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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 19.10.2000
Aktenzeichen: 7 U 56/00
Rechtsgebiete: LTierKBG, TierKBG, VwVfG, OBG NW, BGB, ZPO


Vorschriften:

LTierKBG § 6
TierKBG § 4 Abs. 2
TierKBG § 4 Abs. 1 S. 2
TierKBG § 4 Abs. 2 S. 3
VwVfG § 49 Abs. 6
OBG NW § 39
OBG NW § 40
BGB § 823
BGB § 839
ZPO § 148
ZPO § 97
ZPO § 711
ZPO § 708 Nr. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 U 56/00

Anlage zum Protokoll vom 19.10.00

Verkündet am 19.10.00

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 17. August 2000 durch die Richter am Oberlandesgericht Martens, Dr. Thurn und Dr. Kling

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.10.1999 - 5 O 59/99 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung des beklagten Landes gegen Sicherheitsleistung von 210.000,00 DM abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Kreditbürgen zugelassenen Bankinstituts zu erbringen.

Tatbestand:

Durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 15.07.1976 hatten sich die kreisfreien Städte K. und B. sowie der E.kreis und der R.-S.-Kreis zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach dem Gesetz über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen (Tierkörperbeseitigungsgesetz - TierKBG) vom 02.09.1975 (BGBl I, S. 2313) und dem Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen (Landestierkörperbeseitigungsgesetz - LTierKBG) vom 15.07.1976 (GV. NW S. 267) zu einem Tierkörperbeseitigungsverband zusammengeschlossen (§ 4 Abs. 1 S. 1 TierKBG i.V.m. § 1 Abs. 1 LTierKBG und § 1 GKG NW). Die - technische - Abwicklung der Tierkörperbeseitigung erfolgte in der (vormals) im Eigentum der Stadt K. stehenden und von ihr betriebenen Tierkörperbeseitigungsanstalt (TBA) T.. Die dabei anfallenden Abwässer wurden im Klärwerk K.-St. entsorgt, weil sich die an sich abwasserbeseitigungspflichtige Stadt Ke. dazu nicht in der Lage sah.

Da sich die Unterhaltung und der Betrieb der TBA T. als defizitär erwies, suchte man nach einer anderen Betriebsform. Ins Auge gefasst wurde schließlich eine Übernahme der Tierkörperbeseitigung nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 S. 2 TierKBG durch die Klägerin. Dazu schlossen die genannten Gebietskörperschaften (letztere nur bezogen auf den linksrheinischen Raum) in einem ersten Schritt mit der Klägerin am 11./23./24.07.1985 (im folgenden nur mit 11.07. bezeichnet) einen bis zum 31.12.2005 befristeten Entsorgungsvertrag (Anlage K 1). In § 1 Abs. 1 dieses Vertrages ist folgendes bestimmt:

"Der Unternehmer erfüllt die Aufgaben, die den Aufgabenträgern nach dem Gesetz über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen (TierKBG) vom 02.09.1975 ..., dem Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen - LTierKBG - vom 15. Juli 1976 ... und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften, behördlichen Anordnungen o.ä. in der jeweils geltenden Fassung obliegen."

Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses galt für den hier in Rede stehenden Bereich die "Verordnung (des Regierungspräsidenten K.) zur Bestimmung der Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten in Li. und T." vom 04.12.1978 (Abl. Köln 1978, S. 696 - Anlage K 15). In § 4 dieser Verordnung ist folgendes bestimmt:

"Diese Verordnung tritt ab 31. Dezember 1993 außer Kraft, sofern nicht wegen einer wesentlichen Veränderung in der nach § 1 und § 2 bestimmten Einzugsbereichen vorhandenen Tierpopulation, des Abfalls von Konfiskaten, Schlachtabfällen und Fleischverarbeitungsresten der Verkehrsverhältnisse oder der Leistungsfähigkeit der Tierkörperbeseitigungsanstalten eine vorzeitige Neuregelung erforderlich wird."

In einem weiteren Schritt erwarb die Klägerin mit notariellem Vertrag vom 08.08.1985 (Anlage K 3) von der Stadt K. die TBA T. (Grundstücke, Aufbauten einschließlich Betriebsanlagen und vier Einfamilienwohnungen als Werkswohnungen) zu einem Kaufpreis von 2.600.000,00 DM. Zugleich verpflichtete sich die Klägerin, die auf dem Grundbesitz befindlichen und eventuellen künftigen Aufbauten bis zum 31.12.2005 nur zum Betrieb einer Tierkörperbeseitigungsanstalt zu nutzen. Da die Beseitigung der Betriebsabwässer rechtlich nach wie vor ungeklärt war, schlossen die Stadt K. und die Klägerin ferner am 23.09.1985 einen sogenannten Gestattungsvertrag (Anlage K 5), wonach die Klägerin berechtigt war, die Abwässer der TBA T. in einem im Vertrag näher geregelten Umfang in das Klärwerk K.-St. einzuleiten. In § 8 dieses Vertrages ist ferner bestimmt:

"Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum 30.06. und 31.12. eines jeden Jahres gekündigt werden. Die Stadt hat - unbeschadet der in § 7 Abs. 2 getroffenen Regelung - das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn Gründe des öffentlichen Wohles mit der Gestattung nicht mehr vereinbar sind."

Neben diesen auf Übernahme der Tierkörperbeseitigung gerichteten Vereinbarungen wurde der Klägerin auf ihren Antrag vom 26.02.1985 mit Bescheid des Regierungspräsidenten K. vom 04.09.1985 (Anlage K 6) im Wege der Beleihung gemäß § 4 Abs. 2 TierKBG die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetzes für den Bereich der Städte K. und B., des E.kreises und des (linksrheinischen Teils) R.-S.-Kreises übertragen.

Nach der Übernahme der TBA T. durch die Klägerin kam es in der Folgezeit zu - teils gerichtlich ausgetragenen - Auseinandersetzungen über die für die Tierkörperbeseitigung zu zahlenden Entgelte.

