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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 11.11.1999
Aktenzeichen: 6 W 52/99
Rechtsgebiete: ZPO, MarkenG, UWG


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 567 ff
ZPO § 127 Abs. 4
MarkenG § 5
MarkenG § 15 Abs. 2
MarkenG § 15 Abs. 4
UWG § 1
UWG § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
6 W 52/99 31 O 27/99 ( LG Köln)

OBERLANDESGERICHT KÖLN

BESCHLUSS

In dem Prozeßkostenhilfeverfahren

pp.

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schwippert, von Hellfeld und Schütze am 11.11.1999

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß des Landgerichts Köln vom 07.05.1999 - 31 O 27/99 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ff ZPO statthafte und insgesamt zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluß die Gewährung der vom Antragsteller begehrten Prozeßkostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Unterlassungsklage abgelehnt. Dieser, auf die Bezeichnung "Trek Service" des Antragstellers gestützten Klage fehlt die für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO).

Markenrechtlichen Schutz nach Maßgabe der §§ 5, 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG kann der Antragsteller nicht beanspruchen. Zu Recht hat das Landgericht der hier in Rede stehenden Bezeichnung "Trek Service" mangels originärer Unterscheidungskraft den Schutz als Kennzeichen i.S. des § 5 MarkenG versagt. Die für den Schutz als geschäftliche Bezeichnung gemäß § 5 MarkenG vorauszusetzende Unterscheidungs- bzw. Kennzeichnungskraft kommt von Hause aus nur solchen Bezeichnungen zu, die vom Verkehr als individueller Herkunftshinweis aufgefaßt werden. Eine derartige individualisierende Funktion fehlt indessen Bezeichnungen, die glatt beschreibender Art sind (vgl. Ingerl/Rohnek, Markengesetz, Rdn. 23 f zu § 5 MarkenG). So liegt der Fall hier. Denn auch wenn die Anforderungen an die Unterscheidungskraft generell und insbesondere für den vom Antragsteller für sein auf Datenträger gespeichertes und abrufbares Informationsdienstangebot geltend gemachten Werktitelschutz (§ 5 Abs. 3 MarkenG) nicht zu hoch geschraubt werden dürfen, ist die für die Bezeichnung eines sich mit Informationen über die Fernsehserie "Star Trek" befassenden Angebots gewählte Bezeichnung "Trek Service" als rein beschreibend zu erachten. Hinsichtlich des in die Bezeichnung eingestellten Bestandteils "Service", der lediglich die Art der angebotenen Leistung angibt, liegt das auf der Hand. Das gilt weiter aber auch hinsichtlich der somit für eine originäre Unterscheidungskraft allein noch in Betracht zu ziehenden Angabe "Trek". Dieser Begriff dient erkennbar der Beschreibung des Inhalts des Informationsangebots, das den Interessenten bei Zugriff auf den Datenbestand erwartet. Der Blick auf die für konkurrierende Informationsdienste nämlicher Art und Inhalts gewählten Bezeichnungen ("Trek Forum", "Trek Taxi", "Trek Online") belegt dabei auch, daß allein der Begriff "Trek" im Bereich der hier in Rede stehenden Dienstleistungen im Verkehr als Hinweis gerade auf die Fernsehserie "Star Trek" verstanden wird und sich durchgesetzt hat. Ist vor diesem Hintergrund der aus zwei für sich allein und auch in der konkreten Kombination rein beschreibend wirkenden Angaben gebildeten Bezeichnung "Trek Service" in bezug auf einen sich mit der Fernsehserie "Star Trek" befassenden Informationsdienst die originäre Unterscheidungskraft abzusprechen und kann dem Vortrag des Antragstellers weiter auch nicht entnommen werden, daß die Bezeichnung für das hier betroffene Angebot etwa durch Verkehrsgeltung individualisierende Kraft erworben hat (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., Rdn. 27 ff zu § 5 MarkenG), bietet aus diesem Grund der mit der beabsichtigten Klage geltend gemachte markenrechtliche Kennzeichenschutz keine hinreichende Erfolgsaussicht.

Im Ergebnis Gleiches gilt, soweit der Antragsteller sein Unterlassungsbegehren auf die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften der §§ 1, 3 UWG stützen will. Es kann seinem Vortrag weder entnommen werden, daß der hier in Rede stehenden Bezeichnung "Trek Service" eine wettbewerbliche Eigenart beizumessen ist, so daß die Benutzung dieser Angaben durch die Antragsgegnerin bei Hinzutreten weiterer Unlauterkeitsmerkmale etwa der Ausbeutung oder der Behinderung als wettbewerblich unlauter einzuordnen wäre, noch ist ersichtlich, daß die in Rede stehende Bezeichnung des Antragstellers für einen Informationsdienst der vorliegend betroffenen Art einen überragenden, auch wirtschaftlich verwertbaren Ruf besitzt, der Schutz gegen Ausbeutungen durch Wettbewerber genießt.

Eine Kostenentscheidung und die Festsetzung des Gegenstandswertes erübrigen sich im Hinblick auf die in § 127 Abs. 4 ZPO und die unter Nr. 1952 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 GKG) getroffenen Regelungen.

Ende der Entscheidung

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