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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 28.03.2002
Aktenzeichen: 7 U 5/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1 a. F.
ZPO § 92
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
BGB § 288 a. F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 U 5/01

Anlage zum Protokoll vom 28.03.2002

Verkündet am 28.03.2002

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Prior sowie die Richter am Oberlandesgericht Martens und Dr. Kling

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. 12. 2000 - 4 O 372/00 - teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.503,98 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 30. 10. 2000 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 46 % und die Beklagte zu 54 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

- Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO a. F. abgesehen. -

Entscheidungsgründe:

Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung ist teilweise begründet. Dem Kläger steht gegenüber der beklagten Gemeinde wegen Verletzung der ihr ob-liegenden Verkehrssicherungspflicht ein Schadensersatzanspruch in der aus der Ur-teilsformel ersichtlichen Höhe zu (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG u. § 9 a StrWG NW).

I.

1) Die Beklagte ist als Straßenbaulastträgerin auf Grund ihrer öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht (§ 9 a StrWG NW) gehalten, die öffentlichen Ver-kehrswege möglichst gefahrlos zu gestalten und im Rahmen des Zumutbaren allen Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsge-mäßen Zustand der Verkehrsanlage drohen. Diese Grundsätze muss die Beklagte auch beachten, wenn sie im Straßenraum Hindernisse anbringt, um (etwa) Anord-nungen der Verkehrsbehörde geschwindigkeitsbeschränkender Art Nachdruck zu verleihen oder - wie im Streitfall - das Oberflächenwasser abzuleiten (zur Pflicht des Straßenbaulastträgers zur Ableitung des Oberflächenwassers vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., § 13, Rz. 28.2). Dabei muss die Beklagte darauf achten, dass das Hindernis nicht selbst zur Quelle einer Verkehrsgefährdung wird, in-dem Fahrzeuge nach Überfahren des Hindernisses trotz verkehrsgerechten Verhal-tens des Kraftfahrzeugführers beschädigt werden (vgl. BGHZ 60, 54 = VersR 1973, 252 = NJW 1973, 460; BGH NZV 1991, 385 = VersR 1991, 1055 = NJW 1991, 2824; OLG Hamm NZV 1992, 483; Bergmann/Schumacher, Die Kommunalhaftung, 2. Aufl., S. 66 f. m.w.N.). Abzustellen ist jeweils auf die Verkehrsbedeutung der konkreten Straße. Der Verkehrssicherungspflichtige hat grundsätzlich alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, Gefahren, die von der Straße ausgehen, von den Benutzern fernzuhalten, mit denen nach der Zweckbestimmung und der Beschaffenheit der - konkreten - Straße gerechnet werden muss (BGH NZV 1991, 385 (386)).

Nach diesen Maßstäben hat die beklagte Gemeinde ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die T. Straße, um deren Benutzung es vorliegend geht, erschließt in ihrem vorderen Teil (zur D. Straße hin) das Anwesen des Klägers sowie weitere Hausgrundstücke und sodann im weiteren Verlauf (auf die Ortschaft B. zu) weitläufige land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen. Wie sich dem überreichten Bildmaterial entnehmen lässt, befindet sich die hier in Rede stehende Aufpflasterung mit den parallel und schräg angeordneten Ablaufrinnen im Übergangsbereich zwischen den baulich und landwirtschaftlich genutzten Flächen. Ihrer Zweckbestimmung nach dient deshalb die T. Straße jedenfalls auch, wenn nicht sogar vornehmlich, der Nutzung durch landwirtschaftliche Fahrzeuge. Sie soll überhaupt erst die Bewirtschaftung des umfänglichen landwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes ermöglichen. Die beklagte Gemeinde ist daher gehalten, die Planung und den Ausbau der T. Straße danach auszurichten. Insbesondere hat sie dafür Sorge zu tragen, dass die Straße von landwirtschaftlichen Fahrzeugen, sei es in unbeladenem oder beladenem Zustand, gefahrlos benutzt werden kann.

Dieser ihr obliegenden Verpflichtung ist die Beklagte, soweit es um die hier in Rede stehende Aufpflasterung mit der V-förmig angeordneten Entwässerungsrinnen geht, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nachgekommen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. S. L., der als Hochschullehrer für Landmaschinentechnik für die Beurteilung von Fahrbetriebsschäden besonders ausgewiesen ist, ist es zwar möglich, dass der Kläger mit seinem Traktor die Aufpflasterung mit den beiden V-förmig angeordneten Entwässerungsrinnen bei vorsichtiger Fahrweise (Geschwindigkeiten < 5 km/h) gefahrlos passiert. Das Auftreten von Fahrwerksschäden ist in diesem Fall äußerst gering.

