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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 16.11.2000
Aktenzeichen: 7 U 64/00
Rechtsgebiete: BGB, StVG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 833
BGB § 833 S. 1
BGB § 833 S. 2
StVG § 7
StVG § 7 Abs. 2
ZPO § 711
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 U 64/00

Anlage zum Protokoll vom 16. November 2000

Verkündet am 16. November 2000

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Prior und die Richter am Oberlandesgericht Martens und Dr. Thurn

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung und die Anschlussberufung gegen das am 23. Februar 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 270/96 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit beträgt im Falle der Vollstreckung durch den Kläger 360.000,00 DM und im Falle der Vollstreckung durch den Beklagten 15.000,00 DM.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Folgen eines Unfalls, der sich am 14. Oktober 1995 gegen 22.00 Uhr auf der Sch. Straße im A.er Ortsteil Sch. ereignete. Der Kläger behauptet, er sei mit einem Pferd zusammengestoßen, dessen Halter der Beklagte sei.

Der Beklagte betreibt ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen und eine Rinderzucht. Im Zeitpunkt des Unfalls verfügte er ferner über ein Pferd, das ihm nach seiner Darstellung ein Auftraggeber zum Ausgleich einer Forderung überlassen hatte. Der Beklagte hatte das Tier am Tag des Unfalls zusammen mit seinen Rindern auf einer Weide in der Nähe der Unfallstelle untergebracht. Von dort war es im Laufe des Tages entwichen. Am späten Abend, nach dem Unfall, fand es sich wieder auf dem Hof des Beklagten ein. Es hatte am rechten Vorderbein eine blutende Fleischwunde, die der Beklagte tierärztlich versorgen ließ.

Der Unfall ereignete sich unweit vom Hof des Beklagten in Höhe des Hauses Sch. Straße 176 zwischen einer Bushaltestelle und einem Bahnübergang. Der damals 16 Jahre alte Kläger kam mit seinem Honda-Kleinkraftrad aus Richtung W.. Er passierte das Ortseingangsschild von Sch. und sodann ein Geschwindigkeitsschild (Zeichen 274), durch das die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt wurde. Nach einer weiteren Strecke von rund 30 m stürzte er und zog sich dabei äußerst schwere Verletzungen zu. Der Kläger ist seit dem Unfall querschnittsgelähmt.

Der Kläger behauptet, er sei gestürzt, nachdem er gegen das Pferd des Beklagten geprallt sei. Die schwarze Stute sei so plötzlich in der Dunkelheit vor ihm aufgetaucht, dass er zu einer Ausweich- oder Bremsreaktion nicht mehr in der Lage gewesen sei. Er meint, der Beklagte habe für die Folgen des Unfalls ohne die Möglichkeit eines Entlastungsbeweises einzustehen, da es sich bei dem Pferd um ein "Luxustier" gehandelt habe. Der Beklagte schulde ihm ein angemessenes Schmerzensgeld, eine Schmerzensgeldrente und Ersatz des materiellen Schadens. Das angemessene Schmerzensgeld hat der Kläger in 1. Instanz auf 400.000,00 DM beziffert.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung (31. Juli 1996) zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 500,00 DM ab dem 1. Juni 1996 zu zahlen, und zwar vierteljährlich im voraus jeweils zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres,

3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.815,12 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung (31. Juli 1996) zu zahlen,

4. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen künftigen materiellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 14. Oktober 1995 auf der Sch. Straße in A. zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergehen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet, dass sein Pferd den Sturz des Klägers verursachte. Im übrigen macht er geltend, dass er nie die Absicht gehabt habe, das Pferd als Reit- oder Luxustier zu halten. Vielmehr habe er es entweder gewinnbringend veräußern oder für den Aufbau einer eigenen Pferdezucht verwenden wollen. Die Entscheidung darüber sei zur Zeit des Unfalls noch offen gewesen. Ein Verschulden sei ihm nicht anzulasten, da sich das Pferd auf einer ordnungsgemäß eingezäunten Weide befunden habe. Schließlich treffe den Kläger ein erhebliches Mitverschulden, da er trotz der Begrenzung auf 30 km/h mit einer Geschwindigkeit von 65 km/h gefahren sei.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen, Einholung einer amtlichen Auskunft und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Mit Urteil vom 23. Februar 2000 hat es den Beklagten verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 255.000,00 DM, eine Schmerzensgeldrente von monatlich 400,00 DM und materiellen Schadensersatz in Höhe von 5.452,10 DM zu zahlen und dem Feststellungsantrag hinsichtlich evtl. künftiger Schäden in Höhe einer Quote von 80 % entsprochen. Aufgrund der Beweisaufnahme hat es den vom Kläger behaupteten Zusammenstoß mit dem Pferd des Beklagten als bewiesen angesehen. Im übrigen hat es gemeint, dass das Pferd kein Nutztier gewesen sei, so dass der Beklagte ohne die Möglichkeit des Entlastungsbeweises hafte. Den Kläger treffe auch kein Mitverschulden. Zwar sei er, wie der Sachverständige B. festgestellt habe, mit einer Geschwindigkeit von mindestens 46 km/h gefahren. Das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit habe sich aber nicht ursächlich ausgewirkt, da der Unfall nach den Feststellungen des Sachverständigen auch bei der erlaubten Geschwindigkeit von 30 km/h nicht vermieden worden wäre. Davon abgesehen sei der Verstoß auch deshalb unbeachtlich, weil die Geschwindigkeitsbegrenzung im konkreten Fall nicht den Zweck gehabt habe, einen Schadensfall der hier vorliegenden Art zu verhindern. Andererseits habe der Kläger nicht den Nachweis geführt, dass der Unfall für ihn unanwendbar gewesen sei. Die Anrechnung der Betriebsgefahr seines Kraftrades rechtfertige eine Mithaft des Klägers in Höhe von 20 %.

Gegen das Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Der Kläger hat nach Ablauf der Berufungsfrist Anschlussberufung eingelegt. Beide Parteien verfolgen ihre erstinstanzlichen Anträge weiter.

Wegen aller näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich des genauen Inhalts der gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil und auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Senatssitzung vom 28. September 2000 und auf den Inhalt der beigezogenen Akten 92 Js 92/97 StA Aachen, die Gegenstand der Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Berufung und Anschlussberufung sind zulässig, haben aber in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat den Rechtsstreit richtig entschieden und seine Entscheidung, von einem Irrtum bei der Berechnung der Schmerzensgeldrente abgesehen, auch richtig begründet. Mit dieser Einschränkung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Im Hinblick auf die mit der Berufung angesprochenen Punkte bedarf es nur noch folgender ergänzender Ausführungen:

1. Mit Recht hat es das Landgericht als bewiesen angesehen, dass der Sturz des Klägers durch das Pferd des Beklagten verursacht wurde.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte schon in 1. Instanz wirksam bestritten hat, dass sich an dem Motorrad des Klägers Haare und Blutspuren vom Pferd des Beklagten befanden. Das Vorhandensein der Spuren ist jedenfalls durch die Aussage des Zeugen R. bewiesen. Der Zeuge gehörte zu den unfallaufnehmenden Polizeibeamten und fertigte, wie aus seiner Aussage folgt, die zu den Ermittlungsakten genommenen Lichtbilder von dem Motorrad des Klägers. Anhand der ihm bei der Vernehmung vorgehaltenen Lichtbilder hat er ausdrücklich bestätigt, dass sich am "Cockpit" des Motorrades Haare und Blutspuren befanden. Diesen Befund hat er bereits im Rahmen der Unfallaufnahme auf einem der Lichtbilder durch einen Kreis und durch den Vermerk "Haar- und Blutspuren vom Pferd" kenntlich gemacht (Ermittlungsakten 92 Js 92/97 Bl. 16).

Hiernach kommt allenfalls noch in Betracht, dass es sich bei dem Tier, das den Unfall verursachte, nicht um das Pferd des Beklagten handelte. Diese Möglichkeit kann aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ausgeschlossen werden. Insoweit reicht schon die Aussage der Zeugin K.-B., die den Unfall nach ihrer Aussage zwar nicht unmittelbar beobachtete, aber durch den Knall aufmerksam wurde und dann sah, wie die ihr von der Weide her bekannte Stute davonlief. Als gewichtiges Indiz kommt noch hinzu, dass das Tier, als es kurze Zeit nach dem Unfall in den Stall des Beklagten zurückgelangte, am rechten vorderen Oberschenkel so stark blutete, dass die Wunde von einem Tierarzt genäht werden musste. Bei dieser Beweislage verbleibt kein vernünftiger Zweifel, dass das Pferd des Beklagten in den Unfall involviert war.

