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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 23.07.2007
Aktenzeichen: 7 VA 1/07
Rechtsgebiete: InsO, ZPO, EGGVG, FGG, KostO


Vorschriften:

InsO § 4
InsO § 208
InsO § 209
ZPO § 299 Abs. 2
EGGVG § 23
EGGVG § 24
EGGVG § 24 Abs. 1
EGGVG § 26
EGGVG § 29 Abs. 1 Satz 2
EGGVG § 29 Abs. 2
EGGVG § 30 Abs. 1
EGGVG § 30 Abs. 3
EGGVG § 55 Abs. 1 Nr. 1
FGG § 13a Abs. 1
KostO § 30 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

2.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens und die den Beteiligten zu 2) und 3) entstandenen außergerichtlichen Kosten.

3.

Der Geschäftswert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 3) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der T Textil GmbH - G T und Sohn (demnächst : T alt). Um deren Geschäftsbetrieb jedenfalls teilweise fortzuführen, erwarb er zwecks Betriebs einer Auffanggesellschaft eine "Vorrats-GmbH" und änderte deren Firma in T Textil GmbH (demnächst: T neu). Deren Stammkapital betrug 25.000,00 €. Er nahm eine Aufteilung in zwei Geschäftsanteile von 16.500,00 € bzw. 8.500,00 € vor. Mit notariellen Verträgen vom 19.07.2004 übertrug er den Geschäftsanteil von 16.500,00 € auf die Antragstellerin, den von 8.500,00 € auf Herrn O, damals einer der Geschäftsführer der T neu. Später kam es zwischen der Antragstellerin und dem Beteiligten zu 3) zum Streit über Ansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb des Geschäftsanteils von 16.500,00 €. Am 13.09.2005 vereinbarten sie u. a., dass alle Ansprüche der Antragstellerin gegen den Beteiligten zu 3), namentlich aus den vom ihm im Übertragungsvertrag vom 19.07.2004 übernommenen Garantien, erledigt seien, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhten.

Im Rechtsstreit 10 0 520/06 LG Aachen nimmt die Antragstellerin im Wege der Teilklage den Beteiligten zu 3) persönlich und in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der T alt auf Schadensersatz in Höhe von 100.000,00 € Zug um Zug gegen Abtretung des Geschäftsanteils von 16.500,00 € an der T neu in Anspruch mit der Begründung, dieser habe sie über für den Vertragsabschluss wesentliche Umstände arglistig getäuscht, insbesondere weil er eine zur Verhandlungsgrundlage gemachte Zwischenbilanz und Gewinn- und Verlust- Rechnung betreffend die T neu per 30.06.2004 unter bewusster Missachtung allgemein anerkannter Bilanzgrundsätze durch den Mitgeschäftsführer der T neu W habe erstellen lassen; der Beteiligte zu 3) habe von den falschen Ansätzen gewusst; der ausgewiesene Halbjahresgewinn von mehr als 300.000,00 € sei falsch; richtigerweise sei die T neu schon damals überschuldet gewesen. Außerdem habe der Beteiligte zu 3) ihm nahestehenden Dritten, u. a. seiner Ehefrau, die T neu wirtschaftlich schädigende, ihre Unterbilanz vertiefende Geschäfte ermöglicht. Hilfsweise macht die Antragstellerin den der T neu entstandenen Schaden - Vermögensentzug - fiduziarisch auf Grund einer mit dieser am 25.09.2006 getroffenen Vereinbarung geltend.

Der Beteiligte zu 3) ist der Klage entgegen getreten - er hält sie für unzulässig und unbegründet - und bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe.

Eine mündliche Verhandlung hat noch nicht stattgefunden.

Über das Vermögen der T neu ist inzwischen das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Unter dem 16.01.2006 hat der Beteiligte zu 3) gemäß § 208 InsO Masseunzulänglichkeit bezüglich der T alt angezeigt.

Die Antragstellerin hat am 14.02.2007 Einsicht in die Akte des Insolvenzverfahrens betreffend die T alt beantragt. Der Beteiligte zu 3) hat einer Einsicht widersprochen. Mit Beschluss vom 28.02.2007 hat der im Insolvenzverfahren zuständige Rechtspfleger Akteneinsicht abgelehnt mit der Begründung, der Antragstellerin als am Insolvenzverfahren nicht beteiligter Dritter fehle das nach §§ 4 InsO, 299 Abs. 2 ZPO erforderliche rechtliche Interesse; sie wolle mittels Akteneinsicht Tatsachen erfahren, die ihr die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Beteiligten zu 3) ermöglichen bzw. erleichtern sollen; hierbei handele es sich nur um ein wirtschaftliches Interesse, das nicht mit dem Verfahrengegenstand des Insolvenzverfahrens rechtlich verbunden sei.