Gegen Ende der 80iger Jahre liefen ferner unter Federführung des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (MURL) Überlegungen, die Tierkörperbeseitigung landesweit neu zu ordnen. Diese Überlegungen gingen zunächst dahin, der TBA T. zusätzlich den rechtsrheinischen Teil des R.-S.-Kreises zuzuschlagen, sofern sich das Abwässerproblem lösen würde (Fachbesprechung vom 28.02.1989 - Anlage K 7). Im Anschluss an diese Besprechung legte die Bezirksregierung K. mit Schreiben vom 16.08.1989 (Anlage K 8) dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft den Entwurf eines Tierkörperbeseitigungsplans für den Regierungsbezirk K. vor. In diesem Schreiben heißt es u.a.:

"Zusammenfassend ist festzustellen, daß ich dem Erhalt der TBA T. den Vorzug gebe, unter der Voraussetzung, daß eine Kläranlage gebaut wird. Sollte dies nicht geschehen, bleibt als Alternative für die Entsorgung des gesamten Regierungsbezirks K. der Ausbau der TBA Li.. Demgegenüber tritt die zweite Alternative zurück. Diese umfasst die Entsorgung des Regierungsbezirks K. durch die TBA T., ohne den Rheinisch-Berg.-Kreis, den Oberberg. Kreis sowie die Stadt Le., die durch die TBA M. entsorgt werden könnten."

Mit Schreiben vom 18.10.1988 kündigte die Stadt K. den Gestattungsvertrag über die Annahme von Abwässern. Sie begründete die Kündigung damit, dass ihr Klärwerk St. durch die bis Ende 1991 laufenden Um- und Ausbauarbeiten ausgelastet und in seiner Leistungsfähigkeit phasenweise reduziert sei. In der Folgezeit fanden zwischen den Parteien des Entsorgungsvertrages und der Bezirksregierung K. zahlreiche Gespräche statt, die von dem Bemühen getragen wurden, eine einvernehmliche Lösung der Abwässersituation der TBA T. herbeizuführen. Die anfallenden Abwässer wurden zunächst weiterhin vom Klärwerk St. - teilweise im reduzierten Umfang - abgenommen. Im Oktober 1989 legte die Klägerin der Bezirksregierung K. die erste Stufe eines von dem Sachverständigen Prof. P. entwickelten Abwässerbeseitigungskonzepts zur Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz vor. Auch danach fanden noch zahlreiche Gespräche zwischen der Klägerin und der Bezirksregierung K. - teilweise unter Einbeziehung von Vertretern des E.kreises und der Stadt K. - statt, in denen es um die Lösung der Abwässerprobleme der Klägerin ging.

Mit Ablauf des 05.08.1990 verweigerte alsdann der Oberstadtdirektor der Stadt K. die Annahme weiterer Abwässer der TBA T.. Dazu verwies er u.a. darauf, dass in der Anlage nicht nur Schlachtabfälle und Konfiskate aus dem für die Anlage vorgesehenen Entsorgungsgebiet, sondern auch Stoffe aus anderen Gebieten verarbeitet würden. Die Klägerin legte daraufhin ihren Betrieb still. Um die Tierkörperbeseitigung weiter zu gewährleisten, gestatteten die Bezirksregierungen Mü. und Dü. der Klägerin die übergangsweise Mitbenutzung der Tierkörperbeseitigungsanstalten M., V. und B.-B.. Daneben wurden weiter Gespräche mit dem Ziel geführt, die Abwässerproblematik der TBA T. zu klären.

Am 31.08.1990 stellte das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft den Bezirksregierungen sein Konzept für die Neuordnung der Tierkörperbeseitigung im Lande Nordrhein-Westfalen vor. Nach diesem Konzept war eine Beteiligung der TBA T. an der Tierkörperbeseitigung nicht mehr vorgesehen. Die Bezirksregierung K. ordnete auf der Grundlage dieses Konzepts durch Rechtsverordnungen vom 24.12.1990 und 14.01.1991 (beide Abl. Köln 1991, S. 12 - Anlage K 14) den Einzugsbereich der TBA T. mit Wirkung vom 01.02.1991 den Tierkörperbeseitigungsanstalten M. und V. zu.

Bereits zuvor hatte die Bezirksregierung K. die Klägerin mit Schreiben vom 06.09.1990 aufgefordert, ihre Planung bezüglich einer betrieblichen Abwässervorklärungsanlage und deren Finanzierung spätestens bis zum 01.10.1990 vorzulegen.

Mit Bescheid vom 04.12.1990 (Anlage K 9) widerrief die Bezirksregierung K. mit Wirkung vom 01.02.1991 die der Klägerin im Wege der Beleihung übertragene Tierkörperbeseitigung. Zur Begründung führte sie dazu im wesentlichen aus, dass der Betrieb der TBA T. eingestellt und die Lösung der bevorstehenden Abwässerprobleme wegen Fehlens eines konkretisierten Konzepts der Abwässerbehandlung und Finanzierung innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nicht möglich sei; ohne den Widerruf sei das öffentliche Interesse gefährdet, weil aus seuchenhygienischen Gründen eine geordnete, schnelle, sichere und unschädliche Beseitigung der Tierkörper nicht gewährleistet sei. Den dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung zurück.

