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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 22.10.2001
Aktenzeichen: 7 VA 1/01
Rechtsgebiete: EGGVG, KostO, FGG


Vorschriften:

EGGVG § 24
EGGVG § 26
EGGVG § 23
EGGVG § 30 Abs. 1
EGGVG § 29 Abs. 2
EGGVG § 30 Abs. 3
KostO § 30
FGG § 13 a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

7 VA 1/01

In dem Verfahren

betreffend die Hinterlegung einer Teillöschungsbewilligung, an dem beteiligt sind:

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 22. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Prior sowie der Richter am Oberlandesgericht Martens und Dr. Kling

beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 27.02.2001 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24.01.2001 - 386-253 - wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der übrigen Beteiligten.

3. Der Geschäftswert wird auf 4.374,10 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller und der am 10.06.1991 verstorbene R. K. (im Folgenden als Erblasser bezeichnet) gründeten durch Vertrag vom 22.09.1982 (Bl. 149, 150 der beigezogenen Akte 92 K 146/95 AG Köln) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem einzigen Zweck, auf dem Grundstück B.straße 84 in K.-P. ein Mehrfamilienhaus zu errichten. Grundstückseigentümer waren die beiden Gesellschafter und deren Ehefrauen - die Beteiligte zu 3) war die Ehefrau des Erblassers - zu je 1/4-Anteil, also in Bruchteilsgemeinschaft. Sie stimmten dem Gesellschaftsvertrag zu. Das Bauvorhaben wurde fertiggestellt. Es erfolgte eine Aufteilung in 6 Eigentumswohnungen. Von diesen wurden 1984 4 an Dritte verkauft. Die beiden übrigen Eigentumswohnungen blieben im Eigentum der oben Genannten zu je 1/4-Anteil.

Der Erblasser wurde von den Beteiligten zu 3) bis 5) beerbt, so dass sich folgende Eigentumsverhältnisse an den beiden Wohnungen ergaben:

Antragsteller, dessen Ehefrau und Beteiligte zu 3) zu je 1/4-Anteil;

Beteiligte zu 3) bis 5) zu 1/4-Anteil in Erbengemeinschaft.

Der Antragsteller betrieb die Teilungsversteigerung der beiden Wohnungen. Diese wurden ihm als Meistbietendem durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 31.10.1996 (Bl. 155 ff. der genannte Akte) zugeschlagen. Folgende in Abteilung III des Grundbuchs eingetragene Grundschulden blieben, weil im geringsten Gebot, bestehen:

Nr. 1: 350.000,00 DM. Ursprüngliche Gläubigerin war die D. Bank. Das Recht ist nicht mehr valutiert.

Nr. 2 a: 32.000,00 DM zugunsten des B.. Das Recht valutierte zur Zeit des Zuschlags nur noch in Höhe von 23.251,81 DM. Der Antragsteller hat nach dem Zuschlag das zugrundeliegende Bausparverhältnis mit Zustimmung des B. übernommen.

Nr. 2 b: 100.000,00 DM. Es handelt sich um den zweitrangigen Teil der ursprünglich einheitlichen Grundschuld von 132.000,00 DM für das B. (Nr. 2). Grundpfandgläubiger sind zu je 1/4-Anteil der Antragsteller, dessen Ehefrau, die Beteiligte zu 3) und die Erbengemeinschaft, also die Beteiligten zu 3) bis 5).

Bezüglich des nicht valutierenden Teils der Grundschuld III/2 a in Höhe von 32.000,00 DM ./. 23.251,81 DM = 8.748,19 DM hinterlegte das B. mit Rücknahmeverzicht beim Amtsgericht Köln eine Teillöschungsbewilligung, da die Beteiligten sich hierüber nicht einigten. Deren Streit geht um diese hinterlegte Teillöschungsbewilligung.

