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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 15.07.2004
Aktenzeichen: 8 U 19/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 126
BGB § 127
BGB § 151
BGB § 242
BGB § 516
BGB § 518 Abs. 1 Satz 2
BGB § 780
BGB § 781
BGB § 812
BGB § 812 Abs. 2
BGB § 814
BGB § 821
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 U 19/04

Verkündet am 15.07.04

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 24.06.2004 durch die Richter am Oberlandesgericht Ketterle und Pamp sowie die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schmitz

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten wird das am 16.01.2004 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 88/03 - auf die Berufung des Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 61.956,75 € zzgl. 8 % Zinsen

aus 15.338,76 € ab 16.07.2001 bis 30.11.2001,

aus 58.798,57 € ab 01.12.2001 bis 09.01.2002,

aus 58.031,63 € ab 10.01.2002 bis 31.01.2002,

aus 56.531,63 € ab 01.02.2002 bis 09.03.2002,

aus 55.781,63 € ab 10.03.2002 bis 01.04.2002 und

aus 55.031,63 € ab 02.04.2002 sowie aus weiteren 6.925,12 € 7,47 % Zinsen ab 01.02.2003

zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von insgesamt 58.798,57 € (115.000 DM) nebst Zinsen aufgrund zweier Schuldanerkenntnisse des Beklagten vom 09.07.2001 (Bl. 1 AH) und 14.11.2001 (Bl. 2 AH) in Anspruch sowie auf Schadensersatz in Höhe von 6.925,12 € aufgrund eines angeblich wegen falscher Angaben des Beklagten verloren gegangenen Urkundsprozesses zwischen den Parteien.

Der Kläger und der Beklagte standen Ende der 90er Jahre in Geschäftsbeziehungen bezüglich zweier Bauvorhaben in Ostdeutschland, handelnd jeweils als Vertreter der beteiligten Vertragspartner, der Mutter des Klägers, diese handelnd unter der Firma F H Holz- und Bautenschutz, sowie einer Firma P GmbH, deren Geschäftsführerin die Ehefrau des Beklagten war. Ob zwischen den Parteien auch unmittelbare Vertragsbeziehungen bestanden, ist streitig.

In einem von beiden Parteien unterzeichneten Schuldanerkenntnis vom 09.07.2001 (Bl. 1 AH) erkannte der Beklagte an, dem Kläger 30.000 DM nebst 8 % Zinsen zu schulden. Zahlungen auf dieses Schuldanerkenntnis erfolgten nicht. Am 14.11.2001 übersandte der Beklagte dem Kläger per Fax ein weiteres von ihm unterzeichnetes Schuldanerkenntnis nebst Tilgungsplan, in dem der Beklagte anerkannte, dem Kläger einen Betrag von 85.000 DM nebst 8 % Zinsen zu schulden. Wegen der Einzelheiten der beiden Schuldanerkenntnisse wird auf die zur Akte gereichten Ablichtungen (Bl. 1 ff. AH) verwiesen.

Nachdem der Beklagte auf das zweite Schuldanerkenntnis nur Zahlungen in Höhe von insgesamt 3.766,94 € geleistet hatte und weitere Zahlungen trotz mehrfacher Mahnungen ausblieben, bot der Kläger den Abschluss eines notariellen Schuldanerkenntnisses an, woraufhin die Parteien den möglichen Inhalt einer Schuldurkunde aushandelten. Den auf den 10.05.2002 vereinbarten Beurkundungstermin sagte der Beklagte indes ohne Angabe von Gründen ab, hielt in einem Schreiben vom 10.05.2002 (Bl. 49 GA) gleichwohl an seiner Zahlungspflicht fest.

