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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 07.02.2008
Aktenzeichen: 7 U 139/07
Rechtsgebiete: VBLS, BetrAVG


Vorschriften:

VBLS § 80
BetrAVG § 1
BetrAVG § 1b
BetrAVG § 18
BetrAVG § 18 Abs. 2 a.F.
BetrAVG § 30d
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 01.08.2007 - 20 O 271/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die im Jahre 1958 geborene Klägerin war in der Zeit vom 01.10.1976 bis zum 30.09.1998 im kommunalen öffentlichen Dienst beschäftigt und nimmt daher an der Zusatzversorgung der Beklagten teil. In der Folgezeit war die Klägerin zum Zwecke weiterer beruflicher Qualifizierung bis Oktober 2002 in der Privatwirtschaft tätig, nahm ab dem 15.10.2002 jedoch wieder eine zusatzversorgungsberechtigte Tätigkeit im kirchlichen Bereich auf, in deren Rahmen sie nunmehr bei einer anderen Zusatzversorgungskasse versichert ist.

Im Zusammenhang mit der zum Jahreswechsel 2001/2002 rückwirkend in Kraft getretenen Umstellung der Zusatzversorgung von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem berechnete die Beklagte die Startgutschrift der Klägerin für das Punktesystem auf der Grundlage der Übergangsregelung in der ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung ihrer Satzung, wobei die Startgutschrift der Klägerin entsprechend ihrem am 01.01.2002 gegebenen Status als beitragfrei Versicherte nach der am 31.12.2001 geltenden Versicherungsrentenberechnung ermittelt wurde.

Der Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Ermittlung dieser Startgutschrift sei unwirksam, da hierdurch in ihre erdienten Besitzstände eingegriffen werde; sie habe darauf vertrauen dürfen, dass bei Wiedereintritt in ein zusatzversorgungsberechtigtes Arbeitsverhältnis die mit Beendigung ihrer kommunalen Tätigkeit im Jahre 1998 auf die Mindest- bzw. Versicherungsrente reduzierten Versorgungsansprüche wieder in voller Höhe eines Gesamtversorgungsanspruchs aufleben würden.

Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, die zum maßgeblichen Stichtag erteilte Startgutschrift sei wirksam berechnet und erteilt auf der Grundlage der für die Klägerin relevanten Übergangsvorschriften, die mit höherrangigem Recht vereinbar seien und die die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen würden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen klageabweisenden Urteils (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) Bezug genommen, ebenso wegen des Wortlauts der erstinstanzlichen Anträge.

Mit ihrer fristgerecht eingegangenen und begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge unter näheren und vertiefenden Ausführungen zu ihrem Begehren weiter. Die Beklagte tritt der Berufung im Einzelnen mit dem Antrag auf Zurückweisung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten erst- und zweitinstanzlichen Schriftsätze nebst den dazu überreichten Anlagen und das angefochtene Urteil Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet, denn das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht und überwiegend auch aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine anderweitige Beurteilung, denn der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, da die Beklagte die Startgutschrift wirksam auf der für die Klägerin zutreffenden Grundlage erteilt hat und die von der Klägerin darüber hinaus begehrte Feststellung nicht in Betracht kommt. Im Einzelnen:

Die Klägerin - in bezug auf das Zusatzversorgungssystem entsprechend ihrem Alter eine rentenferne Versicherte - war zum Zeitpunkt der Systemumstellung mangels Beschäftigung im öffentlichen Dienst bei der Beklagten lediglich beitragsfrei versichert und begehrt die Feststellung der Unverbindlichkeit der ihr auf dieser Grundlage erteilten Startgutschrift sowie die Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, die beitragsfreie Weiterversicherung zu beenden.

