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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 30.08.2001
Aktenzeichen: 7 U 29/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 254
BGB § 839
ZPO § 91
ZPO § 713
ZPO § 101 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 543 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 U 29/01

Anlage zum Protokoll vom 30.08.01

Verkündet am 30.08.01

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Prior sowie die Richter am Oberlandesgericht Martens und Dr. Kling

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 07.11.2000 - 5 O 41/99 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits und die der Streitgehilfin trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

- Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. -

Entscheidungsgründe:

Berufung und Anschlussberufung sind in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. In der Sache selbst hat jedoch nur die Berufung der Beklagten Erfolg.

I.

Die Beklagte hat für den Schaden, den die Klägerin durch die Überflutung ihrer Kellerräumlichkeiten nach einem starken Gewitter am 01.06.1998 erlitten hat, weder nach den Vorschriften des Haftpflichtgesetzes noch wegen der Verletzung ihr obliegender Amtspflichten, sei es aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, sei es aus einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis, einzustehen.

1. Entgegen der Ansicht der Klägerin und auch des Landgerichts finden nämlich die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 30. Juli 1998 (NVwZ 1998, 1218 = ZfS 1998, 413 = DÖV 1998, 972) entwickelt und denen sich der Senat in mehreren Entscheidungen angeschlossen hat (vgl. etwa Beschluss vom 23.09.1999 - 7 U 32/99 - und Urteil vom 18.11.1999 - 7 U 81/99 -), auch auf die vorliegende Fallgestaltung Anwendung. Danach muss jeder Anschlussnehmer damit rechnen, dass von Zeit zu Zeit auf seine Leitung ein Druck einwirken kann, der bis zur Rückstauebene (in der Regel Straßenoberkante) reicht. Demgemäß ist er - zumindest im Grundsatz - verpflichtet, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um sein Anwesen vor dem Eintritt eines Rückstauschadens zu sichern. Die Rückstausicherung hat also die Funktion, den Austritt von Wasser aus der Kanalisation bis zum Erreichen der Rückstauebene zu verhindern. Sieht der Anschlussnehmer vom Einbau einer solchen Rückstausicherung ab, so kann er nicht in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, vor Rückstauschäden bewahrt zu bleiben. Anders beurteilt sich der Fall, dass nach Niederschlagsereignissen die Rückstauebene überschritten wird und von außen Wasser in die Häuser eindringt. Dass der Wasserstand bei dem Ereignis am 01.06.1998 in dieser Weise überschritten wurde und dabei das Wasser von außen in das Haus der Klägerin eingedrungen ist, behauptet sie jedoch selbst nicht.

Bei dieser Sachlage hat das Fehlen der Rückstausicherung zur Folge, dass die Klägerin mit Ansprüchen gegen die Beklagte ausgeschlossen ist. Dies folgt aus dem Gesichtspunkt des Schutzbereichs der verletzten Amtspflicht. Die sich daraus ergebende Haftungsbegrenzung gilt nicht nur für Schäden, die auf eine mangelhafte Dimensionierung des Kanalsystems zurückzuführen sind. Denn die Satzungsnorm, die den Anschlussnehmern den Einbau einer Rückstausicherung zur Pflicht macht, soll sie gerade vor allen Schäden bewahren, nicht nur vor einem Rückstau aus bestimmter Ursache (BGH NJW 1983, 622).