Die Klägerin hat daraufhin am 29.01.1991 vor dem Verwaltungsgericht Köln - 9 K 328/91 - Klage erhoben und beantragt, den Widerspruchsbescheid vom 04.12.1990 aufzuheben und ferner festzustellen, dass ihr ein Anspruch auf Rückübertragung der Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten V. und M., soweit diese zuvor der TBA T. zugewiesen waren, zusteht. Das Verwaltungsgericht Köln hat durch Urteil vom 22.06.1994 (Anlage K 18) die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte teilweise Erfolg. Das OVG Mü. hat durch Urteil vom 12.03.1997 (Anlage K 11) den Bescheid vom 04.12.1990 aufgehoben und die Berufung im übrigen - hinsichtlich des Feststellungsantrages - zurückgewiesen. Den angefochtenen Widerruf in der Gestalt des Widerspruchsbescheids hat es (jedenfalls schon) deshalb als rechtswidrig angesehen, weil der Ermessensentscheidung der Bezirksregierung ein unzutreffender und nicht hinreichend ermittelter Sachverhalt zugrunde gelegt worden sei. Den Feststellungsantrag hat es hingegen als unbegründet erachtet, weil der Erlass der Einzugsbereichsverordnungen im nicht eingeschränkten normativen Ermessen des Verordnungsgebers gestanden habe.

Im Anschluss an die Rechtskraft des Urteils des OVG Mü. beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 13.05.1997 bei der Bezirksregierung K. die Feststellung einer Entschädigung (auch) nach § 6 LTierKBG. Mit - der Klägerin am 16.11.1997 zugestelltem - Bescheid vom 10.11.1997 wurde der Antrag abgelehnt (Anlage K 16).

Mit der vorstehenden - bei Gericht am 16.02.1999 eingereichten - Klage nimmt die Klägerin das beklagte Land auf Entschädigung bzw. Schadensersatz in Anspruch. Ihren Anspruch beziffert sie dabei wie folgt:

- aufgelaufene Verluste bis zum 31.01.1991: 10.492.000,00 DM - Ersatz des Betriebsvermögens: 2.258.000,00 DM - Unternehmerlohn- und Gewinn 1991 bis 2005: 1.881.000,00 DM - Unternehmerlohn- und Gewinn 1986 bis 1990: 1.139.000,00 DM - Unternehmerlohn- und Gewinn 1985 (seit 01.09.1985): 91.000,00 DM zusammen: 15.861.000,00 DM - abzüglich Eingänge auf nicht erfasste Forderungen: 3.976.000,00 DM verbleibender Anspruch: 11.885.000,00 DM

Die Klägerin stützt dabei ihre Klage zum einen auf den zu Unrecht erfolgten Widerruf des Beleihungsbescheides vom 04.09.1985 und zum anderen darauf, dass ihr durch die Änderung der Einzugsbereiche für die Tierkörperbeseitigung der Boden für einen weiteren Betrieb der TBA T. entzogen worden sei.

Neben der hier verfolgten Zahlungsklage hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 01.09.1998 Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln (9 K 7161/98) mit dem Antrag erhoben, das beklagte Land zum Erlass eines Entschädigungsfeststellungsbeschlusses zu verpflichten und festzustellen, dass das beklagte Land an sie eine Entschädigung von 10.000.000,00 DM zu zahlen hat.

Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin im wesentlichen geltend gemacht:

Das beklagte Land sei nach dem LTierKBG entschädigungspflichtig. § 6 LTierKBG sei als ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG anzusehen. Die Änderung der Einzugsbereiche durch die Verordnungen des Regierungspräsidenten vom 24.12.1990 und 14.01.1991 sei als "Maßnahme" im Sinne des § 6 LTierKBG zu qualifizieren, die entschädigungspflichtig in ihre durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition eingreife, weil durch die vorgenommenen Änderungen der Einzugsbereich der TBA T. weggefallen sei. Ihr Vertrauen in den Fortbestand des ehemaligen Einzugsbereichs sei unter zweierlei Gesichtspunkten schutzwürdig: Zum einen sei mit den (vormals) beseitigungspflichtigen Gebietskörperschaften im Entsorgungsvertrag vom 11.07.1985 eine Laufzeit bis zum 31.12.2005 vereinbart worden. Zum anderen sei aber auch die Beleihung dem Wortlaut nach unbefristet und bei verständiger Würdigung zumindest unter dem Vorbehalt eines Neuzuschnitts der Einzugsbereiche unter Einbeziehung des im Entsorgungsvertrag bis zum 31.12.2005 vereinbarten Ausschließlichkeitsrechts erfolgt.

Überdies stehe ihr ein Entschädigungsanspruch gemäß §§ 39, 40 OBG NW bzw. ein Schadensersatzanspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu, weil sie durch den rechtswidrigen Widerruf des Bescheides vom 04.12.1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.12.1991 zu Schaden gekommen sei. Sie sei zwar noch "Beliehene" und demzufolge nach den gesetzlichen Regelungen zur Tierkörperbeseitigung verpflichtet; jedoch könne sie die ihr zugewiesenen Aufgaben wegen der anderweitigen Zuweisung der Einzugsbereiche nicht wahrnehmen.

Ein Anspruch auf Entschädigung ergebe sich zudem aus § 49 Abs. 6 VwVfG NW. Nach dieser Vorschrift werde zwar eine Entschädigung nur bei einem rechtmäßigen Widerruf gewährt. Gleiches müsse aber erst recht gelten, wenn ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt widerrufen werde. Im übrigen habe die Bezirksregierung K. einen darauf gerichteten Anspruch bereits mit Schriftsatz vom 20.01.1994 anerkannt (Anlage K 13).

Schließlich stehe ihr auch unter dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung ein Schadensersatzanspruch zu. Durch die Beleihung mit öffentlichen Aufgaben werde ein öffentlich-rechtliches Auftrags- und Treueverhältnis begründet. Der rechtswidrig und schuldhaft erfolgte Widerruf der Beleihung stelle einen Eingriff in das öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis dar und löse deshalb Schadensersatzpflichten aus.

