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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 13.10.2000
Aktenzeichen: 6 W 87/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 567 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN Beschluss

6 W 87/00 84 O 99/00 LG Köln

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

pp.

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schwippert, Schütze und von Hellfeld am 13.10.2000

beschlossen:

Tenor:

1.) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln - 81 O 99/00 - vom 20.9. 2000, durch den ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung teilweise zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

GRÜNDE

Die gem. § 567 Abs.1 ZPO statthafte Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Auch unter Berücksichtigung ihres Beschwerdevorbringens hat die Antragstellerin die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruches nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin begehrt unter dem Gesichtspunkt des gezielten Abwerbens von Kunden das generelle Verbot, Werbestände in unmittelbarer Nähe von T-Punkt-Geschäften aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen, um Passanten als Telefon-Kunden zu werben. Das Verbot soll damit allein aus der Nähe der Stände zu ihren Geschäften und nicht etwa zusätzlich aus der Art der ausgehend von diesen Ständen betriebenen Werbung abgeleitet werden. Für ein derartig weitgehendes Verbot fehlt es indes an den Voraussetzungen. Das ergibt sich zunächst aus den Gründen der landgerichtlichen Entscheidung, auf die deswegen in entsprechender Anwendung des § 543 Abs.1 ZPO verwiesen wird. Es trifft zwar zu, dass ein als unlauter anzusehendes gezieltes Abwerben in Einzelfällen auch dann zu bejahen sein kann, wenn dem Kunden der physische Zugang in das Ladenlokal des Wettbewerbers nicht erschwert wird. Das setzt aber eine erhebliche psychische Beeinflussung voraus, die im vorliegenden Fall nicht gegeben war. Die allgemeinen Verkehrskreise sind es gerade in Fußgängerzonen, in denen sich üblicherweise eine Vielzahl von Einzelhandelgeschäften nahe beieinander befindet, gewöhnt, auch die Geschäfte konkurrierender Unternehmen in teilweise unmittelbarer Nähe zueinander vorzufinden. Es ist aus diesen Gründen nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin durch die bloße Positionierung ihres Werbestandes in angeblich nur 10 Meter Abstand zu dem dortigen T-Punkt in der B.er Fußgängerzone über das durch das Marktgeschehen übliche Maß hinaus Interessenten von einem Zugang in ihr Geschäft abgehalten haben könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

Beschwerdewert: 250.000 DM

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