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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 28.07.2005
Aktenzeichen: 7 U 8/04
Rechtsgebiete: BGB, GG


Vorschriften:

BGB § 839
GG Art. 34
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Köln Im Namen des Volkes Urteil

7 U 8/04

Verkündet am: 28.07.2005

Tenor:

Den Klägern zu 1. bis 10. und 12. bis 27. wird hinsichtlich der versäumten Frist zur Begründung der Berufung die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 10.12.2003 - 1 O 361/02 - wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger bzw. Klägerinnen zu

zu 1.1 2,5 %,

zu 1.2 0,5 %,

zu 2 und 13 je 5,5 %,

zu 3 8 %,

zu 4, 5, 10, 14, 16, 20, 21, 24 je 1 %,

zu 6, 7, 8, 18, 22 je 3 %,

zu 9 5 %,

zu 11 19 %,

zu 12 11 %,

zu 15, 17 und 19 je 4 %,

zu 23, 25, 26 und 27 je 2%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Kläger nehmen die beklagte Bundesrepublik Deutschland auf Schmerzensgeld wegen der Tötungen und Verletzungen in Anspruch, die sie oder ihre Angehörigen am 30.05.1999 bei der durch Luftangriffe durchgeführten Zerstörung der in Serbien gelegenen Brücke von Varvarin erlitten haben.

Aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Mitgliedstaaten der NATO vom 08.10.1998 führten diese Mitgliedstaaten in der Zeit vom 24.03.1999 bis 10.06.1999 Luftoperationen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien durch, an denen mit Zustimmung des Deutschen Bundestages auch deutsche Luftstreitkräfte beteiligt waren. Erklärtes Ziel dieser Luftoperationen war, im Hinblick auf den damals entstandenen Kosovo-Konflikt eine humanitäre Katastrophe zu vermeiden. Im Rahmen dieser Luftoperationen, die insbesondere in der Bombardierung von Zielen unterschiedlicher Art bestanden, griffen am 30.05.1999 Kampfflugzeuge der NATO die über den Fluss Morawa führende Brücke von Varvarin an und zerstörten sie durch Raketen. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Örtlichkeit und der Umstände am Tage des Angriffs wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Bei der Zerstörung der Brücke wurden 10 Menschen getötet und 30 verletzt, davon 17 schwer. Bei sämtlichen Opfern handelte es sich um Zivilpersonen.

Luftstreitkräfte der Beklagten waren an der Zerstörung der Brücke nicht unmittelbar beteiligt, insbesondere erfolgte der Raketenangriff nicht durch deutsche Flugzeuge. Ob und inwieweit Kampfflugzeuge der Beklagten durch Aufklärung, Begleit- oder Luftraumschutz Unterstützungsleistungen erbracht haben, ist zwischen den Parteien ebenso streitig wie die Frage, in welcher Form Stellen der Beklagten bei der vorangegangenen Zielauswahl beteiligt waren.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) Bezug genommen, ebenso wegen des Wortlauts der erstinstanzlichen Klageanträge und der von den Klägern zu deren Begründung mit der Klageschrift gegebenen Darstellung zum Hergang des Angriffs sowie die dabei getöteten und verletzten Personen.

Die Kläger haben die Ansicht vertreten, die Beklagte hafte für die Folgen des von NATO-Streitkräften durchgeführten Angriffs auf die Brücke aufgrund der Verletzung humanitären Völkerrechts, Verstoßes gegen die Grundrechte und nach Amtshaftungsgrundsätzen, da sie im Rahmen der NATO das ihr mögliche Vetorecht gegen die Zielauswahl der Brücke von Varvarin nicht ausgeübt und zudem den Angriff durch Maßnahmen eigener Streitkräfte unterstützt habe.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Angriff auf die Brücke und dessen Folgen seien ihr unter keinem Gesichtspunkt zuzurechnen, da deutsche Kampfflugzeuge daran weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt gewesen seien. Ansprüche aufgrund von etwaigen Verletzungen des humanitären Völkerrechts könnten nicht von den Klägern als Individualpersonen, sondern nur von der Bundesrepublik Jugoslawien für deren Bürger geltend gemacht werden. Ansprüche nach deutschen Amtshaftungsgrundsätzen seien ausgeschlossen, da deren Anwendung durch das Kriegsvölkerrecht überlagert und damit ausgeschlossen sei; zudem seien die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs auch nicht erfüllt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, Ansprüche aus dem Völkerrecht kämen nicht in Betracht, da die Kläger als Individuen keine Subjekte des Völkerrechts seien, welches nur zwischenstaatlichen Charakter aufweise, und an dem der Einzelne nur mittels diplomatischen Schutzes - geltend zu machen durch den Heimatstaat - teilnehme. Amtshaftungsansprüche seien nicht gegeben, da das deutsche Staatshaftungsrecht durch die Regeln des internationalen Kriegsrechts überlagert würden und der damit einhergehende völkerrechtliche Ausnahmezustand die im Frieden geltende Rechtsordnung weitgehend suspendiere.

Mit ihren Berufungen verfolgen die Kläger ihre Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche weiter, wobei sie - soweit erstinstanzlich teilweise noch geltend gemacht - ihren Feststellungsantrag hinsichtlich etwaiger Zukunftsschäden nicht mehr aufrechterhalten. Die Kläger wiederholen und vertiefen ihre Ausführungen dazu, warum die Beklagte eine Haftung treffe, und stützen ihre Ansprüche nunmehr insbesondere auf deutsches Amtshaftungsrecht, welches entgegen der im angefochtenen Urteil noch vertretenen überkommenen Auffassung im Falle bewaffneter Auseinandersetzungen heute nicht mehr als suspendiert angesehen werden könne. Die Klägerin zu 11. macht darüber hinaus auch vor allem Grundrechtverletzungen geltend.