Die Klägerin hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an sie 11.885.000,00 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 01.02.1991 zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat im Hinblick auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln (9 K 7161/98) die Einrede der anderweitigen Rechtshängigkeit erhoben. In der Sache selbst hält es einen Entschädigungsanspruch nach § 6 LTierKBG nicht für gegeben. Zu Unrecht berufe sich die Klägerin auf die im Entsorgungsvertrag bestimmte Vertragsdauer bis zum Jahre 2005. Diese sei mit dem Übertragungsbescheid vom 04.09.1985 gegenstandslos geworden. Die eigentumsrechtlich maßgebliche Beleihung der Klägerin sei auf der Grundlage der bis zum 31.12.1993 befristeten Einzugsbereichsverordnung vom 04.12.1978 erfolgt, die zudem unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der vorzeitigen Neuregelung noch vor dem 31.12.1993 eröffnet habe. Ein Anspruch auf Fortgeltung des Einzugsbereichs der TBA T. über den 31.12.1993 hinaus habe nicht bestanden. Dabei habe es sich allenfalls um eine von Art. 14 GG nicht erfasste Chance gehandelt. Der Vorbehalt der Neuregelung der Einzugsbereiche setzte deshalb dem Eigentumsschutz der Klägerin von vornherein eine Grenze. Durch die Einzugsbereichsverordnungen vom 24.12.1990 und 14.01.1991 sei nicht in eine geschützte Eigentumsposition eingegriffen, sondern lediglich eine der Rechtsstellung der Klägerin von Anfang an immanente Schwäche aktualisiert worden. Dieses Ergebnis sei auch nicht unbillig, weil die - ungelöste - Abwasserproblematik in die Risikosphäre der Klägerin falle. Außerdem habe aufgrund der von ihr getroffenen Vereinbarung die Gefahr bestanden, dass der Gestattungsvertrag von Seiten der Stadt K. - auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes - kurzfristig gekündigt werde.

Zu berücksichtigen sei schließlich auch, dass durch den Entsorgungsvertrag nur Rechte und Pflichten zwischen der Klägerin und den beteiligten Gebietskörperschaften begründet worden seien. Er betreffe mithin nicht das Verhältnis der Klägerin zu dem beklagten Land und habe deshalb insbesondere auch nicht in die nach dem LTierKBG zu treffenden Maßnahmen des beklagten Landes bzw. der Bezirksregierung eingreifen können.

Ebensowenig stehe der Klägerin ein Anspruch gemäß §§ 39, 40 OBG NW oder § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu. Ursächlich für den (behaupteten) Schaden sei nicht der rechtswidrige Widerruf der Beleihung, sondern die rechtmäßig vorgenommene Änderung der Einzugsbereiche.

Das beklagte Land hat ferner die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dazu in einer sehr ausführlichen Begründung dargelegt, dass der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch zusteht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils (Bl. 284 - 314 d. GA) verwiesen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 15.11.1999 zugestellte Urteil mit bei Gericht am 14.12.1999 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie innerhalb der ihr bis zum 13.03.2000 gewährten Fristverlängerungen mit einem bei Gericht am Tage des Fristablaufs eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

Im wesentlichen macht die Klägerin geltend: Nachdem das OVG Mü. durch Urteil vom 12.03.1997 die Änderung der Einzugsbereiche als rechtmäßig erachtet habe, könne es im vorliegenden Verfahren nur noch darum gehen, ob es sich bei dieser Maßnahme um eine Enteignung im Sinne von § 6 LTierKBG gehandelt habe. Dies sei entgegen der Auffassung des Landgerichts zu bejahen. Die Erwartung der Klägerin, die TBA T. auch in der Zeit vom 01.01.1994 bis 31.12.2005 betreiben zu können, habe sich nicht bloß als eine von vornherein vom Schutzbereich des Art. 14 GG nicht umfasste Chance dargestellt. Ein Mittel zur Verfestigung von bloßen Chancen zum rechtlich gesicherten Vermögensobjekt stelle der Vertrag dar. Eine solche durch Vertrag eigentumsrechtlich gesicherte Position ergebe sich aus dem mit der Stadt K. abgeschlossenen Entsorgungsvertrag. Insofern sei die vorliegende Fallgestaltung vergleichbar mit der, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.12.1976 (MDR 1977, 821 = DÖV 1977, 724) zugrunde gelegen habe. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zum eigentumsrechtlichen Schutz im Falle des Bestandes eines Unternehmervertrages könnten ohne weiteres auf den gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 TierKBG von der Klägerin mit den genannten Kommunen abgeschlossenen Entsorgungsvertrag übertragen werden. Entgegen der Annahme des Landgerichts sei der Entsorgungsvertrag durch die Beleihung nicht "obsolet" geworden. Denn die Parteien des Entsorgungsvertrages hätten bei seinem Abschluss vorausgesetzt, dass der Klägerin aufgrund ihres Antrags vom 26.02.1985 die Pflicht zur Tierkörperbeseitigung übertragen werden würde. Wenn in Kenntnis der unmittelbar bevorstehenden Beleihung der Entsorgungsvertrag gleichwohl mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2005 abgeschlossen worden sei, dann hätten die Parteien offensichtlich in der Beleihung keinen Gegensatz zu den von ihnen nach dem Entsorgungsvertrag intendierten wesentlichen Rechtsfolgen gesehen. Die Beleihung sei daher die allen Parteien bekannte Geschäftsgrundlage. Sie könne daher allenfalls für die Dauer ihrer Geltung die aus dem Entsorgungsvertrag folgende Rechtslage "überlagern", soweit die sich aus § 4 Abs. 2 TierKBG ergebenden Rechtsfolgen gegenüber der vertraglich begründeten Rechtslage vorrangig seien.

