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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 17.03.2005
Aktenzeichen: 7 U 126/04
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers und die Berufung des Beklagten zu 2) wird das am 18.08.2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 164/03 - in Bezug auf die Zinsen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 10.943,08 € zu zahlen, und zwar die Beklagte zu 1) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2002 und der Beklagte zu 2) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2004.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Unfall vom 26.07.2002 auf der Skaterbahn in der C-Straße in K entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers und des Beklagten zu 2) wird zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 41 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 59 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der am 13.03.1995 geborene Kläger nimmt die beklagte Gemeinde und den beklagten Verein wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden in Anspruch. Dem Begehren zugrunde liegt ein Unfall, den der Kläger am 26.07.2002 gegen 19.15 Uhr auf dem Gelände einer Skater-Anlage am "L" in der C-Straße in K erlitten hat.

Das Grundstück, auf dem sich die Skater-Anlage befindet, steht im Eigentum der beklagten Gemeinde. Unmittelbar dort befindet sich das Jugendkulturelle Zentrum des Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 1) hat letztere mit Vertrag vom 23.10.1996 Räume und Inventar eines Gebäudes mietfrei überlassen. Unter § 8 des Vertrages heißt es wie folgt:

"(1.) ... Der Träger hat zur Deckung von Schadensersatzansprüchen eine ausreichende Haftpflichtversicherung (unbegrenzte Deckung) abzuschließen und legt den Versicherungsschein vor Betriebsbeginn der Stadt vor. Die Stadt haftet nicht für Personen und Sachschäden, die im Vertragsgegenstand durch Gefahren, die vom Inventar ausgehen, entstehen. Von Schadensersatzansprüchen Dritter hat der Träger die Stadt freizustellen.

(2.) Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Träger. ..."

Unmittelbar angrenzend an das Gebäude befindet sich die Skater-Anlage. Wegen der Ausgestaltung der Örtlichkeit wird auf die in der Gerichtsakte und der beigezogenen Akte 401 Js 14/03 StA Aachen befindlichen Lichtbilder Bezug genommen. Die Skater-Anlage verfügt über zwei Zuwegungen. An der einen ist ein Hinweisschild angebracht, auf dem es heißt:

"Befahren mit Fahrrädern nicht gestattet - Benutzung der Anlage nur mit Schutzausrüstung "Kopf, Knie-, Ellenbogenschutz" - auf andere Benutzer achten - Sicherheitsbereiche sind keine Aufenthaltsflächen und frei zu halten".

Weitere Vorkehrungen, die ein Befahren der Anlage mit Fahrrädern verhindern, sind nicht vorhanden. In der Vergangenheit wurde nicht gegen Kinder und Jugendliche vorgegangen, die das Gelände mit Fahrrädern nutzten. Auf der Skater-Anlage befindet sich unter anderem eine Rampe, bestehend aus einer Anfahrtsrampe, einem Mitteltisch und einer Abfahrtsrampe. Diese sogenannte Fun-Box war von dem Beklagten zu 2) ganz oder teilweise mit Mitteln der Beklagten zu 1) angeschafft worden.

Als der Kläger mit seinem Fahrrad am Unfalltag auf die Anlage fuhr, war die Abfahrtsrampe der Fun-Box abmontiert. Der Kläger fuhr in Unkenntnis dessen mit seinem Fahrrad auf den Rampentisch und kam sodann wegen der fehlenden Abfahrtsrampe zu Fall. Unstreitig war die Abfahrtsrampe wenige Stunden vor dem hier streitgegenständlichen Unfallereignis, nämlich gegen 15.00 Uhr, noch anmontiert. Die Rampe war in der Zeit bis zum Unfall durch unbekannte Dritte abmontiert und entfernt worden. Der Kläger hatte die Fun-Box bereits vor dem Unfallgeschehen mehrere Male befahren. Ihm war nicht bekannt, dass die Abfahrtsrampe demontierbar war. Am 27.07.2002 kam es zu einem gleichgelagerten Sturz eines 14jährigen Jungen.

