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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 21.08.2003
Aktenzeichen: 7 U 39/03
Rechtsgebiete: HaftPflG


Vorschriften:

HaftPflG § 2 Abs. 1
HaftPflG § 2 Abs. 1 Satz 1
HaftPflG § 2 Abs. 3 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES GRUNDURTEIL

7 U 39/03

Anlage zum Protokoll vom 21.08.2003

Verkündet am 21.08.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Prior, den Richter am Oberlandesgericht Ring und die Richterin am Oberlandesgericht Wagner

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30.01.2003 - 5 O 98/01 - wird unter Abänderung dieses Urteils der Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der beklagten Stadt Schadensersatz wegen einer Überflutung seiner Häuser in C anlässlich eines Starkregenereignisses am 04.07.2000, welches durch die Kanalisation nicht bewältigt wurde; Ursache war nach Behauptung des Klägers der Überlauf eines nahe gelegenen offenen Regenrückhaltebeckens. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Mit seiner Berufung greift der Kläger die rechtliche Beurteilung des Landgerichts an; neues tatsächliches Vorbringen wird von ihm mit der Berufung nicht vorgetragen.

II.

Die zulässige Berufung ist insoweit vorläufig erfolgreich, als der geltend gemachte Schadensersatzanspruch dem Kläger dem Grunde nach zusteht (§ 304 ZPO). Wegen der streitigen Schadenshöhe bedarf die Sache weiterer Aufklärung, die nach Rechtskraft des Urteils erfolgen soll.

Mit seiner Klage und der Berufung macht der Kläger geltend, zu der Überschwemmung seiner Häuser sei es durch den Überlauf des seinen Häusern hangaufwärts gegenüberliegenden offenen Regenrückhaltebeckens gekommen. Das angefochtene Urteil verhält sich zu dieser zunächst entscheidenden und von der Beklagten bestrittenen Vorfrage des übergelaufenen Rückhaltebeckens nicht, geht aber unausgesprochen davon aus, dass es zu dem von dem Kläger behaupteten Überlauf und der darauf beruhenden Überflutung gekommen ist, denn anders wären die Urteilsausführungen nicht verständlich. Der Senat hat keine Zweifel am Beckenüberlauf als Schadensursache, denn dies haben die erstinstanzlich vernommenen Zeugen U und B S (Bl. 107, 109 GA) so ohne jede Einschränkung anschaulich bekundet. Der Senat sieht keinen Anlass dafür, den in sich schlüssigen, übereinstimmenden und nachvollziehbaren Angaben der Zeugen - auch ohne sie selbst gehört zu haben - nicht zu folgen, denn angesichts der in die Häuser geströmten Wassermassen erscheint eine andere Ursache nicht vorstellbar. Insbesondere finden sich keine Anhaltspunkte für die von der Beklagten nur sehr pauschal behauptete Überflutung durch nicht gefasstes Oberflächenwasser. Angesichts der insoweit für die Beklagte sprechenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zu ungefasstem Oberflächenwasser, für das die Beklagte jedenfalls nach dem Haftpflichtgesetz keine Haftung treffen würde, dürfte es sich insoweit um eine Schutzbehauptung handeln, die durch die eindeutigen Bekundungen der Zeugen widerlegt ist.

Geht man von einem Überlauf des Rückhaltebeckens als Schadensursache aus, haftet die Beklagte dafür gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftPflG im Rahmen der insoweit gegebenen Gefährdungshaftung, da dieses Becken ein Teil der von der Beklagten betriebenen Abwasseranlage ist. Dem angefochtenen Urteil, welches eine solche Haftung verneint, ist zwar zuzugeben, dass diese Haftung nicht auf der Hand liegen mag, da nach dem Wortlaut der Vorschrift eine Wirkungshaftung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftPflG - und nur eine solche kommt hier in Betracht - nur dann gegeben ist, wenn es sich um eine Rohrleitungsanlage handelt, was bei einem offenen Rückhaltebecken wie hier zunächst nicht der Fall zu sein scheint. Dieser Ansatz greift jedoch zu kurz und wird dem Sinn und Zweck sowie dem Schutzzweck der Regelung nicht gerecht.

Der Bundesgerichtshof hat bereits 1988 (VersR 1988, 1041) entschieden, dass auch offene Bereiche einer einheitlichen Kanalisationsanlage der Gefährdungshaftung des § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftPflG unterfallen und der Rohrleitungscharakter einer Anlage durch offen liegende Bereiche nicht in Frage gestellt wird, sofern der notwendige Zusammenhang mit der Funktion der Anlage, das anfallende Oberflächenwasser aufzunehmen und abzuleiten, gewahrt ist. Entscheidend ist, ob sich das schadensverursachende Wasser bereits im Rohrleitungssystem der Kanalisation befindet, um das Tatbestandsmerkmal des Ausgehens von einer Rohrleitungsanlage im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftPflG zu erfüllen (BGH a.a.O.).

