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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 13.10.2009
Aktenzeichen: 6 W 114/09
Rechtsgebiete: UWG, ZPO
Vorschriften:
UWG § 15 Abs. 5 Satz 2 | |
UWG § 15 Abs. 5 Satz 3 | |
ZPO §§ 567 ff. | |
ZPO § 572 Abs. 1 | |
ZPO § 574 |
Tenor:
Das Rechtsmittel des Antragsgegners vom 28.09.2009 gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 21.09.2009 (81 T 1/09) wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Gegen den Antragsgegner ist von der Einigungsstelle gemäß § 15 Abs. 5 Satz 2 UWG ein Ordnungsgeld festgesetzt worden, weil er - obgleich sein persönliches Erscheinen angeordnet war - dem von der Einigungsstelle angesetzten Termin unentschuldigt ferngeblieben ist. Dagegen ist nach § 15 Abs. 5 Satz 3 UWG die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, das heißt nach den §§ 567 ff. ZPO statthaft. Demzufolge hat die Einigungsstelle, deren Entscheidung angefochten worden ist, nach § 572 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit, der Beschwerde abzuhelfen. Das hat die Einigungsstelle nicht getan, sondern die Beschwerde dem Beschwerdegericht - der Kammer für Handelssachen des LG Köln - vorgelegt. Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung hat das Beschwerdegericht die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wäre allein noch eine Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO in Betracht gekommen, wenn das Landgericht diese Rechtsbeschwerde zugelassen hätte (vgl. Retzer in Harte/Henning, UWG, 2. Aufl., § 15 Rn. 41). Da das Landgericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde aber nicht ausgesprochen hat, ist das von dem Antragsgegner eingelegte Rechtsmittel unzulässig.
Ende der Entscheidung
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