Der gegenbeweislich vom Beklagten angetretene Sachverständigenbeweis, der erhärten soll, dass die Verletzung des Pferdes nicht von dem Motorrad herrühren kann, brauchte nicht erhoben zu werden. Zu einer derartigen Feststellung wäre, wie der Senat aus eigener Sachkunde beurteilen kann, ein Sachverständiger anhand der vorliegenden Anknüpfungstatsachen nicht in der Lage. Auf die Höhe der Verwundung am Bein des Pferdes und die Dimensionierung des Motorrades kann es von vornherein nicht ankommen, weil nicht feststeht und auch nicht mehr festgestellt werden kann, wie sich der Zusammenstoß im einzelnen zugetragen hat. Der Höhenunterschied zwischen der Wunde am Körper des Pferdes und den Spuren am Motorrad kann ohne weiteres darauf beruhen, dass das Tier unmittelbar vor dem Zusammenstoß scheute und die Vorderbeine hochriss. Auch kann sich das Motorrad bei dem Zusammenprall in einer Schräglage befunden haben, weil der Kläger im letzten Augenblick noch auszuweichen versuchte. Auch die Art der Verletzung ist nicht mehr so genau rekonstruierbar, dass die in Betracht kommenden Ursachen noch näher eingrenzt werden können. Schließlich spricht es gegen das Beweiserbieten des Beklagten, dass sowohl der Sachverständige B. wie auch der von ihm selbst beauftragte Privatsachverständige K. die Verletzung des Pferdes auf eine "streifende Berührung" (Gutachten K. S. 2, GA Bl. 197) zurückgeführt haben, ohne irgendeinen Zweifel zu äußern, dass es sich dabei um die Berührung mit dem Motorrad des Klägers gehandelt haben kann. Die These des Beklagten, das Pferd hätte bei einer Kollision mit dem Kleinkraftrad des Klägers schwerere Verletzungen als die festgestellte davontragen müssen, ist bei einer nur "streifenden Berührung" unhaltbar.

Um letzte theoretische Zweifel daran zu klären, ob die Haar- und Blutspuren am Motorrad des Klägers vom Pferd des Beklagten herrühren, wäre noch die Einholung eines DNA-Gutachtens in Betracht gekommen. Dafür hätten das noch im Besitz des Klägers befindliche Blechteil, an dem die Spuren haften, und das nach wie vor vom Beklagten gehaltene Pferd als Untersuchungsobjekte zur Verfügung gestanden. Auf dieses Beweismittel hat sich der Beklagte jedoch nicht berufen. Der Kläger ist darauf nicht angewiesen, da der Senat bereits aufgrund der vorliegenden Beweise von der Richtigkeit seines Vorbringens überzeugt ist. Letzte theoretische Zweifel sind insoweit belanglos. Sie sind so gut wie nie auszuschließen. Die richterliche Überzeugungsbildung muß sich mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit begnügen (BGH NJW 1993, 935, 937). Diese Gewißheit hat der Senat.

2. Zu folgen ist dem Landgericht auch, soweit es das Pferd des Beklagten als "Luxustier" im Sinne des § 833 S. 1 BGB qualifiziert hat.

Es kann als zutreffend unterstellt werden, dass der Beklagte das Pferd zahlungshalber als Gegenleistung für von ihm ausgeführte Arbeiten als landwirtschaftlicher Lohnunternehmer erhalten hatte. Hierdurch wurde das Pferd selbst nicht Gegenstand einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit. Seine weiteren Pläne hatten sich noch nicht genügend konkretisiert. Den Entschluss, eine Pferdezucht aufzubauen, hatte er, wie er selbst einräumt, im - maßgeblichen - Zeitpunkt des Unfalls noch nicht gefasst. Die von ihm ins Auge gefasste Möglichkeit, das Tier mit Gewinn wieder zu veräußern, genügt nicht. Die Absicht einer nur einmaligen Gewinnerzielung rechtfertigt noch nicht die Annahme einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit.

