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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 18.04.2002
Aktenzeichen: 7 VA 4/01
Rechtsgebiete: EGGVG, BGB, ZPO, FGG


Vorschriften:

EGGVG § 23
EGGVG § 24
EGGVG § 26
EGGVG § 24 Abs. 1
EGGVG § 30 Abs. 1
EGGVG § 30 Abs. 2
EGGVG § 29 Abs. 1
BGB § 197
BGB § 218 a. F.
BGB § 223 Abs. 3
BGB § 218 Abs. 2
BGB § 216 Abs. 2
BGB § 209 Abs. 2 Nr. 5
ZPO § 57
ZPO § 171 Abs. 1
ZPO § 170 Abs. 1 n. F.
ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4
ZPO § 829 Abs. 3
FGG § 13 a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

7 VA 4/01

In der Hinterlegungssache

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 18. April 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Prior sowie der Richter am Oberlandesgericht Martens und Dr. Kling

beschlossen:

Tenor:

1. Der Beschluss des Antragsgegners vom 7. August 2001 - 386 - 48 Landgericht Bonn - wird aufgehoben, soweit er die Beteiligten zu 1) und 2) betrifft. Aufgehoben werden ferner die an die Beteiligte zu 2) gerichtete Verfügung des Amtsgerichts Bonn vom 3. September 2000 und die an den Beteiligten zu 1) gerichtete Verfügung des Amtsgerichts Bonn vom 7. Dezember 2000 - 14 HL 261/85 -.

2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1) betrieb in den 80-iger Jahren in B. ein Immobiliengeschäft. Unter anderem übernahm er Funktionsträgeraufgaben für verschiedene Bauherrengemeinschaften, darunter die des Grundstücks J.straße 7 in B.. Mit den Bauherrn dieses Grundstücks schloss er im August 1985 einen Vergleich (Blatt 10 ff. der beigezogenen Hinterlegungsakte 14 HL 261/85 Amtsgericht Bonn). Da die ihm danach zustehende Forderung von ihm mehrfach abgetreten worden war, unter anderem am 5. Mai 1984 in Höhe von insgesamt 118.400 DM an die Beteiligte zu 2 (Blatt 28, 29 a. a. O.), und mehrere Gläubiger Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erwirkt hatten, unter anderem der Beteiligte zu 4) am 31. Oktober 1984 aufgrund eines Vollstreckungsbescheids vom 10. Oktober 1984 (Blatt 351 a. a. O.) wegen eines Betrages von 110.000 DM nebst 6 % Zinsen vom 6. Juni bis 30. Juni 1984 und 12 % Zinsen seit dem 1. Juli 1984 und Kosten (Blatt 179 a. a. O.), hinterlegten die Bauherrn der Bauherrengemeinschaft J.straße 7 im Herbst 1985 unter Rücknahmeverzicht 260.376,19 DM. Als mögliche Empfangsberechtigte bezeichneten sie unter anderem die Beteiligten zu 1), 2) und 4) (Blatt 1, 38, 39 a. a. O.). Nach der Hinterlegung erwirkten mehrere weitere Gläubiger Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bezüglich des - angeblichen - Auszahlungsanspruchs gegen die Hinterlegungsstelle.

Im Juli 1999 beantragte der Beteiligte zu 4) an sich die Auszahlung von 110.000 DM nebst 6 % Zinsen vom 6 Juli 1984 bis 30. Juli 1984 und 12 % Zinsen seit dem 1. Juli 1984 zuzüglich Kosten (Blatt 172 a. a. O.). Mit dem Antrag beziehungsweise in der Folgezeit legte er Freigabeerklärungen verschiedener Prätendenten vor, nicht jedoch der Beteiligten zu 1) und 2).

Mit Verfügung vom 3. September 2000 (Blatt 249 ff. a. a. O.) teilte das Amtsgericht verschiedenen Prätendenten, unter anderem der Beteiligten zu 2), mit, dass der Beteiligte zu 4) die Herausgabe der hinterlegten 260.376,19 DM beantragt habe, und setzte ihnen gemäß § 16 Hinterlegungsordnung eine Frist von 4 Wochen ab Rechtskraft der Verfügung, innerhalb derer die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche an der Hinterlegungsmasse nachzuweisen sei, anderenfalls die Freigabe zugunsten des Beteiligten zu 4) als bewilligt gelte. Hiergegen wandte sich (u. a.) die Beteiligte zu 2) und beantragte gleichzeitig die Herausgabe von 118.400 DM an sich (Blatt 270 ff. a. a. O.).

