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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 24.07.2003
Aktenzeichen: 8 U 16/03
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 254 | |
BGB § 662 | |
BGB § 675 Abs. 2 | |
BGB § 675 Abs. 1 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Anlage zum Protokoll vom 24.07.2003
Verkündet am 24.07.2003
In dem Rechtsstreit
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 26.06.2003 durch die Richter am Oberlandesgericht Ketterle und Schmitt sowie die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schmitz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 04.02.2003 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 523/02 - wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 24 % und der Beklagte 76 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der Gegenseite jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadenersatz in Höhe von insgesamt 84.051,88 € wegen Aufklärungspflichtverletzung des Beklagten bei der Empfehlung einer später verlorenen Geldanlage in Form einer stillen Beteiligung an einer Fa. M.S. AG.
Die Beteiligung in Höhe von 335.000 DM sollte durch Bürgschaften der T. mbH der Deutschen Ausgleichsbank (TBG) zu 50 % und von der B. Kapital Risikokapitalbeteiligungs GmbH zu weiteren 25 % abgesichert werden. Die Bürgschaften waren im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers noch nicht bewilligt, Fördermittel dazu aber beantragt. Zustande kam letztlich nur die Bürgschaft der TBG. Nachdem die Fa. M.S. AG insolvent wurde und die Anlage des Klägers verloren war, erstattete die TBG dem Kläger 50 % seiner Einlage.
Die restlichen 50 % sowie im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Ansprüche gegen die TBG entstandene Rechtsanwaltskosten macht der Kläger nunmehr gegen den Beklagten geltend.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht der Klage in Höhe von 60.396,35 € stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Beklagte Aufklärungspflichten im Rahmen eines bezüglich dieser Geldanlage zustande gekommenen Beratungsvertrages verletzt habe. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger bei ordnungsgemässer Aufklärung von dem Geschäft abgesehen hätte. Deshalb habe der Beklagte in voller Höhe den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden sei, dass die B. Kapital Risikokapitalbeteiligungs GmbH die Investition des Klägers nicht in Höhe von 25 % des eingesetzten Kapitals abgesichert habe. Wegen des weitergehenden Schadens müsse der Kläger sich indes ein Mitverschulden von 50 % anrechnen lassen. Schadensersatz für die Rechtsanwaltskosten habe der Beklagte hingegen mangels Zurechnungszusammenhanges nicht zu leisten.
Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 54 - 57 R GA) Bezug genommen.
Der Beklagte hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel, mit dem er seinen erstinstanzlich Klageabweisungsantrag weiter verfolgt, ordnungsgemäß begründet.
Der Beklagte rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung des Landgerichts und wiederholt und vertieft dazu im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Sachvortrag, der vom Landgericht nicht zutreffend gewürdigt worden sei.
Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 04.04.2003 (Bl. 69 ff. GA) sowie den Schriftsatz vom 20.05.2003 (Bl. 109 GA) Bezug genommen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Aachen - 1 O 523/02 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er tritt den Behauptungen und Rechtsansichten des Beklagten im Einzelnen entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf die Berufungserwiderung vom 30.04.2003 (Bl. 297 GA) sowie den Schriftsatz vom 25.06.2003 (Bl. 118 ff. GA) Bezug genommen.
Seine Anschlussberufung, mit der der Kläger seinen erstinstanzlichen Klageantrag, soweit er vom Landgericht abgewiesen worden ist, weiter verfolgt, hat er im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.06.2003 zurückgenommen.
II.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat den Beklagten im Ergebnis zu Recht zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 60.396,35 € verurteilt. Das Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere Entscheidung.
1)
Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger für die Empfehlung der Anlage aufgrund rechtsgeschäftlicher Bindung haftet.
Dabei kann dahinstehen, ob sich eine vertragliche Haftung schon aufgrund des vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Beratervertrages vom 15./17.01.1997 (Bl. 101 ff. GA) ergibt. Selbst wenn die Empfehlung des Beklagten, wie dieser behauptet, eine außerhalb dieses Beratervertrages erbrachte Leistung war, ist zwischen den Parteien mit der Empfehlung der Beteiligung an der Fa. M.S. AG und der Erteilung von Informationen über dieses Unternehmen von Seiten des Beklagten stillschweigend ein - weiterer - Beratungs-, zumindest aber ein Auskunftsvertrag in Bezug auf die empfohlene Geldanlage zustande gekommen.