Im übrigen hätte der Beklagte, wenn zu seinen Gunsten von der Möglichkeit eines Entlastungsbeweises nach § 833 S. 2 auszugehen wäre, den ihm obliegenden Beweis nicht geführt. Schon für einen Laien ist evident, dass eine Pferdeweide wegen des höheren Wuchses und der größeren Sprungkraft der Tiere einer höheren Umzäunung bedarf als eine Rinderweide. Der nur 95 bis 105 cm hohe Zaun um die Weide des Beklagten reichte soeben für die Rinder. Für Pferde muss der Zaun mindestens 120 cm hoch sein (vgl. OLG Celle, OLGR 2000, 100, 101, GA Bl. 412). Demgegenüber kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Pferd ohne Überspringen der Umzäunung entweichen konnte, weil der Zaun - durch unbefugte Dritte - an einer Stelle niedergelegt war. Wie das Tier tatsächlich entwichen ist, steht nicht fest. Im Rahmen des § 833 S. 2 BGB gehen alle unaufgeklärten Umstände zulasten des Tierhalters.

3. Mit Recht ist das Landgericht auch zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger eine höhere Geschwindigkeit als 46 km/h nicht nachgewiesen ist.

Das Gutachten des Sachverständigen B., das das Landgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, ist in allen Punkten nachvollziehbar, widerspruchsfrei und überzeugend. Zu dem Gegengutachten des Privatsachverständigen K. hat der Sachverständige B. bereits in 1. Instanz mit schlüssiger Begründung Stellung genommen. Was der Beklagte dagegen noch mit der Berufungsbegründung vorbringt, gibt keinen Anlass zu einer weiteren Beweisaufnahme.

a. Das an der Unfallstelle vorhandene Gefälle hat der Sachverständige B. bei der Ermittlung der vom Motorrad des Klägers in der sogenannten Rutschphase erreichten Verzögerung ("Rutschverzögerung") berücksichtigt, indem er den auf ebener Strecke geltenden Wert von 3,2 bis 4,0 m/sec² auf 3,0 bis 3,5 m/sec² ermäßigt hat. Richtig ist, dass das Landgericht bei seiner Feststellung, das Gefälle habe 4,5 bis 5 % betragen, die von dem Sachverständigen durchgeführte Neuvermessung, die Werte zwischen 3,2 % und 4,5 % ergab, unberücksichtigt gelassen hat. Hierdurch ändert sich aber nichts an der Richtigkeit der Beweiswürdigung. Dass der Sachverständige das Ergebnis der Nachvermessung nicht zum Anlass gekommen hat, den von ihm zugrundegelegten Verzögerungswert zu korrigieren, ist nicht zu beanstanden. Bei der Vielzahl der Faktoren, von denen die Bestimmung des Verzögerungswerts abhängt, kann die im Promillebereich liegende Änderung des Gefällegrades ohne weiteres vernachlässigt werden.

b. Bedenkenfrei ist auch der vom Sachverständigen für die ebene Strecke zugrundegelegte Verzögerungswert. Auch der Privatsachverständige des Beklagten zieht nicht in Zweifel, dass es sich um den Wert handelt, den das Ingenieurbüro Sch. und B. im Rahmen einer Versuchsreihe als Durchschnittswert für vollverkleidete Motorräder ermittelt hat. Demgemäß ist der Wert für das Motorrad des Klägers, das unstreitig vollverkleidet ist, maßgebend, während es nicht darauf ankommt, von welchen Teilen des Motorrades die auf der Straße festgestellten Kratzspuren tatsächlich verursacht wurden. Es liegt auf der Hand, dass die unverkleideten Teile wie die Fußrasten und die Lenkerenden stärkere Spuren hinterlassen als die Verkleidung. Aus den gezeichneten Spuren lässt sich deshalb keineswegs ableiten, dass die Verkleidung bei dem Sturz des Klägers die Verzögerung in der Rutschphase nicht beeinflusst hat.

