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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 07.06.2001
Aktenzeichen: 6 W 36/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 99 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 93
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

6 W 36/01

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schwippert, von Hellfeld und Pietsch

am 07. Juni 2001

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 21.03.2001 (Bl. 132 d.A.) gegen das Anerkenntnisurteil des Landgerichts Köln vom 07.03.2001 - 84 O 24/01 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Vielmehr hat das Landgericht durch sein mit der sofortigen Beschwerde angefochtenes Anerkenntnisurteil zu Recht der Antragstellerin die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens auferlegt, nachdem die Antragsgegnerin zu 2) den erhobenen Unterlassungsanspruch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 07.03.2001 im Sinne des § 93 ZPO sofort anerkannt hat, ohne zuvor von der Antragstellerin abgemahnt worden zu sein.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und der - soweit ersichtlich - einhelligen Meinung in der Rechtsprechung und im juristischen Schrifttum, dass der Wettbewerbsstörer in aller Regel keine Veranlassung zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegeben hat, wenn er zuvor nicht abgemahnt worden ist (statt aller vgl. nur: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage 2001, Einleitung UWG Rdnr. 542 m.w.N.). Da die Abmahnung dazu dient, ihm Gelegenheit zu geben, die Wettbewerbskonformität seines Verhaltens zu überprüfen und die Einleitung gerichtlicher Schritte durch eine Unterwerfungserklärung entbehrlich zu machen, darf der Verletzte unter Kostengesichtspunkten von einer Abmahnung nur ausnahmsweise und nur in besonderen Fällen absehen, nämlich dann, wenn er bei vernünftiger Abwägung aller Umstände, insbesondere des bisherigen Verhaltens des Verletzers, berechtigten Grund zu der Annahme hat, er werde ohne gerichtliche Hilfe auf keinen Fall erreichen, dass der Verletzer sein wettbewerbswidriges Verhalten einstellt und eine durch Vertragsstrafe gesicherte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt (Baumbach/Hefer-mehl, a.a.O., m.w.N.).

Berechtigten Anlass zu einer solchen Annahme hatte die Antragsstellerin nicht. Ein vorsätzliches, bewusst rechtswidriges Verhalten des Antragsgegners ist schon nicht schlüssig vorgetragen. Die Tatsache, dass der Antragsgegner in der Vergangenheit einmal ein Einschreiben der Antragstellerin nicht angenommen hat, kann vielfältige Gründe haben, unter anderem den, den der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung genannt hat. Die im Zusammenhang mit einem anderen Gerichtsverfahren etwa vorgekommene unberechtigte Weigerung des Antragsgegners, eine Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher zu einem bestimmten Zeitpunkt geschehen zu lassen, sagt nichts darüber aus, was der Antragsgegner getan hätte, wenn die Antragstellerin ihrer Abmahnlast nachgekommen wäre. Soweit die Antragstellerin sich darauf berufen hat, der Antragsgegner habe in kurzer Zeit wiederholt Wettbewerbsverletzungen begangen, führt das ungeachtet sonstiger Zweifel schon deshalb nicht zur Entbehrlichkeit einer Abmahnung, weil die Antragstellerin näheres zu diesen angeblichen Wettbewerbsverletzungen binnen bestimmter Zeit nicht vorgetragen hat. Auch aus der Tatsache, dass der Antragsgegner in einem anderen Verfahren eine Schutzschrift beim Landgericht F. hinterlegt hat, lässt keinen zuverlässigen Rückschluss darauf zu, wie er reagiert hätte, wenn die Antragstellerin ihm durch die Übersendung einer Abmahnung deutlich gemacht hätte, dass unweigerlich die Einleitung kostenträchtiger gerichtlicher Schritte drohe, falls nicht binnen bestimmter Frist eine geforderte strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben werde.

Erweist sich die angefochtene Entscheidung demgemäß auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin als richtig, war ihr Rechtsmittel mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Beschwerdewert: 9.000,00 DM

Ende der Entscheidung

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