Die Kläger beantragen nunmehr,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,

an die Kläger zu 1.

eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 5.000 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

an die Klägerin zu 1.1 zudem

eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 20.000 DM = 10.225,84 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

an die Klägerin zu 2.

eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 30.000 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

an die Klägerin zu 3.

eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 45.000 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

an den Kläger zu 4.

eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 5.000 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

an die Klägerinnen zu 5.

eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 5.000 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

an den Kläger zu 6.

eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 18.000 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

an den Kläger zu 7.

eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 18.000 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

an den Kläger zu 8.

eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 15.000 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

an den Kläger zu 9.

eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 25.000 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

an die Klägerinnen zu 10.

eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 5.000 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

an die Klägerin zu 11.

eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 102.258,38 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

an den Kläger zu 12.

eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 60.000 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

an den Kläger zu 13.

eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 30.000 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

an die Klägerinnen zu 14.

eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 5.000 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

an den Kläger zu 15.

eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 20.000 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

an die Klägerinnen zu 16.

eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 5.000 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

an den Kläger zu 17.

eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 22.500 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

an den Kläger zu 18.

eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 17.500 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

an den Kläger zu 19.

eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 20.000 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

an die Klägerin zu 20.

eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 5.000 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

an die Klägerinnen zu 21.

eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 5.000 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

an den Kläger zu 22.

eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 15.000 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

an den Kläger zu 23.

eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 10.000 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

an die Klägerin zu 24.

eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 5.000 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

an den Kläger zu 25.

eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 10.000 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

an den Kläger zu 26.

eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 12.500 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

an die Klägerin zu 27.

eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 10.500 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

zu zahlen.

Die Beklagte tritt der Berufung im Einzelnen mit dem Antrag auf Zurückweisung entgegen, bezweifelt wegen des Grundsatzes der Staatenimmunität die Zulässigkeit der Klage und verteidigt im Übrigen das angefochtene Urteil insbesondere weiterhin mit der Begründung, die Amtshaftungsansprüche regelnde Vorschrift des § 839 BGB sei wegen des Suspensiveffekts des Kriegsvölkerrechts nicht anwendbar.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten erst- und zweitinstanzlichen Schriftsätze nebst den dazu überreichten Anlagen und das angefochtene Urteil Bezug genommen.

II.

Den Klägern zu 1. bis 10. und 12. bis 27. war hinsichtlich der versäumten Frist zur Begründung der Berufung gemäß § 233 ff ZPO die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, da die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Die genannten Kläger waren ohne eigenes Verschulden und ohne Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten gehindert, die Berufungsbegründungsfrist zu wahren, da die Verfristung auf einem Versehen einer Kanzleiangestellten beruhte.

III.

Die im Übrigen bedenkenfrei zulässigen Berufungen sind nicht begründet.

1.

Zulässigkeit der Klage

Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehen allerdings keine Zweifel an der Zulässigkeit der Klage. Soweit die Beklagte dazu unter Berufung auf § 20 GVG geltend macht, die Klage sei wegen nicht gegebener deutscher Gerichtsbarkeit unzulässig, da sich die deutsche Gerichtsbarkeit nicht auf Hoheitsakte anderer Staaten erstrecke, kann dem nicht gefolgt werden. Im vorliegenden Verfahren wird kein anderer Staat verklagt, sondern allein die Bundesrepublik Deutschland, weshalb es insoweit nicht um fremde Staatenimmunität geht. Es steht auch nicht die Haftung fremder Staaten oder Staatenorganisationen in Rede, sondern allein die der Bundesrepublik Deutschland. Die Klage ist schon allein deshalb zulässig, da eine Haftung der Beklagten - zumindest als theoretische Möglichkeit - auch in Betracht kommen könnte, die sich völlig losgelöst von Handlungen anderer Staaten oder der NATO beurteilt.

Aber selbst wenn im Rahmen des Verfahrens darüber hinaus gegebenenfalls als Vorfrage zu beurteilen wäre, ob der Angriff auf die Brücke von Varvarin (völker)rechtswidrig war und damit - da unstreitig Kampfflugzeuge der Bundesrepublik Deutschland den Angriff jedenfalls nicht selbst durchgeführt haben - notwendigerweise Handlungen der NATO bzw. anderer (unbekannter) Staaten in den Blick geraten würden, könnte die Zulässigkeit nicht verneint werden. Denn dabei würde lediglich inzidenter eine völkerrechtliche Frage geprüft, die keinen haftungsrechtlichen oder eine Verantwortung begründenden konkreten Bezug zu anderen Staaten aufweisen, sondern lediglich auf den Angriff als solchen abstellen würde. Soweit dabei als unvermeidbarer Reflex gegebenenfalls die Erkenntnis anfallen würde, dass die NATO bzw. ein anderer Staat eine (völker)rechtswidrige Handlung begangen hat, wäre auch dies im Hinblick auf § 20 GVG unschädlich, da eine fremde Immunität eben nicht konkret berührt wird. Es würde auch in diesem Fall über keinen anderen Staat oder eine Staatenorganisation geurteilt als die Bundesrepublik Deutschland.

2.

Ansprüche aus Völkerrecht

Soweit die Kläger ihre Ansprüche mit teilweise unterschiedlichen Ansätzen unmittelbar auf das (humanitäre) Völkerrecht stützen, vor allem auf Artikel 3 des Haager Abkommens - HLKO - und Artikel 91 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen - ZP I - , jeweils in Verbindung mit den dem Zivilschutz dienenden Regelungen des humanitäre Völkerrechts, und teilweise auch in Verbindung mit Artikel 25 GG, kann auf die insoweit zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden. Es entspricht (jedenfalls noch) der völkerrechtlich vorherrschenden Meinung und wurde für die hier in der Bundesrepublik derzeit herrschende Rechtsauffassung durch das Bundesverfassungsgericht gerade noch in jüngster Zeit, so zuletzt mit Beschluss vom 28.06.2004 (NJW 2004, 3257 unter Bestätigung von BverfGE 94, 315; in diesem Sinne auch BGH NJW 2003, 3488 für die Zeit des 2. Weltkrieges), festgestellt, dass die traditionelle Konzeption des Völkerrechts als eines zwischenstaatlichen Rechts den Einzelnen nicht als Völkerrechtssubjekt versteht, sondern ihm nur mittelbaren internationalen Schutz gewährt. Bei völkerrechtlichen Delikten durch Handlungen gegenüber fremden Staatsbürgern steht ein Anspruch nicht dem Betroffenen selbst, sondern nur seinem Heimatstaat zu. Der Staat macht im Wege des diplomatischen Schutzes sein eigenes Recht darauf geltend, dass das Völkerrecht in der Person seines Staatsangehörigen beachtet wird. In seiner letzten Entscheidung hierzu (NJW 2004, 3257) hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass Artikel 3 HLKO grundsätzlich keinen individuellen Entschädigungsanspruch begründet, sondern nur den allgemeinen völkerrechtlichen Grundsatz einer Haftungsverpflichtung zwischen den Vertragsparteien positiviert; dieser Schadensersatzanspruch bestehe jedoch nur in dem Völkerrechtsverhältnis zwischen den betroffenen Staaten. Dieser Grundsatz gilt auch für die vergleichbare Regelung des Artikels 91 ZP I.