Nach weiterem fruchtlosem Schriftverkehr erhob der Kläger dann im Urkundsverfahren Klage auf Zahlung aus den beiden Anerkenntnissen (25 O 251/01 LG Köln). Die Klage wurde mit Urteil vom 22.11.2002 - 25 O 251/01 LG Köln - als in der gewählten Prozessart unstatthaft abgewiesen, weil die vom Beklagten im Verfahren bestrittene Echtheit seiner Unterschriften unter den Schuldanerkenntnissen nicht feststehe bzw. vom Kläger nicht mit im Urkundsverfahren geeigneten Mitteln unter Beweis gestellt worden sei.

Der Kläger hat darauf hin die vorliegende Klage erhoben.

Er hat behauptet, zwischen den Parteien hätten bezüglich des Bauvorhabens T unmittelbare Vertragsbeziehungen bestanden; ihm seien für seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorbereitung dieses Bauvorhabens vom Beklagten Provisionen versprochen worden, die sich auf insgesamt 150.000 DM belaufen hätten. Dafür seien von dem Beklagten die beiden Schuldanerkenntnisse abgegeben worden. Das Schuldanerkenntnis vom 14.11.2001 habe er seinerseits unmittelbar nach Erhalt des Faxes unterschrieben an den Beklagten zurück gesandt.

Der Beklagte hat zuletzt - nach mehrfach wechselndem Sachvortrag - behauptet, dass zwischen den Parteien unmittelbare vertragliche Ansprüche nicht bestanden hätten, sondern nur zwischen den oben genannten Firmen. Er sei vom Kläger immer wieder gedrängt worden, die von diesem vorbereiteten Schuldanerkenntnisse zu unterzeichnen. Weshalb der Kläger sie auf sich selbst als Gläubiger ausgestellt habe, sei ihm nicht bekannt.

Hilfsweise hat der Beklagte mit angeblichen Steuerberaterhonoraransprüchen und an ihn abgetretenen Ansprüche betreffend die beiden Bauvorhaben in Ostdeutschland aufgerechnet.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 15.338,76 € nebst Zinsen aufgrund des Schuldanerkenntnisses vom 09.07.2001 stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Der Rechtsgrund für das formell bedenkenfreie Schuldanerkenntnis vom 09.07.2001 sei in den zwischen den Parteien nach den Gesamtumständen offensichtlich bestehenden vertraglichen Beziehungen begründet, die der Beklagte nicht widerlegt habe. Hingegen sei das Schuldanerkenntnis vom 15.11.2001 mangels Einhaltung der Schriftform nicht wirksam. Für sonstige, dem zugrunde liegende Ansprüche habe der hierfür darlegungs- und beweispflichtige Kläger nicht ausreichend vorgetragen. Schadensersatzansprüche wegen des verlorenen Urkundsverfahrens bestünden schon deshalb nicht, weil der Kläger ohne weiteres und ohne negative Kostenfolgen ins ordentliche Verfahren hätte übergehen können.

Die Hilfsaufrechnung des Beklagten hat das Landgericht ebenfalls für unbegründet erachtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten und der weiteren tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 260 ff. GA) Bezug genommen.

Beide Parteien haben gegen das Urteil frist- und formgerecht Berufung eingelegt und ihre Rechtsmittel, mit denen sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgen, ordnungsgemäß begründet.

Der Kläger meint, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die Wirksamkeit auch des Schuldanerkenntnisses vom 14.11.2001 verkannt. Aus den Umständen habe sich ergeben, dass die Parteien gemäß § 127 BGB eine "Faxübermittlungsform" vereinbart hätten, womit das Schriftformerfordernis des § 781 BGB gewahrt sei. Zu dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe von 6.925,12 € meint der Kläger, dass eine Abstandnahme vom Urkundsverfahren von ihm nicht habe verlangt werden können, da ohne das wahrheitswidrige Bestreiten des Beklagten die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Ausgang vorgelegen hätten.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 16.01.2004 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln - 25 O 88/03 - den Beklagten zur Zahlung von 61.956,75 € zzgl. 8 % Zinsen