Insoweit kann es aus Sicht des Senats nicht darauf ankommen, wie groß sich die offen liegenden Bereiche darstellen, ob wie im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nur eine Betonwanne von 1,5 m Länge oder wie vorliegend ein relativ großes Rückhaltebecken in Rede steht. Entsprechend dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist vielmehr darauf abzustellen, dass der Schaden gerade dadurch verursacht worden ist, dass die bei den schweren Regenfällen am 04.07.2000 angefallenen erheblichen Wassermengen von dem Kanalsystem der Beklagten entsprechend seiner Zweckbestimmung gezielt aufgenommen und gesammelt weitergeleitet wurden, um sie dann innerhalb des Rohrleitungssystems zunächst in das vorgeschaltete geschlossene Rückhaltebecken weiterzuleiten und sie sodann - aus den auf den Fotos Hülle Bl. 121 GA ersichtlichen Rohren austretend - in das hier streitgegenständliche offene Rückhaltebecken als Teil des Kanalsystems einzuleiten. Mit dem Wiederaustritt des Wassers aus diesen Rohren im Bereich des Rückhaltebeckens und der dann folgenden Überflutung durch Überlauf dieses Beckens hat sich gerade die mit dem konzentrierten Transport des Wassers in einer Rohrleitung typischerweise verbundene besondere Betriebsgefahr verwirklicht, die den gesetzgeberischen Grund für die Einführung der strengeren Haftung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftPflG bildete. Das Wasser stand bis zum Austritt aus den Rohren im Rückhaltebecken in einer dem Zweck der Anlage entsprechenden räumlichen und funktionellen Beziehung zum Kanalsystem. Dieser Zweck der gezielten Wassersammlung und der Funktionszusammenhang zum Kanalsystem wurde durch die Einleitung in das offene Becken nicht unterbrochen oder gar beendet, denn von dort sollte nicht etwa eine Verrieselung oder Versickerung im Gelände erfolgen, sondern vielmehr die Weiterleitung mittels des Rückhaltebeckenablaufs in das weitere Kanalsystem. Das Wasser hat das Kanalsystem der Beklagten zu keinem Zeitpunkt verlassen und ist somit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftPflG als Schadensursache "von" einer Rohrleitungsanlage ausgegangen, mag es auch hier in einem offen geführten Bereich geschehen sein. Auf die konkrete Ursache, auf die Ordnungsgemäßheit der Anlage oder ein Verschulden der Beklagten kommt es dabei wegen des gegebenen Gefährdungstatbestandes nicht an.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in jüngerer Zeit mit ähnlicher Begründung das Oberlandesgericht Rostock mit Urteil vom 31.01.2002 (Az.: 1 U 113/00, Juris Nr. KORE580432003) ohne weiteres angenommen hat, dass ein Regenrückhaltebecken haftungsrechtlicher Bestandteil einer Rohrleitungsanlage im Sinne von § 2 Abs. 1 HaftPflG ist. Das Oberlandesgericht Rostock hat ausgeführt, dass "ein Regenwasserrückhaltebecken Teil des verrohrten Regenwasserentsorgungssystems der Stadt und damit Teil einer Rohrleitungsanlage im Sinne von § 2 Abs. 1 HaftPflG ist, für die die gemeindliche Wasser- und Abwassergesellschaft die Verantwortung trägt, wenn das Regenwasser von dort aus nicht in einen ebenfalls offenen Graben geleitet wird und dort versickert, sondern von dort aus eine Rohrleitung (hier: zur endgültigen Ableitung in einen Sund) installiert ist. Damit ist das Rückhaltebecken auch baulich ein (offener) Teil einer einheitlichen Entwässerungsanlage, das gerade bei dem Anfall von erheblichen Wassermassen quasi als Puffer dient.". Der Senat teilt diese Auffassung. Es entspricht gerade dem Schutzzweck der Norm, auch solche offen liegende Teile des Kanalsystems wie ein Rückhaltebecken, welches darin eingebunden dazu dient, bei Starkregen den Betrieb aufrecht zu erhalten und eine Überlastung des Systems zu vermeiden, im Falle des Versagens dieser Einrichtung in die Haftung mit einzubeziehen.

Die Haftung der Beklagten ist vorliegend auch nicht gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 HaftPflG wegen höherer Gewalt entfallen. Dieser Gesichtspunkt wird von der Beklagten zwar wegen eines angeblichen Katastrophenregens geltend gemacht, greift jedoch nicht durch. Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob Starkregenereignisse überhaupt höhere Gewalt darstellen können oder ob sich insoweit nicht gerade das Betriebsrisiko einer Abwasseranlage verwirklicht, bisher offen gelassen (zuletzt BGH DVBl 2001, 1272), wobei die Tendenz aber dahin zu gehen scheint, bei ganz ungewöhnlichen und seltenen Katastrophenregenereignissen höhere Gewalt zu bejahen (vgl. BGH a.a.O.).