Ergänzend hat das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 94, 315 ausgeführt, dass in der neueren Entwicklung eines erweiterten Schutzes der Menschenrechte das Völkerrecht zwar dem Einzelnen gegebenenfalls eigene Rechte gewährt und vertragliche Schutzsysteme entwickelt worden sind, in denen der Einzelne seinen Anspruch auch selbst verfolgen kann. Ein solches vertragliches Schutzsystem existiert hinsichtlich der hier als Anspruchsgrundlage geltend gemachten Artikel 3 HLKO und Artikel 91 ZP I jedoch nicht. Soweit in der neueren Entwicklung unmittelbare Ansprüche des Einzelnen begründet wurden, etwa im Rahmen der Konvention zum Schutze der Menschenrecht und Grundfreiheiten - EMRK -, ist zwischen den Parteien in zutreffender Anerkennung der Rechtslage unstreitig, dass die Europäische Menschenrechtskonvention hinsichtlich der hier in Rede stehenden Luftangriffe der NATO nicht einschlägig ist, wie es der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Entscheidung "Bankovic" (EuGRZ 2002, 133) festgestellt hat. Unmittelbare Ansprüche aus (humanitärem) Völkerrecht existieren somit nicht.

3.

Ansprüche aus nationalem Recht

a) Ansprüche aus den Grundrechten

Insbesondere die Klägerin zu 11. macht mit der Berufung weiterhin einen Anspruch unmittelbar aus den Grundrechten geltend. Die Ausführungen dazu mögen von ihrem inhaltlichen Gehalt her betreffend die Grundrechte in mancher Hinsicht zutreffend sein. Dies ändert jedoch nichts daran, dass nach allgemeiner Ansicht die Grundrechte selbst keine Anspruchsgrundlage - auch nicht bei Grundrechtsverletzungen - darstellen. Vielmehr handelt es sich bei den Grundrechten in erster Linie um Abwehrrechte, die allerdings unabhängig davon über ihre Wertungsaussagen in mannigfaltiger Form auch bei konkreten Anspruchsgrundlagen ihre Wirkungen entfalten. Es bedarf aber eben einer solchen konkreten anspruchsbegründenden Norm, um einen Anspruch zu eröffnen; allein unmittelbar auf der Grundlage von Grundrechten ist dies nicht der Fall. Dies gilt etwa auch hinsichtlich der von der Klägerin zu 11. als Vergleich herangezogenen Rechtslage betreffend das allgemeine Persönlichkeitsrecht, welches sich zwar im Lichte der Grundrechte beurteilt, eine Anspruchsgrundlage bei Verletzung - soweit nicht spezialgesetzlich geregelt - jedoch im Deliktsrecht findet. Haftungsbegründende Ansprüche unmittelbar aus den Grundrechten selbst scheiden aus. b) Ansprüche aus § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 GG

Auch Ansprüche aus Amtspflichtverletzung bestehen im Ergebnis nicht.

aa) Anwendbarkeit des zivilrechtlichen Staatshaftungsrechts

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass individuelle zivilrechtliche Ersatzansprüche geschädigter Personen aus nationalem Recht neben einem etwaigen völkerrechtlichen Anspruch ihres Heimatstaats nicht etwa ausgeschlossen sind. Gegenüber dem von einem Teil der Literatur (vgl. die Nachweise bei BGH NJW 2003, 3488) vertretenen Grundsatz der völkerrechtlichen Exklusivität in dem Sinne, dass individuelle Ansprüche in den zwischenstaatlichen Reparationsansprüchen aufgehen, hat die zwischenzeitlich als gefestigt anzusehende Rechtsprechung (BVerfG NJW 2004, 3257; BVerfGE 94, 315; BGH NJW 2003, 3488) ausdrücklich herausgestellt, dass es eine allgemeine Regel des Völkerrechts, wonach Ansprüche aus innerstaatlichem Recht, die auf Kriegsereignissen beruhen, nicht individuell durchsetzbar sind, sondern nur auf zwischenstaatlicher Ebene geltend gemacht werden können, nicht gibt. In seiner Entscheidung BVerfGE 94, 315 hat das Bundesverfassungsgericht betont, dass die gegebene Anspruchsparallelität zwischen Völkerrecht und nationalem Recht erst recht bestehe, wenn ein nationaler Anspruch nicht aus einem Sonderrecht für Kriegsfolgen abgeleitet werde, sondern aus einem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, da ein solcher Erstattungsanspruch - und darum handelt es sich in diesem Sinne auch bei § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 GG - in keinerlei spezifischem Zusammenhang mit der Regelung von Kriegsfolgen stehe.

In seiner jüngsten Entscheidung (BVerfG NJW 2004, 3257) hat das Bundesverfassungsgericht dazu ergänzend ausgeführt, dass aus dem fehlenden Ausschlussverhältnis sich aber keine Regel oder Vermutung dahingehend ableiten lasse, ein das Völkerrecht verletzender Staat habe den verletzten Personen auf Grund des eigenen nationalen Rechts Ansprüche zu gewähren. Maßgeblich sei insoweit vielmehr die konkrete Ausgestaltung der innerstaatlichen Rechtsordnung, vorliegend mithin die hier einschlägige Regelung des § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 GG, nach der sich die Anspruchsvoraussetzungen beurteilen.

