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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 10.09.1999
Aktenzeichen: 6 W 28/99
Rechtsgebiete: ZPO, StBerG


Vorschriften:

ZPO § 793 Abs. 1
ZPO § 890
ZPO § 97 Abs. 1
StBerG § 3
StBerG § 4
StBerG § 6 Nr. 4
StBerG § 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
6 W 28/99 7 O 507/92 (LG Bonn)

OBERLANDESGERICHT KÖLN

BESCHLUSS

In dem Zwangsvollstreckungsverfahren

pp.

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schwippert, von Hellfeld und Schütze

am 10.09.1999

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 01.04.1999 - 7 O 507/92 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist zwar gemäß § 793 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. In der Sache bleibt dem Rechtsmittel jedoch der Erfolg versagt.

Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluß - wie geschehen - gemäß § 890 ZPO gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld festgesetzt. Denn dieser hat den im Versäumnisurteil vom 19.02.1992 gegen ihn titulierten Verbot schuldhaft zuwidergehandelt, geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen zu leisten, die über die geschäftsmäßige Erledigung der laufenden Lohnbuchhaltung (Lohnbuchhaltung mit Ausnahme des Einrichtens von Lohnkonten und der Abschlußarbeiten nach §§ 41 b, 42 b des Einkommenssteuergesetzes) hinausgeht und die nicht unter § 6 StBerG fällt.

Die vom Schuldner im Zusammenhang mit der Erstellung der Jahresabschlüsse 1996 und 1997 entfaltete Tätigkeit verstößt gegen die in dem genannten Titel formulierte Unterlassungsverpflichtung. Dem steht es von vornherein nicht entgegen, daß die hier in Rede stehende Verhaltensweise des Schuldners nicht exakt derjenigen entspricht, die Anlaß und Grundlage des Erkennntnisverfahrens war, das schließlich zum Erlaß des Unterlassungstitels geführt hat. Die Verhängung von Ordnungsmitteln wegen Verstoßes gegen eine titulierte Unterlassungsverpflichtung setzt voraus, daß der Schuldner Handlungen vorgenommen hat, die vom Verbotstatbestand erfaßt werden bzw. die nur geringfügig vom wettbewerbswidrigen Kern - dem Charakteristischen - der in dem Vollstreckungstitel untersagten, in der konkreten Verletzungsform sich niederschlagenden Handlung abweichen, ihr praktisch aber gleichwertig sind (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage, 57. Kapitel, Rdn. 12; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Auflage, Einl. UWG Rdn. 581 - jeweils m.w.N.). Unter Zugrundelegen dieser Kriterien werden die vom Schuldner im Zusammenhang mit den Jahresabschlüssen 1996/1997 für Frau F. sowie die für Herrn G. in den Jahren 1994 und 1995 vorgenommenen Tätigkeiten, die sich ihrem Gesamtbild nach als eine geschäftsmäßige, über die bloße Erledigung der laufenden Lohnbuchhaltung hinausgehende, nicht unter § 6 StBerG fallende Hilfe in Steuersachen darstellen, vom Kernbereich des titulierten Verbots erfaßt, die dem Schuldner danach infolgedessen untersagt sind.

Die Vorschrift des § 6 StBerG enthält Ausnahmen vom Verbot der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen für die nicht in den §§ 3,4 StBerG genannten Personen. Nach § 6 Nr. 4 StBerG sind das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechung sowie das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen zulässig, soweit der Handelnde im übrigen die in der erwähnten Vorschrift genannten fachlichen Voraussetzungen erfüllt. Nicht mehr von § 6 Nr. 4 StBerG gedeckte Tätigkeiten stellen insbesondere das Einrichten einer Buchführung, die Erstellung des betrieblichen Kontenplans und die Aufstellung des steuerlichen Jahresabschlusses einschließlich der vorzubereitenden Abschlußbuchungen dar (vgl. BGH NJW RR 1991, 751 -"Bilanzbuchhalter"-; Gehre, Steuerberatungsgesetz, 3. Aufl., § 6 StBerG Rdn. 7).

Danach hat der Schuldner mit den für Frau F. geleisteten Arbeiten gegen das titulierte Verbot verstoßen. Denn nach den sein Verhalten kennzeichnenden Umständen ist davon auszugehen, daß er nicht nur überhaupt die steuerlichen Jahresabschlüsse 1996/1997 erstellt, sondern daß er dies auch in eigener Verantwortung und nicht etwa nur als Hilfskraft für die S. Steuerberatungs GmbH getan hat.

Soweit der Schuldner sich mit Blick auf die auf den entsprechenden Zahlungsquittungen enthaltenen Vermerke dahingehend verteidigt, daß es sich dabei ausschließlich um die "Reinschrift eines vorbereiteten steuerlichen Jahrsabschlusses nach erteiltem Diktat" und damit lediglich um "Schreibarbeiten" gehandelt habe, vermag das nicht zu überzeugen. Denn schon auf der Zahlungsquittung "Jahresabschluß 1996 Zur Post" ist von einer bloßen "Reinschrift" ebensowenig die Rede, wie für die 3. und 3. Zahlungsrate "Jahresabschluß 1997". Darüber hinaus hat der Schuldner auch nicht nachvollziehbar zu machen vermocht, weshalb für die bloße Reinschrift eines Jahresabschlusses ein Entgelt in Höhe von 1.800.- DM gefordert und bezahlt worden sein soll. Daß es sich dabei vielmehr gerade um die Rechnung für die Erstellung des Jahrsabschlusses selbst und nicht lediglich um dessen Reinschrift gehandelt hat, wird indiziell bestätigt durch den Umstand, daß der Schuldner eben diesen Betrag von 1.800.- DM Herrn G. mit Rechnung vom 05.10.1995 für einen steuerlichen Jahresabschluß und nicht etwa für dessen Reinschrift berechnet hat.

