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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 03.04.2008
Aktenzeichen: 7 W 21/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO §§ 567 ff.
BGB § 839
BGB § 839 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und gemäß § 567 ff. ZPO auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Landgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht und mit zutreffender Begründung versagt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Anspruchsteller hat die Voraussetzungen der Zuerkennung einer Geldentschädigung gegen den Antragsgegner nach § 839 BGB nicht schlüssig dargetan. Es ist schon fraglich, kann aber letztlich dahinstehen, ob die Unterbringung des Anspruchstellers in einem 16 qm großen Haftraum mit zwei weiteren Gefangenen in dem Zeitraum vom 16.8 - 18.9.2005 eine Verletzung der Menschenwürde begründet. Der Antragsteller hat unstreitig keinen Antrag auf Einzelunterbringung gestellt, gegen den er im Fall einer Ablehnung mit einem Widerspruch und sodann mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hätte vorgehen können und müssen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist ein Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB (OLG Naumburg, NJW 2005, 514, 515).

Dem Anspruch auf Zuerkennung einer Geldentschädigung steht in erster Linie aber entgegen, dass der Antragsteller nicht behauptet, durch die Unterbringung in dem Gemeinschaftshaftraum körperliche oder seelische Einbußen erlitten zu haben. Im Rahmen der ständigen Rechtsprechung zum Schmerzensgeld ist anerkannt, dass bei geringfügigen Verletzungen des Körpers ohne wesentliche Beeinträchtigungen der Lebensführung und ohne Dauerfolgen ein Schmerzensgeld versagt werden kann, (Bagatellschaden). Zwischen der Feststellung der Verletzung von Artikel 1 GG einerseits und der Zuerkennung einer Geldentschädigung besteht kein zwingendes Junktim (Bundesverfassungsgericht, NJW 2006, 1580, 1581). Erforderlich ist eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Folgen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge der gemeinsamen Unterbringung behauptet der Antragsteller nicht. Erst recht nicht behauptet er, sein Anliegen der Anstaltsleitung zur Kenntnis gebracht zu haben.

Aus dem selben Grund scheitert ein Anspruch auf Geldersatz nach Artikel 41 EMRK. Die Beeinträchtigung muss ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Die Beurteilung dieses Mindestmaßes ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls, wie beispielsweise der Dauer der Behandlung und ihren Folgen (BGH NJW 05, 58, 59). Eine nachhaltige körperliche oder seelische Belastung behauptet der Antragsteller gerade nicht.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 1 GKG, § 127 Abs. 4 ZPO).

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