Hierzu ist weiterhin festzustellen, dass dieser allgemeine Staatshaftungsanspruch nicht etwa deshalb ausgeschlossen ist, weil sich die entscheidenden Ereignisse im vorliegenden Fall nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern im Ausland ereignet haben. Der Senat (OLG Köln OLGR 1999, 5 und 1999, 27) und auch der Bundesgerichtshof (NJW 2003, 3488) haben in vergleichbaren Fällen keinen Zweifel daran gelassen, dass auch bei im Ausland begangenen Amtshaftungsdelikten deutsches Recht anzuwenden ist, und zwar der insoweit einschlägige § 839 BGB, für die zitierten Entscheidungen i.V.m. dem damalig maßgeblichen Artikel 131 WRV, heute i.V.m. Artikel 34 GG.

Die entscheidende Frage ist, ob § 839 BGB auf die hier fraglichen Geschehnisse deshalb keine Anwendung findet, weil sie sich im Rahmen einer bewaffneten Auseinandersetzung ereigneten. Für die Zeit bis zum Ende des 2. Weltkrieges hat der Bundesgerichtshof in seiner "Distomo"-Entscheidung (NJW 2003, 3488) festgestellt, dass nach damals herrschender Auffassung der Krieg als völkerrechtlicher Ausnahmezustand gesehen wurde, der seinem Wesen nach auf Gewaltanwendung ausgerichtet ist und die im Frieden geltende Rechtsordnung weitgehend suspendiert. Die Verantwortlichkeit für den Beginn eines Kriegs und die Folgen der damit zwangsläufig verbundenen kollektiven Gewaltanwendung wie auch die Haftung für individuelle Kriegsverbrechen der zu den bewaffneten Mächten gehörenden Personen wurde auf der Ebene der kriegsführenden Staaten geregelt. Aus dieser Sicht des Kriegs als eines in erster Linie kollektiven Gewaltakts, der als "Verhältnis von Staat zu Staat" aufgefasst wurde, lag damals die Vorstellung fern, ein kriegsführender Staat könne sich durch Delikte seiner bewaffneten Kräfte während des Kriegs im Ausland (auch) gegenüber den Opfern unmittelbar schadensersatzpflichtig machen.

Ausdrücklich offen gelassen hat der Bundesgerichtshof, ob diese Sicht der Dinge auch im Rahmen des heutigen Amtshaftungsrechts noch zutreffend ist. Nach Ansicht des Senats ist diese Auffassung - jedenfalls in dieser absoluten Form - hinsichtlich heutiger Kriegshandlungen bzw. bewaffneter Auseinandersetzungen überholt und angesichts der zwischenzeitlichen Weiterentwicklung des Völkerrechts und des nationalen Rechts nicht mehr zu rechtfertigen. Im Einzelnen:

Sicherlich zutreffend ist auch heute noch, dass Kriege bzw. bewaffnete Auseinandersetzungen sowohl völkerrechtlich als auch bezogen auf internationales und nationales Privat-/Zivilrecht als Ausnahmezustände anzusehen sind, für die besondere Regelungen gelten. An Stelle der in Friedenszeiten geltenden Regelungen tritt das "ius in bello" in seinen mannigfaltigen, teils völkerrechtlich, teils national geregelten Ausformungen, welches die sonst geltende Rechtsordnung weitgehend suspendiert.

Es kann dahinstehen, wie weit dieser Suspensiveffekt im Allgemeinen reicht und welche Bereiche davon erfasst werden; von Interesse ist hier nur die Frage der Staatshaftung, wie sie in § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 GG ihre Ausprägung erhalten hat. Der darin normierte Gedanke der Haftung des Staates für dem einzelnen individuellen Rechtsträger - nicht anderen Staaten - hoheitlich zugefügtes "Unrecht" kann nicht insgesamt als suspendiert angesehen werden, denn dies widerspräche unserem heutigen Verständnis staatlichen Handelns in eklatanter Weise. Auch in Kriegszeiten oder bei der Teilnahme an bewaffneten Auseinandersetzungen ist der Staat an das Recht, vor allem an das Völkerrecht, gebunden, insbesondere insoweit, als er durch vertragliche Bindungen oder Anerkennung solchen Rechts diese Verpflichtung in besonderer Weise eingegangen ist. Das "ius in bello" zu beachten, ist staatliche Verpflichtung, denn es dient gerade dem Zweck, anstelle der eigentlich geltenden staatlichen und zwischenstaatlichen Rechtsordnungen seine Wirkungen zu entfalten und beansprucht eben zu diesem Zweck Geltung.

Soweit in Kriegszeiten diese Regelungen Geltung beanspruchen, bedürfen sie aber auch der Sanktion, um ihre Wirksamkeit zu entfalten, denn ansonsten würden sie die Gefahr in sich tragen, leerzulaufen. Soweit es sich um völkerrechtliche Regelungen handelt, gab und gibt es zu diesem Zweck Ansprüche und Verfahrensweisen, die aber nach herkömmlicher Auffassung eben nur zwischenstaatlichen Charakter hatten und an denen der einzelne Mensch nur im Wege des diplomatischen Schutzes beteiligt war. Diese Auffassung ist heute wegen der zwischenzeitlichen Entwicklung nicht mehr haltbar.