Die Frage kann allerdings auch hier offen bleiben, denn ein ganz ungewöhnliches Katastrophenregenereignis hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht nachgewiesen. Ausweislich des Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes vom 04.12.2001 (Bl. 91 ff GA) kam es hier am Schadenstag am und um den Schadensort herum zu Niederschlagsmengen, die - je nach dem, auf welche Werte und Zeiträume man abstellt - eine statistische Wiederkehrhäufigkeit von 1,5 Jahren bis zu 7 Jahren aufweisen, wobei für den wahrscheinlichsten Wert von ca. 20 mm Niederschlag in 30 Minuten von einer statistischen Häufigkeit von 3 Jahren auszugehen ist. Regenmengen von solcher Wiederkehrhäufigkeit stellen aber jedenfalls noch kein ganz ungewöhnliches Katastrophenregenereignis im Sinne höherer Gewalt dar.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom 14.08.2001 (Bl. 50 ff GA), denn für die dort genannte Wiederkehrhäufigkeit von 14 Jahren gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Soweit in diesem Gutachten für einen Spitzenwert von 70 mm Niederschlag in 6 Stunden eine Wiederkehrhäufigkeit von einmal in 100 Jahren genannt wird, könnte ein solches Regenereignis ggf. zwar als höhere Gewalt anzusehen sein. Es steht aber nicht fest, dass es hier tatsächlich zu solchen Niederschlagsmengen gekommen ist. Nach den Ausführungen in diesem Gutachten vom 14.08.2001, welches wiederum auf dem Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom 12.09.2000 (Bl. 2 Anlageband) beruht, handelt es sich bei dem Wert von 70 mm um einen möglichen und eventuellen Spitzenwert, der aufgetreten sein könnte, für den sich aber aus diesen beiden Gutachten keine konkreten Feststellungen treffen lassen. Vielmehr ergibt sich aus dem später erstellten Gutachten vom 04.12.2001, welches auf einer sehr viel umfassenderen Datenbasis unter Einbezug der Radar-Niederschlagserfassung erstellt wurde, dass die noch in den vorangegangenen Gutachten vermuteten Spitzenwerte von 70 mm eben nicht erreicht wurden. Die Werte am und um den Schadensort herum stellen sich vielmehr so dar, wie sie in den bereits genannten Ergebnissen des Gutachtens vom 04.12.2001 mit einer Wiederkehrhäufigkeit von 1,5 Jahren bis zu 7 Jahren ihren Niederschlag gefunden haben. Diese Werte stehen auch in Einklang mit den Angaben des Zeugen S (Bl. 107 GA), weshalb lediglich davon auszugehen ist.

Nicht nachzugehen war in diesem Zusammenhang dem Beweisangebot der Beklagten (Bl. 14 GA) durch Vernehmung des Zeugen X. Soweit der Zeuge bekunden soll, dass an einer bestimmten städtischen Messstelle (I-Straße, deren Lage aus der Karte Bl. 65 GA ersichtlich ist) eine Niederschlagsmenge von 68,8 mm niedergegangen sein soll, ist dies nicht erheblich, da die Beklagte nicht behauptet hat, dass die dort angeblich gemessenen Niederschlagsmengen in das hier relevante Kanalsystem eingeflossen sind. Angesichts der aus der vorgelegten Karte ersichtlichen weiten Entfernung zwischen dieser Messstelle und dem Schadensort im Stadtteil J ist ein Zusammenhang auch wenig wahrscheinlich, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.01.2002 (Bl. 123 GA) vorgetragen hat, das Einzugsgebiet des betroffenen Regenrückhaltebeckens erstrecke sich in nördlicher und nordwestlicher Richtung auf eine Länge von lediglich einem Kilometer. Von Bedeutung sein könnte insoweit allenfalls die angeblich bei einer privaten Messstation in J gemessene Niederschlagsmenge von 100 mm (vgl. Bl. 14 GA). Diese Behauptung der Beklagten ist jedoch nicht nur - da sie weder die Lage und Methodik der Messstelle noch Art, Umfang und Dauer der Messungen dargelegt hat - unsubstantiiert, sondern vor allem auch angesichts der verschiedenen Gutachten des Deutschen Wetterdienstes nicht nachvollziehbar, da danach derartige Niederschlagsmengen im Gesamtgebiet nicht ansatzweise aufgetreten sind.

III.

Die Entscheidung über die prozessualen Nebenfolgen bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision war zuzulassen, da über Regenrückhaltebecken bzw. vergleichbar große offen geführte Bereiche einer Kanalisation als Teil einer Rohrleitungsanlage im Sinne von § 2 Abs. 1 HaftPflG bisher soweit ersichtlich höchstrichterlich nicht entschieden wurde.

Wert der Beschwer: 34.330,34 Euro

Ende der Entscheidung

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