Beklagten mittels des aufgeklebten Silberbands hervorgerufen wird. Dabei kann es offen bleiben, ob es sich bei dem auf den erwähnten Abbildungen ersichtlichen Helm um das die Marke/Modellbezeichnung der Klägerin in silberfarbiger Schrift angebende Klagemodell oder um das Modell mit der "schwarzen" Buchstabenprägung gemäß Anlage B 8 handelt. Für letzteres sprechen zwar namentlich die Abbildungen auf Bl. 77 ff und 81 d.A. Indessen werden aus den Abbildungen auch Aufnahmepositionen und Aufnahmewinkel deutlich, die selbst eine wie bei dem Klagemodell in silberfarbiger Schrift gehaltene Marke/Modellbezeichnung nur so undeutlich erkennen lassen (vgl. Bl. 82, 101, 102 R, 106 ff d.A.), dass diese keine Zuordnung der betrieblichen Herkunft ermöglicht, und daher das Aufkommen einer Fehlvorstellung dergestalt nicht entgegensteht, dass es sich bei dem D.-Helm um das vorher gesehene Modell eines Reithelms handelt.

c)

Besteht danach bei einem mehr als nur unbeachtlichen Teil des vorstehenden Adressatenkreises der Produkte der Parteien die Gefahr betrieblicher Herkunftsverwechslungen, so ist diese allerdings nicht im Sinne des hier in Frage stehenden Unlauterkeitstatbestandes als "vermeidbar" zu erachten. Denn der Hersteller des von der Beklagten vertriebenen D.-Reithelms hat das ihm Mögliche und Zumutbare getan, um der dargestellten Verwechslungsgefahr entgegenzuwirken. Was den mittig in die Frontpartie der Helmschale eingesetzten, das Aussehen des Reithelms ganz maßgeblich beeinflussenden Lüftungskanal angeht, so kann dem Hersteller des D.-Helms weder die Übernahme dieser technischen Lösung der Entlüftung eines Reithelms als solche entgegengehalten werden, noch können ihm bei der konkreten gestalterischen Ausführung dieser technischen Lösung weitergehende, als die ohnehin bereits vorgenommenen unterscheidenden Maßnahmen abverlangt werden. Bei dem frontalen Einsatz eines Lüftungskanals in die Helmschale eines Reithelms handelt es sich unstreitig um eine technisch angemessene und vorteilhafte Lösung, um für die ausreichende Luftzirkulation und Kühlung eines Reithelm Sorge zu tragen. Die Übernahme dieses, sich in der äußeren Erscheinung des Reithelms niederschlagenden Merkmals kann dem Hersteller des D.-Reithelms nach den eingangs dargestellten Grundsätzen nicht versagt werden, weil er andernfalls in unzulässiger Weise von dem frei und zugänglich zu haltenden Stand der Technik und von den danach angebotenen angemessenen und zweckmäßigen Lösungen technischer Probleme ausgeschlossen würde (vgl. BGH WRP 2002, 207/209 -"Noppenbahnen"-). Aber auch die konkrete gestalterische Ausführung dieser als solche freizuhaltenden technischen Lösung der Belüftung eines Reithelms verlangt dem Hersteller des D.-Reithelms keine weitergehenden Maßnahmen als die bei dem konkret zu beurteilenden Reithelm bereits getroffenen ab. Das gilt zum einen hinsichtlich der Platzierung des Lüftungskanals in der Helmschale. Dass der Lüftungskanal gerade in der Front- bzw. Stirnpartie des Helms angebracht werden muss, um für den erforderlichen Luftzug sorgen zu können, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Erläuterung; im übrigen ist dieser Umstand zwischen den Parteien auch unstreitig. Dem Hersteller des D.-Helms kann es aber auch nicht abverlangt werden, die Öffnung für den Lüftungskanal an eine andere, beispielsweise höhere Stelle der Frontpartie zu platzieren und ihr eine andere oder kleinere Form zu verleihen, indem beispielsweise die Öffnung statt von dem unteren Rand der Helmschale beginnend erst ab einer oberen Partie in die Frontseite des Helmkörpers einfräst wird. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat unwidersprochen dargestellt, dass eine solche Gestaltung des Lüftungskanals technisch zwar zu bewerkstelligen wäre, indessen mit ganz erheblich höheren Kosten und einem höheren Zeit- und Fertigungsaufwand verbunden wäre, der das Produkt beachtlich verteuern und zu einem Verkaufspreis führen würde, zu dem es im angesprochenen Verkehr nur unter erheblichen Schwierigkeiten absetzbar wäre. Die Frage, ob die Vornahme (weiterer) unterscheidender Maßnahmen zumutbar und daher abzuverlangen ist, um der bestehenden Gefahr betrieblicher Herkunftsverwechslungen entgegenzuwirken, hat indessen auch Aspekte der Wirtschaftlichkeit und Verkäuflichkeit des eine bestimmte vorteilhafte technische Lösung als solche zulässigerweise übernehmenden Erzeugnisses zu berücksichtigen. Dies führt aus den vorstehenden, den Herstellungsaufwand betreffenden und produktverteuernden Gründen im Streitfall dazu, dem Produzenten des D.-Reithelms keine anderweitige Platzierung des Lüftungskanals in der Helmschale oder sonstige, dessen Form betreffende fertigungstechnische Maßnahmen abzufordern, um sich weiter von dem optischen Erscheinungsbild des G.-Reithelms zu entfernen. Entsprechendes gilt, soweit die Oberflächengestaltung und sonstige Aufmachung des Lüftungsstreifens betroffen ist. Zwar trifft es zu, dass das dem Lüftungsstreifen unterlegte Gewebe abweichend strukturiert und auch in anderen Farben gehalten werden könnte, um so einen stärkeren Kontrast zu dem Design des Klagemodells herzustellen. Indessen sind dem Hersteller des D.