c. Nicht zu beanstanden ist auch die vom Sachverständigen mit 26 m angenommene Länge der Rutschstrecke. Aus der polizeilichen Unfallskizze, deren Richtigkeit der Beklagte nicht in Zweifel zieht, geht hervor, dass die Entfernung zwischen Kollisionsort und Endlage des Motorrades 31,2 m betrug. Hiervon hat der Sachverständige mit Recht ca. 6 m abgezogen, weil davon auszugehen ist, dass der Rutschphase, in der sich die Geschwindigkeit durch den Bodenkontakt verzögerte, eine Sturzphase mit nur geringer Verzögerung vorausging. Die Richtigkeit dieser Annahme hat auch der Privatsachverständige des Beklagten ausdrücklich bestätigt. Demgegenüber kann dem Vermerk auf der Unfallskizze, wonach auf der gesamten Strecke zwischen Kollisionsort und Endlage des Motorrades "diverse Kratzspuren" und am Kollisionsort selbst eine "Schlagspur" vorhanden waren, keine Beweiskraft beigemessen werden. Der Sachverständige hat anhand der polizeilichen Lichtbilder, die er fotogrammetrisch ausgewertet hat, Kratzspuren nur auf einer Strecke von 29 m festgestellt. Wodurch die in der Skizze vermerkte "Schlagspur" verursacht wurde, ist ungewiss. Aus ihr folgt jedenfalls nicht, dass die Rutschverzögerung schon unmittelbar am Kollisionsort einsetzte. Hierfür bietet eine vereinzelte Spur keinen ausreichenden Anhaltspunkt.

d. Der Sachverständige hat auch nicht unberücksichtigt gelassen, dass in der Unfallskizze in einem Abstand von 29,2 m zur Endlage des Motorrades Farbspuren vom Helm des Klägers verzeichnet sind. Diese Spuren hat er in seinem Gutachten ausdrücklich erwähnt und daraus die von ihm mit 29 m ermittelte Gesamtlänge der Kratzspuren abgeleitet. Für die Rutschverzögerung hat er die Helmspuren mit Recht außer Betracht gelassen, denn der Helm hatte keine feste Verbindung mit dem Motorrad.

e. Rückschlüsse auf die Geschwindigkeit des Klägers lassen sich auch nicht daraus ableiten, dass der Helm, wie aus einem der polizeilichen Lichtbilder hervorgeht (Ermittlungsakten Bl. 14 oben), beschädigt war. Es mag sein, dass Schutzhelme, um ihrer Funktion gerecht zu werden, im allgemeinen einer deutlich höheren Aufprallgeschwindigkeit standhalten müssen. Es trifft aber nicht zu, dass der Helm des Klägers gebrochen war. Aus dem Lichtbild ist ersichtlich, dass es sich nur um einen kleinen Riss im Bereich des linken Gesichtsausschnitts handelte. Ein solcher Schaden kann ohne weiteres auch bei einer geringeren Aufprallenergie entstehen. Als Ursache ist letztlich auch nicht auszuschließen, dass das Pferd, bevor es die Flucht ergriff, mit den Hinterhufen ausschlug und dabei den Kläger am Kopf traf. Abgesehen davon steht auch nicht sicher fest, dass der Helm vor dem Unfall intakt war. Der vom Beklagten angetretene Sachverständigenbeweis brauchte daher auch zu diesem Punkt nicht erhoben zu werden.

f. Schließlich ist auch der vom Sachverständigen für den Zusammenstoß mit dem Pferd angenommene EES-Wert, der den aufprallbedingten Geschwindigkeitsabbau wiedergibt, nicht zu beanstanden. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob der Körper eines Pferdes im allgemeinen als ein "starres, nicht deformierbares und nicht verschiebbares Hindernis" im Sinne der einschlägigen physikalischen Erfahrungswerte angesehen werden kann. Unter den hier gegebenen Umständen ist diese Bewertung jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil nicht auszuschließen ist, dass sich das Pferd vor dem Zusammenstoß auf den Kläger zubewegte. Im übrigen verkennt der Beklagte, dass er mit seinen diesbezüglichen Ausführungen einen Fehler rügt, der ihm nur zum Vorteil gereichen kann. Bei einem weicheren Aufprallobjekt wäre ein geringerer Geschwindigkeitsabbau und damit auch eine geringere Ausgangsgeschwindigkeit des Klägers anzunehmen.