Mit Schreiben vom 8. November 2000 (Blatt 303 a. a. O.) teilte der Beteiligte zu 1) dem Amtsgericht mit, er gebe den hinterlegten Betrag nicht frei; eine Forderung des Beteiligten zu 4) gegen ihn bestehe in Wahrheit nicht; zum Zeitpunkt des Entstehens der - angeblichen - Forderung sei er geschäftsunfähig gewesen. Daraufhin verfügte das Amtsgericht am 7. Dezember 2000 auch ihm gegenüber eine Fristsetzung nach § 16 Hinterlegungsordnung und teilte ihm mit, sein Schreiben vom 8. November 2000 sei nur beachtlich, wenn er einen Beschluss des zuständigen Gerichts erwirke, wonach die Zwangsvollstreckung aus dem dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Beteiligten zu 4) zugrunde liegenden Vollstreckungsbescheid zumindest vorläufig eingestellt werde (Blatt 319 f. a. a. O.). Die Verfügung vom 7. Dezember 2000 wurde dem Beteiligten zu 1) am 20. Dezember 2000 durch Niederlegung bei der Post zugestellt. Er legte gegen sie am 4. Januar 2001 Beschwerde ein. Der von ihm sodann bevollmächtigte, aber nicht zum Pfleger oder Betreuer im vorliegenden Verfahren bestellte Rechtsanwalt K. legte ein vom erkennenden Senat im Berufungsverfahren 7 U 17/88 OLG Köln eingeholtes Sachverständigengutachten des Professor Dr. S. vor. Der Sachverständige hat im einzelnen ausgeführt, dass der Beteiligte zu 1) seit vielen Jahren an einer endogenen Psychose leide, die spätestens seit 1978 zu chronischen Einbußen in den Bereichen Energie, Ausdauer, Belastungsfähigkeit, Leitbarkeit der Denkvorgänge und Stresstoleranz geführt habe; zu der im damaligen Prozess maßgeblichen Zeit (1984) sei er nicht in der Lage gewesen, seine Entschließungen und Handlungen von vernünftigen, das heißt realitätsgerechten Erwägungen abhängig zu machen oder die Bedeutung einer abgegebenen Willenserklärung zu erkennen; er habe sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand befunden (Blatt 374 ff. a. a. O.). Rechtsanwalt K. beantragte, ihn dem Beteiligten zu 1) als Prozesspfleger beizuordnen, und wiederholte vorsorglich die von diesem eingelegte Beschwerde.

Mit dem angefochtenen und hiermit in Bezug genommenen Beschluss hat der Antragsgegner (u. a.) die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) zurückgewiesen. Er hat angenommen, dem Beteiligten zu 4) stehe mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf einen Teil der hinterlegten Summe zu, da er aufgrund rechtskräftigen Vollstreckungsbescheids durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Zugriff auf die Forderung des Beteiligten zu 1) gegen die Mitglieder der Bauherrengemeinschaft J.straße 7 genommen habe. Es entspreche der Billigkeit, von den übrigen Prätendenten zu verlangen, im Wege des Prozesses die Berechtigung der von ihnen behaupteten Ansprüche klären zu lassen. Bezüglich des Beteiligten zu 1) hat der Antragsgegner offengelassen, ob dessen Beschwerde trotz Verfristung um einen Tag gemäß § 16 Abs. 4 Hinterlegungsordnung zugelassen werden könne. Sie sei nämlich jedenfalls unbegründet. Der Bestellung eines Verfahrenspflegers bedürfe es nicht, da das vorgelegte Sachverständigengutachten nichts über den jetzigen Gesundheitszustand besage. Soweit der Beteiligte zu 1) mit dem Einwand fehlender Geschäftsfähigkeit nach mehr als 15 Jahren erstmals den vom Beteiligten zu 4) erwirkten Vollstreckungstitel angreife, entspreche die Fristsetzung nach § 16 Hinterlegungsordnung der Billigkeit, zumal die Erhebung einer Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht dargelegt sei.

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben gegen den Beschluss des Antragsgegners rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG gestellt.

