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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 03.01.2001
Aktenzeichen: 7 VA 1/00
Rechtsgebiete: EGGVG, FGG, KostO


Vorschriften:

EGGVG §§ 23 ff.
EGGVG § 23
EGGVG § 29 Abs. 2
EGGVG § 23 Abs. 1
EGGVG § 30 Abs. 1
EGGVG § 30 Abs. 3
FGG § 13 a Abs. 1
KostO § 30 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

7 VA 1/00

In dem Verfahren

pp.

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln

am 3. Januar 2001

unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Prior sowie der Richter am Oberlandesgericht Martens und Dr. Kling

beschlossen:

Tenor:

1.

Die als Gegenvorstellung zu wertende "Beschwerde" des Antragstellers vom 1. Dezember 2000 gegen die Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 15. November 2000 gibt keinen Anlass zur Änderung dieser Verfügung.

2.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 31. August 2000 wird als unzulässig verworfen.

3.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Antragsgegner entstandenen notwendigen Auslagen.

4.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist Beteiligter im Nachlassverfahren ... AG B.. Der dort ebenfalls beteiligte Rechtsanwalt Dr. L. wandte sich mit Schreiben vom 21.03.2000 an den Antragsgegner mit der Bitte, im Wege der Dienstaufsicht anzuordnen, dass der wesentliche Teil der Nachlassakte abgelichtet und eine Sonderakte für die Bearbeitung der Eingaben des Antragstellers angelegt wird; dieser verhindere durch vielfache querulatorische Eingaben seit 8 Monaten die Bearbeitung der Anträge auf Erteilung eines Erbscheins und eines Testamentvollstreckerzeugnisses. Der Antragsgegner übersandte das Schreiben unter dem 22.03.2000 an das Amtsgericht B. "mit der Bitte um Überprüfung in eigener Zuständigkeit, ob von den darin aufgezeigten Möglichkeiten einer Verfahrensbeschleunigung Gebrauch gemacht werden kann."

Mit Schreiben an den Antragsgegner vom 24.07.2000 beantragte der Antragsteller, vertreten durch Herrn U. P. S., Akteneinsicht in sämtliche Akten des Antragsgegners, die dienst- und fachaufsichtliche Maßnahmen in Bezug auf das Nachlassverfahren und/oder Herrn Richter am Amtsgericht Dr. Q. und Frau Richterin Sch. betreffen. Der Antragsgegner lehnte mit Bescheid vom 27.07.2000 Akteneinsicht ab, da der Antragsteller am diesbezüglichen verwaltungsinternen Verfahren nicht beteiligt und ein rechtliches Interesse an einer Einsichtnahme auch im übrigen nicht ersichtlich sei. Auf das Nachlassverfahren habe er, Antragsgegner, nicht eingewirkt, wie seinem Schreiben vom 22.03.2000 zu entnehmen sei, mit dem dem Anliegen des Rechtsanwalts Dr. L., mit den Mitteln der Dienstaufsicht auf eine Verfahrensbeschleunigung hinzuwirken, gerade nicht entsprochen worden sei. Im Anschluss daran habe er sich durch Einsicht in die Verfahrensakten von einer ordnungsgemäßen Sachbearbeitung überzeugt, ohne Anlass zu Maßnahmen der Dienstaufsicht gehabt zu haben.

Mit Schreiben vom 14.08.2000 beantragte Herr U. P. S. Akteneinsicht in den Dienstaufsichtsvorgang .......... betreffend Dienstaufsichtsbeschwerden gegen eine Richterin am Amtsgericht B. im Zusammenhang mit zwei 1993 bzw. 1994 anhängig gewordenen Zivilprozessen. Der Antragsgegner lehnte durch Bescheid vom 16.08.2000 auch diese Akteneinsicht ab und verwies zur Begründung auf seinen Bescheid vom 27.07.2000.

Mit am 31.08.2000 beim Oberlandesgericht Köln eingegangen, auf §§ 23 ff. EGGVG gestützten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wendet sich der Antragsteller gegen die beiden Bescheide des Antragsgegners. Er meint, auf Grund des Schreibens des Antragsgegners an das Amtsgericht B. vom 22.03.2000 seien dessen diesbezügliche Akten Beiakten des Nachlassverfahrens geworden, in die er als Beteiligter Einsicht nehmen dürfe. Diese Akteneinsicht sei erforderlich, um Klarheit darüber zu schaffen, ob der Antragsgegner in unzulässiger Weise auf das Nachlassverfahren eingewirkt habe.

Der Antragsgegner meint, richtiger Antragsgegner sei das Land NRW, vertreten durch den Generalstaatsanwalt. Er hält den Antrag für unzulässig. Die Verweigerung der Akteneinsicht in - wie hier - interne Verwaltungsakten sei kein Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 EGGVG. Bezüglich der Zurückweisung des Antrags des Herrn U. P. S. vom 14.08.2000 sei der Antragsteller zudem überhaupt nicht betroffen. Außerdem hält er den Antrag für unbegründet. Der Antragsteller sei hinsichtlich des Verwaltungsvorgangs betreffend die Anregung des Rechtsanwalts Dr. L., im Wege der Dienstaufsicht vorzugehen, nicht Beteiligter. Ein Dienstaufsichtsvorgang sei zudem bei der gebotenen materiellen Betrachtungsweise Bestandteil der Personalakte.

Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf gefertigte Kopien aus dem Nachlassverfahren Bezug genommen.

Nachdem der Senatsvorsitzende zu Informationszwecken die Beiziehung der Verwaltungsakten des Antragsgegners, in die der Antragsteller Einsicht begehrt, veranlasst hatte, hat der Antragsteller Akteneinsicht in diese und die Gerichtsakte auf der Senatsgeschäftsstelle beantragt. Der Vorsitzende hat am 15.11.2000 angeordnet, dass nur in die Gerichtsakte und die Kopien aus dem Nachlassverfahren Einsicht genommen werden dürfe, nicht in die Verwaltungsakten. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 01.12.2000, auf deren Inhalt verwiesen wird (Bl. 25 ff. GA).

II.

1.

Die "Beschwerde" gegen die Verfügung des Senatsvorsitzenden ist als Gegenvorstellung zu qualifizieren, da Entscheidungen des Oberlandesgerichts im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG "endgültig" (§ 29 Abs. 1 S. 1 EGGVG), d.h. mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar sind. Das gilt nicht nur für die Entscheidung in der Sache selbst, sondern auch für "Nebenverfahren". Über die Gegenvorstellung hat der (vollbesetzte) Senat zu entscheiden.

Sie gibt keinen Anlass zur Änderung der Anordnung des Vorsitzenden. Es versteht sich von selbst, dass in einem Verfahren, in dem um Einsicht in bestimmte Akten gestritten wird, das Verfahren nach § 23 EGGVG nicht dadurch praktisch seiner Erledigung zugeführt werden kann, dass dem Antragsteller Einsicht in eben diese Akten gewährt wird, mögen diese auch - wie hier und nach der Praxis des Senats in vergleichbaren Fällen üblich - zu Informationszwecken beigezogen worden sein. Ein Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt hierin nicht, da die Entscheidung über den auf § 23 EGGVG gestützten Antrag nicht auf dem Inhalt der Verwaltungsakten beruht.

2.

Für den Antrag vom 31.08.2000 gilt:

a)

Richtiger Antragsgegner ist der Präsident des Landgerichts K., nicht das Land NRW.

Bei der Anfechtung nach § 23 EGGVG sind Klagen bzw. Anträge auf gerichtliche Entscheidung nicht anders als bei der Anfechtung sonstiger Verwaltungsakte (siehe hierzu § 5 AG VwGO NRW) gegen die Behörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

Nach § 29 Abs. 2 EGGVG sind für das Verfahren vor dem Zivilsenat die Vorschriften des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit über das Beschwerdeverfahren anzuwenden. Behörden - wie hier der Präsident des Landgerichts K. - sind im FGG-Verfahren beteiligtenfähig.

b)

Der Antrag ist unzulässig.

Der Antragsteller begehrt Einsicht in Akten, die eine von Rechtsanwalt Dr. L. angeregte dienstaufsichtsrechtliche Tätigkeit des Antragsgegners betreffen. Dass dieser, wie aus dessen Schreiben an das Amtsgericht B. vom 22.03.2000 hervorgeht, gerade keine Maßnahme der Dienstaufsicht gegenüber Richtern des Amtsgerichts B. getroffen hat, ändert nichts daran, dass es sich um einen dienstaufsichtsrechlichen Vorgang handelt, denn dies hängt nicht davon ab, ob Maßnahmen der Dienstaufsicht letztlich vorgenommen oder abgelehnt werden.

Maßnahmen im Rahmen dienstaufsichtsrechtlicher Tätigkeit können nicht im Wege des § 23 EGGVG angefochten werden (BGH NJW 1989, 587, 588). Eine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme einer Justizbehörde im Sinne von § 23 Abs. 1 EGGVG liegt nur vor, wenn die jeweils in Rede stehende Amtshandlung in Wahrnehmung einer Aufgabe vorgenommen wird, die der jeweiligen Behörde als ihre spezifische Aufgabe auf einem der in der genannten Vorschrift aufgeführten Rechtsgebiete zugewiesen ist (BGH a.a.O.; BVerwG NJW 1984, 2233, 2234). Das ist bei der gebotenen funktionalen Betrachtung (BGH und BVerwG, jeweils a.a.O.) bei dienstaufsichtlicher Tätigkeit nicht der Fall. Diese ist keine Besonderheit einer Verwaltungstätigkeit gerade auf den in § 23 Abs. 1 EGGVG genannten Rechtsgebieten, sondern allgemeine Aufgabe einer Verwaltungsbehörde.

Dementsprechend ist auch die Verweigerung der Akteneinsicht in Dienstaufsichtsvorgänge nicht im Wege des § 23 EGGVG anfechtbar (vgl. auch KG NJW-RR 1988, 1531 zu Verwaltungsvorgängen der Justizverwaltung, die einen Amtshaftungsprozess betreffen).

Soweit sich der Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16.08.2000 wendet, ist der Antrag überdies deshalb unzulässig, weil er nicht antragsbefugt ist (§ 24 Abs. 1 EGGVG). Abgelehnt wurde insoweit ein von Herrn U. P. S. gestellter Antrag auf Akteneinsicht.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 30 Abs. 1 EGGVG und § 29 Abs. 2 EGGVG i.V.m. § 13 a Abs. 1 FGG.

Die Festsetzung des Geschäftswertes folgt aus § 30 Abs. 3 EGGVG i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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