2. Entgegen der Ansicht der Klägerin weist der Streitfall auch keine Besonderheiten auf, die zu einer abweichenden Beurteilung führen. Insonderheit war die Beklagte nicht gehalten, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass der Abwasserkanal vor ihrem Hause im Zuge der Arbeiten an dem neu zu errichtenden Regenüberlaufbecken Nr. 6 verschlossen wird und die (notwendige) Abführung des Abwassers durch Rohrumleitungen in einer Art von Bypässen mit deutlich verringerter Kapazität (das Maß der Kapazitätsverringerung ist zwischen den Parteien streitig) erfolgt. Zwar sind - wie in der bereits zitierten Sache 7 U 81/99 - nach wie vor Rückstauschäden denkbar, bei denen das Fehlen einer Rückstausicherung auch angesichts der gewandelten Rechtsprechung nach § 254 BGB zu würdigen ist. So hat der Senat angenommen, dass sich ausnahmsweise Hinweispflichten ergeben, wenn bei einer jahrzehntelang rückstaufrei funktionierenden Kanalisation durch äußere Eingriffe der Gemeinde (es ging um die Schließung von Regenüberlaufbecken, über die zuvor jahrzehntelang vermehrt anfallendes Abwasser, etwa nach Gewitterregen, dem Fließwasser zugeführt wurde), mit denen der Anschlussnehmer nicht zu rechnen braucht, die dem Kanal zugeführte Wassermenge bis zur Belastungsgrenze oder sogar darüber hinaus erhöht wird und deshalb zu besorgen ist, dass Anschlussnehmer, deren Haus aus (fahrlässiger) Unkenntnis oder Leichtsinn über keine Rückstausicherung verfügt, von den Folgen eines solchen Eingriffs überrascht werden. Anders verhält es sich jedoch, wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat (7 U 32/99), bei Änderung der Druckverhältnisse im Kanalsystem, die im Zuge von Reinigungs- und Reparaturarbeiten entstehen. Solche Arbeiten sind zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Kanalsystems erforderlich. Sie könnten nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausgeführt werden, wenn die unterhaltungspflichtige Gemeinde zu besorgen hätte, Schadensersatzansprüchen der Anschlussnehmer ausgesetzt zu werden, weil in deren Keller wegen Fehlens einer Rückstausicherung Wasser eingedrungen ist. Gerade im Hinblick auf solche Arbeiten - und noch eher als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, bei dem das Kanalsystem unterdimensioniert war - muss sich die unterhaltungspflichtige Gemeinde darauf verlassen können, dass die Anschlussnehmer ihrer durch Satzung auferlegten Pflicht, ihre Anwesen vor Rückstau zu sichern, nachgekommen sind. Nicht anders beurteilt sich die Sachlage, wenn es, wie hier, aufgrund gesetzlicher Vorgaben um Maßnahmen zur Schaffung einer Mischwasserentlastung, also um Sicherungs- und Erweiterungsarbeiten am Kanalsystem geht. Mit solchen systembedingten und damit innerhalb der Normalität liegenden Arbeiten muss der Anschlussnehmer jederzeit rechnen, auch damit, dass bei Durchführung solcher Arbeiten der Kanaldurchlass vorübergehend verengt wird und es dadurch zum Rückstau innerhalb des Kanalnetzes kommt. Auch vor einem dadurch hervorgerufenen Rückstau soll sich der Anschlussnehmer durch Installation einer Rückstausicherung schützen. Sieht er davon ab, so ist es nach den eingangs dargelegten Grundsätzen nicht gerechtfertigt, der öffentlichen Hand den dadurch entstandenen Schaden - auch nur teilweise - aufzubürden.

II.

Das Vorbringen der Klägerin in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 03.07.2001 gibt keinen Anlass, in die mündliche Verhandlung wieder einzutreten.

Ebenso wenig besteht ein Anlass, der Anregung der Klägerin zu folgen und die Revision zuzulassen. Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner eingangs erwähnten Entscheidung in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung eindeutig dahin geäußert, dass bei Fehlen einer Rückstausicherung und eines dadurch verursachten Überflutungsschadens eine Haftung der öffentlichen Hand grundsätzlich ausscheidet. Der hier zu entscheidende Fall fällt, wie oben ausgeführt, in diese Kategorie. Es ist nicht zu erwarten, dass der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung erneut ändern wird.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der Beschwer der Klägerin: 15.892,84 DM

Ende der Entscheidung

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