-Reithelms nur solche Maßnahmen zuzumuten, welche unter Berücksichtigung des Gebrauchszwecks, der Verkäuflichkeit der Ware sowie der Verbrauchererwartung geeignet sind, der bestehenden Gefahr betrieblicher Herkunftsverwechslungen entgegenzuwirken. In der vorbeschriebenen Situation, in der allein ein Teil der angesprochenen Verbraucher einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr erliegen könnte, bedürfte es daher einer sehr auffälligen Farbgebung und Stoffstruktur, um einen ausreichenden Abstand herzustellen und eine andere betriebliche Herkunft zu signalisieren. Eine Farbgebung von solcher "Signalwirkung" kann dem Hersteller des D.-Helms jedoch nicht abverlangt werden. Unstreitig handelt es sich bei dem angesprochenen Verbraucherkreis der Reiter um eine zwar modebewusste Adressatengruppe, die indessen auf einen distinguiert-edlen Auftritt Wert legt. Soweit neben Schwarz überhaupt Farben verwendet werden, bietet die Klägerin ihre Reithelme ebenso wie das in den Akten dokumentierte wettbewerbliche Umfeld durchweg in dezent-zurückhaltenden Farbtönen wie dunkelblau oder bordeauxrot und/oder in Grüntönen sowie in silbrigen Schattierungen an. Dieses Umfeld indiziert die im hier betroffenen Produktbereich als "verkäuflich" geltende Farbpalette. Dem Hersteller des D.-Helms kann es nicht abverlangt werden, das Risiko einer im angesprochenen Verbraucherkreis nicht absetzbaren Farbgestaltung einzugehen, sondern er darf sich bei der Gestaltung des Lüftungsstreifens innerhalb eines Aspekten der Verkäuflichkeit der Ware angemessen Rechnung tragenden Spektrums "dezenter" Farben und Farbtönungen bewegen. Die Wahl eben dieser dezenten Farben und Farbtöne entfaltete indessen nicht die vorbeschriebene Signalwirkung und ist daher nicht geeignet, der Gefahr betrieblicher Herkunftsverwechslungen entgegenzuwirken. Für den letztgenannten Zweck ungeeignete Maßnahmen können dem Hersteller des D.-Helms aber nicht abverlangt werden, sie sind nicht zumutbar und können folglich den Unlauterkeitsvorwurf der "Vermeidbarkeit" einer betrieblichen Herkunftsverwechslung nicht begründen. Gleiches gilt hinsichtlich der Struktur des verwendeten Stoffes. Auch eine andere - beispielsweise feinere oder noch gröbere, anders gewirkte - Struktur des dem Lüftungsstreifen unterlegten Gewebes, vermag der bestehenden Gefahr betrieblicher Herkunftsverwechslungen nicht entgegenzuwirken. Denn in der hier maßgeblichen Wahrnehmungssituation erkennt der Verkehr bei dem G.-Reithelm eine solche Gewebestruktur nicht und wird er daher - wenn er bei dem D.-Reithelm auf eine bestimmte Struktur des dem Lüftungsstreifen unterlegten Gewebes stößt - hierin weder ein gemeinsames noch ein unterscheidendes Gestaltungsmerkmal erblicken. Eine in diesem Sinne ausreichender Signalwirkung kommt allein solchen Maßnahmen zu, die in das optische Wechselspiel von hochglänzender Oberfläche des Lüftungskanals und der im übrigen matt wirkenden sonstigen Oberfläche des Helmkörpers eingreifen und damit der oben beschriebenen Wirkung einer "Reflektion" entgegenwirken. Der Hersteller des D.-Reithelms hat allerdings mit dem zusätzlichen Aufbringen des hellen Reflektorstreifens auf dem Lüftungskanal, der überdies den zusätzlichen Sicherheitsaspekt einer besseren Wahrnehmbarkeit des Reiters bei schlechten Sichtverhältnissen erfüllt, das ihm Zumutbare und Abzuverlangende getan, um sich von dem Klagemodell bzw. der diesem unter den hier maßgeblichen Umständen eigenen "Reflektionswirkung" zu distanzieren. Der genannte Gewebestreifen fällt so deutlich ins Auge, dass sich dessen optische Wirkung nicht in der bei distanzierter Wahrnehmung unter bestimmten Lichtverhältnissen und Aufnahmewinkeln entstehenden Reflektionswirkung erschöpft, sondern dass er als ein zusätzliches besonderes gestalterisches Element empfunden wird. Als solches rückt er den D.-Helm aber maßgeblich von dem streitbefangenen G.-Helm bzw. dem Design ab, welches den G.-Reithelme in sämtlichen bei den Akten befindlichen Modellgestaltungen zu eigen ist. Weder das Klagemodell noch die anderen Ausführungsvarianten eines G.-Reithelms weisen ein wie bei dem D.-Helm erkennbar nachträglich auf die Oberfläche des Lüftungskanals aufgebrachtes zusätzliches Element auf; die bei den G.-Helmen in die Helmschale integrierten Lüftungskanäle sind vielmehr mit einer ihrerseits nicht unterbrochenen Oberfläche abgedeckt, unter die - mit Ausnahme des Titium-Modells - ein in verschiedenen Farbtönen und Strukturen gehaltener Gewebestreifen gelegt ist. Der Hersteller des D.-Helms hat sich mit dem Aufbringen eines reflektierenden Gewebestreifens auf dem Lüftungskanal daher augenfällig außerhalb des gestalterischen Konzepts bewegt, das der Ausstattung sämtlicher G.-Modelle zu eigen ist, und seinem Reithelm ein selbständiges optisches Gepräge verschafft. Hinzu kommt, dass der die D.-Bezeichnung aufweisende Querriegel seinerseits mit einer dessen Form betonenden silberfarbigen Umrandung versehen ist, die ebenfalls ein dem Design des Klagemodells und der sonstigen G.-Helme fremdes Gestaltungselement einführt. Insgesamt hat der Hersteller der D.-Reithelme damit das Zumutbare und ihm Abzuverlangende getan, um sich von dem äußeren Erscheinungsbild des Klagemodells abzusetzen und der Gefahr betrieblicher Herkunftsverwechslungen entgegenzuwirken. Eine gleichwohl noch bestehende Verwechslungsgefahr ist als "unvermeidbar" hinzunehmen, das Inverkehrbringen der D.-Helme in der streitbefangenen Gestaltung stellt sich infolgedessen nicht als eine unter dem Aspekt der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung unlautere Wettbewerbshandlung dar.