Bei dem Unfallereignis erlitt der Kläger eine Mittelgesichtsfraktur, verschiedene Frakturen der Schädel- und Gesichtsschädelknochen, Alveolarfortsatzfraktur, Orbitabodenfraktur, Kalottenfraktur, Nasenbeinfraktur, Stirnhöhlenvorderwandfraktur und eine Zahnfraktur. Er verlor vier Zähne und erlitt eine Platzwunde. Der Kläger befand sich bis 13.08.2002 und vom 12.11. bis 15.11.2002 in stationärer Krankenhausbehandlung. Seit dem Unfall weist das Gesicht des Klägers eine leichte Schiefstellung auf.

Die Mutter des Klägers wandte für Krankenhausbesuche einen Betrag von 824,85 € auf. Es entstanden Attestkosten in Höhe von 17,43 €. Für Medikamente wurden 28,75 € und 6,95 € aufgewandt. Darüber hinaus wurden während bzw. nach dem Krankenhausaufenthalt des Klägers die aus Bl. 37 GA ersichtlichen Kleidungsstücke sowie Bücher und Zeitschriften, Malutensilien, Stofftiere etc. angeschafft, für Präsente an das Krankenhauspersonal 100,00 € und für Telefonkosten 5,10 € aufgewandt.

Der Kläger hat behauptet, dass auf dem von der Haltestelle der T-Bahn zum Skater-Platz führenden Zuweg kein Hinweisschild angebracht sei. Selbst dann, wenn er früher einmal den Zuweg mit dem Hinweisschild benutzt habe, habe er den auf dem Schild befindlichen Text aufgrund seines Alters nicht lesen bzw. verstehen können. Ihm habe jede Einsicht in die Gefährlichkeit des Befahrens der Rampe mit seinem Rad gefehlt. Weiter hat der Kläger behauptet, dass die Rampe im Unfallzeitpunkt so ausgestaltet gewesen sei, dass die Anfahrtrampe und der Tisch miteinander verschraubt und mit einem Verstärkungsblech verschweißt gewesen seien. Die Abfahrtsrampe sei zu keinem Zeitpunkt mit dem Tisch verschweißt, sondern nur mit diesem verschraubt gewesen. Diese Schrauben seien jedoch nach dem Unfall weder an dem Tisch noch an der Abfahrtsrampe vorhanden gewesen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.355,13 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2002 zu zahlen;

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm ein in das Ermessen des Gerichts zu stellendes Schmerzensgeld (mindestens 20.000 €) zu zahlen, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2002;

festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Unfall vom 26.07.2002 auf der Skater-Bahn beim L in der C-Straße in K entstehen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) hat die Auffassung vertreten, dass der Beklagte zu 2) verkehrssicherungspflichtig sei. Das Fehlen der Abfahrtsrampe sei ihr nicht vorwerfbar, da diese erst kurz vor dem Unfallereignis durch Dritte entfernt worden sei. Die Rampe entspreche der maßgeblichen DIN 33943.

Der Beklagte zu 2) hat darauf verwiesen, dass die Fun-Box mit Mitteln der Beklagten zu 1) angeschafft worden sei.

Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 10.943,08 € nebst Zinsen seit dem 15.08.2003 verurteilt und festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall zu ersetzen.

Gegen dieses Urteil haben der Kläger und die Beklagten form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Sie verfolgen ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiter. Die Beklagte zu 1) verweist darauf, die Beklagte zu 2) habe das Gelände faktisch allein genutzt. Kontrollmaßnahmen ihrerseits hätten den Schadenseintritt nicht verhindert.