Der Beklagte war für den Kläger unstreitig bereits seit längerer Zeit als Vermögensberater tätig und hatte ihn bei mehreren Kapitalanlagen beraten. Zwischen ihnen bestand aufgrund dessen ein besonderes Vertrauensverhältnis. Die Empfehlung der stillen Beteiligung an der Fa. M.S. AG und die Informationen, die der Beklagte als sach- und fachkundiger Vermögensberater erteilt hatte, betrafen die Anlage eines hohen Geldbetrages und waren deshalb für den Kläger von erheblicher Bedeutung. Vor diesem Hintergrund stellte die Empfehlung nicht nur eine unverbindliche Gefälligkeit im Sinne des § 675 Abs. 2 BGB dar. Dem Beklagten war erkennbar, dass - auch in diesem Fall - seine Empfehlung für den Kläger erhebliche wirtschaftliche Bedeutung hatte und der Kläger seine Angaben zur Grundlage seiner Entscheidung machen wollte. Damit rechtfertigen die Gesamtumstände ohne weiteres eine rechtsgeschäftliche Bindung zwischen den Parteien mit Haftungsfolgen.
Einer rechtsgeschäftlichen Bindung steht nicht entgegen, dass die Empfehlung, wie der Beklagte weiter behauptet hat, unentgeltlich erfolgt sein soll. Die Vereinbarung einer Vergütung ist lediglich ein Indiz für einen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen. Fehlt dieses Indiz, führt das nicht zwangsläufig zur Verneinung eines Rechtsbindungswillens. Soweit die sonstigen Gesamtumstände - wie hier - einen konkludenten Vertragsschluss rechtfertigen, bedeutet die fehlende Vergütungspflicht nur, dass der Rechtsbeziehung nicht eine entgeltliche Geschäftsbesorgung im Sinne des § 675 Abs. 1 BGB zu Grunde liegt, sondern ein unentgeltliches Auftragsverhältnis gemäss § 662 BGB. Wenn der Beklagte dem Kläger nur einen unverbindlichen freundschaftlichen Tipp ohne Haftungsfolgen hätte geben wollen, hätte er das dem Kläger ganz deutlich machen müssen, und nicht darauf vertrauen dürfen, dass sich der fehlende Rechtsbindungswille für den Kläger schon ergebe.
2)
Im Rahmen dieser rechtlichen Beziehung hatte der Beklagte dem Kläger alle Informationen, die für seinen Anlageentschluss wesentliche Bedeutung hatten oder haben konnten, wahrheitsgemäß und sorgfältig, insbesondere vollständig zu erteilen (vgl. auch § 1 Ziffer 2 des Beratervertrages). Lagen dem Beklagten objektive Daten nicht vor oder verfügte er mangels Einholung entsprechender Informationen insoweit nur über unzureichende Kenntnisse, musste er dies dem Kläger zumindest offen legen und über Informationslücken unterrichten (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGHZ 123, 126 f; BGH ZIP 2000, 355 ff.; BGH MDR 2002, 1247 f.).
a)
Obwohl der Beklagte unstreitig die Anlage nicht selbst überprüft und er den Kläger auf die fehlende eigene Überprüfung auch nicht ausdrücklich hingewiesen hat, vermag der Senat mangels ausreichenden Sachvortrages des Klägers darin indessen eine zum Schaden führende Pflichtverletzung nicht zu sehen. Denn es ist nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht vorgetragen, was der Beklagte zusätzlich zu den vorhandenen Informationen über die Chancen und Risiken der stillen Beteiligung hätte ermitteln und weiter geben können und was die Anlageentscheidung des Klägers hätte beeinflussen können.
Dem Kläger war bekannt, dass die Fa. M.S. AG kein börsennotiertes Unternehmen war und dass er sich mit der stillen Beteiligung unmittelbar unternehmerisch engagierte. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren neu vorträgt, dass der Beklagte ihn auch nicht darauf hingewiesen habe, dass die Fa. M.S. AG kein börsennotiertes Unternehmen war, ist sein Vortrag nicht schlüssig. In erster Instanz ist nie behauptet worden, dass der Beklagte ihn auch darüber nicht informiert habe. Dass dieser Umstand dem Kläger vielmehr bekannt war, ergibt sich aus seinem Schreiben vom 25.04.2002 (Bl. 15 GA) an den Beklagten, in dem er anführt, dass er sich bis zu dieser Anlage noch nicht an einem nicht börsennotierten Unternehmen beteiligt habe, seine Anlagestrategie konservativ sei und er "daher vor der Anlage" auch gefragt habe, ob es nicht sinnvoller sei, sich an einem entsprechenden Fonds zu beteiligen.