Ein ganz wesentlicher Unterschied ist zunächst im nationalen Recht die Tatsache, dass alles staatliche Handeln seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Lichte des Grundgesetzes zu sehen ist. Die darin verkörperte Werteordnung, die dem Einzelnen gegenüber vor allem in den Grundrechten ihre Ausprägung erhalten hat, hat die Würde und den Schutz des Menschen an die erste Stelle gesetzt, räumt dem Individuum als solchem einen anderen Stellenwert ein als in der Zeit vor Geltung des Grundgesetzes. Individualrechtliche Ansprüche - Abwehr- und Leistungsansprüche - des Einzelnen gegenüber dem Staat kommen an unzähligen Stellen unserer gesamten heutigen Rechtsordnung zum Ausdruck und werden von der Werteordnung der Grundrechte geprägt. Es verbietet sich daher, von einer vollständigen Suspendierung des § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 GG in Kriegszeiten oder betreffend militärische Handlungen auszugehen, da es sich dabei um den allgemeinen Haftungsanspruch gegenüber dem Staat handelt, und sie die zentrale Regelung der Staatshaftung gegenüber dem hoheitlich geschädigten Individuum ist. Eine Suspendierung der Regelung würde - mit Ausnahme von spezialgesetzlichen Regelungen, die aber für Fälle wie den vorliegenden eben nicht existieren - bedeuten, jeglichen Anspruch des einzelnen Menschen für jedes noch so schwerwiegende unrechtmäßige staatliche Handeln zu verneinen, ihm jegliche individuelle Rechtsgewährung zu verweigern und ihn auf den (ungesicherten) Weg des diplomatischen Schutzes zu verweisen. Dies entspricht nicht dem Menschenbild und dem Anspruch auf Rechtsgewährung des Grundgesetzes.

Es kann sich daher nur die Frage stellen, wie weit der Schutz des § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 GG im Krieg bzw. im Rahmen bewaffneter Auseinandersetzung reicht, nicht aber die, dass er jedenfalls grundsätzlich zu gewähren ist. Es geht eben nicht an, den von Ossenbühl (Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., S. 127) zum Rechtsinstitut des allgemeinen Aufopferungsanspruchs geäußerten Gedanken, dieser Anspruch sei nur für den "Normalfall" gedacht, staatliche Katastrophenfälle wie namentlich Kriege aber könnten in ihren Auswirkungen nicht über den allgemeinen Aufopferungsanspruch entschädigungsrechtlich reguliert werden, sondern sie bedürften besonderer Gesetze, auf den Amtshaftungsanspruch des § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 GG zu übertragen. Unbeschadet der Tatsache, dass der Aufopferungsanspruch mit dem Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 GG schon deshalb nicht vergleichbar ist, da es keiner verletzten drittbezogenen Amtspflicht und insbesondere auch der Rechtswidrigkeit sowie eines Verschuldens nicht bedarf, kommt eine Übertragung dieses Gedankens vor allem auch deshalb nicht in Betracht, weil nichts dafür spricht, die allgemeine Staatshaftung dem Individuum gegenüber auf den "Normalfall" staatlichen Handelns zu beschränken und bei gleichzeitigem Fehlen spezialgesetzlicher Regelungen rechtswidriges und schuldhaftes Handeln des Staates in staatlichen Katastrophenfälle, die besonders schadensgeneigt sein können, grundsätzlich auszuschließen.

Für diese Auffassung spricht insbesondere auch der oben dargestellte, vom Bundesverfassungsgericht anerkannte Grundsatz der Anspruchsparallelität der einerseits allein dem Heimatstaat zustehenden völkerrechtlichen Ansprüche und der andererseits daneben in Betracht kommenden Gewährung eines nationalen Individualanspruchs, den das Bundesverfassungsgericht nicht nur auf Spezialregelungen beschränkt sieht, sondern auch in Form eines allgemeinen Erstattungsanspruchs in Betracht zieht. Bejaht man aber eine solche Anspruchsparallelität, schließt bei gleichzeitigem Fehlen einer Spezialregelung aber die Geltung des allgemeinen Staatshaftungsrechts im Gegenzug als grundsätzlich suspendiert aus, wird man der vom Bundesverfassungsgericht als maßgeblich erachteten konkreten Ausgestaltung der innerstaatlichen Rechtsordnung nicht gerecht und die anerkannte Anspruchsparallelität bleibt eine inhaltsleere Hülle. Ein solcher Ausschluss, für den sich im Wortlaut des § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 GG ohnehin keine Anhaltspunkte finden lassen und der sich auch nicht aus systematischen oder historischen Erwägungen herleiten lässt, erscheint im Lichte der grundgesetzlichen Wertungen aus den dargelegten Gründen nicht (mehr) möglich.

Dies gilt erst recht angesichts der Vielzahl der seit dem 2. Weltkrieg entstandenen völkerrechtlichen Regelungen, die dem Schutz des einzelnen Menschen einen ebenso hohen Stellenwert einräumen wie das Grundgesetz.

Hierzu ist festzustellen, dass seit dem Ende des 2. Weltkriegs ein Wandel des humanitären (Kriegs-)Völkerrechts dahingehend zu verzeichnen ist, dass mehr und mehr die Rechte und der Schutz des Individuums in den Vordergrund treten. Es wurden zahlreiche Übereinkommen geschlossen, die ausdrücklich den Schutz des Individuums, vor allem auch der Zivilpersonen, zum Gegenstand haben, denen die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist und die geltendes Recht darstellen. Neben nunmehr auch neueren Entwicklungen im Bereich des Strafrechts durch Schaffung eines Völkerrechtsstrafgesetzbuchs und der Einrichtung eines Internationalen Strafgerichtshofs sind zu nennen insbesondere das Genfer Abkommen zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten von 1949, das Zusatzprotokoll dazu von 1977 sowie die Europäische Menschenrechtskonvention von 1950, wobei letztere dem Individualrechtsschutz insoweit ausdrücklich und dezidiert dadurch Rechnung trägt, als sie für die durch sie begründeten Individualrechte auch entsprechende Individualverfahren zur Verfügung stellt. Solche ausdrücklich eingeräumten Individualrechte und Individualrechtsverfahren ergeben sich zwar aus dem sonstigen humanitären Völkerrecht nicht. Dass dessen Regelungen, die etwa z.B. in Artikel 48 ff ZP I auch mehrfach auf die "einzelne Zivilperson" abstellen, nicht nur abstrakt dem Schutz der Zivilbevölkerung insgesamt, sondern auch konkret dem Schutz des Einzelnen dienen sollen, kann aber keinen ernstlichen Zweifeln unterliegen. Die anhaltende Tendenz, den Schutz des Einzelnen im Bereich seiner grundlegenden Menschenrechte hervorzuheben und zu stärken, ist unverkennbar. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner jüngsten Entscheidung (NJW 2004, 3257) diesen Schutz des Einzelnen betreffend die (sogar schon aus dem Jahre 1907 stammende) Haager Landkriegsordnung als "primärrechtlichen Anspruch der betroffenen Personen auf Einhaltung der Verbote des humanitären Völkerrechts" bezeichnet, der - so muss man die Entscheidung verstehen - im Unterschied zu dem daraus resultierendem sekundärrechtlichen Schadensersatzanspruch nicht in dem Völkerrechtsverhältnis zwischen den betroffenen Staaten besteht, sondern dem Einzelnen gegenüber dem handelnden Staat zusteht.