Der Antragsgegner hat durch Verfügung vom 24.02.1999 die Entscheidung über Akteneinsichtsgesuche dem Insolvenzgericht übertragen, allerdings mit der Maßgabe, dass es bei seiner Zuständigkeit bleibt, wenn der Gesuchsteller mit der Entscheidung des Rechtspflegers nicht einverstanden ist. Mit Bescheid vom 10.04.2007 hat er die Entscheidung des Rechtspflegers bestätigt.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem auf § 23 EGGVG gestützten Antrag gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers und des Antragsgegners. Sie macht geltend, sie habe ein rechtliches Interesse an der begehrten Akteneinsicht, weil der Prozess 10 O 520/06 LG Aachen einen rechtlichen Bezug zum Inhalt der Insolvenzakte habe. Das ergebe sich schon daraus, dass der Antragsgegner zu 3) im genannten Rechtsstreit auszugsweise Korrespondenz mit dem Gläubigerausschuss vorgelegt habe. Ferner seien in Analogie zur Rechtsprechung zur Beweislastumkehr für Sorgfaltspflichtverletzungen ihre Schwierigkeiten bezüglich des Nachweises eines Fehlverhaltens des Antragsgegners zu 3) zu berücksichtigen, da die maßgeblichen Dinge sich in dessen ausschließlicher Einflusssphäre abgespielt hätten und sie, Antragstellerin, den rechtserheblichen Sachverhalt von sich aus nicht ermitteln könne. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass dem Antragsgegner zu 3) in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter als Person des öffentlichen Lebens eine besondere Verantwortung obliege. In dieser seiner Funktion habe er die Verkaufsgespräche über den Anteil an der aus der T alt hervorgegangenen Auffanggesellschaft geführt und sei damit selbst über den Bereich hinausgegangen, den er nun für schützenswert halte.

Mit Schriftsatz vom 14.06.2007 macht die Antragstellerin darüber hinaus geltend, ihr rechtliches Interesse an der begehrten Akteneinsicht folge auch daraus, dass sie Gläubigerin der T alt sei, da sie im genannten Prozess nicht nur den Antragsgegner zu 3) persönlich, sondern auch in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter in Anspruch nehme; insoweit gehe es um einen Masseanspruch.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Aufhebung der Beschlüsse vom 28.02. und 10.04.2007 das Amtsgericht Aachen anzuweisen, den Antrag auf Einsicht in die Insolvenzakten 19 IN 154/02 Amtsgericht Aachen zu entsprechen,

hilfsweise das Amtsgericht anzuweisen, den diesbezüglichen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Der Beteiligte zu 3) beantragt die Zurückweisung des Antrags. Er hält diesen für unzulässig und unbegründet. Im Einzelnen wird verwiesen auf seinen Schriftsatz vom 24.05.2007.

Der Antragsgegner hat nicht Stellung genommen. Offenbar will er an seinem Bescheid vom 10.04.2007 festhalten.

Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der beigezogenen Akte 10 O 520/06 LG Aachen Bezug genommen.

II.

1.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach §§ 23, 24, 26 EGGVG zulässig.

Die von der Justizverwaltung auf § 299 Abs. 2 ZPO (hier: in Verbindung mit § 4 InsO) gestützte Ablehnung, Dritten die Einsicht in Verfahrensakten zu gestatten, ist nach allgemeiner Ansicht ein Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 EGGVG (vgl. statt aller Zöller/Gummer, ZPO, 26. Auflage, § 23 EGGVG Rdnr. 12 m. w. N.). Die Antragstellerin ist Dritte im Sinne der genannten Vorschrift, denn sie ist weder Insolvenzgläubigerin der T alt noch sonst am Insolvenzverfahren über deren Vermögen beteiligt. Dem steht nicht entgegen, dass sie im Verfahren 10 O 520/06 LG Aachen einen Anspruch gegen den Beteiligten zu 3) auch in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter geltend macht, der, sollte er bestehen, nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Masseverbindlichkeit wäre. Die Geltendmachung der Ansprüche und Befriedigung der Massegläubiger vollziehen sich außerhalb des Insolvenzverfahrens und unabhängig von ihm (Eickmann pp., Insolvenzordnung 4. Auflage § 53 Rdnr. 4; Uhlenbruck, Insolvenzordnung 12. Auflage, § 53 Rdnr. 3). Im Übrigen kommt es hier noch nicht einmal darauf an, ob Massegläubiger, wenn ihre Forderung feststeht oder wenigstens glaubhaft gemacht ist, als Beteiligte des Insolvenzverfahrens (oder nur als Dritte) zu qualifizieren sind. Der geltend gemachte Anspruch ist nämlich nicht tituliert. Angesichts des Inhalts der beigezogenen Akte kann auch keine Rede davon sein, dass er nach dem derzeitigen Sachstand glaubhaft gemacht ist, das heißt, dass sein Bestehen überwiegend wahrscheinlich ist. Jedenfalls in einem solchen Fall muss derjenige, der sich eines Masseanspruchs berühmt, als Dritter im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO qualifiziert werden.

