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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 05.05.2000
Aktenzeichen: 6 W 61/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 891 S. 3
ZPO § 91 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

6 W 61/99 31 O 886/98 LG Köln SH I

Anlage zum Verkündungsprotokoll vom 5.5.2000

verkündet am 5.5.2000

Berghaus, JSin z. A. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Zwangsvollstreckungsverfahren

pp.

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 31.3.2000 unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schwippert, Schütze und von Hellfeld

beschlossen:

Tenor:

1.) Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Landgerichts Köln - 31 O 886/98 - vom 18.8. 1999, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Schuldner wird wegen einer Zuwiderhandlung gegen das durch die einstweilige Verfügung der Kammer vom 5.11.1998 - 31 O 886/98 - ausgesprochene Unterlassungsgebot zu einem Ordnungsgeld in Höhe von 7.500 DM, ersatzweise für den Fall, dass dieses Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, für jeweils 2.500 DM zu einem Tag Ordnungshaft verurteilt.

2.) Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3.) Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat der Schuldner zu tragen.

Gründe

Die gem. § 793 Abs.1 statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nur im vorstehend tenorierten Umfange begründet. Dem Schuldner fällt ein schuldhafter Verstoß gegen das in der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln vom 5.11.1998 - 31 O 886/98 - ausgesprochene Verbot zur Last, bei Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände ist indes eine Reduzierung des festgesetzten Ordnungsgeldes um die Hälfte gerechtfertigt.

Die homepage des Schuldners hat am 14.1.1999 noch den "M." (Zeitschrift) so dargestellt, wie es dem Schuldner durch die erwähnte einstweilige Verfügung untersagt worden war. Diese Feststellung beruht auf der Aussage des Zeugen K.. Der Zeuge hat anschaulich bekundet, dass das beanstandete Bild mit dem "M." am 14.1.1999 anläßlich einer von Herrn Rechtsanwalt M. unter seiner Mitwirkung durchgeführten Kontrolle auf dem Bildschirm erschienen sei. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln. Der glaubwürdig wirkende Zeuge hat insbesondere frei und sicher berichtet, dass Herr Rechtsanwalt M. ihm vorher erläutert habe, es gehe um eine Überprüfung, ob sich auf der homepage des Schuldners ein Hinweis auf den "M." befinde, und er habe diesen dann dort gesehen. Dass der Zeuge auf den Vorhalt verschiedener Darstellungen der homepage in der Akte hin nur auf die von dem Schuldner in dessen Schriftsatz vom 25. 4.2000 beschriebene Weise vorsichtig bestätigt hat, es könne sich um die von ihm beschriebene Gestaltung der Homepage handeln, entwertet seine Aussage nicht. Angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit ist leicht erklärlich, dass sich der Zeuge nicht mehr an die Ausgestaltung der Abbildung im einzelnen erinnern konnte. Dies besagt indes nicht, dass seine Aussage über den Verlauf des Kontrollaufrufes im Beisein von Herrn Rechtsanwalt M. nicht verläßlich wäre. Im übrigen werden die Bekundungen des Zeugen durch die Anlage OG 7 (= Bl. 26) bestätigt. Diese stellt die Kopie eines auf den 14.1.1999 datierten Ausdrucks der homepage des Schuldners unter dem Domain-Namen "www.evn.-t..de/ online/m..htm" dar und zeigt u.a. den "M.". Das ist schon - wenn auch schwer erkennbar - der Kopie selbst zu entnehmen, zudem hat die Gläubigerin aber auch im Termin das Original vorgelegt, auf dem der Titel ohne weiteres zu sehen ist und das der Zeuge nach seinen Worten anhand eines beigehefteten kleinen Zettels sogar wiedererkannt hat. Steht mithin fest, dass der Zeuge am 14.1.1999 die homepage des Schuldners aufgerufen hat und dabei die beanstandete Darstellung präsentiert worden ist, so ist weiter bewiesen, dass die homepage in dieser alten Fassung am 14.1.1999 noch aus dem Internet abgerufen werden konnte. Denn es ist nach den Bekundungen des Zeugen auszuschließen, dass der von ihm bediente Rechner entsprechend der Behauptung des Schuldners aus seinem Cache-Speicher eine alte Version der homepage auf den Bildschirm eingespielt hätte. Das würde nämlich voraussetzen, dass die homepage des Schuldners bereits einmal von dem Rechner des Zeugen aufgerufen worden war. Das ist indes nach dessen glaubhafter Bekundung nicht der Fall gewesen. Vielmehr hatte Herr Rechtsanwalt M. nach den Worten des Zeugen sogar gerade deswegen seinen Rechnerplatz für den Test ausgewählt, weil von jenem Rechner vorher ein Aufruf der homepage noch nicht erfolgt war.

Die mithin feststehende Schaltung der homepage unter Einschluß der beanstandeten Darstellung des "M." noch am 14.1. 1999 stellt objektiv einen Verstoß gegen die dem Schuldner bereits am 12.11.1998 zugestellte einstweilige Verfügung dar.

