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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 12.03.2008
Aktenzeichen: 6 W 21/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 890
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1.) Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 139/07 SH I - vom 7.12.2007, durch den gegen sie wegen Verstoßes gegen das in der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 24.5.2007 - 81 O 139/07 - ausgesprochene Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 € festgesetzt worden ist, wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.

Gründe:

Die gem. §§ 793, 890 Abs.1, 891 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Einwände der Schuldnerin, wonach die einstweilige Verfügung zu Unrecht ergangen ist, können der sofortigen Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Im Zwangsvollstreckungsverfahren ist die materielle Berechtigung des zugrundeliegenden Titels nicht zu überprüfen.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zunächst Bezug genommen wird, hat das Landgericht einen - erheblichen - Verstoß der Schuldnerin gegen das ihr auferlegte Verbot darin gesehen, dass sie die gewerblichen Abnehmer der Schrank- und Vitrinenelemente, deren Vertrieb ihr untersagt worden war, nicht dazu angehalten hat, diese aus ihrem Sortiment zu nehmen. Es obliegt dem Unterlassungsschuldner nicht nur, keine weiteren Handlungen vorzunehmen, die eine Verletzung des Unterlassungsgebotes darstellen. Er muss vielmehr auch aktiv tätig werden, um die drohende Verwirklichung eines Verletzungsfalles nach Kräften abzuwenden, die auf Grund einer von ihm bereits vorgenommenen Handlung droht (vgl. BGH NJW 93, 1076 f - "Straßenverengung"; Senat MD 99, 881 f; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Auflage, Kap. 57 Rz. 26; Ahrens/Spätgens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl. Kap. 64, Rz 61; Hefermehl/Köhler/Bornkamm 26. Aufl., § 12 Rz 6.7). In dem hier gegebenen Falle des Vertriebsverbotes hat der Unterlassungsschuldner, soweit ihm dies möglich ist, auch dafür Sorge zu tragen, dass solche Exemplare der streitgegenständlichen Ware, die sich bereits auf dem Absatzweg befinden, aber auf der letzten Handelsstufe noch nicht abgesetzt sind, dem Endverbraucher nicht mehr angeboten werden. Diese Obliegenheit entfällt nicht von vornherein deswegen, weil die Abnehmer der Schuldnerin nicht in deren Vertriebsorganisation eingebunden und als eigenständige Unternehmen auch nicht von ihr weisungsabhängig sind. Denn es ist naheliegend, dass die Handelspartner einen Hinweis der Schuldnerin darauf, dass ihr der weitere Vertrieb gerichtlich untersagt sei, zum Anlass genommen hätten, ihrerseits die Ware aus dem Sortiment zu nehmen, auch wenn sie hierzu angesichts der Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen gerade gegenüber der Schuldnerin nicht verpflichtet waren. Sie mussten angesichts der parallelen Rechtslage nämlich damit rechnen, dass die Gläubigerin sonst mit Erfolg auch gegen sie vorgehen würde. Ihrer Verpflichtung, ihren Abnehmern die Rechtslage deutlich vor Augen zu führen und den Versuch zu unternehmen, sie von einem weiteren Vertrieb abzuhalten, ist die Schuldnerin nicht nachgekommen. Ihr bestrittener Vortrag, sie habe "unter dem 5.10.2007 den Möbelhandel entsprechend informiert", genügt den insoweit zu stellenden Anforderungen nicht: Die Schuldnerin hätte umgehend nach Zustellung der Verbotsverfügung am 30.5.2007 - und nicht erst gut vier Monate später und nach Einleitung des vorliegenden Bestrafungsverfahrens - im vorbeschriebenen Sinne tätig werden müssen. Es kommt daher nicht darauf an, dass sich aus dem vorzitierten unsubstantiierten Vortrag nicht entnehmen lässt, dass die Schuldnerin in der gebotenen Weise auf einzelne Abnehmer eingewirkt habe. Anhaltspunkte dafür, dass ihre Abnehmer die geschuldeten rechtlichen Hinweise und eine nachhaltige Bitte, von dem Weitervertrieb abzusehen, ignorieren würden, hat die Schuldnerin nicht substantiiert vorgetragen. Ihr Vortrag, das als Anlage AG 2 zur Beschwerdebegründung vorgelegte Schreiben der Gläubigerin an verschiedene Möbelhändler vom 11.7.2007 sei erfolglos gewesen, ist insoweit unergiebig, weil das dort - als beigefügte Anlage - allein angesprochene Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten an die Gläubigerin vom 10.7.2007 nicht vorgelegt worden ist. Überdies hat die Gläubigerin unwidersprochen vorgetragen, bei ihr seien (bezüglich der Rechtmäßigkeit des Vertriebs) diverse Anfragen eingegangen. Dies legt es nahe und lässt es jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen, dass die Abnehmer zumindest in erheblicher Anzahl den Vertrieb bis zu einer endgültigen Klärung eingestellt hätten, wenn die Schuldnerin als ihre Lieferantin sie in angemessener Form darauf hingewiesen hätte, dass ihr wegen des - in der Sache auch sie als Vertreiber treffenden - Vorwurfes der unlauteren Nachahmung der weitere Vertrieb untersagt worden sei.

Auch der Höhe nach ist das festgesetzte Ordnungsgeld nicht zu beanstanden. Die Schuldnerin, die selbst eingeräumt, sie habe sich (zunächst) "hinsichtlich irgendwelcher Aufklärungen zurückgehalten", will unter dem 5.10.2007 in nicht näher beschriebener Weise "den Möbelhandel entsprechend informiert" haben. Zumindest gut vier Monate lang nach dem Verbot hat sie damit dem weiteren Absatz der Möbel nicht entgegengewirkt. In diesem Zeitraum sind - zumindest zeitweilig - die Schrank- und Vitrinenelemente in den gerichtsbekannt großen Möbelhäusern Q Möbel, und zwar in ca. 22 Filialen, SB-Möbel C, dort sogar in ca. 77 Filialen, und dem S Möbelzentrum sowie dem Einrichtungshaus Möbel T in U und u.a. den Möbelhäusern der D-Gruppe ausgestellt gewesen. Angesichts dieser erheblichen Breitenwirkung entspricht die Höhe des Ordnungsgeldes von 50.000 € dem Zweck des Ordnungsmittelverfahrens, nicht nur die Schuldnerin zu einer zukünftigen Befolgung des Verbotes zu veranlassen, sondern auch das in dem bewussten Dulden des weiteren Abverkaufs liegende Unrecht zu ahnden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

Beschwerdewert: 50.000 €.

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