Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 08.01.2002
Aktenzeichen: 6 W 2/02
Rechtsgebiete: UWG, ZPO


Vorschriften:

UWG § 3
UWG § 25
ZPO §§ 567 ff
ZPO §§ 935 ff
ZPO § 91
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

6 W 2/02

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

pp.

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schwippert, von Hellfeld und Schütze am 08.01.2002

beschlossen:

Tenor:

I.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.11.2001 - 33 O 391/01 - abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Flughafen H. als "F.-H." zu bezeichnen wie nachstehend wiedergegeben:

HINWEIS AN DIE KANZLEI:

bitte Fotokopie von Bl. 45 d.A. einfügen

II.

Die Kosten des Verfahren in beiden Instanzen hat die Antragsgegnerin zu tragen. III.

Gegenstandswert: 50.000,00 €.

Gründe:

Die vorstehend unter Ziff. I. angeordnete einstweilige Verfügung wird auf Antrag und zulässige Beschwerde der Antragstellerin, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 3, 25 UWG, §§ 567 ff, 935 ff ZPO im Beschwerdeverfahren erlassen, nachdem die Antragstellerin die Voraussetzungen für ihre Anordnung durch Vorlage der beanstandeten Werbeanzeige der Antragsgegnerin sowie weiterer Unterlagen glaubhaft gemacht hat. Abweichend von der Wertung des Landgerichts hält der erkennende Senat die in der streitbefangenen Werbeanzeige vorgenommene Bezeichnung des von der Antragsgegnerin tatsächlich angeflogenen, im H. gelegenen Flughafens H. als "F.-H." für relevant irreführend i.S. von § 3 UWG, weil H. weder in räumlicher noch in sonstiger Hinsicht dem Raum F. a. M. zuzurechen ist (anderes Bundesland, erhebliche örtliche Entfernung, anderer Wirtschaftsraum).

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück