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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 11.12.2006
Aktenzeichen: 6 W 132/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 278
BGB § 830
ZPO § 890
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 31.08.2006 - 14 O 130/05 SH II - wird zurückgewiesen.

Der Schuldnerin werden auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat der Schuldnerin mit einstweiliger Verfügung vom 16.09.2005 untersagt, für mehrere namentlich genannte importierte Pflanzenschutzmittel mit der Produktbezeichnung der in der Bundesrepublik Deutschland für die Gläubigerin zugelassenen Originalprodukte zu werben und/oder Pflanzenschutzmittel anzubieten, ohne dabei die angebotenen Mittel mit ihrer korrekten Produktbezeichnung anzugeben. In einer sprachlich leicht geänderten Fassung - Wegfall der "oder" - Verbindung der beiden Anträge - hat die Schuldnerin in der Berufungsverhandlung den Klageantrag anerkannt, woraufhin entsprechendes Anerkenntnisurteil ergangen ist. Ihren Zwangsvollstreckungsantrag wegen Verstoßes gegen das ausgesprochene Unterlassungsgebot stützt die Gläubigern auf eine schriftliche "S. Pflanzenschutzproduktinformation", die als Ansprechpartner einen L. C. mit verschiedenen Kommunikationsadressen bezeichnet und eine Liste von Produkten enthält, in der eingangs die Markenbezeichnung eines anderen Herstellers, der die Zulassung des Mittels besorgt hat, genannt ist, in der die Schuldnerin aber einen eigenen Produktnamen nicht angibt, obgleich sie die Lieferung eines zulässigen EU-Importproduktes mit identischem Wirkstoff verspricht.

Die Schuldnerin hat sich damit verteidigt, für die Erstellung dieser Liste und der Verteilung an Kunden in Deutschland nicht verantwortlich zu sein. Der als Ansprechpartner genannte Herr C. sei für die niederländische S. B.V. tätig. Für etwaige Werbeaktionen dieser selbständigen Gesellschaft habe sie nicht einzustehen.

Das Landgericht hat gegen die Schuldnerin wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld in Höhe von 30.000,00 Euro verhängt. Nach den Besonderheiten des Streitfalles habe die Schuldnerin für die Versendung der beanstandeten Liste auch dann, wenn es von Herrn C. als Mitarbeiter der Nederland B.V. versandt worden sei, als Mittäterin im Sinne des § 830 BGB einzustehen.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Schuldnerin, die insbesondere ihren Vortrag zur rechtlichen Selbständigkeit des Deutschen und des Nederländischen Unternehmens betont und vertieft.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

1.

Das Versenden der beanstandeten Liste stellt objektiv einen Verstoß gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot dar. Der Senat macht sich die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss zu eigen und betont ergänzend, dass die Zulässigkeit von neu angeordneten Vollstreckungsmaßnahmen nicht durch den Umstand beeinflusst wird, dass das gegen die Schuldnerin ausgesprochene Verbot durch das Anerkenntnisurteil des Senats vom 28.04.2006 eine leicht abgeänderte Fassung erhalten hat. Dem Vollstreckungsantrag liegt nämlich das Angebot eines Pflanzenschutzmittels mit einer auch im Anerkenntnisurteils namentlich genannten Original- Produktbezeichnung vor, ohne dass von ihr selbst angebotene Mittel mit einer konkreten Produktbezeichnung zu versehen. Dieses Angebot verstößt damit sowohl gegen das Verbot, wie es im Ausgangsbeschluss von der Kammer formuliert worden war, als auch gegenüber dem in dem Anerkenntnisurteil des Senats ausgesprochenen Verbot.

2.