Der Beteiligte zu 1) beruft sich nach wie vor darauf, dass er seit vielen Jahren geschäfts- und prozessunfähig sei. Vorgelegt hat er einen Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 1. August 2001, mit dem für ihn Betreuung angeordnet und Rechtsanwalt K. zum Betreuer bestellt worden ist mit der Aufgabe, den Beteiligten zu 1) in einem gegen die Beteiligte zu 2) beim Landgericht Bonn geführten Prozess zu vertreten (Blatt 12, 13 GA). Grundlage dieses Beschlusses war ein vom Amtsgericht Köln eingeholtes Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Sch. vom 11. Juli 2000 (Blatt 14 ff. GA), ausweislich dessen der Beteiligte zu 1) seit etwa 20 Jahren an einer endogenen Psychose leidet, aufgrund derer er nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen.

Die Beteiligte zu 2) macht geltend, für sie träfen die vom Antragsgegner angeführten praktischen Erwägungen genauso zu. Sie erkenne die Empfangsberechtigung des Beteiligten zu 4) in Höhe der Hauptsumme von 110.000 DM zuzüglich ca. 40.000 DM Zinsen an, nicht aber weitere Zinsansprüche; diese seien verjährt und die Folge davon, dass der Beteiligte zu 4) es versäumt habe, seinen Anspruch in angemessener Zeit zu realisieren.

Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluss. Ergänzend macht er geltend, die Fristsetzung zu Gunsten des Beteiligten zu 4) sei auch deshalb berechtigt, weil dieser als erster einen förmlichen Antrag auf Herausgabe gestellt habe.

Der Beteiligte zu 4) bestreitet die Wirksamkeit der an die Beteiligte zu 2) erfolgten Abtretungen im Jahre 1984; diese seien nicht genügend bestimmbar. Bezüglich der von ihm verlangten Zinsen macht er geltend, er habe gegen den Beteiligten zu 1) nicht erfolgreich vollstrecken können, da dieser unauffindbar gewesen sei.

Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen sowie auf den Inhalt der beigezogenen Akten 14 HL 261/85 Amtsgericht Bonn und 386 - 48 des Antragsgegners.

II.

1. Beide Anträge auf gerichtliche Entscheidung sind nach §§ 23, 24, 26 EGGVG zulässig.

Das gilt auch für den Antrag des Beteiligten zu 1), obwohl er geltend macht, geschäfts- und prozessunfähig zu sein. Im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren ist er als prozessfähig behandelt worden. Nach ständiger Rechtsprechung (BGH NJW 1990, 1734; 2000, 289) ist das Rechtsmittel einer Partei, die sich dagegen wendet, dass sie in der Vorinstanz zu Unrecht, sei es als prozessfähig, sei es als prozessunfähig behandelt worden ist, ohne Rücksicht darauf zulässig, ob sie die sonst für die Prozessfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen aufweist. Für das Antragsverfahren nach § 23 EGGVG gilt nichts anderes.

Der Beteiligte zu 1) ist auch - ebenso wie die Beteiligte zu 2) - antragsbefugt (§ 24 Abs. 1 EGGVG). Er ist Hinterlegungsbeteiligter im Sinne der §§ 13 Abs. 2, 16 Abs. 1 Hinterlegungsordnung. "Beteiligt" sind die Personen, die möglicherweise zum Empfang der Hinterlegungsmasse berechtigt sind (Bülow-Mecke-Schmidt, Hinterlegungsordnung 3. Aufl., § 13 Rn. 9). Dazu gehört bei Pfändung und Überweisung auch der Schuldner, jedenfalls dann, wenn er, wie hier der Beteiligte zu 1), deren Wirksamkeit bestreitet. Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 28. April 1997 -2 VA 2/97-), wenn der Schuldner geltend macht, Pfändung und Überweisung seien ins Leere gegangen, weil er seine Forderung gegen den Drittschuldner vorher an einen Dritten abgetreten habe, und er sich deshalb keiner eigenen Empfangsberechtigung berühmt, sondern Auszahlung an den Dritten verlangt, nicht an sich. Dieser Fall liegt hier nicht vor.

2. Der angefochtene Beschluss und die ihm zugrunde liegenden Verfügungen der Hinterlegungsstelle sind aufzuheben, da die Voraussetzungen des § 16 Hinterlegungsordnung nicht gegeben sind.