An diesem Verstoß trifft den Schuldner auch das für die Festsetzung von Ordnungsmitteln erforderliche Verschulden. Dabei kann unterstellt werden, dass der Zeuge R., wie dieser selbst und die Zeugen Ro. und L. bekundet haben, alsbald nach der Beanstandung und jedenfalls lange vor dem 14.1.1999 das maßgebliche Foto dahin geändert haben, dass - unter Neugestaltung der Anordnung der abgebildeten Zeitungen - der "M." durch die "R.-Zeitung" ersetzt wurde. Denn dies allein reichte nicht aus, um der einstweiligen Verfügung Genüge zu tun. Die Änderung der homepage setzte - wie es auch der Zeuge L. zum Ausdruck gebracht hat - voraus, dass die Neufassung von dem Server des Providers übernommen wurde. Es oblag damit dem Schuldner nicht nur, zumindest den "M." auf der homepage zu entfernen, sondern auch nach der entsprechenden Änderung sicherzustellen, daß nur noch die Neufassung der homepage für Dritte abrufbar war. Dies machte auch Kontrollen der erforderlichen Arbeitsschritte des Providers und vor allem von deren Ergebnis erforderlich. Unter den gegebenen Umständen oblag es dem Schuldner insbesondere, von einem zweiten Rechner mit eigenem Internet-Zugang aus die Präsenz nur der Neufassung im Internet zu überprüfen. Dies war deswegen erforderlich, weil bei einem Kontrollaufruf ausschließlich gerade von dem Rechner aus, durch den vorher die Änderung vorgenommen worden war, die Gefahr nicht auszuschließen war, dass der Rechner das Bild nicht originär aus dem Internet laden, sondern auf eine vorhandene Speicherung der Änderung zurückgreifen würde. Dementsprechend hat auch der Zeuge L. für den Fall der fehlenden Übernahme der Änderung auf den Server des Providers ausdrücklich bekundet, dass die Änderung dann nur auf dem Rechner des Schuldners sichtbar gewesen wäre. Es kann dahinstehen, ob in anders gelagerten Einzelfällen auch eine Kontrolle nur durch den eigenen Rechner des Inhabers der homepage ausreichen könnte, denn jedenfalls im vorliegenden Verfahren gilt das nicht. Nach den Bekundungen des Zeugen L. sind damals auch nach der Änderung immer wieder Beanstandungen erfolgt. In dieser Situation durfte sich der Schuldner indes nicht damit begnügen, den Provider zum Austausch des Servers zu veranlassen, wie dies nach den Worten des Zeugen L. geschehen ist. Vielmehr war durch den schon angesprochenen Kontrollaufruf von einem an der Änderung der homepage unbeteiligten Rechner mit Internet-Anschluss aus die technische Umsetzung der Neugestaltung der homepage zu überprüfen.

Ist damit wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung zu Recht ein Ordnungsgeld festgesetzt worden, so rechtfertigen die nunmehr feststehenden Umstände doch dessen Reduzierung um die Hälfte, also auf 7.500 DM.

Zunächst kann nicht von einem noch länger andauernden Verstoß ausgegangen werden, weil der Schuldner den Provider gewechselt hat und durch die homepage unter dem deswegen erforderlich gewordenen neuen Domain-Namen weitere Verstöße nicht festgestellt worden sind. Soweit die Gläubigerin noch einen weiteren Ausdruck vom 26.5.1999 mit dem zu beanstandenden Inhalt vorgelegt hat, ist nicht ausgeschlossen, dass dieser durch Rückgriff des von ihr benutzten Rechners auf den Cache-Speicher zustandegekommen ist und deswegen nicht den am 26.5.1999 aktuellen Inhalt der homepage zeigt. Im übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Schuldner sich auf die von den von ihm gestellten Zeugen übereinstimmend geschilderte Weise um eine Beachtung der einstweiligen Verfügung bemüht hat. Angesichts dessen ist der Betrag von 7.500 DM sowohl zur Ahndung des Verstoßes als auch zur Gewährleistung einer zukünftigen Einhaltung des Verbotes ausreichend.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 S.3, 91 Abs.1 ZPO. Der Schuldner hat die Kosten des Verfahrens trotz der Abänderung der Entscheidung in voller Höhe zu tragen, weil der unbezifferte Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung eines empfindlichen Ordnungsmittels auch im Beschwerdeverfahren erfolgreich geblieben ist. Der Umstand, dass der Senat ein geringeres Ordnungsgeld für angemessen hält als die Kammer, rechtfertigt eine teilweise Belastung der Gläubigerin mit Kosten nicht, zumal sich deren Sachverhaltsdarstellung in ihren wesentlichen Teilen bestätigt hat.

Beschwerdewert: 15.000 DM.

Der Beschwerdewert beläuft sich auf die Höhe des von dem Landgericht festgesetzten Ordnungsgeldes, weil für ihn das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Entscheidung maßgeblich ist (§§ 12 Abs.1 GKG, 3 ZPO).



Ende der Entscheidung

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