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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 31.10.2006
Aktenzeichen: 6 W 109/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 890
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Ordnungsgeldbeschluss der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5.9.2006 (31 O 2/06 SH I) abgeändert und der Bestrafungsantrag der Gläubigerin vom 20.7.2006 zurückgewiesen.

Die Kosten des Bestrafungsverfahrens werden der Gläubigerin auferlegt.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist begründet und führt zur Abweisung des Bestrafungsantrages.

I.

Im Ausgangsverfahren hat es das Landgericht der jetzigen Schuldnerin durch Beschluss vom 3.1.2006 im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt,

mit Blick auf die "P. Sonntagszeitung" mit der nachfolgend eingeblendeten Eigenanzeige "die Nr. 1" zu werben/werben zu lassen:

pp.

Die Untersagungsverfügung ist von der Schuldnerin mit Schreiben vom 8.2.2006 als endgültige Regelung anerkannt worden, nachdem ihr zuvor auf Bitte ihres Verfahrensbevollmächtigten die der einstweiligen Verfügung zugrundeliegende Antragsschrift übersandt worden war. In der Antragsschrift ist im Einzelnen ausgeführt, dass die Schuldnerin ihre Behauptung, die Nr. 1 zu sein, weder mit der Angabe, sie verfüge über 218.600 Leser pro Ausgabe mit überdurchschnittlichem Einkommen, noch mit der Behauptung, diese Leser verfügten über ein Nettoeinkommen von zusammen 222,87 Mio. Euro pro Monat, belegen dürfe. Beide Aussagen seien daher wettbewerbswidrig. Das Leser-Netto-Einkommen von zusammen 222,87 Mio. Euro pro Monat sei überdies rechnerisch fehlerhaft ermittelt.

Mit ihrem Bestrafungsantrag greift die Gläubigerin einen Passus in einem Werbeschreiben der Schuldnerin an einen Inseratskunden vom 10.7.2006 an, in dem es heißt:

"Das persönliche Netto-Einkommen unserer Leser beträgt monatlich insgesamt 222,87 Mio. Euro!"

Dies stelle einen identischen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot dar.

Dem ist das Landgericht gefolgt und hat mit dem angefochtenen Beschluss gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 7.500,-- € verhängt. Der Kernbereich der Beschlussverfügung umfasse entgegen der Auffassung der Schuldnerin nicht nur die Äußerung "die Nr. 1", sondern über die Einblendung der gesamten Eigenanzeige als konkrete Form auch die hier in Rede stehende Äußerung.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde, der das Landgericht nur in einem Nebenpunkt abgeholfen hat.

II.

Die beanstandete Passage in dem Werbeschreiben der Schuldnerin vom 10.7.2006 rechtfertigt den Bestrafungsantrag der Gläubigerin nicht.

a)

Die der Antragsschrift der Gläubigerin im Ausgangsverfahren beigegebene Begründung enthält allerdings mehrere Argumente, die belegen sollten, dass die Behauptung, das persönliche Netto-Einkommen der Leser betrage monatlich insgesamt 222,87 Mio. Euro, unzutreffend und wettbewerbswidrig sei. Zum einen hat die Gläubigerin gerügt, die genannte Zahl beruhe auf einer Umfrage, in der jeweils nicht nach dem tatsächlichen Netto-Einkommen, sondern nach der persönlichen Einstufung in einer Tabelle gefragt worden sei, die jeweils Einkommensklassen mit einer Divergenz von 500,-- € erfasst hätten. Zudem sei überhaupt kein Leser-Netto-Einkommen erhoben worden, sondern nur ein Netto-Einkommen der jeweiligen Befragten, die sich aber mit dem Kreis der Leser der abgefragten Titel nicht gedeckt hätten.

b)

Mit ihrem im Ausgangsverfahren gestellten Antrag hat die Gläubigerin indessen die Frage, ob die genannte Einkommenszahl - für sich genommen - als wettbewerbswidrig zu unterlassen sei, nicht zum Streitgegenstand gemacht. Antragsgemäß ist der Schuldnerin nämlich nur untersagt worden, "mit der nachfolgend eingeblendeten Eigenanzeige" "die Nr. 1" zu werben/werben zu lassen. Das Petitum der Gläubigerin im Ausgangsverfahren zielte infolgedessen nur darauf ab, die in Rede stehende Einkommenssumme der Leser im Zusammenhang mit einer gleichzeitigen Spitzenstellungsbehauptung nicht zu verbreiten. Dementsprechend hatte die Antragsschrift im Ausgangsverfahren als weitere Begründung auch das Argument enthalten, die Zahl der befragten Leser, aufgrund deren Angaben die Einkommenszahlen ermittelt worden wären, sei viel zu gering gewesen, um auf dieser Basis eine Spitzenstellungswerbung legitimieren zu können. Dieses Argument deckte auch nur den eingeschränkten Antrag ab, den die Gläubigerin im Ausgangsverfahren tatsächlich gestellt hat.

c)

Hätte die Gläubigerin im Ausgangsverfahren ein Verbot der Werbung mit dem genannten Leser - Netto-Einkommen auch ohne Spitzenstellungsbehauptung erreichen wollen, so hätte sie dies unschwer durch eine und/oder Formulierung im verbalisierten Vorspann vor der in Bezug genommenen konkreten Verletzungsform erstreben können. Im Falle einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung wäre alsdann der Kernbereich des ausgesprochenen Verbots größer, freilich auch das Kostenrisiko für die Gläubigerin im Ausgangsverfahren höher gewesen. Nachdem die Gläubigerin dieses Risiko nicht eingegangen ist, kann sie nicht mit dem Hinweis gehört werden, ihre Antragsschrift enthalte aber eine Begründung, die ein isoliertes Verbot auch ohne Spitzenstellungsbehauptung sehr wohl gerechtfertigt hätte.

Der Bestrafungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO zurückzuweisen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 7.500,-- €.

Ende der Entscheidung

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