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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 26.07.1999
Aktenzeichen: 6 W 37/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 99 Abs.2
ZPO § 93
ZPO § 97 Abs.1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
6 W 37/99 31 O 226/99 LG Köln

Beschluss

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

pp.

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung seiner Mitglieder von Hellfeld, Schütze und Pietsch,

am 26.7.1999

beschlossen:

Tenor:

1.) Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 226/99 - vom 29. 4.1999 wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

GRÜNDE

Die in entsprechender Anwendung des § 99 Abs.2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Zu Recht hat das Landgericht nämlich die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt. Diese hat den Anspruch zwar im Sinne des § 93 ZPO sofort anerkannt, aber Anlaß zur Antragstellung gegeben, indem sie innerhalb der gesetzten Frist die mit der Abmahnung geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat. Die von ihr statt dessen angebotene befristete Unterlassungserklärung brauchte die Antragstellerin nicht anzunehmen und hat die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt. Grundsätzlich vermag nur die Abgabe einer uneingeschränkten, insbesondere auch unbefristeten Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen eine Ausnahme von diesem Grundsatz im vorliegenden Verfahren nicht.

Es mag dahinstehen, ob in Ausnahmefällen, in denen eine unangemessen kurze Abmahnfrist gesetzt worden ist, der Verletzer seinen Obliegenheiten durch eine auf die Dauer der notwendigen Ermittlungen befristete Unterlassungserklärung zu genügen vermag. Diese Frage kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben, weil die Frist nicht unangemessen kurz war. Es entspricht der Übung, in Messesachen angesichts der nur wenige Tage währenden Dauer der Messe und der großen Gefahr von Verstößen gerade während dieser Zeit die Frist nach Stunden zu bemessen. Diese Fristsetzung nach Stunden war auch im vorliegenden Fall aus den bereits von der Kammer dargelegten Gründen ausreichend. Die Antragsgegnerin hätte nur dann aus der maßgeblichen Sicht der Antragstellerin keinen Anlaß zur Antragstellung gegeben, wenn sie konkrete, für die Berechtigung des Anspruches maßgebliche und in der Kürze der gesetzten Frist nicht zu klärende Fragen aufgeworfen und zu erkennen gegeben hätte, daß sie im Fall der Beseitigung der bezüglich dieser Fragen bestehenden Zweifel eine Unterlassungserklärung abgeben hätte. Davon kann indes keine Rede sein. Das ablehnende Schreiben der Antragsgegnerin vom 9.3.1999, in dem lediglich ausgeführt ist, daß eine Prüfung der Sach- und Rechtslage in der kurzen Frist nicht erfolgen könne, enthält keine Gesichtspunkte, die nicht kurzfristig hätten geklärt werden können. Damit mußte die Antragstellerin trotz des Angebotes einer befristeten Erklärung davon ausgehen, nur mit gerichtlicher Hilfe ihre Rechte wahren zu können. Dieser - für die Kostenentscheidung entscheidende - Eindruck aus der Sicht der Antragstellerin wird sogar noch durch den späteren Vortrag der Antragsgegnerin im Laufe des Verfahrens bestätigt. Denn die jetzt vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigten, wenn sie von der Antragsgegnerin angeführt worden wären, eine Verlängerung der Abmahnfrist nicht. So ist es zunächst für den Anspruch der Antragstellerin erkennbar ohne Bedeutung, ob das verfahrensgegenständliche Produkt auf dem US-amerikanischen Markt von der Antragstellerin bzw. ihrer Schwestergesellschaft geduldet wird. Soweit die Antragsgegnerin mit Blick auf die Anmeldung des Geschmacksmusters durch eine amerikanische Schwestergesellschaft der Antragstellerin deren Aktivlegitimation in Zweifel gezogen hat, hätte auf eine konkrete Rüge innerhalb der Frist eine Klärung durch die Antragstellerin herbeigeführt werden können. Soweit schließlich angebliche Abweichungen im Erscheinungsbild vorgetragen worden sind, lagen die Verhältnisse während der Messe offen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

Der Beschwerdewert wird auf einen Betrag zwischen 5.000 DM und 6.000 DM festgesetzt.

Der Beschwerdewert ergibt sich aus der Summe der in erster Instanz bei einem Ausgangswert von 200.000 DM angefallenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten. Diese macht einen Betrag innerhalb der vorstehenden Spanne aus, die eine Gebührenstufe darstellt.

Ende der Entscheidung

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