Bei der unmittelbaren Beteiligung an einem nicht börsennotierten Unternehmen lag es auf der Hand und musste auch dem Kläger, der offensichtlich geschäftlich nicht unerfahren ist, klar gewesen sein, dass er damit grundsätzlich auch unmittelbar an den unternehmerischen Risiken beteiligt war. Darüber brauchte der Beklagte also nicht besonders aufzuklären. Der Kläger wusste zudem, dass es sich bei der Fa. M.S. AG um ein sogenanntes start up-Unternehmen handelte, also ein Unternehmen, das eine geschäftliche Historie nicht vorweisen konnte. Für die Anlageentscheidung relevante Umstände hätten sich deshalb nur aus der Struktur und dem Geschäftskonzept der Fa. M.S. AG ergeben können. Anhaltspunkte dafür, dass insoweit besondere, über das generelle unternehmerische Wagnis hinausreichende Risiken bestanden, liegen jedoch nicht vor. Wenngleich auch in einem Anwaltsschreiben vom 04.07.2002 (Bl. 17 f. GA) erwähnt ist, dass dem Beklagten bei Prüfung der Anlage "die diversen Ungereimtheiten" der Beteiligung und "die damit verbunden Risiken" hätten auffallen müssen, bleibt offen, worum es sich dabei handelte. Im Verfahren ist dieser Einwand vom Kläger zudem nicht mehr aufgegriffen worden.
b)
Eine Pflichtverletzung ist weiter nicht darin zu sehen, dass der Beklagte dem Kläger eine nicht anlegergerechte Anlage empfohlen hatte. Es war für den Kläger offensichtlich, dass die Anlage von seinen bisherigen Kapitalanlagen abwich und er nunmehr ein unmittelbares unternehmerisches Risiko eingehen würde. Einer besonderen Aufklärung bedurfte es darüber hinaus nicht mehr.
c)
Gleichwohl hat der Beklagte eine schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung begangen. Sie besteht darin, dass der Beklagte den Kläger darüber im Unklaren gelassen hat, dass die Absicherung der Investition durch die Ausfallbürgschaften nicht sichergestellt war, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2002 vor dem Landgericht (vgl. Seite 6 des Urteils, Bl. 56 R GA), ebenso wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 26.06.2003 eingeräumt hat. Da die Absicherung der Investition für den Kläger - auch in Hinblick auf die Art der zuvor getätigten Kapitalanlagen - erkennbar von wesentlicher Bedeutung war - hätte der Beklagte den Kläger über die im Zeitpunkt der Anlageentscheidung noch zweifelhafte Absicherung der Investition nicht im Unklaren lassen dürfen. Wenn er hierzu nur unzureichende Kenntnisse hatte, hätte er dies nach den oben dargestellten Grundsätzen dem Kläger zumindest offen legen müssen. Die Aufklärung war auch nicht entbehrlich, weil dem Kläger bekannt war, dass die Fördermittel, aus denen Bürgschaften gestellt werden sollten, seinerzeit nur beantragt und noch nicht gewährt waren. Denn der Kläger musste aufgrund dessen nicht zwangsläufig damit rechnen, dass die Bewilligung noch völlig offen war. Aus laienhafter Sicht konnte das Antragsverfahren, je nach Art der Fördermittel, eine reine Formsache sein und die Bewilligung eine gebundene Entscheidung.
d)
Da eine haftungsbegründende Aufklärungspflichtverletzung des Beklagten demzufolge schon darin besteht, dass er den Kläger über die Absicherung der Investition durch die Ausfallbürgschaften nicht hinreichend aufgeklärt hat, kann im übrigen dahin gestellt bleiben, ob - wie der Kläger unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 28.05.2002 - 10 O 406/01 - meint, bei Privatplatzierungen stets eine schriftliche Aufklärung durch den Anlageberater erfolgen muss. Darauf kommt es im konkreten Fall nicht mehr an.