aus 15.338,76 € ab 16.07.2001 bis 30.11.2001,

aus 58.798,57 € ab 01.12.2001 bis 09.01.2002,

aus 58.031,63 € ab 10.01.2002 bis 31.01.2002,

aus 56.531,63 € ab 01.02.2002 bis 09.03.2002,

aus 55.781,63 € ab 10.03.2002 bis 01.04.2002 und

aus 55.031,63 € ab 02.04.2002 sowie aus weiteren 6.925,12 € 7,47 % Zinsen ab 01.02.2003

zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen,

2. unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung, die Klage in vollem Umfange abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte meint, das Landgericht habe nicht davon ausgehen dürfen, dass zwischen den Parteien unmittelbare vertragliche Beziehungen als Grundlage des Schuldanerkenntnisses vom 09.07.2001 bestanden hätten. Dafür habe der von beiden Parteien vorgetragene Sachverhalt keine Anhaltspunkte ergeben; zumindest habe das Landgericht auf seine Auffassung hinweisen müssen. Sie sei zu dem widersprüchlich, weil das Landgericht im Zusammenhang mit dem Schuldanerkenntnis vom 14.11.2001 davon ausgegangen sei, dass der Kläger für den Rechtsgrund darlegungs- und beweispflichtig sei, wohingegen es dies für das Schuldanerkenntnis vom 09.07.2001 zu seinen, des Beklagten Lasten unterstellt habe.

Im übrigen wiederholen und vertiefen die Parteien ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und treten jeweils den Behauptungen und Rechtsansichten der Gegenseite entgegen. Wegen der Einzelheiten des klägerischen Vortrages wird auf die Berufungsbegründung vom 24.06.2004 (Bl. 317 ff. GA) und den Schriftsatz vom 28.05.2004 (Bl. 347 ff. GA) Bezug genommen, wegen des Vortrages des Beklagten auf dessen Berufungsbegründung vom 29.04.2004 (Bl. 323 ff. GA) sowie den Schriftsatz vom 28.05.2004 (Bl. 338 ff.GA).

II.

Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen beider Parteien sind zulässig. In der Sache hat die Berufung des Klägers auch Erfolg, wohingegen die Berufung des Beklagten unbegründet ist.

A. Berufung des Beklagten

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts, soweit er verurteilt worden ist, an den Kläger aufgrund des Schuldanerkenntnisses vom 09.07.2001 15.338,76 € (30.000 DM) nebst Zinsen zu zahlen, ist unbegründet, weil das Landgericht das Schuldanerkenntnis zu Recht als wirksam angesehen hat. Das Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung.

1. Das Schuldanerkenntnis vom 09.07.2001 ist wirksam zustande gekommen; insbesondere entbehrt es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht der erforderlichen Form.

a) Schriftformbedürftig ist nur das sog. konstitutive Schuldanerkenntnis i.S.d. §§ 780, 781 BGB, mit dem ein selbständiges, von den zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen losgelöstes Schuldverhältnis begründet wird, das für sich allein eine ausreichende Grundlage für den anerkannten Anspruch bildet. Da die Formvorschriften der §§ 780, 781 BGB nur subsidiär gelten, kommt über das Schriftformerfordernis hinaus eine strengere Form in Betracht, wenn das zugrunde liegende Geschäft einer strengeren Form bedarf, wie etwa bei einem schenkungsweise gegebenen Schuldanerkenntnis, wie es hier der Beklagte behauptet hat (vgl. nur Staudinger-Marburger, BGB, 13. Neubearb. 2002, § 780 Rn 11 m.w.N.). Ein sog. deklaratorisches Schuldanerkenntnis, welches nach den Behauptungen des Klägers vorliegen würde, ist nicht formbedürftig, auch wenn es ein nur möglicherweise bestehendes Schuldverhältnis bestätigen soll und deshalb potentiell konstitutive Wirkung haben kann (vgl. nur Staudinger-Marburger, a.a.O. § 781 Rn 22 m.w.N.).

b) Nach diesen Grundsätzen war für die von dem Beklagten abgegebenen Schuldanerkenntnisse jedenfalls keine strengere Form als die Schriftform gemäß §§ 780, 781, 126 BGB einzuhalten.