4. Ohne Erfolg wendet sich der Beklagte auch gegen die Annahme des Landgerichts, dass sich die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Kläger nicht nachweislich auf das Unfallgeschehen ausgewirkt hat.

Die Rüge des Beklagten, die Ausführungen des Landgerichts zur Vermeidbarkeit des Unfalls einerseits und zur Unabwendbarkeit andererseits seien widersprüchlich, ist unbegründet. Bei der Vermeidbarkeit geht es allein um die Frage, ob es zu dem Unfall und zu den Verletzungen auch dann gekommen wäre, wenn der Kläger die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten hätte, wobei die Beweislast, da es sich um eine Komponente des mitwirkenden Verschuldens handelt, dem Beklagten obliegt. Demgegenüber geht es bei der Unabwendbarkeit um die Frage, ob der Kläger als Kraftfahrzeughalter den ihm obliegenden Entlastungsbeweis nach § 7 StVG geführt hat. Beide Fragen hat das Landgericht widerspruchsfrei entschieden.

Was die Vermeidbarkeit betrifft, so macht der Beklagte in der Berufungsinstanz praktisch nur noch geltend, dass der Kläger sich bei einer Geschwindigkeit von nur 30 km/h nicht so schwer verletzt hätte. Hierfür bietet das Unfallgeschehen, soweit es noch rekonstruierbar ist, jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte. In welcher Phase des Sturzes und wodurch es zur Fraktur des 3. Brustwirbelkörpers kam, die die Querschnittslähmung auslöste, ist ungewiss. Ebenso wenig lässt sich mit einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) feststellen, welche Rolle die Ausgangsgeschwindigkeit des Klägers dabei gespielt hat. Entsprechenden Beweis hat der Beklagte auch nicht angetreten.

Im übrigen teilt der Senat auch die Auffassung des Landgerichts, dass es an dem erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang fehlt, weil sich bei dem Unfall keine der Gefahren ausgewirkt hat, um deretwillen die Geschwindigkeit an der Unfallstelle begrenzt war. Allerdings ist fraglich, ob tatsächlich der Bahnübergang der alleinige Grund für die Geschwindigkeitsbegrenzung ist. Zwar hat die Stadt A. in ihrer vom Landgericht eingeholten Auskunft die "schlechten Sichtverhältnisse auf die vorfahrtberechtigten Züge" als Grund für die bereits vor 1972 angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung angegeben (Schreiben der Stadt A. vom 28. April 1998, GA Bl. 148). Das schließt aber nicht aus, dass nachträglich weitere Gründe hinzugetreten sind. In den heutigen Schutzbereich der Geschwindigkeitsbegrenzung dürfte auch die unmittelbar vor dem Bahnübergang eingerichtete Bushaltestelle einbezogen sein. Weder der Bahnübergang, über den ohnehin nur noch selten Züge verkehren, noch die Bushaltestelle haben bei dem Unfall eine Rolle gespielt. Auch bei einer stärker generalisierenden Betrachtung des Schutzzwecks im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsbegrenzungen ist ein Unfall wie der hier vorliegende nach Auffassung des Senats aus dem in Betracht kommenden Schutzbereich auszuklammern. Dafür, dass in dem fraglichen Streckenabschnitt eine erhöhte Gefahr von Unfällen unter Beteiligung von ausgebrochenem Vieh besteht, fehlt jeder Anhaltspunkt. Weideflächen, von denen Pferde oder Rinder entweichen und den Straßenverkehr gefährden können, befinden sich typischerweise außerhalb von Ortslagen in ländlichen Gebieten, wo die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gilt. Der Zusammenstoß zwischen dem Kläger und dem Pferd des Beklagten liegt deshalb von vornherein außerhalb des Bereichs derjenigen Gefahren, die hier als Grund für die Geschwindigkeitsbegrenzung in Betracht kommen.

Auf die Frage, ob das Geschwindigkeitsschild durch Bäume und Sträucher verdeckt war, wie der Kläger behauptet, kommt es hiernach nicht mehr an.