Das Landgericht hätte auch prüfen müssen, ob die Klägerin nicht mit der Beleihung über eine als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützte Rechtsposition verfüge. Als ein rechtmäßiger Verwaltungsakt könne die Beleihung nur unter sehr engen Voraussetzungen widerrufen werden. Entschädigungslos sei der Widerruf nur möglich, wenn er durch Rechtsvorschrift zugelassen, im Verwaltungsakt vorbehalten oder der begünstigende Verwaltungsakt mit einer Auflage verbunden sei. Keine dieser Voraussetzungen liege hier vor. Da der Klägerin folglich die Beleihung nicht ohne einen Ausgleich des mit dem Entzug verbundenen Vermögensvorteils hätte genommen werden können, sei der Betrieb der Tierkörperbeseitigungsanstalt wegen der (unbefristeten) Beleihung eigentumsähnlich abgesichert. Dem stehe nicht entgegen, dass die Beleihung ein subjektiv-öffentliches Recht der Klägerin begründet habe. Unter bestimmten - hier gegebenen - Voraussetzungen seien subjektiv-öffentliche Rechte dem Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG gleichzustellen. Vom Eigentumsschutz der Beleihung sei folglich bei der hier gegebenen Sachlage auszugehen. Die Übertragung der Aufgabe der Tierkörperbeseitigung beruhe in erster Linie auf der durch eigene Leistung nachgewiesenen technischen und persönlichen Zuverlässigkeit der Aufgabenerledigung. Verglichen mit dem durch einen Entsorgungsvertrag im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 TierKBG gesicherten Unternehmer sei demgemäß der Beliehene, dem entgegen einer mit dem Beleihungsakt gesicherten Perspektive die Nutzung der Beleihung durch Hoheitsakt verwehrt werde, erst recht zu entschädigen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts abzuändern und das beklagte Land nach dem in erster Instanz gestellten Schlussantrag zu verurteilen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Nach seiner Ansicht vermögen die Ausführungen der Berufungsbegründung ein vom landgerichtlichen Urteil abweichendes Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Der Neubestimmung der Einzugsbereiche komme keine enteignende Wirkung zu. Durch sie sei nicht in das Grundstückseigentum eingegriffen worden. Ebensowenig komme ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht. Der Klägerin könne nicht darin gefolgt werden, dass ihr durch die Beleihung eine im Rahmen des Art. 14 GG geschützte Rechtsposition verliehen und durch die Änderung der Einzugsbereichsverordnung in diese Rechtsposition eingegriffen worden sei. Bereits nach dem Wortlaut der Verordnung vom 04.12.1978 habe der Klägerin kein Anspruch auf Neuerteilung der Beleihung zugestanden. Darüber hinaus sei die Beleihung durch den in § 4 der Rechtsverordnung aufgenommenen Vorbehalt in ihrer Rechtsbeständigkeit von vornherein beschränkt gewesen. Soweit die Klägerin aus dem Entsorgungsvertrag etwas anderes herleiten wolle, verkenne sie, dass das beklagte Land bzw. der Regierungspräsident mit diesem Vertrag nichts zu tun habe. Die in Aussicht gestellte Beleihung sei unabhängig von dem Entsorgungsvertrag der Klägerin mit der Stadt K. und den übrigen Gebietskörperschaften erfolgt. Soweit sich die Klägerin wegen der Änderung der Einzugsbereichsverordnung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage des Entsorgungsvertrages berufe, verkenne sie, dass dies allenfalls zwischen den Partnern des Entsorgungsvertrages von Bedeutung sein könne.

Ein Entschädigungsanspruch nach § 49 Abs. 6 VwVfG komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beleihung nach wie vor Bestand habe. Zwar habe sie sich im Hinblick auf die Änderung der Einzugsbereiche faktisch erledigt. Daraus lasse sich aber kein Entschädigungsanspruch herleiten, weil diese "Erledigung" von vornherein in der Beleihung angelegt gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseits gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

I.

1)

Das Landgericht hat mit Recht die Zulässigkeit der Klage bejaht. Der im Wege der Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht (9 K 7161/98) geltend gemachte Entschädigungsanspruch stellt kein Prozesshindernis für die vorstehende Leistungsklage dar. Dies folgt daraus, dass das Ziel der Leistungsklage und der positiven Feststellungsklage nicht identisch ist. Sie stehen nicht in einem bloßen Quantitätsverhältnis zueinander. Denn auch wenn die Verurteilung zur Leistung das Bestehen des materiellen Anspruchs rechtskräftig feststellt, so kann die Abweisung der Leistungsklage aus Gründen erfolgen, die der positiven Feststellungsklage nicht entgegenstehen. Mag also die eine oder andere Klage früher erhoben sein, so steht der zweiten der Einwand der Rechtshängigkeit nicht entgegen (so etwa Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 261, Rz. 60 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch in verschiedenen Rechtswegen verfolgt wird (so etwa Eyermann/Fröhler, VwGO, 10. Aufl., § 41 (§§ 17-17 b GVG), Rz. 14).

Aus den vom Landgericht genannten Gründen war auch nicht die Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO in Erwägung zu ziehen.

2)

In der Sache selbst hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass der Klägerin gegenüber dem beklagten Land unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigungsleistung zusteht.

a)

Ein Anspruch auf eine in Geld zu gewährende angemessene Entschädigung gemäß § 6 LTierKBG besteht nicht. Die Vorschrift gehört zu den sogenannten salvatorischen Entschädigungsklauseln (BVerfGE 58, 300 (346)). Nach dieser Vorschrift getroffene Schutzanordnungen zielen nicht auf eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG ab; vielmehr stellen sie lediglich eine Inhaltsbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG dar. Sie sind nicht auf den Entzug konkreter Rechtspositionen gerichtet, sondern bestimmen Inhalt und Umfang des Eigentums unter dem Gesichtspunkt der Seuchenhygiene und aktualisieren damit die Sozialpflichtigkeit des Eigentums (BverfGE; a.a.O.). Verendete oder totgeborene Tiere und Tierkörperteile müssen schnell und auch unschädlich beseitigt werden; sie gefährden sonst die Gesundheit von Tieren und Menschen. Diese Erkenntnis setzte sich bereits im 19. Jahrhundert, nicht zuletzt unter dem Eindruck der zum Teil verheerenden Rinderpest-Seuchenzüge, durch (Pittler in : Das Deutsche Bundesrecht, Erl. zum Tierkörperbeseitigungsgesetz).