Nach § 16 Abs. 1 Hinterlegungsordnung kann die Hinterlegungsstelle, wenn ein Antrag auf Herausgabe gestellt ist - was hier seitens des Beteiligten zu 4) geschehen ist -, Beteiligten, die die Herausgabe nicht bewilligt, auch die Empfangsberechtigung nicht anerkannt haben, eine Frist von mindestens zwei Wochen setzen, binnen deren sie der Hinterlegungsstelle die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen haben. Von dieser Möglichkeit soll die Hinterlegungsstelle nur Gebrauch machen, wenn es unbillig wäre, vom Antragsteller weitere Nachweise zu verlangen. Von dieser im pflichtgemäßen Ermessen stehenden Möglichkeit hat die Hinterlegungsstelle - ebenso der Antragsgegner - hier zu Unrecht Gebrauch gemacht. Die Fristbestimmung setzt voraus, dass derjenige, der Herausgabe an sich begehrt, seine Empfangsberechtigung so wahrscheinlich gemacht hat, dass es der Billigkeit entspricht, dem dem Herausgabeverlangen nicht zustimmenden Hinterlegungsbeteiligten die Last aufzuerlegen, wegen seiner angeblichen Berechtigung Klage zu erheben (Bülow-Mecke-Schmidt a. a. O. § 16 Rn. 3; Senatsbeschlüsse vom 8. Juni 1998 - 7 VA 2/98- und 25. November 1999 -7 VA 1/99-). Auch das Oberlandesgericht ist im Verfahren nach § 23 EGGVG an diese Beschränkung gebunden. Eine abschließende Entscheidung über eine ernstlich zweifelhafte Empfangsberechtigung hat nur im Prozessweg zu erfolgen. Weder die Hinterlegungs- noch die Beschwerdestelle noch das nach § 23 EGGVG angerufene Oberlandesgericht sind dazu berufen, ernstliche Zweifel bezüglich der Empfangsberechtigung abschließend zu klären, insbesondere eine insoweit notwendige Sachaufklärung durchzuführen (Senatsbeschluss vom 25. November 1999 -7 VA 1/99-).

Entgegen der vom Antragsgegner vertretenen Ansicht ist es für die nach § 16 Hinterlegungsordnung zu treffende Entscheidung belanglos, welcher Beteiligter als erster einen förmlichen Antrag auf Herausgabe des hinterlegten Betrages gestellt hat.

3. Der vom Beteiligten zu 4) gestellte, auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 31. Oktober 1984 gestützte Herausgabeantrag betrifft wegen der Höhe des geltend gemachten Zinsanspruchs (12 % seit dem 1. Juli 1984) die gesamte Hinterlegungsmasse. Zu einer Bewilligung in diesem Umfang sind die Beteiligten zu 1) und 2) offenkundig nicht verpflichtet, denn der dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugrunde liegende Vollstreckungsbescheid vom 10. Oktober 1984 ist durch Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Oktober 1985 hinsichtlich des Zinsanspruchs ab 1. Juli 1984 nur in Höhe von 8,5 % aufrechterhalten, im übrigen aufgehoben worden (Blatt 353 f. der beigezogenen Hinterlegungsakte). Darauf hat der Beteiligte zu 4) Seite 2 seines Antrags vom 1. Juli 1999 (Blatt 173 a. a. O.) sogar selbst hingewiesen. Wieso er dennoch 12 % Zinsen verlangt, ist nicht nachvollziehbar. Unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 8,5 % ab 1. Juli 1984 wird die Hinterlegungsmasse angesichts eines Hinterlegungszinses von 1,2 % (§ 8 Nr. 2 Hinterlegungsordnung) nicht erschöpft.

Die Hinterlegungsstelle hat in ihren Verfügungen vom 3. September und 7. Dezember 2000 - ohne eine Einschränkung zu machen - darauf hingewiesen, dass der Beteiligte zu 4) die Herausgabe der Hinterlegungsmasse verlange. Gemäß § 16 Abs. 5 Satz 2 Hinterlegungsordnung gilt nach Ablauf der nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Hinterlegungsordnung gesetzten Frist die Herausgabe als bewilligt, wenn nicht inzwischen der Hinterlegungsstelle die Erhebung der Klage nachgewiesen ist. Eine so fingierte Bewilligung hat die selbe Wirkung wie eine tatsächlich erklärte, genügt also grundsätzlich zum Nachweis der Empfangsberechtigung des die Auszahlung Verlangenden (§ 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Hinterlegungsordnung). Deshalb kann bei ersichtlich überhöhtem Herausgabeantrag eine Fristsetzung nach § 16 Hinterlegungsordnung allenfalls unter entsprechender Reduzierung des Betrages erfolgen. Daran fehlt es.

Der Antragsgegner hat möglicherweise erkannt, dass der geltend gemachte Zinsanspruch zum Teil unberechtigt ist, denn im angefochtenen Beschluss ist nur davon die Rede, dass dem Beteiligten zu 4) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf einen Teil der hinterlegten Summe zustehe. Das ändert indes nichts, da er die Beschwerden in vollem Umfang zurückgewiesen, den nach seiner Ansicht berechtigten Teil auch nicht präzisiert hat.