Die Festsetzung von Ordnungsmitteln gem. § 890 Abs. 1 ZPO setzt ein Verschulden des Schuldners selbst bzw. - wenn es sich wie hier um eine juristische Person handelt - eines seiner Organe voraus (vgl. BGH GRUR 1991, 929, 931 - "fachliche Empfehlung II"). Ein etwaiges Verschulden von Hilfspersonen im Sinne der §§ 278 BGB, 8 Abs. 2 SEG begründet demgegenüber eine Haftung im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht (vgl. Teplitzki, wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 57 Rz. 26; Fezer/Büscher UWG § 12 Rz. R 104). Der Schuldner eines Unterlassungstitels ist aber nicht nur gehalten, selbst die beanstandete Handlung zu unterlassen, sondern hat auch durch geeignete Maßnahmen Zuwiderhandlungen Dritter zu verhindern. Diese Obliegenheit ist freilich nicht grenzenlos; vielmehr hat der Schuldner nur dann auf Dritte einzuwirken, wenn deren Handeln in seinem Einflussbereich liegt (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 12 Rz. 6.7 m.w.N.; Büscher a.a.O. Rz 305; Arens/Spätgens, der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl. S. 1288; Harte/Henning/Brüning, UWG, vor § 212 Rz. 305). Dementsprechend hat er seine Mitarbeiter sorgfältig zur Einhaltung des Verbots anzuhalten und diese zu kontrollieren (vgl. z. B. OLG Nürnberg WRP 1999, 1184 f; Senat GRUR - RR 2001, 24). Im Einzelfall muss er auch außerhalb seines Unternehmens stehende Dritte an Zuwiderhandlungen hindern. Das gilt z. B. für Abnehmer, wenn zu befürchten ist, dass diese eine dem Schuldner untersagte Werbung übernehmen könnten (vgl. KG WRP 1989, 627 f.). Ist dem Schuldner der Vertrieb des Produktes selbst untersagt, so kann es ihm obliegen, dieses vom Handel zurückzurufen (vgl. OLG Zweibrücken GRUR 2000, 921). Nach diesen Maßstäben hat die Schuldnerin für die Versendung der inkriminierten Informationsliste rechtlich einzustehen, auch wenn sie nicht - wie es allerdings das Landgericht angenommen hat - als Mittäterin zu qualifizieren sein sollte.

Zu Gunsten der Schuldnerin ist zu unterstellen, dass Herr C., der bis 1995 ihr eigener Mitarbeiter gewesen ist, die Liste zu einem Zeitpunkt verschickt hat, als er bereits für die S. Nederland B. V. tätig war. Das niederländische Unternehmen war indessen kein völlig selbständiger Dritter, dessen Verhalten die Schuldnerin vollstreckungsrechtlich nichts anging. Sie hat nämlich, wie sie selbst vorbringt, ihren eigenen Vertrieb in Deutschland eingestellt und ist dort nicht mehr operativ tätig. Die von ihr vorher gehaltene Domain www.S..com. hat sie der niederländischen Gesellschaft überlassen. Diese nutzt die für die Schuldnerin eingetragene Marke "S." aufgrund einer ihr eingeräumten Lizenz. Wie sich aus den erstinstanzlichen Zeugenaussagen ergibt, aquiriert die niederländische Gesellschaft nunmehr die vormaligen Kunden der Schuldnerin. Dass bei dieser vorher beschäftigte Vertriebspersonal ist - wie das Beispiel C. zeigt - nunmehr jedenfalls teilweise für die niederländische B. V. tätig. Wer in dieser Weise seine eigenen unternehmerischen Aktivitäten zu Gunsten einer selbständigen Gesellschaft im benachbarten Ausland aufgibt, damit der deutsche Markt nunmehr von diesem Unternehmen unter Verwendung der alten Unternehmenswerte bearbeitet werden kann, hat diesen selbst installierten Marktnachfolger dann auch auf die existierenden gerichtlichen Werbeverbote hinzuweisen. Wenn dies in eindringlicher Weise unter Betonung der sonst für die Schuldnerin drohenden gerichtlichen Sanktionen geschehen wäre, steht zu vermuten, dass die niederländische Gesellschaft auf die Interessen der Schuldnerin Rücksicht genommen und entsprechende Anweisungen an ihre Mitarbeiter herausgegeben hätte, mit der Folge, dass es zu der Zuwiderhandlung im Informationsschreiben seitens des Herrn C. nicht gekommen wäre. Das alles gilt um so mehr, als der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Schuldnerin - jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt - unstreitig Gründungs- und Alleingesellschafter der niederländischen B. V. war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 891 Satz 2, 91 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: 30.000,00 Euro.

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