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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 02.10.2001
Aktenzeichen: 6 W 91/01
Rechtsgebiete: ZPO, MarkenG


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 567 Abs. 1
MarkenG § 23
MarkenG § 15 Abs. 2
MarkenG § 14 Abs. 2 Ziff. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN Beschluss

6 W 91/01

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schwippert, Schütze und von Hellfeld

am 2.10.2001

beschlossen:

Tenor:

1.) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 271/01 - vom 12.9.2001, durch den ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Gründe:

Das gem. § 567 Abs.1 ZPO als einfache Beschwerde statthafte Rechtsmittel ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Firmenrechtliche Ansprüche aus § 15 Abs.2 MarkenG gegen das Unternehmenskennzeichen der Antragsgegnerin zu 1) und deren Domain-Namen bestehen nicht. Beide sind - was die Antragstellerin auch nicht für sich in Anspruch nimmt - mit deren vollständiger Firma "V. Interkom GmbH & Co" nicht verwechselbar. Aber auch die Verletzung eines Firmenschlagwortes "Interkom" liegt nicht vor. Denn der Bestandteil "Interkom" in der Firma der Antragstellerin ist nicht - wie dies indes nach ständiger Rechtsprechung Voraussetzung wäre (vgl. Ingerl/Rohnke MarkenG § 15 RZ 39 m.w.N.) - im Vergleich zu der vollständigen Bezeichnung "V. Interkom GmbH & Co" als der eigentlich kennzeichnende Teil anzusehen. Hierfür kommt aus der maßgeblichen Sicht des Verkehrs allein "V." in Betracht.

Aber auch aus der hierfür am ehesten in Frage kommenden Wortmarke 395 38 851 "Intercom" kann die Antragstellerin die geltendgemachten Rechte gegen die Antragsgegnerin nicht herleiten. Eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs.2 Ziff.2 MarkenG besteht angesichts des Namensbestandteils "S." nicht. Denn es sprechen keine Umstände für die Annahme, dass der Verkehr die vollständigen Bezeichnungen auf ihren Bestandteil "Intercom" reduzieren könnte. Das ergibt sich für die Domain-Bezeichnung "S.-intercom.de" ohne weiteres aus dem Umstand, dass diese - jedenfalls bei erster Benutzung - immer vollständig eingegeben werden muss und die EDV-Technik eine Verkürzung schon nicht zulässt. Aber auch für den Firmenbezeichnung gilt nichts anderes: Der Verkehr wird die Firma der Antragsgegnerin nicht weiter als auf "S.-Intercom" verkürzen. Denn der Bestandteil "Intercom" ist aus den von der Kammer angeführten Gründen zu kennzeichnungsschwach, als dass anzunehmen wäre, der Verkehr könnte die Bezeichnung weiter auf "Intercom" reduzieren. Das gilt auch angesichts der Existenz weiterer verbundener Gesellschaften mit dem Bezeichnungsbestandteil "S.", weil z.B. der ausschließlich beschreibende Begriff "Telefonbau" sich zur verkürzenden Bezeichnung nicht eignet. Entsprechend dieser Sichtweise verbindet die Antragsgegnerin zu 1) die Bezeichnungselemente auch mit einem Bindestrich.

Unbegründet ist der Antrag auch insoweit, als er sich gegen die sechs Begriffe auf der als Anlage EVK 6 vorgelegten Homepage der Antragsgegnerin zu1) richtet. Hinsichtlich all dieser Angaben ist eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs.2 Ziff.2 MarkenG nicht ersichtlich. Dabei kann dahinstehen, ob z.B. der Begriff "Global Intercom" für sich genommen mit "Intercom" verwechselbar sein könnte. In der allein maßgeblichen konkreten Verwechslungsform ist das nicht der Fall. Denn der Nutzer des Internet gelangt auf die streitgegenständliche Internetseite, auf der sich der Begriff befindet, nur nach Anklicken der homepage mit der Internet Domain "S.-Intercom.de". Er weiß daher als durchschnittlich interessierter aufmerksamer Nutzer, dass er sich nicht auf einer Seite der Antragstellerin befindet.

Hinsichtlich aller weiteren fünf angegriffenen Aussagen, die sich ebenfalls auf der angesprochenen Internet Seite befinden, kommt hinzu, dass diese sämtlich rein beschreibend verwendet werden. Das bedarf angesichts der einleitenden Formulierung: "Global Intercom by S. - der Begriff für: ..." vor der Auflistung der angegriffenen fünf Begriffe, die auch nicht im Sinne des § 23 MarkenG gegen die guten Sitten verstößt, keiner weiteren Begründung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: 500.000,00 DM

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