4. Die in § 16 Hinterlegungsordnung vorausgesetzte hinreichende Wahrscheinlichkeit der Empfangsberechtigung kann wegen Verjährung auch bezüglich eines erheblichen Teils des Zinsanspruchs in Höhe von 8,5 % nicht bejaht werden. Zwar ist das Urteil vom 9. Oktober 1985 rechtskräftig. Die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 218 BGB a. F. (im Folgenden wird jeweils die alte Fassung der Vorschriften zugrunde gelegt) gilt aber nur für die Hauptsumme und die bis zur Rechtskraft aufgelaufenen Zinsen. Danach anfallende Zinsansprüche verjähren dagegen gemäß § 218 Abs. 2 i. V. m. § 197 BGB in vier Jahren (BGH NJW 1985, 1711; 1990, 2754; 1998, 1058; NJW-RR 1989, 215). Daran ändert es nichts, das der Beteiligte zu 4) durch den von ihm erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss -möglicherweise- ein Pfandrecht an der Forderung des Beteiligten zu 1) gegen die Bauherren des Grundstücks J.straße 7 erworben hat (§ 223 Abs. 3 BGB).

Unzutreffend ist der Einwand des Beteiligten zu 4), er habe wegen Unauffindbarkeit des Beteiligten zu 1) keine Möglichkeit gehabt, durch Vollstreckungshandlungen den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB zu unterbrechen. Der Gläubiger eines rechtskräftig festgestellten Anspruchs, dessen Verjährung gemäß § 218 Abs. 2 BGB von dem Rechtsstreit unbeeinflusst geblieben ist, kann eine weitere Feststellungsklage mit demselben Streitgegenstand erheben, wenn dies der einzige Weg ist, um der drohenden Verjährung zu begegnen (BGH NJW 1985, 1711). War der Beteiligte zu 1) tatsächlich unauffindbar, hätte die Klage im Wege der öffentlichen Zustellung erhoben werden können.

Ob der Vollstreckungsauftrag vom 29. Dezember 1995, der erfolglos blieb, weil der Beteiligte zu 1) unter der angegebenen Anschrift nicht mehr wohnhaft war (Blatt 67, 68 GA), eine Verjährungsunterbrechung bewirkt hat oder -wegen § 216 Abs. 2 BGB- nicht, ist nicht im Hinterlegungsverfahren bzw. im Verfahren nach § 23 EGGVG zu entscheiden, sondern im Prozess. Im übrigen betrifft dieser Vollstreckungsauftrag Zinsen nur ab 1. Januar 1992. Die nach Rechtskraft des Urteils vom 9. Oktober 1985 angefallenen Zinsen bis Ende des Jahres 1991 sind danach ohnehin verjährt.

Die eventuelle Vermögenslosigkeit des Beteiligten zu 1) hat keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährungsfrist (BGH NJW 1998, 1058).

Der Berücksichtigung der (teilweisen) Verjährung des Zinsanspruchs im vorliegenden Verfahren steht nicht entgegen, dass der Schuldner, das heißt der Beteiligte zu 1), bisher nicht die Verjährungseinrede erhoben hat und es nicht zweifelsfrei ist, ob in einem Prozess zwischen den Beteiligten zu 2) und 4) bezüglich einer Bewilligung der Freigabe die Beteiligte zu 2) sich auf Verjährung berufen könnte, solange der Schuldner die betreffende Einrede nicht erhoben hat. Die Fristsetzung nach § 16 Hinterlegungsordnung setzt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Empfangsberechtigung des durch sie Begünstigten voraus. Diese kann bei einem sicher oder auch nur wahrscheinlich verjährten Anspruch nur bejaht werden, wenn auch in Zukunft zu erwarten ist, dass der Schuldner die Verjährungseinrede nicht erheben wird. Davon kann hier keine Rede sein.