Die Beteiligten zu 3) bis 5) erhoben gegen den Antragsteller Anfang 1998 Klage auf Zahlung in Höhe von mehr als 300.000,00 DM (27 O 6/98 LG Köln). Durch Urteil vom 22.06.1999 (Bl. 123 ff. der genannte Akte) wies das Landgericht die Klage als derzeit unbegründet ab, weil es um Forderungen gehe, die ihre Grundlage im Gesellschaftsverhältnis hätten, deshalb nur unselbständige Bilanzposten im Rahmen einer noch ausstehenden Auseinandersetzungsbilanz seien. Mit der dagegen gerichteten Berufung haben die Beteiligten zu 3) bis 5) u.a. die Feststellung begehrt, dass der Anspruch auf Abtretung der Grundschuld III/2 a in Höhe eines Teilbetrags von 8.748,19 DM nicht in das Gesellschaftsvermögen gefallen sei, ferner die Verurteilung des Antragstellers, an der Geltendmachung des Rückgewähranspruchs an die aus den Beteiligten zu 1), 3) bis 5) und der Ehefrau des Antragstellers bestehende Gemeinschaft mitzuwirken. Im Termin vom 30.08.2000 vor dem 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln haben sie nach Hinweis, dass der Senat die Berufung für aussichtslos halte, die Berufung zurückgenommen (Bl. 297 der genannten Akte).

Anschließend, nämlich mit Schreiben vom 12.10.2000 (Bl. 70 der Hinterlegungsakte 81 HL 71/98 AG Köln), hat Rechtsanwalt A. - Bevollmächtigter der Beteiligten zu 3) bis 5) im Teilungsversteigerungsverfahren und im Landgerichtsprozess - die Freigabe der hinterlegten Teillöschungsbewilligung erklärt. Nachdem die Hinterlegungsstelle ihn um die Vorlage einer Vollmacht gebeten hatte, erklärte er mit Schreiben vom 14.11.2000 (Bl. 79 der genannte Akte):

"Hatte ich die Beteiligten zu 3), 4) und 5) im Teilungsversteigerungsverfahren vertreten und war deshalb davon ausgegangen, die Freigabeerklärung abgeben zu können. Die Beteiligten zu 3), 4) und 5) sind aber anderer Auffassung und nicht bereit, mich entsprechend schriftlich zu bevollmächtigen. Ich bitte daher, mein Schreiben vom 12.10.2000 als gegenstandslos zu betrachten."

Die Ehefrau des Antragstellers hat zu dessen Gunsten die Freigabe erklärt.

Die Hinterlegungsstelle hat mit Bescheid vom 29.11.2000 den Beteiligten zu 3) bis 5) gemäß § 16 Hinterlegungsordnung eine Frist von 6 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides gesetzt, binnen derer sie die Erhebung der Klage wegen ihrer etwaigen Ansprüche nachzuweisen haben. Auf deren Beschwerde hat der Antragsgegner mit dem angefochtenen und hiermit in Bezug genommenen Bescheid vom 24.01.2001, dem Antragsteller zugestellt am 27.01.2001, die Entscheidung der Hinterlegungsstelle aufgehoben mit der Begründung, die in § 16 Hinterlegungsordnung vorausgesetzte hohe Wahrscheinlichkeit der Empfangsberechtigung des Antragstellers sei nicht zu bejahen. Das Urteil des Landgerichts Köln vom 22.06.1999 gebe dafür nichts her, spreche vielmehr dafür, dass die Teillöschungsbewilligung - wie der Versteigerungserlös - an die Stelle des Gesellschaftsvermögens getreten sei und daher nur bei einer umfassenden Auseinandersetzung geltend gemacht werden könne. Die Freigabeerklärung des Rechtsanwalts A. rechtfertige eine Anordnung nach § 16 Hinterlegungsordnung nicht, da dieser nachträglich klargestellt habe, im Hinterlegungsverfahren nicht bevollmächtigt gewesen zu sein.

Mit am 27.02.2001 eingegangenem Antrag auf gerichtliche Entscheidung von demselben Tag beantragt der Antragsteller die Wiederherstellung der Entscheidung der Hinterlegungsstelle vom 29.11.2000.