2.

Dieser Unlauterkeitsvorwurf ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung, weil die Beklagte angeblich eine mit dem Klagemodell eines G.-Reithelms etwa verbundene Gütevorstellung für den Absatz der eigenen Ware und damit für den eigenen Geschäftserfolg eingesetzt hat (Köhler/Piper, UWG, 3. Auflage, § 1 UWG Rdn. 601/603 m. w. N.). Zwar wird durch eine Irreführung des Verkehrs über die betriebliche Herkunft im Fall der Warenverwechslung in aller Regel der gute Ruf der fremden Ware ausgenutzt, wenn die Gütevorstellung durch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft ausgelöst wird. In diesem Fall dient die Herkunftstäuschung als Mittel der Rufausbeutung (vgl. Baumbach/Hefermehl, UWG, 23. Auflage, § 1 UWG Rdn. 544 a und 544 b). Wettbewerbswidrig ist die Ausnutzung bzw. Ausbeutung des guten Rufs einer fremden Ware in dieser Situation indessen erst dann, wenn sie durch eine vermeidbare Täuschung des Verkehrs über die betriebliche Herkunft der Ware bewirkt wird. Ist dies nicht der Fall, sondern hat der Nachahmer die geeigneten und ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen, um der Gefahr betrieblicher Herkunftstäuschungen zu entgehen, so entfällt mit dem Vorwurf der vermeidbaren Irreführung über die betriebliche Herkunft zugleich auch derjenige der Rufausbeutung (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG Rdn. 545 m. w. N.). So liegt der Fall aber hier, da der Hersteller des D.-Reithelms das Erforderliche und ihm Abzuverlangende getan hat, um der in einem Teil des angesprochenen Verkehrs bestehenden Gefahr der Täuschung über die betriebliche Herkunft in Form der unmittelbaren Produktverwechslung entgegenzuwirken.