5. Es kann dahinstehen, ob der Senat befugt wäre, die Fristsetzung der Hinterlegungsstelle auf die Hauptsumme und den durch das Urteil vom 9. Oktober 1985 gedeckten und nicht verjährten Zinsanspruch zu beschränken. Dies scheidet nämlich jedenfalls deshalb aus, weil der Einwand des Beteiligten zu 1), er sei schon 1984 und sei auch noch jetzt geschäfts- und prozessunfähig, nicht von der Hand zu weisen ist. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für Geschäfts- und Prozessfähigkeit kann nach den vorgelegten Gutachten nicht angenommen werden; auf die Frage der Beweislast kommt es insoweit nicht an. Aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S., dem der Senat mit Urteil vom 9. Januar 1992 - 7 U 17/88 - gefolgt ist, ergibt sich Geschäfts- und Prozessunfähigkeit jedenfalls für das Jahr 1984, wohl auch für die Folgezeit bis zur Gutachtenerstattung. Der Senatsvorsitzende hatte im damaligen Prozess dem Beteiligten zu 1), damals Beklagter, in entsprechender Anwendung des § 57 ZPO einen Prozesspfleger bestellt. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Sch. vom 11. Juli 2001 sprechen zumindest gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Beteiligten zu 1) zwischenzeitlich nicht entscheidend verbessert hat.

Für den Fall von dessen Geschäfts- und Prozessunfähigkeit ergibt sich:

a) Es ist unschädlich, dass der Beteiligte zu 1) gegen die ihm am 20. Dezember 2000 durch Niederlegung bei der Post zugestellte Verfügung vom 7. Dezember 2000 erst am 4. Januar 2001 Beschwerde eingelegt hat, da die Zustellung unwirksam war (§ 171 Abs. 1 ZPO; vgl. jetzt § 170 Abs. 1 ZPO n. F.). Über seine Beschwerde war auch dann sachlich zu entscheiden, wenn sein Gesundheitszustand in Wahrheit noch nicht so schlecht war, dass die Grenze zur Geschäfts- und Prozessunfähigkeit überschritten war. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Sch. ist nämlich zumindest eine erhebliche Beeinträchtigung auch zur Zeit der Zustellung zweifelsfrei. Die vom Antragsgegner letztlich offen gelassene und deshalb nunmehr vom Senat zu entscheidende Frage, ob dem Beteiligten zu 1) "Nachsicht" gemäß § 16 Abs. 4 Hinterlegungsordnung zu gewähren ist, ist daher zu bejahen.

b) Die Forderungsabtretungen an die Beteiligte zu 2) vom 5. Mai 1984 sind unwirksam. Rechte an der Hinterlegungsmasse kann die Beteiligte zu 2) im Falle der Geschäfts- und Prozessunfähigkeit des Beteiligten zu 1) frühestens aufgrund des auf einem Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 30. Juli 1999 beruhenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 3. September 1999 erlangt haben, der sich allerdings nur über 54.512,73 DM nebst 4 % Zinsen ab 9. Juli 1999 und Kosten verhält (Blatt 220 der Hinterlegungsakte).

Die Wirksamkeit der Abtretungen vom 5. Mai 1984 unterliegt im übrigen Bedenken wegen der Frage ihrer Bestimmbarkeit - mit der Folge, dass im weiteren Verfahren auch dann, wenn sich doch noch entgegen den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. die Geschäftsfähigkeit des Beteiligten zu 1) im Jahre 1984 herausstellen sollte, die von der Beteiligten zu 2) angeregte Fristsetzung nach § 16 Hinterlegungsordnung zu ihren Gunsten nicht erfolgen könnte. Es handelt sich um Teilabtretungen von Forderungen des Schuldners, das heißt des Beteiligten zu 1), gegen die Bauherren von 3 Bauherrengemeinschaften (J.str. 7, T. Str. 36 und F. 5, alle in B.). Eine Aufteilung der abgetretenen Summe von insgesamt 118.400,00 DM auf die einzelnen Bauherrengemeinschaften ist nicht erfolgt. Ebensowenig lassen die vorgelegten Abtretungserklärungen erkennen, dass eine Abtretung im Gesamtbetrag von 118.400,00 DM gegen jede der 3 Bauherrengemeinschaften gewollt war. Für die Drittschuldner, das heißt die betreffenden Bauherren, war und ist damit unklar, in welchem Umfang sie dem Beteiligten zu 1) und in welchem sie der Beteiligten zu 2) verpflichtet sein sollen. Für die Wirksamkeit einer Abtretung genügt es nicht, dass deren Umfang im Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar ermittelt werden kann. Auch der (Dritt-) Schuldner muss sich in zumutbarer Weise Gewissheit darüber verschaffen können, an wen er zu leisten hat (BGH NJW 1965, 2197; 2000, 276, 278; OLG Dresden NJW - RR 1997, 1070; OLG Hamburg NJW - RR 1999, 1316; Palandt-Heinrichs, BGB 61. Aufl. § 398 Rn. 16; Roth in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. § 398 Rn. 72). Unwirksam ist deshalb die Abtretung mehrerer Forderungen in Höhe eines Teilbetrags, wenn nicht erkennbar ist, auf welche Forderungen bzw. Teilforderungen sie sich bezieht (BGH WM 1970, 848; RGZ 98, 200; OLG Köln VersR 1998, 1269; Palandt-Heinrichs a. a. O. Rn. 15; Roth a. a. O. Rn. 75). Eine abschließende Entscheidung über die Wirksamkeit der Abtretungen vom 5. Mai 1984 ist im jetzigen Verfahren nicht veranlasst. Sie kann nur im Prozessweg erfolgen. Eine Fristsetzung nach § 16 Hinterlegungsordnung zu Gunsten der Beteiligten zu 2) scheidet nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand jedenfalls aus.