Anders verhält es sich jedoch, wenn der Kläger auf dem Siloblockschneider, wie es während der Stattfütterungen von Herbst bis Frühjahr etwa 30 mal in der Woche vorkommt, Silage aufgenommen hat. In diesem Fall kommt es durch die Steigung der Straße in Verbindung mit ruckartig auftretenden Kräften auch bei vorsichtigem Durchfahren der V-Rinne zum Abrutschen der Silage, sofern diese nicht durch das Schneidmesser (vgl. Abb. Bl. 110 oben d. GA) gesichert wird. Das Schneidmesser ist aber nur geeignet für die Aufnahme von Vertikalkräften und nicht von Horizontalkräften, wie sie beim Durchfahren der V-Rinne zwangsläufig auftreten. Folge hiervon ist, dass die Halterung des Schneidmessers unter der Belastung leidet und über kurz oder lang - wie vorliegend zum wiederholten Male - Schaden nimmt.

Die Aufpflasterung in Verbindung mit der V-Rinne stellt danach für den Kläger eine - von ihm nicht vermeidbare - Gefahrenquelle dar. Eine Sicherung der Ladung in anderer Weise als mit dem Schneidmesser ist mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln nicht möglich. Die Befestigung mit einem Gurt würde nichts nützen, da die Silage, wie der Sachverständige ausgeführt hat, auf dem Siloblockschneider gleichwohl verrutschen würde. Unzumutbar ist die Sicherung der Ladung durch die vom Sachverständigen bei seiner Anhörung am 21.02.2000 beschriebene Vorrichtung. Nach dessen Angaben würde diese nämlich nicht nur mehr als 1.000 DM kosten, sondern könnte auch nicht ständig angebracht bleiben. Sie müßte jeweils vor Einholung der Silage angebracht und nach deren Abladung wieder entfernt werden. Der Kläger kann auch nicht darauf verwiesen werden, zum Transport der Silage einen anderen - sehr viel weiteren - (Um-)Weg durchs Dorf zu nehmen oder die Silage auf dem Hofgelände zu lagern. Es ist die - vorrangige - Verpflichtung der Beklagten, die T. Straße so zu gestalten, dass auf ihr eine betriebsgerechte Benutzung möglich ist. Schon gar nicht darf die Beklagte gestalterischen Gesichtspunkten den Vorrang einräumen und den Zweck vernachlässigen, den die T. Straße als Fahrweg für landwirtschaftliche Fahrzeuge zu erfüllen hat, nämlich eine gefahrlose Benutzung zu gewährleisten.

Die Beklagte hat die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht auch schuldhaft verletzt. Sie war verpflichtet, die Oberflächenentwässerung darauf zu überprüfen, ob sie eine Gefahrenquelle darstellt. Eine dahin gehende Überprüfung hätte, erforderli-chenfalls nach sachkundiger Beratung, spätestens erfolgen müssen, nachdem sie von den Problemen, die es beim Passieren der Aufpflasterung gab, unterrichtet worden war.

Demgegenüber lässt sich nicht feststellen, dass den Kläger ein mitwirkendes Verschulden trifft. Er hat die Beklagte vergeblich um Abhilfe gebeten. Selbst im vorliegenden Verfahren hat er seine Bereitschaft erklärt, auf die geltend gemachten Ansprüche zu verzichten, wenn die Beklagte die V-Rinne so ändert, dass sie gefahrlos überfahren werden kann.

Wie der Sachverständige ausgeführt hat, ist wegen der örtlichen Gegebenheiten auch ein Umfahren der V-Rinne nicht möglich. Ebensowenig ist der Kläger, wie oben bereits ausgeführt, verpflichtet, für den Transport einen Umweg durch das Dorf zu machen. Soweit die Kammer darauf verwiesen hat, dem Kläger sei es zuzumuten, die Fahrbahnvertiefung vor dem Befahren mit Brettern oder Ähnlichem auszugleichen, verkennt sie den Inhalt der Verkehrssicherungspflicht, wonach derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter zu treffen hat. Die Beklagte ist die Pflichtige, nicht der Kläger.

2) Die Beklagte hat danach Ersatz für die Schäden zu leisten, die beim Passieren der hier in Rede stehenden Gefahrenquelle an dem Schneidmesser und dessen Halterung aufgetreten sind. Dies sind, wie der Sachverständige erläutert hat, folgende Reparaturkosten:

- Rechnung der R.-Waren-Zentrale eG v. 6. 12. 1999 über 484,75 DM - Rechnung der R.-Waren-Zentrale eG v. 11. 4. 2000 über 2.279,43 DM - Rechnung der R.-Waren-Zentrale eG v. 27. 4. 2000 über 504,17 DM - zusammen: 3.268,35 DM

Für die durch die Reparatur eintretende Werterhöhung ist ein Abzug neu für alt an-zusetzen, der nach Einschätzung des Sachverständigen mit 10 % zu bewerten ist. Danach steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch von 2.941,52 DM = 1.503,98 Euro zu.

3) Der Zinsanspruch ist nach § 288 BGB a. F. nur in Höhe von 4 % gerechtfertigt, da die zuerkannten Beträge vor dem 01.05.2000 fällig geworden sind.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.453,45 DM = 2.788,30 Euro

Ende der Entscheidung

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