Er macht geltend, nach dem Ausgang des Prozesses 27 O 6/98 LG Köln, insbesondere auch des Berufungsverfahrens, sei es ermessenswidrig, von einer Fristsetzung nach § 16 Hinterlegungsordnung abzusehen. Jedenfalls sei diese mit Rücksicht auf die Freigabeerklärung des Rechtsanwalts A. geboten. Dieser sei hierzu bevollmächtigt gewesen (Beweis: Zeugnis des Rechtsanwalts A.). Seine Vollmacht ergebe sich im übrigen schon aus den im Teilungsversteigerungsverfahren vorgelegten, von den Beteiligten zu 3) bis 5) unterschriebenen Vollmachtsformularen (Bl. 30 - 32 in 92 K 146/95 AG Köln). Sein Schreiben vom 14.11.2000 lasse nur den Schluss zu, dass ihm das Mandat nachträglich entzogen worden sei. Davon abgesehen lägen auch die Voraussetzungen für eine Anscheinsvollmacht vor, da er schon seit Jahren die Beteiligten zu 3) bis 5) vertreten habe, u.a. bei der Korrespondenz mit dem B..

Die übrigen Beteiligten beantragen die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung. Der Antragsgegner macht u.a. geltend, aus § 14 Abs. 2 Hinterlegungsordnung folge, dass bei Freigabeerklärung durch einen Vertreter grundsätzlich eine Vollmachtsurkunde vorzulegen sei; eine nur mündliche Bevollmächtigung oder gar eine Anscheinsvollmacht sei im Hinterlegungsverfahren nicht zu prüfen; dieses sehe eine Vernehmung von Zeugen nicht vor.

Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen sowie auf den Inhalt der beigezogenen Akten 81 HL 71/98 AG Köln, 92 K 146/95 AG Köln, 27 O 6/98 LG Köln sowie die Verwaltungsakte des Antragsgegners 386-253.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach §§ 23, 24, 26 EGGVG zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt. In der Sache hat er keinen Erfolg.

1.

Nach § 16 Abs. 1 Hinterlegungsordnung kann die Hinterlegungsstelle, wenn ein Antrag auf Herausgabe gestellt ist, Beteiligten, die die Herausgabe nicht bewilligt, auch die Empfangsberechtigung nicht anerkannt haben, eine Frist von mindestens 2 Wochen setzen, binnen deren sie der Hinterlegungsstelle die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen haben. Von dieser Möglichkeit soll die Hinterlegungsstelle nur Gebrauch machen, wenn es unbillig wäre, vom Antragsteller weitere Nachweise zu verlangen. Die Fristbestimmung setzt voraus, dass derjenige, der Herausgabe an sich begehrt, seine Empfangsberechtigung so wahrscheinlich gemacht hat, dass es der Billigkeit entspricht, dem dem Herausgabeverlangen nicht zustimmenden Beteiligten die Last aufzuerlegen, wegen seiner angeblichen Berechtigung Klage zu erheben (Bülow-Mecke-Schmidt, Hinterlegungsordnung,3.Aufl. § 16 Rn. 3; Senatsbeschlüsse vom 08.06.1998 - 7 VA 2/98 - und 25.11.1999 - 7 VA 1/99 -). Auch das Oberlandesgericht ist im Verfahren nach § 23 EGGVG an diese Beschränkung gebunden. Eine abschließende Entscheidung über eine ernstlich zweifelhafte Empfangsberechtigung hat nur im Prozessweg zu erfolgen. Weder die Hinterlegungs- noch die Beschwerdestelle noch das nach § 23 EGGVG angerufene Oberlandesgericht sind dazu berufen, ernstliche Zweifel bezüglich der Empfangsberechtigung abschließend zu klären, insbesondere eine insoweit notwendige Sachaufklärung durchzuführen.

2.