c) Was den vom Beteiligten zu 4) erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 31. Oktober 1984 angeht, so bestehen zwar nicht die unter b) zur Teilabtretung erörterten Bedenken, obwohl auch er die Forderungen gegen die Bauherren der 3 Bauherrengemeinschaften betrifft. Denn wenn mehrere Forderungen des Schuldners zu Gunsten eines Gläubigers bis zu Höhe der zu vollstreckenden Schuld gepfändet werden, so erfasst die Pfändung jede der gepfändeten Forderungen bis zur Höhe der Schuld; der Gläubiger muss eine Verteilung auf die gepfändeten Forderungen nicht vornehmen (BGH NJW 1975, 738). Im Falle der - zumindest nicht unwahrscheinlichen - Geschäfts- und Prozessunfähigkeit des Beteiligten zu 1) schon im Jahre 1984 bestehen aber so gewichtige Bedenken gegen die Empfangsberechtigung des Beteiligten zu 4), dass eine Fristsetzung nach § 16 Hinterlegungsordnung zu dessen Gunsten nicht gerechtfertigt ist.

Allerdings ist der Vollstreckungsbescheid vom 10. Oktober 1984 in der Gestalt, die er durch das Urteil des hiesigen 2. Zivilsenats vom 9. Oktober 1985 erfahren hat, rechtskräftig. Eine Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist, soweit ersichtlich, nicht erhoben worden. Maßgebend für Rechte an der Hinterlegungsmasse ist aber nicht unmittelbar der Vollstreckungstitel, sondern der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Nach früher herrschender Meinung konnte, von Ausnahmen abgesehen, zwar auch gegen den geschäfts- bzw. prozessunfähigen Vollstreckungsschuldner vollstreckt werden, sofern die ordnungsgemäße Zustellung des Titels als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung ( § 750 Abs. 1 ZPO) gegeben war. Inzwischen wird aber überwiegend angenommen, dass auch in der Zwangsvollstreckung Prozessfähigkeit des Schuldners - bzw. seine ordnungsgemäße Vertretung - erforderlich ist (Lüke in Münchener Kommentar zur ZPO, Einleitung Rn. 376; Heßler in Münchener Kommentar zur ZPO, § 750 Rn. 18; Schuchke-Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtschutz 2. Aufl., Allgemeine Vorbemerkungen Rn. 4; Rosenberg-Gaul-Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht 11. Aufl. Seite 391, 392; Zöller-Stöber, ZPO 23. Aufl. vor § 704 Rn. 16). In Einzelheiten herrscht Streit. So wird vielfach angenommen, zulässig bleibe auch gegen den prozessunfähigen Schuldner die Pfändung als rangwahrender Zugriff, während für das weitere Verfahren, insbesondere also für die Pfandverwertung - das heißt bei der Vollstreckung in Forderungen die Überweisung - Prozessfähigkeit bzw. ordnungsgemäße Vertretung erforderlich sei (Rosenberg-Gaul-Schilken und Zöller-Stöber, jeweils a. a. O.; Lüke a. a. O. Rn. 377), eine Ansicht, für die bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen schon deshalb einiges spricht, weil gemäß § 829 Abs. 3 ZPO mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner die Pfändung als bewirkt anzusehen ist. Der vom Beteiligten zu 4) gestellte Herausgabeantrag betrifft jedoch die Pfandverwertung. Im übrigen sind ernsthaft umstrittene Fragen nicht im Hinterlegungsverfahren zu klären, auch nicht mit einem Wahrscheinlichkeitsurteil im Sinne des § 16 Hinterlegungsordnung zu belegen.