Eine Schenkung der Anerkenntnisse als Voraussetzung für das Erfordernis einer notariellen Form gemäß § 518 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Beklagte schon nicht schlüssig vorgetragen. Als Begründung für die Unentgeltlichkeit der Erteilung der Schuldanerkenntnisse hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (vgl. BGH NJW 1980, 1158, 1159; BGH WM 1976, 1053, 1055; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1 1992, § 781 Rn. 7 m.w.N.) lediglich ausgeführt, dass zwischen den Parteien in Bezug auf das Bauvorhaben T, auf dessen Grundlage im weitesten Sinne die Anerkenntnisse gegeben worden seien, keinerlei vertraglichen Beziehungen bestanden hätten. Für die schlüssige Darlegung einer Schenkung reicht dies nicht aus. Denn eine Schenkung i.S.d. § 516 BGB liegt nicht schon dann vor, wenn der Vertragspartner bereichert wird, ohne dass er eine Gegenleistung schuldet. Voraussetzung ist vielmehr, dass beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (vgl. § 516 Abs. 1 2. HS BGB). Zu einer solchen Schenkungsabrede zwischen den Parteien hat der Beklagte jedoch nichts vorgetragen. Sie folgt jedenfalls nicht schon daraus, dass zwischen den Parteien angeblich keine Rechtsbeziehungen bestanden, aus denen unmittelbare Forderungen des Klägers gegen den Beklagten hätten resultieren können. Denn das Fehlen von Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien kann gleichermaßen bedeuten, dass die Leistungen des Beklagten, die Erteilung der Schuldanerkenntnisse, lediglich ohne Rechtsgrund i.S.d. § 812 BGB (vgl. § 812 Abs. 2 BGB) erfolgten, etwa weil die Parteien die "vielschichtigen" (vgl. Bl. 210 GA) vertraglichen Beziehungen verkannt hatten. Möglich ist bei den vorliegenden vertraglichen Konstellationen auch, dass der Beklagte zulässigerweise und rechtlich durchaus wirksam (vgl. dazu BGH NJW 2000, 2984) die Schuldanerkenntnisse für fremde Verbindlichkeiten, hier etwa für Verbindlichkeiten der an dem Bauvorhaben T beteiligten Firma P GmbH, abgegeben hatte (vgl. dazu auch Bl. 64, 165, 211 f GA). Die maßgeblichen Rechtsgrundabreden ergäben sich in diesen Fällen aus dem Verhältnis des Anerkennenden zu dem Begünstigten (vgl. Staudinger- Marburger, a.a.O., § 780 Rn. 30 zu vergleichbaren Anweisungsfällen), so dass das Fehlen von Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien allein letztlich nichts dafür hergibt, dass die Anerkenntnisse unentgeltlich i.S.d. § 516 BGB erteilt wurden und deshalb der notariellen Form bedurften. Die von dem Beklagten angeführte Entscheidung des BGH vom 05.12.1979 (NJW 1980, 1158) rechtfertigt keine andere Beurteilung; in jenem Fall war die dem Schuldanerkenntnis zugrunde liegende Schenkung unstreitig und bedurfte daher - anders als hier - keiner näheren Substantiierung.