Entgegen der vom Beteiligten zu 3) vertretenen Ansicht ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Nach § 24 Abs. 1 EGGVG ist der Antrag zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Hier geht es um das rechtliche Interesse der Antragstellerin im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO (in Verbindung mit § 4 InsO) an der Einsichtnahme in die Insolvenzakte. Die Antragstellerin hält ein solches rechtliches Interesse für gegeben. Ob es tatsächlich besteht, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Antrags.

Ob die Entscheidung des Rechtspflegers vom 28.02.2007 selbständig anfechtbar ist, obwohl der Antragsgegner sich seine eigene Entscheidung vorbehalten hat für den Fall, dass sich der Gesuchsteller mit der Entscheidung des Rechtspflegers nicht abfindet, ist unerheblich, da sich der Antragsgegner mit Bescheid vom 10.04.2007 der Entscheidung des Rechtspflegers angeschlossen hat.

2.

Der Antrag ist unbegründet, weil kein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht im Sinne von § 299 Abs. 2 ZPO besteht. Die Vorschrift setzt voraus, dass persönliche Rechte des Antragstellers durch den Akteninhalt berührt werden. Dabei muss sich das rechtliche Interesse aus der Rechtsordnung selbst ergeben und verlangt als Mindestbedingung ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes gegenwärtiges Verhältnis einer Person zu einer Person oder zu einer Sache (BGH, Beschluss vom 05.04.2006 - IV AR (VZ) 1/06 - veröffentlicht zum Beispiel in ZInsO 2006, 597 ff. m. w. N.).

Ein Bezug zum Insolvenzverfahren über das Vermögen der T alt besteht hier nur insoweit, als der Beteiligte zu 3) den Vertrag mit der Antragstellerin vom 19.07.2004 in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter abgeschlossen hat und - nach Behauptung der Antragstellerin - das Vermögen der T alt schon zu der Zeit, als er in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter noch Alleingesellschafter der T neu war, deren Vermögen geschädigt haben soll. Dies reicht für die Bejahung eines rechtlichen Interesses an der Einsicht in die Insolvenzakte betreffend die T alt nicht aus. Als Massegläubigerin - wenn der geltend gemachte Anspruch denn bestehen sollte - ist die Antragstellerin, wie schon oben zu 1. ausgeführt, außerhalb des Insolvenzverfahrens zu befriedigen. Daran ändert die Masseunzulänglichkeit, die der Beteiligte zu 3) inzwischen angezeigt hat, nichts. Folge dieser Anzeige und deren Bekanntmachung durch das Amtsgericht ist die Befriedigung der Massegläubiger in der in § 209 InsO geregelten Rangfolge. Das Insolvenzverfahren dient der Befriedigung der Insolvenzgläubiger, zu denen die Antragstellerin nicht gehört. Diesem Zweck gilt auch die Pflicht des Insolvenzverwalters, ein Verzeichnis der einzelnen Gegenstände der Insolvenzmasse aufzustellen und diese Gegenstände zu bewerten (§ 151 Abs. 1, 2 InsO). Verzeichnis und Bewertung der Massegegenstände haben nicht den Zweck, demjenigen, der mit dem Insolvenzverwalter Verträge über Massegegenstände geschlossen hat, die Verfolgung aus solchen Verträgen eventuell resultierender Ansprüche zu erleichtern.