Zur Einhaltung und Beachtung dieser Rechte hat sich die Bundesrepublik völkerrechtlich vertraglich verpflichtet, sie binden den Staat über Artikel 25 GG als unmittelbar geltendes Recht. Ist dies aber so, mögen die daraus unmittelbar resultierenden und in Artikel 3 HLKO, Artikel 91 ZP I festgeschriebenen sekundärrechtlichen Schadensersatzansprüche nur zwischen Staaten gelten, kann aber im Rahmen der anerkannten Anspruchsparallelität die Geltung des § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 GG nicht verneint werden. Denn bei Bejahung eines primärrechtlichen Anspruchs auf Einhaltung des humanitären Völkerrechts widerspricht es der in jüngerer Zeit national und international entstandenen Werteordnung, die den Menschenschutz und dessen Achtung nicht nur im Interesse der Allgemeinheit, sondern zu Gunsten des einzelnen Menschen zu einer zentralen Aufgabe erklärt, dem jeweils Betroffenen im Falle der Verletzung nicht auch einen eigenen korrespondierenden Ersatzanspruch zu gewähren, sofern die einschlägigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die grundsätzliche Verneinung eines eigenen Anspruchs wegen Suspendierung der einschlägigen Haftungsnorm und die Verweisung auf den Weg des diplomatischen Schutzes ließe den Anspruch des Einzelnen auf Einhaltung des humanitären Völkerrechts vielfach leer laufen, da seine Verletzung sanktionslos bliebe. Insbesondere der besiegte Staat wird regelmäßig keine reale Möglichkeit haben und oft auch nicht willens sein, Verletzungen des humanitären Völkerrechts gegenüber seinen Angehörigen im Wege des diplomatischen Schutzes gegen den Siegerstaat effektiv geltend zu machen.

Der Senat hält somit die allgemeinen Regelungen des Staatshaftungsrechts auch im Falle bewaffneter Auseinandersetzungen jedenfalls insoweit grundsätzlich für anwendbar, als der Staat dabei in völkerrechtswidriger Weise die primärrechtlichen Ansprüche des Einzelnen auf Einhaltung des humanitären Völkerrechts verletzt.

bb) Keine Verwirklichung des § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 GG

Die Frage, wie weit der Schutz des Staatshaftungsanspruchs des § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 GG im Krieg oder bei bewaffneten Auseinandersetzungen reicht, bedarf keiner allgemeinen Beantwortung. Es versteht sich von selbst, dass er sich nicht auf solche Bereiche der Rechtsordnung erstrecken kann, die wegen der bewaffneten Auseinandersetzung eine Suspendierung erfahren. Ebenso versteht es sich von selbst, dass er sich jedenfalls grundsätzlich auf solche Bereiche erstrecken muss, die durch das "ius in bello" stattdessen eine Regelung erfahren, denn diese Regelungen sind dann der Maßstab staatlichen Handelns. Wie weit dabei der Schutzbereich des § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 GG reicht, kann vorliegend offen bleiben. Zwar dürften dem Amtshaftungsanspruch jedenfalls solche im Rahmen des "ius in bello" geltenden völkerrechtlichen Regeln unterfallen, die dem einzelnen Individuum konkrete Rechte einräumen und ihm gegenüber staatlichem Handeln einen Anspruch auf Beachtung und Einhaltung dieser Rechte gewähren wollen, etwa im Falle völkerrechtswidriger, kriegsverbrecherischer Handlungen, die sich im staatshaftungsrechtlichen Sinne als Amtsmissbrauch darstellen. Solche oder sonstige der Beklagten haftungsrechtlich zurechenbare Handlungen lassen sich aber nicht feststellen.

Unstreitig war es nicht die Beklagte, die den Angriff auf die Brücke unternommen hat. Eine haftungsrechtliche Zurechnung der Beklagten kommt nicht schon deshalb in Betracht, weil sie sich überhaupt an den NATO-Luftoperationen beteiligt hat. Eine derart verallgemeinerte Gesamtschuldhaftung für den Fall, dass sich nicht feststellen lässt, welcher NATO-Beteiligte einen Schaden verursacht hat, ist dem NATO-Recht zwar nicht fremd - vgl. dazu den hier nicht einschlägigen Artikel VIII Abs. 5 Buchstabe e lit. iii des NATO-Truppenstatuts. Im Rahmen einer Beurteilung nach deutschem Amtshaftungsrecht kann aber eine Haftung nur angenommen werden, wenn eine konkrete Zurechnung der Schädigungen möglich ist.

Mangels eigener schädigender Handlungen könnte im vorliegenden Fall eine solche Zurechnung nur erfolgen, wenn die Beklagte jedenfalls eine Verantwortlichkeit über § 830 BGB treffen würde, sei es als Mittäter, sei es als Gehilfe, wobei dies zudem aber zur Voraussetzung hätte, dass die die Gehilfen- bzw. Mittätereigenschaft begründenden Handlungen der Beklagten als Amtspflichtverletzung vorzuwerfen wären.

