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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 16.05.2007
Aktenzeichen: 6 W 55/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Der Schuldnerin werden auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss gegen die Schuldnerin zu Recht ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 5.000,00 € verhängt, weil sie in zwei Fällen gegen das mit der einstweiligen Verfügung vom 27.10.2006 erlassene Verbot schuldhaft verstoßen hat.

1.

Die Schuldnerin stellt mit ihrer Beschwerde - zu Recht - nicht in Abrede, dass ihre Werbung unter der Domaine www. hundezuechter-hundewelpen. de objektiv gegen das mit der vorgenannten einstweiligen Verfügung ausgesprochene Verbot verstoßen hat, die von ihr gezüchteten Welpen als "F"-Welpen zu bezeichnen. Sie verteidigt sich lediglich damit, es habe sich um einen bei dem Portalbetreiber kostenpflichtigen Eintrag mit einer Laufzeit von zwei Jahren gehandelt, und das Vertragsverhältnis sei bereits am 23.03.2006 ausgelaufen. Sie habe sich an den auch inhaltlich veralteten Eintrag nicht mehr erinnert.

Dieser Vortrag ändert nichts an der berechtigten Feststellung des Landgerichtes, dass die Schuldnerin insoweit fahrlässig gegen das gerichtliche Verbot verstoßen hat. Das Landgericht hat zutreffend hervorgehoben, dass nach dem eigenen Vorbringen der Schuldnerin eine Fortdauer der Werbeeinstellung auch nach Vertragsablauf immer wieder vorkommt. Diesen Umstand hätte sie berücksichtigen müssen. Sie war nach Zustellung der einstweiligen Verfügung dazu verpflichtet, sorgfältig zu überlegen und zu recherchieren, welche werblichen Auftritte, die ihr nunmehr untersagt waren, von ihr in der Vergangenheit ins Netz gestellt worden waren. Dieser Verpflichtung ist sie ersichtlich nicht nachgekommen.

Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes für diesen Verstoß mit 1.500,00 € hat das Landgericht ausdrücklich bereits berücksichtigt, dass es sich um einen jedenfalls teilweise veralteten Werbeauftritt gehandelt hat und der Schuldnerin kein vorsätzlicher Verstoß anzulasten ist.

2.

Im Hinblick auf die von der einstweiligen Verfügung auch untersagte Verwendung der Unternehmensbezeichnung "L F-Stübchen" auf der Website www. xn-zchter-online-wob. de verteidigt sich die Beklagte in der Beschwerdebegründung ohne Erfolg damit, ein Verstoß gegen die Verbotsverfügung liege nicht vor, da es sich um einen allein ihr gehörenden Firmennamen handele. Der Schuldnerin ist die Verwendung dieser Bezeichnung in dem dem Vollstreckungsverfahren zugrunde liegenden Beschluss untersagt worden. Mit Einwendungen gegen die Berechtigung des ergangenen Titels kann sie jetzt nicht mehr gehört werden. Auch das ist der Schuldnerin in dem angefochtenen Beschluss bereits erläutert worden.

Sie beruft sich zudem auf weitere Ausführungen in ihrem werblichen Auftritt, der eine Irreführung der Kaufinteressenten ausschließe. Auch das greift nicht durch, weil in der einstweiligen Verfügung der Schuldnerin die Verwendung der Bezeichnung "L F-Stübchen" ohne Wenn und Aber untersagt worden ist.

Der Senat pflichtet dem Landgericht darin bei, dass dieser zweite Verstoß mindestens als grobe Nachlässigkeit angesichts des unmissverständlichen Unterlassungstenors zu bewerten und - höher als der unter 1. behandelte Verstoß - mit einem Ordnungsgeld in Höhe von jedenfalls 3.500,00 € zu ahnden ist.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000,00 €.

Ende der Entscheidung

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