Die Antragstellerin will ersichtlich aus der Einsicht in die Insolvenzakte Umstände erfahren, die ihre Behauptung stützen, der Beteiligte zu 3) habe wider besseres Wissen bei der Veräußerung des Geschäftsanteils an sie am 19.07.2004 einen völlig unrealistischen Wert zu Grunde gelegt und habe schon vor dieser Veräußerung das Vermögen der T neu durch Manipulationen vermindert. Der Streitfall unterscheidet sich von dem, dass irgendein Dritter Gegenstände verkauft (wobei der Käufer selbstverständlich keinen Anspruch auf Einsicht in interne Kalkulationen des Verkäufers hat), nur dadurch, dass es eine Insolvenzakte gibt, aus der sich an sich ein Verzeichnis und eine Bewertung der Massegegenstände ergeben muss, die aber gerade, wie ausgeführt, nicht den Interessen des Käufers dient. Unzutreffend ist die von der Antragstellerin vertretene Ansicht, hier gelte Besonderes, weil der Beteiligte zu 3) in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter - "Person des öffentlichen Lebens"- ihr gegenüber besondere Verantwortung trage. Ziel der Akteneinsicht ist die "Ausforschung", ob sich aus der Insolvenzakte Umstände ergeben, die den von der Antragstellerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch stützen können. Das Interesse des Dritten, durch die Akteneinsicht Tatsachen zu erfahren, die es ihm erleichtern, einen Anspruch geltend zu machen, der in keinem rechtlichen Bezug zu dem Prozessgegenstand steht, genügt für § 299 Abs. 2 ZPO aber nicht (Zöller/Greger, ZPO, 26. Auflage, § 299 Rdnr. 6a; für die Einsichtnahme in andere als Insolvenzakten vgl. OLG Hamm NJW-RR 1997, 1489; KG NJW 1988, 1738). Ist ein Insolvenzverwalter Prozessgegner, gilt nichts anderes. Eine Beweislastumkehr bezüglich - angeblicher - Pflichtverletzungen des Insolvenzverwalters beim Verkauf von Massegegenständen gibt es entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Ansicht nicht, sondern allenfalls u. U. eine Pflicht zu detailliertem Sachvortrag des Prozessgegners - sog. sekundäre Darlegungslast -, woraus aber kein Recht auf Akteneinsicht folgt.

Zu Unrecht leitet die Antragstellerin ihr rechtliches Interesse an der Akteneinsicht daraus her, dass der Beteiligte zu 3) im Rechtsstreit 10 O 520/06 LG Aachen auszugsweise Korrespondenz mit dem Gläubigerausschuss vorgelegt hat. Konkret gemeint ist damit ersichtlich das Schreiben des Beteiligten zu 3) an Dr. N, Mitglied des Gläubigerausschusses, vom 29.06.2004 (Blatt 8 ff. GA). Dieses befasst sich jedoch nur mit der Information über den damaligen Verhandlungsstand betreffend die Veräußerung der T neu mit dem Ziel, den Beteiligten zu 3) zu ermächtigen, die damals vorliegende Lösung zu den verhandelten Konditionen umzusetzen. Das ist unvergleichbar mit dem Fall, den das OLG Saarbrücken mit Beschluss vom 17.02.2000 (OLGR 2000, 297 f.) zu beurteilen hatte. Das OLG Saarbrücken hat Einsicht in die Akten eines Parallelprozesses gewährt, weil der damalige Antragsteller im Prozess mit der Gesellschaft, die gegen ihn eine Schadensersatzforderung verfolgte, zu seiner Rechtsverteidigung die Ablichtung eines Schriftsatzes seines Anwalts aus dem Parallelprozess eingereicht hatte. Das OLG Saarbrücken hat angenommen, dass in einem solchen Fall mit der Akteneinsicht nicht ein unberechtigtes Ausforschungsinteresse wahrgenommen werde, vielmehr müsse Akteneinsicht gewährt werden, weil der Gegner das Parallelverfahren durch seinen eigenen Schriftsatz in den Rechtsstreit eingeführt habe. Ob dieser Entscheidung zu folgen wäre (ablehnend Zöller/Greger a. a. O. Rdnr. 6a), kann dahinstehen. Mit dem Streitfall ist der damals vom OLG Saarbrücken entschiedene nicht entfernt vergleichbar, weshalb auch kein Anlass besteht, die Sache gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

3.

Die Kostentscheidung beruht auf §§ 30 Abs. 1 und 29 Abs. 2 EGGVG in Verbindung mit § 13a Abs. 1 FGG.

Den Geschäftswert setzt der Senat in Anwendung von § 30 Abs. 3 EGGVG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 KostO auf 10.000,00 € = 1/10 des im Prozess 10 O 520/06 LG Aachen geltend gemachten Betrages an.

Ende der Entscheidung

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