5. Auch die vom Landgericht gewählte Haftungsquote von 80 % hält der Senat für sachgerecht.

In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass bei Unfällen unter Beteiligung von ausgebrochenem Vieh die sogenannte Tiergefahr die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs in der Regel deutlich überwiegt (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Auflage, § 17 StVG Rn. 27). Der in der veröffentlichten Rechtsprechung am häufigsten vorkommende Fall ist der nächtliche Zusammenstoß zwischen einem ausgebrochenen Rind und einem Pkw, bei dem neben der Tiergefahr und der Betriebsgefahr ein Verschulden des Fahrers zu berücksichtigen war, weil dieser gegen das Sichtfahrgebot verstoßen hatte. Bei dieser Konstellation haben verschiedene Oberlandesgerichte den Tierhalter mit einer Quote von 2/3 haften lassen (OLG Frankfurt, VersR 1982, 908; OLG Hamm, NZV 1989, 234; OLG Koblenz, NZV 1991, 471). Nur das OLG Nürnberg (VersR 1966, 42) hat eine Haftung zu gleichen Teilen angenommen. Dagegen hat der Bundesgerichtshof bei einem Zusammenstoß zwischen einem Pferd und einem Motorrad, bei dem es zwar nicht dunkel, aber "stark dämmerig" war, dem Tierhalter eine Quote von 80 % auferlegt (VRS 22, 10). In zwei weiteren vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen handelte es sich um nächtliche Zusammenstöße zwischen einem Pferd und einem Pkw bzw. Lieferwagen, bei denen ein Verschulden des Fahrers nicht vorlag, weil das Tier plötzlich auf die Fahrbahn gesprungen war. Hier ließ der Bundesgerichtshof die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs gegenüber der Tiergefahr in vollem Umfang zurücktreten, bejahte also eine Haftung des Tierhalters zu 100 % (VersR 1964, 595; 1966, 186).

Mit dieser Rechtsprechung steht die vom Landgericht gebildete Quote von 80 % in Einklang. Ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 S. 4 StVO) oder ein Mangel an allgemeiner Sorgfalt (§ 1 StVO) fiele dem Kläger allenfalls dann zur Last, wenn sich das Pferd schon auf der Fahrbahn befand, bevor es vom Kläger wahrgenommen werden konnte. Dies steht nicht fest. Das Pferd kann ebenso gut - wie in dem vom Bundesgerichtshof (VersR 1966, 186) entschiedenen Fall - plötzlich von rechts auf die Straße gesprungen sein. Die von dem Sachverständigen B. aus der Gegenrichtung aufgenommenen Lichtbilder (Gutachten S. 11, GA Bl. 167) zeigen, dass sich in dem fraglichen Bereich neben der Straße eine Grünfläche befindet, wo sich das Pferd vorher aufgehalten haben kann. Darüber hinaus geht aus einem von der Polizei mit Eintragungen versehenen Lageplan (Ermittlungsakten Bl. 83) hervor, dass die Weide des Beklagten, von der das Pferd entwichen war, diesem Grünbereich praktisch unmittelbar gegenüberliegt. Dazwischen befindet sich nur die Bahnlinie, die für das Tier kein Hindernis bildete. Nach dem Vortrag des Beklagten befand sich die Stelle, wo das Pferd über den niedergelegten Zaun entweichen konnte, zwar auf der gegenüberliegenden Seite der Weide. Welchen Weg das Pferd tatsächlich genommen hat, steht aber nicht fest. Abzuwägen sind hiernach nur die Tiergefahr einerseits und die Betriebsgefahr andererseits. Dabei hat die Betriebsgefahr bei dem mit nur 74 cm³ und 5 Kilowatt motorisierten Kleinkraftrad ein relativ geringes Gewicht, während die von dem frei herumlaufenden Pferd ausgehende Gefahr evident ist und konkret durch die Dunkelheit und durch sein dunkles Fell noch erhöht wurde. Diesem deutlichen Übergewicht der Tiergefahr wird mit einer Quote von 80 % angemessen Rechnung getragen. Eine Haftung zu 100 %, wie sie mit der Anschlussberufung verfolgt wird, ist dagegen nicht gerechtfertigt. Der Entlastungsbeweis nach § 7 Abs. 2 StVG ist nicht geführt und kann nicht geführt werden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen B. ist zwar nicht bewiesen, aber auch nicht ausgeschlossen, dass der Kläger die allgemeine innerörtliche Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten hat. Ebenso ist zwar nicht bewiesen, aber auch nicht ausgeschlossen, dass seine Geschwindigkeit unfallursächlich war, sei es für die Kollision als solche, sei es nur für die Schwere der Unfallfolgen. Dasselbe gilt für die Frage, ob der Kläger durch Fahren auf Sicht den Unfall hätte vermeiden können. So wie es möglich ist, dass das Pferd plötzlich von der Seite in seine Fahrbahn lief - oder ihm entgegen galoppierte -, ist es auch möglich, dass es auf der Fahrbahn stand, als der Kläger herannahte, und dieser deshalb bei verkehrsgerechter Fahrweise den Zusammenstoß durch Bremsen oder Ausweichen hätte verhindern können.