Die genannten Voraussetzungen einer Fristsetzung nach § 16 Hinterlegungsordnung liegen hier nicht vor.

a.

Die Freigabeerklärung des Rechtsanwalts A. vom 12.10.2000 ist schon deshalb bedeutungslos, weil sein Schreiben vom 14.11.2000 als deren Widerruf zu verstehen ist. Dieser ist wirksam.

Die Freigabeerklärung - Bewilligung der Herausgabe im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 1 Hinterlegungsordnung ist keine materiell-rechtliche, sondern eine verfahrensrechtliche, einseitige, empfangsbedürftige, abstrakte Willenserklärung (Bülow-Mecke-Schmidt a.a.O. § 13 Rn. 24) und als solche jedenfalls so lange widerruflich, als nicht auf ihrer Grundlage eine Entscheidung getroffen oder eine rechtlich geschützte Position der übrigen Beteiligten entstanden ist (a.a.O. Rn. 25 i.V.m. § 6 Rn. 7, 21 und § 13 Rn. 37; zum Widerruf von Prozesshandlungen vgl. Zöller-Greger, ZPO 22. Auflage vor § 128 Rn. 18, 23; Thomas-Putzo, ZPO 21. Auflage, Einleitung III Rn. 22). Die Hinterlegungsstelle verfügte die Fristsetzung nach § 16 Hinterlegungsordnung erst nach Erhalt des Schreibens vom 14.11.2000. Deren Grundlage war im übrigen auch nicht die Freigabeerklärung vom 12.10.2000, sondern die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Köln vom 22.06.1999. Eine - wirksame - Freigabeerklärung hätte auch keine Fristsetzung nach § 16 Hinterlegungsordnung (gegen die "Beteiligten, welche die Herausgabe nicht bewilligt, auch die Empfangsberechtigung nicht anerkannt haben") gerechtfertigt, sondern eine Herausgabeverfügung nach §§ 12, 13 Hinterlegungsordnung.

Eine rechtlich geschützte Position des Antragstellers war durch die Freigabeerklärung schon deshalb nicht entstanden, weil die Hinterlegungsstelle ihm diese zwar in Kopie übermittelt hatte, aber mit dem Hinweis, dass der Nachweis der Vollmacht des Rechtsanwalts A. noch ausstehe und angefordert sei (Bl. 72 in 81 HL 71/98 AG Köln). Davon abgesehen kommt es darauf an, ob im Zeitpunkt der Entscheidung der Hinterlegungsstelle eine wirksame Freigabeerklärung vorliegt - wobei dahinstehen kann, ob sogar noch danach bis zur Herausgabe eine Freigabeerklärung widerrufen werden kann (so offenbar Bülow-Mecke-Schmidt a.a.O. § 13 Rn. 37).

Auf die dem Rechtsanwalt A. im Teilungsversteigerungsverfahren erteilte Vollmacht (Bl. 30 - 32 in 92 K 146/95 AG Köln) kommt es mithin nicht an. Angemerkt sei jedoch, dass das hier in Rede stehende Hinterlegungsverfahren kein Neben- bzw. Folgeverfahren der Teilungsversteigerung (letzter Abs. der Vollmachtsformulare) ist. Ob hierzu die Verteilung des Versteigerungserlöses zu rechnen ist, kann dahinstehen, denn darum ging und geht es nicht. Die in III/2 a des Grundbuchs eingetragene Grundschuld über 32.000,00 DM fiel ins geringste Gebot, blieb also unabhängig vom Ausgang des Teilungsversteigerungsverfahrens bestehen. Das gilt auch für den nicht valutierten Teil, da eine Grundschuld vom Bestand der zugrundeliegenden Forderung unabhängig ist. Dass auf die Grundschuld - und nicht auf die zugrundeliegende Forderung - geleistet worden ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der - wie hier das B. - aus dem Grundbuch ersichtliche Gläubiger braucht sein Recht nicht einmal anzumelden (§ 45 Abs. 1 ZVG). Um rückständige Leistungen (§ 45 Abs. 2 ZVG) geht es hier nicht. Das Teilungsversteigerungsverfahren betraf also die hier in Rede stehende teilweise Nicht-Valutierung des in III/2 a eingetragenen Rechts von vornherein nicht.

b.