Der Senat hat die Akten 401 Js 14/03 StA Aachen und 11 C 27/03 AG Jülich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die prozessual bedenkenfreie Berufung des Klägers hat in der Sache nur in geringem Umfang in Bezug auf den Zinsbeginn Erfolg. Gleiches gilt für die Berufung des Beklagten zu 2). Die Berufung der Beklagten zu 1) ist unbegründet.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, haften beide Beklagten als Gesamtschuldner unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dem Grunde nach für den dem Kläger durch den Unfall entstandenen Schaden.

1.

Die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 1) folgt daraus, dass sie den in ihrem Eigentum stehenden Platz mit seinen Geräten in seiner Gesamtheit der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt hat. Zu dem Platz zählt nicht nur die von dem Beklagten zu 2) ganz oder teilweise mit Mitteln der Beklagten zu 1) angeschaffte Fun-Box, auf der der Kläger verunfallt ist, sondern auch eine weitere große Skater-Rampe, die der Beklagte zu 2) nicht erworben hat. Die Beklagte zu 1) hat ferner auf dem Gelände einen Street-Ball-Platz und eine später in einen Fahrradabstellplatz umgewandelte Boule-Bahn eingerichtet. Das hier in Rede stehende Gelände war nicht Gegenstand des Vertrages vom 23.10.1996, der sich nur über die Überlassung der Räumlichkeiten verhielt. Wie die von der Beklagten zu 1) behauptete Eingliederung in den Verantwortungsbereich des Beklagten zu 2) sich vollzogen haben soll, erschließt sich dem Senat nicht. Die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 1) umfasst den gesamten Platz einschließlich der darauf aufgestellten Geräte unabhängig von der Frage, wer sie angeschafft hat. Eine Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf den Beklagten zu 2) hat die Beklagte zu 1) nicht schlüssig dargetan. Der Vertrag vom 23.10.1996 gibt hierfür nichts her. Auch aus dem von der Beklagten zu 1) vorgelegten Vermerk vom 05.05.1999 lässt sich eine Übertragung der Verkehrssicherungspflicht nicht herleiten. Ausweislich der Akte 40 Js 14/03 StA Aachen (dort Bl. 78, 79,85) handelt es sich hierbei um einen rein internen Meinungsaustausch zwischen Kultur- und Rechtsamt der Beklagten zu 1), der nicht geeignet ist, Verpflichtungen des Beklagten zu 2) zu begründen.

Im Übrigen verblieben selbst im Falle einer Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf den Beklagten zu 2) bei der Beklagten zu 1) Überwachungs- und Kontrollpflichten, die sie nach ihrer eigenen Darstellung nicht erfüllt hat.

2.

Die Verkehrssicherungspflicht des Beklagten zu 2) für die Fun-Box folgt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, daraus, dass er das Gerät angeschafft und zur Benutzung zur Verfügung gestellt hat. Auf die Herkunft der Mittel kommt es nicht an.

3.

Die ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflichten haben beide Beklagten schuldhaft verletzt. Sie waren gehalten, die Benutzung der Fun-Box durch Radfahrer wirksam zu unterbinden. Diese stellt in demontiertem Zustand für Radfahrer eine erhebliche Gefahrenquelle dar. Die an den Zugängen aufgestellten Verbotsschilder sind nicht ausreichend, das Verbot durchzusetzen. Der Platz war für alle Kinder ohne Altersbegrenzung frei zugänglich. Hinweisschilder sind nicht geeignet, jüngere Kinder wie den Kläger, die noch nicht oder nicht ausreichend lesen können, von einer Benutzung des Platzes und der Fun-Box mit Fahrrädern abzuhalten. Die Beklagten haben unstreitig die Einhaltung des Verbotes für Fahrradfahrer nicht überwacht. Hierzu wären sie gehalten gewesen, weil Hinweisschilder allein ohne entsprechende Kontrolle und Durchsetzung erfahrungsgemäß nicht die nötige Beachtung finden. Eine Kontrolle der Beachtung des Verbotsschildes wäre den Beklagten anders als eine permanente Überwachung des Platzes nach Auffassung des Senats zumutbar gewesen.