2. Einer Haftung des Beklagten aufgrund des Schuldanerkenntnisses vom 09.07.2001 steht auch das mögliche Fehlen eines Rechtsgrundes nicht entgegen. Der Beklagte verkennt insoweit, dass das Bestehen eines Rechtsgrundes nicht eine vom Gläubiger darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzung für die Geltendmachung von Forderungen aus einem Schuldanerkenntnis im Sinne der § 780, 781 BGB ist. Vielmehr wirkt sich das Fehlen eines Rechtsgrundes für ein Schuldanerkenntnis nach dem geltendenden Abstraktionsprinzip nur so aus, dass das Schuldanerkenntnis kondizierbar ist (vgl. § 812 Abs. 2 BGB) bzw. dem Anspruch aus dem Schuldanerkenntnis die Bereicherungseinrede gemäß § 821 BGB entgegen gehalten werden kann; für das Fehlen des Rechtsgrundes im Sinne des § 812 Abs. 2 BGB bzw. das Bestehen der Bereicherungseinrede gemäß § 821 BGB ist indes der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig (vgl. Baumgärtel, a.a.O., Rdnr. 4; Staudinger-Marburger, a.a.O., § 780 Rdnr. 29). Die Bereicherungseinrede greift im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht durch, weil der Beklagte, selbst wenn das Anerkenntnis ohne Rechtsgrund gegeben worden wäre, das Geleistete, d.h. die Schuldanerkenntnisse, gemäß § 814 BGB nicht zurückverlangen könnte, weil ihm bei Abgabe des Schuldanerkenntnisses vom 09.07.2001, ebenso wie bei der Abgabe des Schuldanerkenntnisses vom 14.11.2001 das Fehlen eines Rechtsgrundes bekannt war. Wie der Beklagte selbst insbesondere im Schriftsatz vom 19.01.2003 (Bl. 209 ff. GA) ausgeführt hat, wusste er, dass zwischen ihm und dem Kläger keinerlei rechtliche Beziehungen bestanden und der Kläger bzw. die Firma F H Holz- und Bautenschutz Forderungen allenfalls gegen die Firma P GmbH hatte (Bl. 211 GA). Dennoch will er die Schuldanerkenntnisse unterzeichnet haben, obwohl er dabei auch erkannte, dass er sie gegenüber dem Kläger abgab, der - wie er wusste - nicht sein Gläubiger war (Bl. 211, 229 GA), nur "um zu verhindern, dass der Kläger ihn ständig weiter wegen der von ihm einverlangten ... Sicherheiten belästigte" (Bl. 252 GA). Daraus ergibt sich, dass dem Beklagten bei zutreffender laienhafter Bewertung der Verhältnisse durchaus klar war, dass der Kläger von ihm persönlich nichts verlangen konnte. Das reicht für den Ausschluss der Kondiktion aus.

B. Berufung des Klägers

Die Berufung des Klägers ist hingegen begründet.

1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung weiterer 43.459,81 € (85.000 DM) nebst der beantragten Zinsen aus dem Schuldanerkenntnis vom 14.11.2001. Auf einen Mangel der Schriftform gemäß §§ 780, 781, 126 BGB des aus den vorgenannten Gründen materiell wirksamen Schuldanerkenntnisses vom 14.11.2001 kann der Beklagte sich nicht erfolgreich berufen.

a) Zu Recht ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass die für ein konstitutives Schuldanerkenntnis erforderliche Schriftform gemäß §§ 780, 781, 126 BGB durch die Übersendung der Anerkenntniserklärung des Beklagten per Telefax nicht eingehalten worden ist.

Schriftformbedürftig ist sowohl bei einem Schuldversprechen als auch bei einem Schuldanerkenntnis, die jeweils einseitige verpflichtende Verträge sind, nur die Erklärung des Schuldners (vgl. nur BGH NJW 1991, 228; Staudinger-Marburger, a.a.O., § 780 Rn. 9; a.a.O., § 781 Rn. 5; Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 780 Rn. 6), hier also die des Beklagten. Die Annahmeerklärung des Gläubigers kann konkludent erfolgen; ein Zugang ist gemäß § 151 BGB entbehrlich (Staudinger-Marburger, a.a.O., § 780 Rn. 1). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Kläger seinerseits das Fax des Beklagten unterzeichnet hatte. Seine konkludente Annahmeerklärung folgt schon daraus, dass er nachfolgend Zahlungen angenommen und den Beklagten unter Bezugnahme auf das Anerkenntnis gemahnt hatte. Ersichtlich hatte der Beklagte auch nicht erwartet, dass ihm die Annahmeerklärung des Klägers zuging, da er auch ohne diesen Zugang Maßnahmen zu Erfüllung einleitete, wie etwa die Einrichtung eines Dauerauftrages und den wenn auch schleppenden Beginn mit der Ratenzahlung.