Es besteht auch nicht die in § 16 Hinterlegungsordnung vorausgesetzte Wahrscheinlichkeit der (alleinigen) Empfangsberechtigung des Antragstellers. Das Urteil des Landgerichts Köln vom 22.06.1999 gibt dafür nichts her. Es befasst sich mit der - von ihm bejahten - Frage der "gesellschaftsrechtlichen Gebundenheit" der seinerzeit eingeklagten Ansprüche. Selbst wenn das mit dem Landgericht bejaht wird, obwohl die Beteiligten zu 1), 3) bis 5) und die Ehefrau des Antragstellers Bruchteilseigentümer der beiden Wohnungen waren, folgt daraus nichts für die Empfangsberechtigung des Antragstellers. Nichts anderes gilt für das Berufungsverfahren, in dem darüber gestritten wurde, ob (u.a.) der Anspruch auf Abtretung der Grundschuld III/2 a in Höhe des nicht valutierten Teils ins Gesellschaftsvermögen gefallen war.

Auch andere Gründe rechtfertigen nicht die Wahrscheinlichkeit der (alleinigen) Empfangsberechtigung des Antragstellers. Sicherungsgeber waren die (Mit-) Eigentümer. Grundsätzlich steht diesen - und nicht dem Antragsteller allein - der Rückgewähranspruch bezüglich des nicht valutierten Teils der Grundschuld zu (BGH NJW-RR 1989, 173, 175 und 1993, 386, 389). Anderes kann sich aus internen Ausgleichsregeln ergeben (BGH NJW 1983, 2449 ff. und NJW-RR 1993, 386, 390). Der Antragsteller hat jedoch nicht die für § 16 Hinterlegungsordnung erforderliche Wahrscheinlichkeit dargetan, dass der Rückgewähranspruch beim internen Ausgleich ihm allein - evtl. gemeinsam mit seiner Ehefrau - zusteht. Der interne Ausgleich ist völlig offen und nicht im Hinterlegungsverfahren bzw. im anschließenden Verfahren nach § 23 EGGVG zu klären.

c.

Belanglos ist, ob aufgrund der Teillöschungsbewilligung nur eine Löschung des entsprechenden Teils der Grundschuld in Betracht kommt - die allein dem Antragsteller als Ersteher und evtl. nachrangigen Gläubigern zu gute käme - oder auch eine Umschreibung auf den Antragsteller, dessen Ehefrau und die Beteiligten zu 3) bis 5) als ehemalige Miteigentümer, wie dies bezüglich des zweitrangigen Teils in Höhe von 100.000,00 DM (III/2 b) geschehen ist. Auch im erstgenannten Fall ist eine alleinige Empfangsberechtigung des Antragstellers nicht genügend wahrscheinlich. Zwar würde die Herausgabe der Bewilligung an die Beteiligten zu 3) bis 5) diesen dann nicht die Möglichkeit verschaffen, den betreffenden Teil der Grundschuld umschreiben zu lassen. Daraus folgt indes nicht die alleinige Empfangsberechtigung des Antragstellers. Diesem dürfte die Bewilligung nur Zug um Zug gegen die Befriedigung evtl. Ausgleichsansprüche der Beteiligten zu 3) bis 5) herausgegeben werden.

3.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 30 Abs. 1, 29 Abs. 2 EGGVG i.V.m. § 13 a Abs. 1 FGG.

Die Festsetzung des Geschäftswertes - wegen der unstreitigen Mitberechtigung des Antragstellers und seiner Ehefrau auf die Hälfte des nicht valutierten Teils der Grundschuld III/2 a - ergibt sich aus § 30 Abs. 3 EGGVG i.V.m. § 30 KostO.

Ende der Entscheidung

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