Danach kann die Vorschrift des § 6 LTierKBG, wie alle vergleichbaren sogenannten salvatorischen Entschädigungsklauseln im Natur-, Landschafts-, Umwelt- und Denkmalschutzrecht nicht mehr als enteignungsentschädigungsrechtliche Regelung i.S.d. Art. 14 Abs. 3 GG angesehen werden, sondern sie ist nach der neueren, vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Ausgleichsregelung im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG auszulegen (BGHZ 121, 73 und 328; 123, 242; 126, 379; 128, 204 und BGH WM 1996, 1233). Nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben dient die Norm dem Zweck, eine dem Eigentümer durch bestimmte rechtliche Maßnamen (hier: Festlegung von Einzugsbereichen) im Einzelfall auferlegte besondere Belastung durch Zubilligung eines Ausgleichs auf ein zumutbares Maß herabzumindern, um so die andernfalls eintretende Folge der Verfassungswidrigkeit zu vermeiden (BGH, a.a.O.). Ausgleichsfähig ist damit eine Beeinträchtigung einer als Eigentum oder Eigentumsbestandteil geschützten Rechtsposition, durch die der Eigentümer unverhältnismäßig oder im Verhältnis zu anderen ungleich in unzumutbarer Weise belastet wird.

Auf den Streitfall bezogen stellt sich mithin die Frage, ob die der Klägerin genommene Möglichkeit, die von ihr in T. unterhaltene Tierkörperbeseitigungsanstalt zu nutzen, enteignend im Sinne des § 6 LTierKBG wirkt, d.h. einen Eingriff in eine als Eigentum geschützte Rechtsposition darstellt. Hieran fehlt es jedoch.

Allerdings ist unter Eigentum i.S.d. Art. 14 GG auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu verstehen. Der Gewerbebetrieb genießt nicht nur den Schutz der einfachen Rechtsordnung als "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 BGB, sondern auch den des Eigentumsgrundrechts. Geschützt sind nicht nur der eigentliche Bestand des Betriebes, sondern auch die geschäftlichen Verbindungen, Beziehungen, der Kundenstamm, also "alles das, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des konkreten Betriebes ausmacht" (BGHZ 23, 157; 30, 241; 45, 150; BGH VersR 1980, 715; BVerfGE 13, 226; 45, 142 (173); Kreft, Öffentlich-rechtliche Ersatzleistungen, Rz. 65 m.w.N.; Friauf, Bestandsschutz zwischen Investitionssicherheit und Anpassungsdruck, WiVerw 1989, 121 ff.). Der Eigentumsschutz bezieht sich indessen nur auf vorhandene konkrete Werte, so dass nur ins Werk gesetzte Gewerbe- und Unternehmungstätigkeiten, die auf einer vorhandenen Organisation sachlicher, persönlicher und sonstiger Mittel gründen, von Art. 14 GG erfasst sind (BGHZ 45, 150 (155); BGH NJW 1990, 3260 (3262)). Dies bedeutet jedoch nicht, als würden damit alle faktischen und rechtlichen Gegebenheiten von Art. 14 GG erfasst, die sich irgendwie wertsteigernd oder gar wertbegründend und -erhaltend auf den Gewerbebetrieb auswirken. Ein Gewerbebetrieb kann aus den konkreten rechtlichen, politischen, ökonomischen und örtlichen Gegebenheiten Vorteile ziehen, ohne dass diese Umstände und die sie vermittelnden Chancen als zum Gewerbebetrieb gehörig angesehen werden können. Das Vertrauen des Unternehmers auf den Fortbestand jener von außen herangetragenen, eher zufälligen Vorteile ist im allgemeinen rechtlich nicht schutzwürdig, d.h. der Unternehmer darf sich nicht darauf verlassen, dass sie auf Dauer erhalten bleiben (Maunz-Dürig-Papier, Art. 14, Rz. 101 m.w.N.). Außerhalb des Eigentumsschutzes des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes bleiben die rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen, unter denen der Gewerbebetrieb tätig wird. Rahmenbedingungen sind keine Bestandteile des Gewerbebetriebes und stehen damit außerhalb des Eigentumsschutzes, auch wenn sie sich nachteilig auswirken, ihn womöglich zum Erliegen bringen (Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., S. 162). Ein Eigentumsschutz kann in diesen Fällen nur in Betracht kommen, wenn der Unternehmer ausnahmsweise darauf vertrauen durfte, dass jene Gegebenheiten auf Dauer oder zumindest für einen gewissen Zeitraum erhalten bleiben und er aufgrund seines schutzwürdigen Vertrauens zu bestimmten Investitionen oder sonstigen beträchtlichen Aufwendungen veranlasst worden ist (BGHZ 40, 355 = NJW 1964, 863; BVerwG NJW 1982, 63 f.).

Im Streitfall konnte die Klägerin ein solches schutzwürdiges Vertrauen nicht für sich beanspruchen. Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass nach den gesetzlichen Regelungen des Tierkörperbeseitigungsrechts die der Klägerin im Wege der Beleihung übertragene Befugnis zur Tierkörperbeseitigung für einen bestimmten Einzugsbereich unter den hier gegebenen Umständen keine Rechtsposition darstellte, die von der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG erfasst und damit vor einem entschädigungslosen Entzug durch eine als Rechtsverordnung erfolgende Änderung des Einzugsbereichs geschützt war.

Die der Klägerin auf ihren Antrag vom 26.02.1985 in Anwendung des § 4 Abs. 2 TierKBG mit Bescheid vom 04.09.1985 übertragene Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen für den Bereich der Städte K. und B., des E.kreises und des linksrheinischen Teils des R.-S.-Kreises stand von vornherein unter dem Vorbehalt der zum Zeitpunkt der Beleihung geltenden "Verordnung zur Bestimmung der Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten Li. und T." vom 04.12.1978. Die darin getroffene Bestimmung der Einzugsbereiche trat danach jedenfalls am 31.12.1993 außer Kraft. Die Klägerin konnte mithin nicht darauf vertrauen, dass ihr jene Gegebenheiten, die sie aufgrund der Beleihung ins Werk gesetzt hat, auf Dauer erhalten bleiben. Vielmehr ist ihr Gewerbebetrieb unter der Geltung dieser Verordnung aufgebaut worden. Mit dem Risiko einer Neuordnung der Einzugsbereiche nach Ablauf dieser Frist war die Klägerin von vornherein belastet. Erlischt die (notwendige) öffentlich-rechtliche Gestattung wegen Ablaufs der ihr kraft Gesetzes immanenten Frist, so gewährt das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 14 GG schon nach allgemeinen Grundsätzen keinen Anspruch auf Neuerteilung der Gestattung. In § 4 Abs. 2 S. 3 TierKBG ist dies sogar ausdrücklich bestimmt.