Soweit die Klägerin auch zweitinstanzlich noch mit ihrem Antrag zu 2) die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Systemumstellung am 31.12.2001 zu einer Beendigung der beitragsfreien Versicherung der Klägerin nicht berechtigt war, ist dieser Antrag offenkundig unbegründet. Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Beklagte schon erstinstanzlich (Bl. 28 GA) unwidersprochen und damit unstreitig geblieben vorgetragen hatte, die Versicherung der Klägerin sei nicht beendet worden, sondern zu einer beitragsfreien Pflichtversicherung gemäß § 21 Satzung n.F. geworden. Dies entspricht der Regelung in der Übergangsvorschrift des § 74 Abs. 1 Satz 1 Satzung n.F., wonach dies genau so vorgesehen ist. Auch mit der Berufung hat die Klägerin hierzu nichts anderes dargelegt, sondern lediglich - nunmehr wohl selbst von einer Weiterversicherung ausgehend - die Auffassung vertreten, die Weiterversicherung nach dem 31.12.2001 beinhalte keine Besserstellung gegenüber dem alten Satzungsrecht. Eine Beendigung der Versicherung aber wird eben nicht behauptet, ist nach der genannten Übergangsvorschrift auch nicht erfolgt. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung diesen Erkenntnissen zwar zugestimmt, ihren Antrag aber gleichwohl aufrecht erhalten, weshalb der dahingehende Feststellungsantrag ins Leere geht und die Berufung insoweit unbegründet ist.

Die Berufung ist aber auch bezüglich des Antrags zu 1) - Startgutschrift - unbegründet. Die Klägerin wendet sich weder gegen die Systemumstellung als solche noch gegen die rechnerische Ermittlung der Startgutschrift, sondern allein gegen die Grundlagen und die Folgen der Ermittlung auf den Stichtag. Diese Grundlagen finden sich in der Übergangsvorschrift des § 72 Abs. 2 Satz 1 Satzung n.F, wonach die Startgutschriften der am 1. Januar 2002 beitragfrei Versicherten - und um eine solche handelte es sich bei der Klägerin - nach der am 31.12.2001 geltenden Versicherungsrentenberechnung ermittelt werden. Zu der gleichlautenden Vorschrift des § 80 VBLS hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28.03.2007 (VersR 2007, 1214) entschieden, dass die Regelung nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Auch wenn bei dieser Entscheidung eine andere Frage im Vordergrund stand, hat der Bundesgerichtshof dabei aber doch die von der Klägerin in Abrede gestellte Wirksamkeit der Übergangsregelung für beitragfrei Versicherte bejaht.

Der Senat sieht keinen Anlass, abweichend davon die Wirksamkeit der Regelung und damit die Grundlage der für die Klägerin ermittelten Startgutschrift im vorliegenden Fall zu verneinen. Dies gilt erst recht nunmehr nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2007 (Az. IV ZR 74/06, vgl. mangels derzeit anderweitig allgemein zugänglicher Fundstellen die Internetseiten bundesgerichtshof.de).

In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof (Rdn. 51 ff) ausdrücklich ausgeführt, dass die nach früheren Satzungen erworbenen Anwartschaften, soweit sie über gesetzlich begründete, unverfallbare Rechte hinausgehen sollten, vor dem jeweiligen Versicherungsfall noch keine von Artikel 14 Abs. 1 GG geschützte, ausreichend gesicherte Rechtsposition der Versicherten darstellen. Dies trifft so auch auf die Klägerin zu, die zum Zeitpunkt der Systemumstellung eben nur ihre Anwartschaften auf die Versicherungsrente gemäß §§ 35 f der Satzung a.F. erworben hatte, die dann Grundlage der Startgutschrift wurden. Allerdings hat der Bundesgerichtshof (Rdn. 54 ff) weiter ausgeführt, dass Einschränkungen der Versicherungs- und Versorgungsleistungen gleichwohl nicht gegen die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verstoßen dürfen, wobei sich der besonders geschützte Besitzstand der Versicherten allerdings auf den Rentenbetrag, der ihnen bei einem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst am Umstellungsstichtag nach den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes als unverfallbar sicher zugestanden hätte, beschränkt. Durch den Schutz des erdienten Besitzstandes soll den anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmern nur der Teilbetrag verbleiben, der ihnen rechnerisch selbst dann nicht mehr entzogen werden könnte, wenn im Zeitpunkt einer Neuregelung oder bei einem früheren Wegfall schutzwürdigen Vertrauens in diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet worden wäre. Allein dieser Betrag genießt nach den gesetzlichen Regelungen besonderen Schutz, weshalb sich nur insoweit ein gesteigertes Vertrauen der Versicherten rechtfertigt und mithin ein besonders geschützter Besitzstand in Form einer erdienten Versorgungsanwartschaft vorliegt. Nur solche erdienten Versorgungsanwartschaften sind grundsätzlich einem Eingriff entzogen, weil sie sowohl Versorgungs- als auch Entgeltcharakter haben und die ausreichend abgesicherte Gegenleistung für bereits geleistete Arbeit und Betriebstreue des Versorgungsanwärters darstellen.