3)
Die Pflichtverletzung war ursächlich für den dem Kläger durch den Verlust der Investition entstandenen Schaden. Denn - von dem Beklagten unwidersprochen - hätte der Kläger die Anlageentscheidung nicht getroffen, wenn er gewusst hätte, dass sein eingesetztes Kapital nicht zu 75 % abgesichert war. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass dem Kläger zumindest bewusst war, dass das von ihm eingesetzte Kapital jedenfalls zu 25 % Risikokapital war. Das schmälert die Haftung des Beklagten nicht. Der Schaden des Klägers beruht nämlich darauf, dass er sich überhaupt an der Fa. M.S. beteiligt hat. Das hätte er nicht getan, auch nicht mit 25 % des von ihm eingesetzten Kapitals, wenn er darüber aufgeklärt worden wäre, dass eine 75-%-ige Absicherung fraglich war. Dann aber wäre das eingesetzte Kapital insgesamt nicht verloren gewesen.
4)
Dem Kläger ist indessen eine schuldhafte Mitverursachung des Schadens anzulasten. Ein über 12,5 % hinausgehender Mitverschuldensanteil, wie vom Landgericht im Ergebnis festgestellt, ist dem Kläger freilich - entgegen den Ausführungen des Beklagten im Berufungsverfahren - nicht vorzuwerfen.
Dabei ist allerdings nicht darauf abzustellen, dass der Kläger selbst sich nicht näher über die Risiken des Geschäftes erkundigt hat. Denn auch das Mitverschulden setzt voraus, dass der Kläger bei entsprechender Nachfrage Erkenntnisse über Risiken hätte gewinnen können, die über das generelle unternehmerische Risiko, das in einer unmittelbaren Beteiligung liegt, hinaus gingen. Dafür liegen aber, wie oben ausgeführt, keine Anhaltspunkte vor.
Ausgehend von den vom Landgericht zutreffend aufgezeigten Grundsätzen, wonach sich der Berater zwar grundsätzlich nach Treu und Glauben nicht darauf berufen kann, dass der Beratene seinem Rat nicht ohne eigene Nachprüfung hätte folgen dürfe, es dem Anlageinteressenten gleichwohl obliegt, sich ihm aufdrängende Unklarheiten zumindest durch Rückfragen oder gar eigene Nachforschungen zu beseitigen (vgl. dazu auch OLG Köln MDR 1999, 389, 891), rechtfertigt sich ein Mitverschulden gemäss § 254 BGB deshalb, weil sich dem Kläger mögliche Zweifel an der Gewährung der Ausfallbürgschaften aufdrängen mussten. Ihm war bekannt, dass die Fördermittel für die Ausfallbürgschaften bis zu seiner Anlageentscheidung nur beantragt, aber noch nicht entgültig bewilligt waren. Dieser Umstand ist ihm insbesondere in der Präambel zu der von ihm abgeschlossenen Beitrittsvereinbarung (Bl. 35 GA) nochmals deutlich vor Augen geführt worden. Da es ihm auf die 75-%-ige Absicherung seiner Investition durch die Ausfallbürgschaften maßgeblich ankam, bestand für ihn durchaus Anlass, sich über die tatsächliche Gewährung der Fördermittel näher zu erkundigen und die Frage der entgültigen Bewilligung als Grundlage seiner Anlageentscheidung vorab zu klären.
Aufgrund der Gesamtumstände des Falles und vor allem vor dem Hintergrund des bestehenden laufenden Beratungsmandates vom 15.01./17.01.1997 mit dem daraus entstandenen weitreichenden und persönlichen Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien bewertet der Senat das Mitverschulden des Klägers gleichwohl nicht all zu hoch. Denn der Kläger konnte erwarten, dass ihn der Beklagte als sach- und fachkundiger sowie freundschaftlich verbundener Berater angesichts seiner sonst üblichen Anlagestrategie über die Zweifelhaftigkeit der Absicherung seiner Investition nicht im Unklaren ließ. Der Senat hält deshalb ebenso wie im Ergebnis das Landgericht eine Mitverschuldensquote von nicht mehr als 12,5 % für angemessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 84.051,88 €, davon für die Berufung: 60.396,65 €, für die Anschlussberufung: 23.655,53 €.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für eine Zulassung nicht vorliegen; die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits waren überwiegend Tatsachenfragen. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt.
Ende der Entscheidung
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