Ausgehend von dieser Rechtslage ist die Feststellung des Landgerichts zutreffend, dass die Erwartung der Klägerin, die TBA T. in Gemäßheit des Entsorgungsvertrages vom 11.07.1985 auch in der Zeit vom 01.01.1994 bis 31.12.2005 nutzen zu können, lediglich eine von vornherein nicht vom Schutzbereich des Art. 14 GG umfasste Chance darstellt. Aussichten auf erst zukünftig anfallende Gewinne gehören nicht zum geschützten Recht am Gewerbebetrieb, das ausschließlich einen Bestands- und keinen (isolierten) Erwerbsschutz gewährt (BVerfGE 30, 292 (335); 45, 272 (296); 68, 193 (222); 77, 84 (118); BGHZ 92, 34 (46); Ossenbühl, a.a.O., S. 243; Maunz-Dürig-Papier, a.a.O., Art. 14 Rz. 100).

Über die Fristbestimmung hinaus war aber die Beleihung überdies mit der Möglichkeit einer noch vor Fristablauf vorzunehmenden Neuverteilung belastet. Die genannte Verordnung lässt nämlich ein Außerkrafttreten und eine vorzeitige Neuregelung noch vor Ablauf des 31.12.1993 u.a. für den Fall zu, dass dies wegen wesentlicher Veränderungen der Tierkörperbeseitigungsanstalt T. erforderlich wird. Dieser Tatbestand hat sich vorliegend auch verwirklicht. Bereits in einer ersten Fachbesprechung am 08.02.1989 im Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft zum Thema "Erarbeitung von Tierbeseitigungsplänen" ist die Frage der Leistungsfähigkeit der TBA T. angeschnitten und vorgeschlagen worden, ihr zusätzlich den rechtsrheinischen Teil des R.-S.-Kreises zuzuschlagen. Dies stand allerdings unter dem Vorbehalt, dass der Klägerin die Abwässerentsorgung (dauerhaft) möglich ist. Diese Möglichkeit war ihr aber durch die Kündigung des Gestattungsvertrages vom 18.10.1988 zum 31.12.1988 und durch die am 05.08.1990 ausgesprochene Weigerung der Stadt K., weiterhin Abwässer abzunehmen, genommen. Der Vorschlag des Regierungspräsidenten vom 16.08.1989 ging deshalb auch dahin, dass die TBA T. nur erhalten bleiben kann, wenn eine Kläranlage gebaut wird. Wegen - jedenfalls kurzfristig - nicht zu lösender Abwässerprobleme ist alsdann davon abgesehen worden, die TBA T. künftig zu erhalten (vgl. Protokoll vom 31.08.1990; Bl. 89 d. GA). Im Hinblick hierauf ist es zu einer die Klägerin nicht berücksichtigenden Neuverteilung der Einzugsbereiche gekommen. Dies stellt nach der zutreffenden Ansicht des (in dieser Sache ergangenen) Urteils des OVG Mü. vom 12.03.1997 im Rahmen des auch planerische Gesichtspunkte umfassenden normativen Ermessens bei der Bestimmung der Einzugsbereiche - ungeachtet der Frage der Möglichkeit der Lösung der Abwässerprobleme - eine hinreichende Rechtfertigung für die anderweitig vorgenommene Regelung der Einzugsbereiche dar. Dies wird auch von der Klägerin nicht anders gesehen (Bl. 382 d. GA).

Ist aber die öffentlich-rechtliche Rechtsposition des Gewerbetreibenden, die essentiell ist für die (Fort-)führung des Betriebes, mit der normativen Möglichkeit nachträglicher Neuregelung behaftet und deswegen beschränkt, so ist auch das darauf aufbauende Privateigentum am Gewerbebetrieb "labil" (Friauf, a.a.O.) mit der Folge, dass es gegenüber der spezifischen Verwaltungsrechtsordnung keinen besonderen gewerberechtlichen Bestandsschutz aus Art. 14 GG geben kann. Der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb kann deshalb nicht später ohne Schaffung eines besonderen Vertrauenstatbestandes von dieser Risikohaftung und Situationsgebundenheit gelöst und in den eigentumskräftigen Bestandsschutz eingebunden werden.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist durch den Entsorgungsvertrag vom 11.07.1985, in dem die Vertragsdauer (mindestens) bis zum 31.12.2005 bestimmt war, ein solcher besonderer Vertrauenstatbestand nicht geschaffen worden. Bestandsschützend für vorgenommene Investitionen wirkt sich eine Genehmigung nur soweit aus, als sie in concreto reicht (Friauf, a.a.O., S. 145). Voraussetzung hierfür ist wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen und von der Klägerin als Beleg herangezogenen Fall, dass die Tierkörperbeseitigungsanstalt auf der Grundlage eines zwischen dem privaten Unternehmer und dem öffentlichen Aufgabenträger bestehenden Unternehmensvertrages betrieben wird (BGH MDR 1977, 821 = DÖV 1977, 724 r. Sp.) oder dass der private Unternehmer aufgrund von Zusicherungen des öffentlichen Aufgabenträgers auf eine unbeschränkte Fortdauer oder jedenfalls langandauernde Ausübung seines Gewerbebetriebes vertrauen konnte und durfte (BGHZ 40, 355 und 133, 265 (271); BGH LM GG Art. 14 (Cf) Nr. 35). An einem solchermaßen begründeten schutzwürdigen Vertrauen fehlt es hier. Der von der Klägerin hierzu herangezogene Entsorgungsvertrag ist dafür schon deshalb ungeeignet, weil die Beklagte nicht Vertragspartner und deshalb aus ihm auch nicht berechtigt und verpflichtet war. Soweit der Regierungspräsident K. den Übergang der Beseitigungspflicht von den vormals zu einem Zweckverband verbundenen öffentlich-rechtlichen Aufgabenträgern (B., K., E.kreis und R.-S.-Kreis) auf die Klägerin nach §§ 24, 29 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) genehmigt hat, handelte er in seiner Eigenschaft als kommunale Aufsichtsbehörde, der die Kontrolle über den Abschluss und die Beendigung von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen obliegt. Die Aufgabe des Regierungspräsidenten K. beschränkte sich danach allein auf die Genehmigung der Aufhebung des bis dahin bestehenden Zweckverbandes. Der Entsorgungsvertrag wurde hiermit nicht einmal berührt. Die (weitere) Genehmigung des Regierungspräsidenten K. vom 07.08.1985 bezog sich in Ansehung der Vorschrift des § 77 Abs. 3 GO NW a.F. überhaupt nur auf die Veräußerung des Betriebsrundstücks an die Klägerin durch die Stadt K.. Eine irgendwie geartete Zusicherung zur Dauer des Entsorgungsertrages war hiermit ebensowenig verbunden.