Genau diesen Status unter entsprechender Besitzstandwahrung aber hat die Klägerin erlangt, denn die Ermittlung der Startgutschrift erfolgte eben auf der Grundlage der §§ 35 f der Satzung a.F., die die unverfallbaren Anwartschaften der Klägerin als bereits aus dem öffentlichen Dienst Ausgeschiedene auf eine Mindest-Versicherungsrente regelten. Soweit die Klägerin meint, diese Regelung verstoße deshalb gegen höherrangiges Recht, da ihr die Möglichkeit genommen werde, bei Wiedereintritt in ein zusatzversorgungsberechtigtes Arbeitsverhältnis ihre alten Gesamtversorgungsansprüche zu reaktivieren, trifft dies eben gerade nicht zu, denn zum einen bestand schon kein Vertrauensschutz auf den Fortbestand eines Gesamtversorgungssystems, welches der Satzungsgeber nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs berechtigt aufgeben durfte, und zum anderen erstreckte sich der Vertrauensschutz der Klägerin vor allem nur auf bereits erdiente Anwartschaften zum Stichtag, nicht aber auf bloße Erwartungen, Möglichkeiten oder Chancen in der Zukunft nach dem Stichstag und der für diesen Zeitpunkt erfolgten Festschreibung. Auf solche, nach altem Satzungsrecht ggf. bestehenden künftige Erwartungen, Möglichkeiten oder Chancen aber stützt die Klägerin ihre Klage, wofür aber eben gerade kein Vertrauensschutz besteht, da die Klägerin insoweit noch nichts erdient hat. Die Übergangsregelung in § 72 Abs. 2 Satz 1 Satzung n.F zielt darauf ab, den beitragsfrei Versicherten bei der Berechnung ihrer Startgutschrift die bis zum Umstellungsstichtag unverfallbar gewordenen Rentenanwartschaften in das neue Zusatzversorgungssystem zu übertragen, berechnet auf der Grundlage der bis zum 31.12.2001 geltenden Versicherungsrentenberechnung. Der allein schutzwürdige Besitzstand der Klägerin wird damit gewahrt; mehr ist nach dem genannten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2007 nicht erforderlich.