Letzteres gilt auch für die Frage, ob das Vollstreckungsorgan an die im Vollstreckungstitel angenommene oder unterstellte Prozessfähigkeit des Vollstreckungsschuldners gebunden ist. Zum Teil wird eine solche Bindung bei allen rechtskraftfähigen Titeln angenommen (Zöller-Stöber a. a. O.), zum Teil nur bei richterlichen Titeln, wobei unterschiedliche Ansichten dazu vertreten werden, ob die Bindung voraussetzt, dass das Prozessgericht die Prozessfähigkeit des Schuldners geprüft und bejaht hat (so Lüke a. a. O. Rn. 378; Heßler a. a. O. Rn. 19, 20 m. w. N.), oder ob auch deren "stillschweigende" Annahme ausreicht (so Rosenberg-Gaul-Schilken a. a. O. Seite 372, 392, 393 m. w. N.). Im Streitfall ist Grundlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zunächst der Vollstreckungsbescheid vom 10. Oktober 1984, also ein nichtrichterlicher Titel, bei dem eine Bindung des Vollstreckungsorgans überwiegend verneint wird. Das Urteil vom 9. Oktober 1985, das den Vollstreckungsbescheid (teilweise) aufrecht erhalten hat, ist erst nach dem Vollstreckungszugriff ergangen. Zudem ist es zwar ein richterlicher Titel, der aber offenbar ohne Prüfung der damals wohl noch nicht streitigen Prozessfähigkeit des Beteiligen zu 1) erlassen worden ist; die Entscheidung ist als Versäumnisurteil bezeichnet, was sie zumindest insoweit, als der Vollstreckungsbescheid aufrecht erhalten wurde, auch tatsächlich war. Selbst wenn man grundsätzlich die Bindungswirkung auch eines solchen Urteils entgegen verbreiteter Meinung bejahen würde, so wäre doch durchaus zweifelhaft, ob das auch dann noch gelten kann, wenn - wie hier - eine wohl schon damals gegebene Prozessunfähigkeit erst durch spätere Sachverständigengutachten offenbar und für eine Pfandverwertung rund 15 Jahre nach Urteilserlass relevant wird. Es liegt auf der Hand, dass derartige Fragen in einem normalen Zivilprozess zu klären sind und nicht einem Wahrscheinlichkeitsurteil der Hinterlegungsstelle im Rahmen des § 16 Hinterlegungsordnung unterliegen.

Die im Beschluss des Antragsgegners angestellten Praktikabilitätserwägungen sind nicht geeignet, eine Fristsetzung nach § 16 Hinterlegungsordnung zu rechtfertigen, sie sind auch nicht überzeugend. Die These, der Beteiligte zu 4) müsse ohne eine solche Anordnung eine Vielzahl von Prozessen gegen andere Prätendenten führen, ist zwar richtig. Die betreffende Anordnung vermindert aber nicht notwendig die Zahl der Prozesse. Diese müssen dann nur von den übrigen Prätendenten gegen den Beteiligten zu 4) geführt werden. Es ist nicht Sinn und Zweck einer Fristsetzung nach § 16 Hinterlegungsordnung, ohne hinreichende Wahrscheinlichkeit der Empfangsberechtigung des Antragstellers die Zahl der Prozesse dadurch möglicherweise zu vermindern, dass einzelne Prätendenten eine solche Anordnung bestandskräftig werden lassen und auf eine Klage gegen den durch die Anordnung Begünstigten verzichten. Der Erwägung, dass nach Ablauf von über 15 Jahren seit Hinterlegung des Geldbetrages eine abschließende Klärung nunmehr dringend angezeigt sei, kann nur zugestimmt werden. Sie hat aber im Prozessweg zu erfolgen. Es geht nicht an, ohne hinreichende Wahrscheinlichkeit der Empfangsberechtigung des die Herausgabe Verlangenden durch eine Fristsetzung nach § 16 Hinterlegungsordnung gewissermaßen eine "Vorauswahl" zu treffen in der Hoffnung, dass einzelne Prätendenten die Sache auf sich beruhen lassen und von Klagen gegen den durch die Fristsetzung Begünstigten absehen.

6) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 30 Abs. 1, 2 EGGVG sowie § 29 Abs. 1 EGGVG i. V. m. § 13 a Abs. 1 FGG. Es besteht kein Anlass aus Billigkeitsgründen (§§ 30 Abs. 2 EGGVG, 13 a Abs. 1 FGG) die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen.

Ende der Entscheidung

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