Darüber hinaus war aber auch der Entsorgungsvertrag vom 11.07.1985, worauf das Landgericht mit Recht verwiesen hat, mit der Beleihung vom 04.09.1985 gegenstandslos geworden (vgl. dazu Urteil des Senats vom 20.01.1994 - 7 U 130/93 -; VG Köln, Urteil in dieser Sache vom 25.07.1990 - 9 K 4742/88 - Bl. 196, 204, 205 d. GA). Die Klägerin unterscheidet nicht hinreichend zwischen der Pflichtigkeit, Tierkörper pp. zu entsorgen, einerseits und der technischen Abwicklung andererseits. Auch nach Abschluss des Entsorgungsvertrages war die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Entsorgung bei den öffentlich-rechtlichen Aufgabenträgern verblieben; nur die Abwicklung ist der Klägerin übertragen worden. Dies änderte sich mit der Beleihung. Die Klägerin war nunmehr Verpflichtete und Abwicklerin zugleich. Der Einwand der Klägerin, der Entsorgungsvertrag habe weiter Bestand gehabt, geht deshalb an der Sach- und Rechtslage vorbei. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Beleihung die Geschäftsgrundlage des Entsorgungsvertrages bildete. Wirkungen gegenüber dem beklagten Land kamen ihr jedenfalls nicht zu. Wenn die Regelungen des Entsorgungsvertrages auch Gegenstand der Beleihung hätten sein sollen, so hätte dies in dem Bescheid zum Ausdruck kommen oder zumindest durch den Regierungspräsidenten K. zugesichert werden müssen. Dies behauptet die Klägerin jedoch selbst nicht. Ihre Auffassung, die Regelungen des Entsorgungsvertrages hätten nach wie vor Bestand und würden nur von der Beleihung "überlagert", geht an der Rechtslage vorbei.

c)

Das Landgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin weder ein Entschädigungsanspruch nach §§ 39, 40 OBG NW noch ein Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG oder aus positiver Vertragsverletzung eines zwischen ihr und der Beklagten begründeten öffentlich-rechtlichen Auftrags- und Treueverhältnisses zusteht. Die Klägerin kommt in zweiter Instanz hierauf auch nicht mehr zurück. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

d)

Schließlich hat das Landgericht auch das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs nach § 49 Abs. 6 VwVfG NW mit Recht verneint. Ein Anerkenntnis enthielt der Schriftsatz der Bezirksregierung K. vom 20.01.1994 (Anlage K 13), wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht. Erforderlich wäre dafür, dass das Verhalten des Schuldners das Bewusstsein vom Bestehen der Schuld unzweideutig zum Ausdruck bringt (BGH NJW 1997, 517). Dies kann, worauf das Landgericht mit Recht verwiesen hat, nicht angenommen werden. Von der Klägerin wird dies auch nicht mehr weiter vertieft. Im übrigen wurde der Klägerin durch den Widerruf der Beleihung keine schutzwürdige Rechtsposition entzogen. Auch insofern ist dem Landgericht darin beizutreten, dass die Klägerin aufgrund des tierkörperbeseitigungsrechtlichen Regelungszusammenhangs nicht auf eine unbegrenzte Beleihung und Zuweisung eines Einzugsbereiches zur Tierkörperbeseitigung vertrauen durfte. Ihre Rechtsposition, die durch die Beleihung einerseits sowie die Zuweisung des Einzugsbereiches andererseits auf der Grundlage der Einzugsbereichsverordnung vom 04.12.1978 begründet wurde, war bis zum 31.12.1993 begrenzt und stand im übrigen von vornherein unter dem Vorbehalt der Neuregelung der Einzugsbereiche bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse. Mit der Änderung der Einzugsbereiche mit Wirkung zum 01.02.1991 hat sich, wie oben bereits im einzelnen ausgeführt worden ist, eine der Rechtsposition der Klägerin von Beginn an immanente Schwäche aktualisiert.

3)

Die Klage hat danach schon dem Grunde nach keinen Erfolg. Darüber hinaus erweist sich die Klage auch der Höhe nach, wie der Senat im Rahmen der mündlichen Erörterung eingehend dargelegt hat, schon vom rechtlichen Ansatz her als äußerst problematisch.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 19.09. und 04.10.2000 geben dem Senat keinen Anlass, in die mündliche Verhandlung wieder einzutreten.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der Beschwer der Klägerin: 11.885.000,00 DM

Ende der Entscheidung

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