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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 24.01.2008
Aktenzeichen: 7 U 144/07
Rechtsgebiete: BGB, StGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1
BGB § 817
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 826
BGB § 852
StGB § 263
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 9.8.2007 - 5 O 196/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO).

Gründe:

Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1.

Ein etwaiger Bereicherungsanspruch gem. §§ 812 I S. 1, 817 BGB ist, wie das Landgericht richtig erkannt hat, verjährt. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Person der (angeblichen) Schuldnerin war der Klägerin von Anbeginn an bekannt. Sie hatte nach eigenem Vorbringen vor ihrer eigenen angeblichen Beteiligung im November 2003 an mehreren Herzkreistreffen (wovon etliche im Haus der Beklagten zu 2) stattgefunden haben sollen) teilgenommen. Darüber hinaus war die Beklagte zu 2) ihre Kundin im Nagelpflegestudio. Dass sie den Mahnbescheid in nichtverjährter Zeit gegen die Tochter der Beklagten zu 2) erwirkt hat, beruht letztendlich nicht auf fehlender Kenntnis der Person ihrer Schuldnerin, sondern auf der Bezeichnung mit dem falschen Vornamen, nämlich dem der Tochter. Dies ist Ausdruck einer erheblichen Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern es der Klägerin nicht unschwer möglich und zumutbar gewesen sein sollte, den korrekten Namen der Beklagten zu ermitteln. Die Verjährungsfrist begann daher Ende des Jahres 2003 und endete Ende 2006.

Der Beklagten zu 2) ist die Klage nach subjektiver Klageänderung erst am 9.3.2007 zugestellt worden und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist.

2.

Ein Anspruch aus § 826 BGB und/oder § 823 II BGB iVm § 263 StGB, für den die 10-jährige Verjährungsfrist des § 852 BGB gelten würde, kann ebenfalls nicht zuerkannt werden.

Dabei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch in der Berufungsinstanz schlüssig dargelegt worden sind. Denn bis zum Zeitpunkt der Schlussverhandlung des Landgerichts war dies jedenfalls nicht der Fall; bei dem späteren ergänzenden Vorbringen handelt es sich um neuen Vortrag, der in der Berufungsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden kann.

Für einen Anspruch aus § 826 BGB genügt die Annahme der Sittenwidrigkeit des gehandhabten Geschäfts nicht. Erforderlich ist vielmehr ein sittlich verwerfliches Handeln des Schädigers gegenüber dem Geschädigten. Allein aus dem Umstand, das die Vereinbarungen des Schenkkreises sittenwidrig und damit nichtig sind, folgt damit noch nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 826 BGB. Es müssen vielmehr besondere Umstände vorliegen, die das schädigende Handeln wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben des als anständig Geltenden verwerflich machen (OLG Köln, NJW 2005, 3290; OLG Köln, Urt. v. 7.2.2006 - 15 U 157/05 - , Bl. 33 ff GA).

Solche sind in erster Instanz nicht hinreichend konkret vorgetragen worden.

Zwar können Initiatoren des Spiels haftbar gemacht werden, wenn sie andere Spieler nicht entsprechend über die wesentlichen Merkmale des Spielsystems und die Tatsache der verlorenen Einsatzzahlung aufgeklärt haben (OLG Köln, aaO). Jedoch hat die Klägerin wiederholt vorgetragen, dass die Beklagte das Ziel des Spiels anhand von gedruckten Blättern mit abgebildeten Herzen erklärt und erläutert habe, wer wo und für wie viel Geld mitmachen könne (Bl. 11, 54, 94 GA) bzw. dass sie in einem seminarähnlichen Stil anhand von Tafeln eingehend das System des Schenkkreises erklärt habe (Bl. 12, 54, 94 GA). Ausweislich dieses klägerischen Vorbringens hat die Beklagte also im Detail über das Spielsystem informiert. Anhand dessen konnte sich die Klägerin bei gehöriger Anspannung ihrer Geisteskräfte ein Bild über die Gesamtproblematik des dem Schenkkreis zugrundeliegenden Systems mit seinen Folgen machen, insbesondere darüber, dass danach eine Unzahl von weiteren Mitgliedern geworben werden muss, um zu der erhofften Vervielfachung des getätigten Einsatzes zu gelangen. Dass die Beklagte jeweils versucht habe, die anwesenden Teilnehmer zu überreden. Leute zu motivieren, an dem Spiel teilzunehmen, kann eine besondere sittliche Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten nicht begründen, weil gerade dies wesensimmanenter Bestandteil des Systems war: Es konnte überhaupt nur soweit und solange funktionieren, wie neue Teilnehmer sich beteiligten, und dies mussten sehr viele sein. Dass möglicherweise überdurchschnittliches Gewinnstreben die auf der Hand liegenden erheblichen Zweifel an der Funktionsfähigkeit des Gewinnsystems bzw. die Realisierung des offensichtlichen Verlustrisikos überschattet haben, macht das Verhalten der Beklagten nicht besonders sittlich verwerflich.

Soweit die Klägerin erstmals mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 3.8.2007 (Bl. 128 ff GA) und sodann in der Berufungsbegründung behauptet, die Beklagte habe eingehend darüber aufgeklärt, dass "kein Risiko" bestehe bzw. die Klägerin habe bei der Erklärung des Spielsystems darauf hingewiesen, dass mit hohen Gewinnen zu rechnen sei, handelt es sich um neues, von der Gegenseite bestrittenes Vorbringen, mit welchem die Klägerin in zweiter Instanz gemäß § 531 II Nr. 3 ZPO ausgeschlossen ist.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 I, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert: 11.250,00 EUR.

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