4.

Es fehlt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang. Ihre Behauptung, nur eine dauernde Überwachung hätte den Unfall verhindern können, ist nicht zutreffend. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte den Beklagten auffallen können und müssen, dass das Fahrradverbot missachtet wurde. Es spricht alles dafür, dass durch mehrfache Platzverweise für Fahrradfahrer das Verbot jedenfalls im Wesentlichen durchgesetzt worden wäre. Auch die Anbringung von Drehkreuzen an den Zugängen zu dem Gelände hätte die Benutzung der Skater-Anlage durch Fahrradfahrer wirksam verhindert.

5.

Die teildemontierte Fun-Box stellte jedenfalls für jüngere Kinder, die wie der Kläger über ein Mountain-Bike verfügen, eine ganz erhebliche Gefahrenquelle dar, die es abzusichern galt.

6.

Ein Mitverschulden des Klägers ist nicht zu berücksichtigen. Ein solches käme allenfalls in Betracht, wenn der Kläger gewusst hätte, dass die Rampe demontiert war. Hierfür ist kein Beweis angetreten.

7.

Ein Mitverschulden der Mutter des Klägers liegt nicht vor. Sie war nicht gehalten, den Kläger permanent zu beaufsichtigen. Ein 7jähriges Kind braucht zur Entwicklung seiner Persönlichkeit gewisse Freiräume. Auf eine unzureichende Beaufsichtigung kann sich der Schädiger im Übrigen im Allgemeinen nicht berufen (Senat, VersR 02, 448, 450).

8.

Das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld von 10.000,00 € ist nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat berücksichtigt, dass der Kläger unstreitig bei dem Unfall ganz erhebliche schwere Verletzungen erlitten hat. Bei der Höhe des Schmerzensgeldes ist aber auch die rasche postoperative Genesung zu berücksichtigen. Der Heilungsverlauf war komplikationslos. Der Kläger wurde ausweislich des Berichts der Kinderklinik vom 13.08.02 an diesem Tage beschwerdefrei entlassen. Das zuerkannte Schmerzensgeld trägt auch dem Umstand Rechnung, dass der Kläger als Dauerfolge des Unfalls einen leichten Lippenschiefstand erlitten hat. Die möglicherweise auf ihn zukommende weitere Operation zur Rekonstruktion des Unterkiefers ist Gegenstand des Feststellungsantrages und bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes nicht zu berücksichtigen.

9.

Die Ausführungen des Landgerichts zur Höhe der materiellen Schäden sind ebenfalls zutreffend. In der Berufungsbegründung des Klägers ist nicht hinreichend dargelegt, inwieweit die angeschafften Spielsachen zur Förderung des Heilungsverlaufs notwendig waren. Die Anschaffung von Kleidungsstücken hat mit Ausnahme der Schlafanzüge mit dem Unfall nichts zu tun. Bei den Geschenken für das Krankenhauspersonal handelt es sich nicht um für den Heilungsverlauf notwendige Aufwendungen.

10.

In Bezug auf den Zinsbeginn war das angefochtene Urteil auf die Berufung des Klägers und des Beklagten zu 2) wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern. Die Beklagte zu 1) befand sich seit dem Eingang des die Haftung in Abrede stellenden Schreibens des GVV vom 17.10.2002 am 18.10.2002 in Verzug. Im Verhältnis zu dem Beklagten zu 2) stehen dem Kläger Zinsen erst ab Rechtshängigkeit zu. Die Erweiterung der Klage auf ihn wurde dem Beklagten zu 2) am 04.06.2004 zugestellt.

11.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

12.

Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat weicht auch nicht von höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Entscheidungen ab.

Streitwert: Berufung des Klägers: 10.412,05 €

Berufung der Beklagten: 14.943,08 €

Ende der Entscheidung

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