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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 30.03.2007
Aktenzeichen: 6 W 36/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Köln - 31 O 161/06 - SH I - vom 26.05.2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
Gründe:
Die zulässige (§§ 793, 567 ff. ZPO) sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat tritt den überzeugenden, durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Gründen des angefochtenen Beschlusses und der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts vom 06.03.2007 bei. Auch wenn sich der objektive Verstoß des Vollstreckungsschuldners gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot darauf beschränkt haben mag, dass er acht bereits vor Zustellung der einstweiligen Verfügung bei eBay eingestellte, befristete Angebote nicht sofort entfernt oder den Anforderungen angepasst hat, rechtfertigt dieses Versäumnis jedenfalls das verhängte maßvolle Ordnungsgeld von 2.000,00 EUR.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: 2.000,00 EUR
Ende der Entscheidung
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