Diese Unklarheiten gehen im Rahmen des § 7 Abs. 2 StVG zu Lasten des Klägers. Da der Beklagte nicht aus nachgewiesenem Verschulden, sondern "nur" nach § 833 BGB haftet, hält der Senat eine Mithaftungsquote des Klägers von 20 % für sachgerecht.

6. Auch die Bemessung des Schmerzensgeldes ist nicht zu beanstanden.

Die für das Schmerzensgeld maßgebenden Kriterien hat das Landgericht zutreffend gewürdigt. Die persönliche Anhörung des Klägers durch den Senat hat dazu auch keine neuen, vom Landgericht noch nicht berücksichtigten Erkenntnisse erbracht. Vielmehr hat der Senat den Eindruck gewonnen, dass der Kläger dank der ihm eigenen Vitalität und lebensbejahenden Haltung mit seinem schweren Schicksal erfreulich gut zurechtkommt.

Richtig ist nur, dass dem Landgericht ein Versehen unterlaufen ist, soweit es den kapitalisierten Betrag der zuerkannten Rente von monatlich 400,00 DM auf 111.206,00 DM beziffert. Dieser Fehler hat aber auf das Ergebnis keinen Einfluss. Tatsächlich entspricht der kapitalisierte Betrag von 111.206,00 DM einer monatlichen Rente von 500,00 DM, die das Landgericht als Rechnungsposten bei der Ermittlung des - fiktiven - Schmerzensgeldes bei voller Haftung berücksichtigt hat. Bei der Ermittlung der um 20 % gekürzten Beträge hat es richtig gerechnet, in dem es die monatliche Rente von 400,00 DM kapitalisiert mit - abgerundet - 89.000,00 DM angesetzt und so einen Gesamtbetrag von 255.000,00 DM ermittelt hat.

Im übrigen rügt der Beklagte in der Berufungsinstanz nur noch, dass das Landgericht das eigentlich angemessene - fiktive - Schmerzensgeld von 400.000,00 DM um einen "Strafzuschlag" von 30.000,00 DM erhöht hat, weil die hinter dem Beklagten stehende Versicherung über einen Zeitraum von mehreren Jahren bis zum Erlass des angefochtenen Urteils keinerlei Zahlung an den Kläger geleistet hat. Auch in diesem Punkt ist das Urteil nicht zu beanstanden. Die Leistungsverweigerung war durch nichts gerechtfertigt. Im Hinblick auf den Inhalt der Ermittlungsakten, der die Verursachung des Unfalls durch das Pferd des Beklagten eindeutig belegt, waren die Argumente, mit denen die Haftung dem Grunde nach bestritten wurde, von vornherein nicht stichhaltig. Soweit der Beklagte persönlich einzustehen hat, weil er für "Luxustiere" keinen vollen Versicherungsschutz genießt, trifft auch ihn persönlich der Vorwurf, den Kläger grundlos hingehalten zu haben.

7. Der nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz des Beklagten vom 29.9.00 gibt keinen Anlaß, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Berufungsstreitwert: 486.815,00 DM.

Wert der Beschwer:

a) für den Beklagten 324.452,10 DM;

b) für den Kläger 162.363,02 DM.



Ende der Entscheidung

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