Dies gilt auch insoweit, als die Klägerin erstmalig in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat das rückwirkende Inkrafttreten der Satzungsänderung und die damit rückwirkend einhergehende Systemumstellung bemängelt hat. Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dem genannten Urteil (Rdn. 85 ff) konnten die Versicherten, soweit ihr Versorgungsfall noch nicht eingetreten war, bereits vor dem Umstellungsstichtag nicht mehr auf die Zusage einer Mindest- bzw. Zusatzrente nach dem § 35a der Satzung a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. vertrauen, denn diese Bestimmungen hatten sich als Teil eines insoweit verfassungswidrigen Versorgungssystems erwiesen. Nur bis zum 15. Juli 1998 konnten die betroffenen Versicherten davon ausgehen, dass ihre in den §§ 35a der Satzung a.F. und 1, 18 BetrAVG a.F. zugesicherte Zusatzrente zum geschützten Besitzstand gehörte, da an diesem Tage das Bundesverfassungsgericht feststellte, dass die bisherige Regelung des § 18 BetrAVG a.F. mit dem Grundgesetz unvereinbar sei. Ein Vertrauen darauf, dass den Versicherten in jedem Falle die Vorteile der verfassungswidrigen Vorschrift des § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. erhalten würden, war danach nicht mehr gerechtfertigt. Entsprechend den Ausführungen des Bundesgerichtshofs kommt hinzu, dass der Gesetzgeber mit dem neuen § 30d BetrAVG ab dem Jahre 2001 eine nur eingeschränkte Übergangsregelung geschaffen hatte, die lediglich so genannten Bestandsrentnern den vollen Erhalt der bisherigen Zusatzrente sicherte. Allein der Umstand, dass mit Blick auf die ohnehin beabsichtigte Systemumstellung von einer vorherigen Veränderung der in § 35a der Satzung a.F. enthaltenen Leistungszusage abgesehen wurde, konnte keinen eigenständigen Vertrauenstatbestand begründen, weil diese Bestimmung der Satzung a.F. erkennbar auf den früheren § 18 BetrAVG gegründet und deshalb seit dem 1. Januar 2001 nicht mehr anzuwenden war. Unverfallbare Rentenanwartschaften waren den Versicherten am Stichtag der Systemumstellung mithin nur noch nach Maßgabe der neuen §§ 1b, 18, 30d BetrAVG zugesagt; der daraus resultierende Besitzstand aber wird durch die Übergangsregelung gewahrt.

Soweit die Klägerin schließlich - ebenfalls erstmalig in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - darauf hingewiesen hat, dass es ihr ohne Rückwirkung möglich gewesen wäre, noch vor dem Inkrafttreten wieder eine zusatzversorgungsberechtigte Beschäftigung aufzunehmen, um so ihre Gesamtversorgungsansprüche wieder aufleben zu lassen, rechtfertigt auch dies keine andere Beurteilung. Zum einen ist ihr dahingehender Vortrag schon unsubstantiiert, denn die Klägerin hat nicht ansatzweise dargelegt, wo und bei welchem Arbeitgeber eine solche Möglichkeit bestanden hätte, und dass ihr die Wahrnehmung einer solchen Möglichkeit jederzeit ohne weiteres möglich gewesen wäre. Zum anderen verkennt die Klägerin, dass sie auch dann dem bei allen Zusatzversorgungseinrichtungen vorgenommenen Systemwechsel unterlegen wäre und als rentenferne Versicherte gar nicht in den Genuss der ursprünglichen Gesamtversorgungsansprüche, sondern lediglich einer Zusatzversorgung nach dem nunmehrigen Punktesystem gekommen wäre, wobei ihr eine entsprechende Startgutschrift erteilt worden wäre. Vor allem aber ist es so, dass die etwaige Wiederaufnahme einer zusatzversorgungsberechtigten Beschäftigung eben nicht dem besonders geschützten - weil bereits unwiderruflich erdienten - Besitzstand unterfällt, sondern dem Bereich der künftige Erwartungen, Möglichkeiten oder Chancen, der keinen besonderen Schutz genießt und der bei der rückwirkenden Systemumstellung unberücksichtigt bleiben konnte. Jeder Versicherte ist hinsichtlich seines geschützten Besitzstands lediglich so zu behandeln, als wäre er zum Umstellungszeitpunkt aus dem öffentlichen Dienst und damit der Zusatzversorgung ausgeschieden; dieser allein geschützte Status wurde bei der Klägerin unabhängig von der Rückwirkung gewährleistet.

III.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die hier relevanten Rechtsfragen nunmehr höchstrichterlich entschieden wurden, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich ist.

Die prozessualen Nebenfolgen bestimmen sich nach § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Klägerin: 20.422,42 €

Ende der Entscheidung

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