3.

Auch aus sonstigen Unlauterkeitsmerkmalen lässt sich der Vorwurf eines wettbewerbswidrigen Verhaltens nicht herleiten,

Soweit die Klägerin eine Beeinträchtigung des ihren G.-Reithelmen angeblich anhaftenden guten Rufs durch das Inverkehrbringen der D.-Reithelme geltend macht, weil letztere von angeblich schlechterer Qualität seien, vermag das den wettbewerblichen Unlauterkeitsvorwurf nicht zu begründen. Ausweislich der in der Fachzeitschrift "CAVALLO" - Heft August 2002 - (Anlage B 11, dort S. 44 ff) veröffentlichten Ergebnisse einer Produktgegenüberstellung, in der Reithelme verschiedener Hersteller einem Sicherheits- und Komforttest unterzogen wurden, bestand der streitgegenständliche D.-Reithelm ("Modell D. U. T.") die dort untersuchten Stabilitäts- und Komforttests, wobei er in der Prüfung des Tragekomforts und der Belüftung sogar an zweiter Stelle stand (vgl. a.a.O., S. 50/51); bei dem "Stoßdämpfungs- und Abstreiftest" erreichte der D.-Helm von maximal 60 Punkten in der Gesamtwertung 35 Punkte und stand damit an sechster Stelle von insgesamt 10 geprüften Helmen. Diese Testergebnisse sprechen dafür, dass der D.-Reithelm den in bezug auf Tragekomfort und Sicherheit zu erfüllenden Qualitätstandards standhält. Vor diesem Hintergrund hätte es der näheren Darlegung bedurft, inwiefern der klagegegenständliche G.-Reithelm dem D.-Reithelm überlegen ist bzw. in welchen konkreten Qualitätsmerkmalen der D.-Reithelm gegenüber dem Klagemodell von minderer Güte ist und die Verbrauchererwartung enttäuscht. Allein die Behauptung der Klägerin, es bestehe bei dem D.-Helm wegen der Befestigung des Kinnriemens an dem "Innenhelm" bei einem Sturz die Gefahr einer Ablösung der Außenhaut (Bl. 201 d.A.), reicht hierfür nicht aus, weil nicht ersichtlich ist, dass die bei dem G.-Helm gewählte andere Befestigung des Kinnriemens überhaupt von Einfluss auf die Vorstellungen des Verkehrs von der Güte des Klageprodukts ist, daher insoweit eine die Verbrauchererwartung enttäuschende Qualitätsabweichung besteht. Vor diesem Hintergrund bestand auch kein Anlass, dem Beweisangebot der Klägerin nachzugehen und das zu der vorstehenden Behauptung beantragte Gutachten eines Sachverständigen einzuholen.

Da schließlich auch keine den Tatbestand einer sittenwidrigen Behinderung rechtfertigenden Unlauterkeitsmerkmale ersichtlich sind, ist das beanstandete Verhalten der Beklagten insgesamt nicht als im Sinne von § 1 UWG wettbewerbswidrig einzuordnen und sind nach alledem sowohl der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, als auch der Auskunftsanspruch sowie das auf die Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klagebegehren unbegründet.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 108, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat sah schließlich keinen Anlass für eine Zulassung der Revision nach Maßgabe von § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Streitentscheidend ist vorliegend eine über den entschiedenen Fall nicht hinausweisende Subsumtion eines individuellen Sachverhalts unter Normen und Rechtsgrundsätze, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits eine Klärung erfahren haben.

Wert: 250.000,00 EUR (Unterlassung: 200.000,00 EUR; Auskunftt:15.000,00 EUR; Feststellung 35.000,00 EUR).

Ende der Entscheidung

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