Entsprechendes gilt für den Einwand des Schuldners, daß er die vorbezeichnete Tätigkeit für Frau F. im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses mit der S. Steuerberatungs GmbH erbracht habe und daher keine eigene geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen von ihm erbracht worden sei. Dabei kann es unterstellt werden, daß das Arbeitsverhältnis mit der S. Steuerberatungs GmbH entsprechend der Behauptung des Schuldners noch bis zum 18.10.1997 bestanden hat. Das entkräftet im Hinblick auf die nachstehend dargestellten Umstände jedenfalls nicht die Annahme eines eigenen geschäftsmäßigen Verhaltens des Schuldners. Denn ausweislich der Zahlungsquittungen ist der Schuldner unter seinem eigenen Namen - mit Stempelaufdruck - aufgetreten und hat das Entgelt in Empfang genommen. An keiner Stelle dieser Quittungen ist ein Hinweis darauf enthalten, daß der Schuldner seine Leistungen für die S. Steuerberatungs GmbH erbracht oder auch nur für dieses Unternehmen das Entgelt in Empfang genommen hat. Spricht danach alles dafür, daß der Schuldner bei der im Zusammenhang mit der Erstellung der Jahresabschlüsse 1996/1997 für Frau F. entfalteten Tätigkeit in eigenem Interesse gehandelt hat, gilt im Ergebnis Gleiches hinsichtlich der für Frau F. in den Jahren 1994 und 1995 und weiter im genannten Zeitraum für Herrn G. entfalteten Tätigkeit. Daß der Schuldner dabei die Jahresabschlüsse selbst aufgestellt und nicht lediglich Schreibarbeiten verrichtet hat, ergibt sich aus der Rechnung an Herrn G. vom 05.10.1995 sowie aus den Rechnungen an Frau F. vom 30.01.1996 und vom 21.09.1996. Denn auch insoweit vermag der bloße Umstand, daß auf den Rechnungen an Frau F. von bloßen "Schreibarbeiten" bzw. von "reingeschriebenen Jahresabschlußrechnungen" die Rede ist, nichts daran zu ändern, daß der Schuldner nach den vorstehenden Umständen tatsächlich eine weitergehende Tätigkeit erbracht bzw. die Jahresabschlüsse als solche erstellt hat, worauf auch der weitere Umstand hindeutet, daß auf einer Quittung über eine à-conto-Zahlung betreffend den Jahresabschluß 1995 der Hinweis auf eine bloße Reinschrift fehlt. Der Schuldner hat insoweit auch selbständig und geschäftsmäßig gehandelt. Er hat Rechnungen auch hier unter eigenem Namen erstellt. Ein irgendwie gearteter Hinweis darauf, daß die fakturierten Leistungen solche der S. Steuerberatungs GmbH seien, für welche der Schuldner tätig geworden sei, findet sich auch hier nicht. Dies begründet die Annahme, daß er selbst in eigenem Interesse und nicht etwa für die Sch. Steuerberatungs GmbH tätig geworden ist. Diese, für ein selbständiges Handeln des Schuldners sprechenden Anhaltspunkte werden dabei auch nicht durch die von ihm vorgelegten Kopien der Einkommensteuererklärungen entkräftet, in denen die S. Steuerberatungs GmbH als Zustellungsbevollmächtigte angegeben ist. Daß die Einkommensteuererklärungen und auch die diesen zugrundeliegenden Jahresabschlüsse in den Jahren 1994 und 1995 durch den Schuldner nach Weisung der S. Steuerberatungs GmbH ausgeführt worden seien, läßt sich dem nicht ohne weiteres entnehmen. Dagegen spricht vielmehr der Umstand, daß die S. Steuerberatungs GmbH Frau F. in einem bei dem Amtsgericht Siegburg unter dem Aktenzeichen 3 C 187/98 geführten Rechtsstreit auf Zahlung von Steuerberaterhonorar "für die Beratung und Zusammenstellung der Belege für die Arbeits- und Umsatzsteuer 1994 und 1995 sowie die Hilfe bei der Erstellung von Nachweisen für das Arbeitsamt und die Berufsgenossenschaft" in Anspruch genommen hat. Die Erstellung der Jahresabschlüsse und der Einkommensteuer-Erklärungen für diese Zeiträume ist indessen nicht geltend gemacht. Daß die S. Steuerberatungs GmbH auf den Einkommenssteuererklärungen als Zustellungsbevollmächtigte angegeben ist, läßt vor diesem Hintergrund daher nicht notwendig den Schluß darauf zu, daß der Schuldner insoweit für die S. Steuerberatungs GmbH gehandelt habe, sondern kann ebensogut auf ein eigenmächtiges Verhalten des Schuldners unter der Firma S. Steuerberatungs GmbH zurückgeführt werden. Für letzteres sprechen vor allem die eigenen Ausführungen des Schuldners im Rahmen eines in dem vorbezeichneten amtsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Schreibens vom 07.07.1998, in dem er u.a. erklärt hat, er habe "... die steuerlichen Belange meiner Kunden...über die Steuerberatungsfirma unentgeltlich erledigen.." dürfen (Hervorhebungen durch den Senat), was eindeutig für ein selbständiges Tätigwerden des Schuldners spricht.

Hat der Schuldner mithin durch die für Frau F. und Herrn G. im Zusammenhang mit der Erstellung der Jahresabschlüsse entfalteten Tätigkeiten gegen das titulierte Unterlassungsgebot verstoßen, ist das vom Landgericht verhängte Ordnungsgeld in Höhe von 1.500.- DM auch der Höhe nach als angemessen und ausreichend zu erachten.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdedwert: 1.500.- DM.

Ende der Entscheidung

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