Eine Haftung der Beklagten käme insofern in Betracht angesichts der Behauptung der Kläger, die Beklagte sei insoweit an der Durchführung des Luftangriffes auf die Brücke beteiligt gewesen, als sie hierfür Aufklärung und Begleit-/Luftraumschutz gewährt habe. Die Tatsache, dass die Beklagte im Kosovo-Krieg mit ihren Flugzeugen Aufklärung und Luftraumschutz im Rahmen des arbeitsteiligen NATO-Vorgehens grundsätzlich wahrgenommen hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte hat erklärt, dass sich am Tag des Angriffs keine deutschen Flugzeuge im Luftraum um Varvarin befunden hätten, allerdings eingeräumt, am Tag des Angriffs zwei Kampfflugzeuge im Kosovo zwecks Luftraumschutzes im Einsatz gehabt und für die Dauer von 90 Minuten andere Flugzeuge geschützt zu haben. Angesichts der für Kampfflugzeuge geringen Entfernung zur Brücke von Varvarin kommt damit eine unterstützende Beteiligung an dem Angriff durch den eingeräumten Luftraumschutz in Betracht, sofern die von der Beklagten gewährten Schutzmaßnahmen auch die den Angriff durchführenden Flugzeuge betrafen, was diese bestreitet.

Die Sache bedarf jedoch insoweit keiner weiteren Aufklärung, da selbst dann, wenn die Luftraumschutzmaßnahmen auch die die Brücke zerstörenden Flugzeuge bei deren (möglichem) Flug über den Kosovo betrafen, eine vorwerfbare Amtspflichtverletzung nicht zu erkennen ist. Es hätte sich dann dabei um eine unterstützende Hilfeleistung gehandelt, die nur vorwerfbar wäre, wenn sie sich als schuldhafte Hilfeleistung zu einer vorwerfbaren Handlung - der Zerstörung der Brücke - darstellen würde, wobei eine positive Kenntnis oder zumindest eine fahrlässige Unkenntnis von der Vorwerfbarkeit der unterstützten Handlung erforderlich wäre. Für eine solche Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis von der Vorwerfbarkeit der unterstützten Handlung ist aber nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich.

Die Vorwerfbarkeit der Zerstörung der Brücke mit den damit einhergehenden Opfern könnte sich daraus ergeben, dass die konkreten Umstände des Angriffs völkerrechtswidrig oder gar kriegsverbrecherisch waren. Ob dies, wie von den Klägern insbesondere im Hinblick auf Artikel 48 ff ZP I - die für Kampfhandlungen bestimmte Regelungen zum Schutz der Zivilbevölkerung oder auch einzelner Zivilpersonen enthalten - geltend gemacht, hier der Fall war, kann aber dahinstehen. Denn nichts spricht dafür, dass der Beklagten bzw. den für sie handelnden Stellen und Personen vor oder zum Zeitpunkt des Angriffs dessen Umstände bekannt oder fahrlässig unbekannt waren; es ist nicht einmal dargelegt und ersichtlich, dass der Beklagten bekannt war, dass die Brücke von Varvarin überhaupt an diesem Tag angegriffen werden sollte.

Denn nach dem von der Beklagten im Einzelnen dargelegten Grundsatz des "need to know", der innerhalb der NATO während der Luftoperationen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien für sämtliche Aktionen galt, verfügte jeder Mitgliedstaat hinsichtlich der einzelnen Operationen nur über die Kenntnisse, über die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben verfügen musste. Da Streitkräfte der Beklagten an der Zerstörung der Brücke nicht beteiligt waren, hatte sie auch keine näheren Erkenntnisse dazu, schon gar nicht über die konkreten Umstände des Angriffs, die gegebenenfalls eine vorwerfbare Völkerrechtswidrigkeit begründen könnten. Die Beklagte wird im Zweifel Erkenntnisse darüber gehabt haben, welche Flugbewegungen in dem von ihr zur fraglichen Zeit zu schützenden Luftraum über dem Kosovo stattfanden, da sie ihre Luftraumschutzmaßnahmen nur mit diesen Kenntnissen sinnvoll wahrnehmen konnte. Dass sie aber über die Ziele der zu schützenden Flugzeuge überhaupt informiert war oder gar Kenntnis von den Umständen oder der Form des Angriffs auf die Brücke von Varvarin hatte, wird von den Klägern nicht behauptet und ist nach dem damals geltenden Grundsatz des "need to know" schon im Ansatz nicht ersichtlich. Eine haftungsrechtliche Zurechnung der entstandenen Folgen scheidet somit mangels Kenntnis bzw. schuldhafter Unkenntnis von der etwaigen Vorwerfbarkeit der konkreten Ausführung aus.

Eine Haftung der Beklagten kommt schließlich noch insoweit in Betracht, als die Brücke von Varvarin überhaupt in die Ziellisten der damaligen Luftoperationen mitaufgenommen wurde. Die Kläger behaupten hierzu, im Rahmen der NATO-Gremien sei unter Beteiligung der Beklagten jedes einzelne Angriffsziel der Luftoperationen festgelegt worden, wobei jedem beteiligten NATO-Partner das Recht zugestanden habe, gegen die Festlegung eines bestimmten Ziels sein Veto einzulegen; in diesem Fall wäre ein solches Ziel nicht in die Planung mitaufgenommen worden.

Auch wenn man zu Gunsten der Kläger von dieser Darstellung ausgeht und für die damalige Zeit eine solches Vetorecht der Beklagten unterstellt, scheidet eine Haftung der Beklagten jedoch aus.

Ein solches Vetorecht wäre Gegenstand der Zusammenarbeit der Beklagten mit den anderen Mitgliedstaaten - den Bündnisstaaten - innerhalb der NATO gewesen und hätte damit vor allem politischen, im vorliegenden Fall überwiegend verteidigungspolitischen, Charakter gehabt, da es die Zusammenarbeit der Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland mit denen der übrigen Bündnisstreitkräfte betreffen würde. Unabhängig davon, auf welcher Ebene innerhalb der zuständigen NATO-Gremien derartige Entscheidungen über die Ausübung eine solchen Vetorechts getroffen wurden, würde es sich bei einer solchen Maßnahme jedenfalls um eine politische oder militärische Entscheidung handeln, der eine politische oder militärische Einschätzung oder Wertung zugrundeliegen müsste.

Hinsichtlich solcher Einschätzungen und Wertungen außenpolitischer und verteidigungspolitischer Art hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass sie allein der Bundesregierung obliegen. Das Grundgesetz zieht der Beurteilungsmacht, die der Bundesregierung insoweit zusteht, nur die Grenze offensichtlicher Willkür. Innerhalb dieser äußersten Grenze haben Gerichte nicht nachzuprüfen, ob die Einschätzungen oder Wertungen der Bundesregierung zutreffend oder unzutreffend sind, da es insoweit rechtlicher Maßstäbe ermangelt; sie sind politisch zu verantworten (BVerfGE 68, 1). An anderer Stelle hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass der Bundesregierung hinsichtlich solcher Fragen ein weites Ermessen zusteht und dass Gerichte folglich darauf beschränkt sind, die Handlungen und Unterlassungen der Bundesregierung auf Ermessensfehler hin nachzuprüfen. Namentlich im außenpolitischen Bereich ist der Bundesregierung wie allen anderen insoweit zum politischen Handeln berufenen staatlichen Organen allgemein ein breiter Raum politischen Ermessens eingeräumt. Die Weite des Ermessens im auswärtigen Bereich hat ihren Grund darin, dass die Gestaltung auswärtiger Verhältnisse und Geschehensabläufe nicht allein vom Willen der Bundesrepublik Deutschland bestimmt werden kann, sondern vielfach von Umständen abhängig ist, die sich ihrer Bestimmung entziehen. Um es zu ermöglichen, die jeweiligen politischen Ziele der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des völkerrechtlich und verfassungsrechtlich Zulässigen durchzusetzen, gewährt das Grundgesetz den Organen der auswärtigen Gewalt einen sehr weiten Spielraum in der Einschätzung außenpolitisch erheblicher Sachverhalte wie der Zweckmäßigkeit möglichen Verhaltens. Im Hinblick darauf obliegt den Gerichten größte Zurückhaltung, etwaige völkerrechtlich fehlerhafte Rechtsauffassungen dieser Organe als Ermessensfehler zu bewerten. Dies wäre allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn sich die Einnahme der fraglichen Rechtsauffassung als Willkür darstellte, also unter keinem - auch außenpolitischen - vernünftigen Gesichtspunkt mehr zu verstehen wäre (BverfGE 55, 349). Weiterhin hat das Bundesverfassungsgericht - in bezug auf die Beurteilung der völkerrechtlichen Lage Deutschlands - festgestellt, dass einer solchen völkerrechtlichen Beurteilung durch die zuständigen Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland das Bundesverfassungsgericht nur entgegentreten könnte, wenn sie offensichtlich völkerrechtswidrig wäre (BVerfGE 77,137). Schließlich hat auch der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass dem Bundesminister der Verteidigung bei der Entscheidung, was zur Erfüllung der hoheitlichen Verteidigungsaufgaben der Bundeswehr zwingend notwendig ist, ein nicht justitiabler, verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum zusteht (BGHZ 122, 363).

Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass der Beklagten bei Entscheidungen der hier fraglichen Art weite Beurteilungs- und Ermessensspielräume zukommen, die grundsätzlich nicht justiziabel sind, es sei denn, die Entscheidung ist offensichtlich willkürlich oder offensichtlich völkerrechtswidrig und unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mehr zu verstehen. Davon kann hier keine Rede sein.

Brücken wie die hier in Varvarin über den Fluss Morava führende Brücke sind für den Fall bewaffneter Auseinandersetzungen oder Kriege abstrakt gesehen zunächst immer potentielle militärische Ziele, sei es aufgrund strategischer, sei es aufgrund taktischer Erwägungen. Schon von daher kann ein nicht eingelegtes Veto der Beklagten gegen die Aufnahme in Ziellisten nicht als offensichtlich willkürlich und unter keinem Gesichtspunkt mehr vertretbar angesehen werden. Es kommt hinzu, dass es sich bei der fraglichen Brücke zwar sicherlich nicht um einen Hauptverkehrsweg handelte, aber um eine, über die i.V.m. insbesondere dem südwärts führenden Straßennetz der nicht allzu weit entfernte Kosovo unschwer zu erreichen war. Die Brücke war daher jedenfalls bei Zerstörung anderer - insbesondere der vorrangig nutzbaren - Verkehrswege potentiell geeignet, darüber zumindest kleinere Truppen- und Materialtransporte mit dem Ziel Kosovo vorzunehmen, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt die vorsorgliche Aufnahme in Ziellisten nicht als willkürlich und völlig unvertretbar anzusehen ist.

Die Aufnahme in solche Ziellisten bzw. die Nichteinlegung eines Veto war auch nicht offensichtlich völkerrechtswidrig. Es kann wie ausgeführt dahinstehen, ob die tatsächliche Durchführung der Zerstörung mit dem Völkerrecht im Einklang stand; die bloße Aufnahme in eine Zielliste widersprach dem (Kriegs)-Völkerrecht sicherlich nicht in der erforderlichen offenkundigen Art und Weise, da die Brücke jedenfalls grundsätzlich eben auch als militärisches Ziel anzusehen war. Die konkreten Umstände eines etwaigen Angriffs auf die Brücke standen bei der Zielauswahl offenbar nicht in Rede; jedenfalls haben die Kläger dies nicht behauptet und würde dies auch dem Grundsatz des "need to know" widersprechen. Grundsätzlich durfte die Beklagte bei ihrer Zustimmung zur Zielauswahl mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch darauf vertrauen, dass ein etwaiger Angriff der an das "ius in bello" gebundenen NATO bzw. der ebenso gebundenen Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht erfolgen würde.

Dass Varvarin bzw. dessen Brücke entgegen der Ansicht der Kläger kein "unverteidigter Ort" i.S. des Artikel 59 ZP I war, ergibt sich ohne weiteres aus Absatz 2 ff. der genannten Vorschrift. Mithin kommt es nicht darauf an, ob Artikel 59 ZP I individualschützenden Charakter hat.

IV.

Die prozessualen Nebenfolgen ergeben sich aus § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 und 2, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, da über die Frage der Anwendbarkeit des § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 GG für nach heutigem Amtshaftungsrecht zu beurteilende Handlungen in Zeiten bewaffneter Auseinandersetzungen oder Kriege bisher höchstrichterlich nicht entschieden wurde.

Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Kläger: 536.484,22 Euro

Ende der Entscheidung

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