Den gesetzlichen Schriftformerfordernissen genügte indessen die Übersendung der Anerkenntniserklärung per Telefax nicht. Obwohl Willenerklärungen durchaus wirksam per Telefax abgegeben werden können und die Übersendung per Telefax den Anforderungen an eine gewillkürte Schriftform gemäß § 127 BGB genügt (vgl. BGH MDR 2004, 560 f), ist nach allgemeiner und zutreffender Meinung, die der Senat teilt, die Schriftform des § 126 BGB durch ein Telefax nicht eingehalten (vgl. Staudinger Marburger, a.a.O., § 780 Rn. 8; Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 126 Rn. 11). Da der Beklagte kein Kaufmann ist, waren die Formvorschriften auch grundsätzlich einzuhalten.

b) Ausnahmsweise ist es dem Beklagten hier jedoch gemäß § 242 BGB wegen besonders schwerer Treuepflichtverletzungen verwehrt, aus der Formnichtigkeit des Schuldanerkenntnisses Rechte für sich herzuleiten.

Kurze Zeit nach Übersendung des Faxes vom 14.11.2002, das der Beklagte immerhin unter Einhaltung der erforderlichen Form abgegeben hat, dem Kläger nur nicht so zugegangen ist, richtete er am 10.12.2001 einen - wenn gleich offenbar nicht ausgeführten - Dauerauftrag bei der Stadtsparkasse L über monatliche Zahlungen von 1.500 DM auf das im Tilgungsplan angegebene Konto ein, überwies am 10.01.2002 766,94 € sowie am 01.02.2002 1.500 € an den Kläger mit dem Verwendungszweck "Rate 01 + 02/02" und zahlte mit am 29.05.2002 eingelösten Schecks vom 06.03.2002 und 02.04.2002 jeweils weitere 750 €. Im Schreiben vom 15.04.2001 (Bl. 157 GA) stellte er nach Zusammenfassung des seinerzeitigen Sach- und Streitstand als weitere Diskussionsgrundlage ausdrücklich fest, dass das Schuldanerkenntnis über 85.000 DM zu Recht bestehe. Mit Schreiben vom 17.04.2002 (Bl. 23 AH) benannte der Beklagte auf Aufforderung des Klägers den Notar X in L für die Beurkundung des notariellen Schuldanerkenntnisses und bezeichnete weitere Punkte, die in die Urkunde aufgenommen werden sollten, so u.a., dass er lediglich eine Ratenzahlung von 500 € leisten könne, woran er mit Schreiben vom 18.04.2002 (Bl. 24 AH) festhielt. Das Bestehen der Schuld hat er damit mehrfach ausdrücklich bestätigt. Auch von der Abgabe des notariellen Schuldanerkenntnisses hatte er Abstand genommen, ohne seine Zahlungsbereitschaft in Abrede zu stellen; er hatte sie im Gegenteil im Schreiben vom 10.05.2002 (Bl. 49 GA) nochmals bestärkt. Erst in der Folgezeit verweigerte er sodann Zahlungen, zunächst mit der - unzutreffenden (s.o.) - Begründung, dass der Kläger das Angebot nicht angenommen habe. Noch später, erst im Laufe dieses Verfahrens hat er dann die Formnichtigkeit seiner Erklärung geltend gemacht. Ein solches Verhalten ist derart widersprüchlich und in so grober Weise treuwidrig, dass es dem Beklagten verwehrt ist, sich auf den Formmangel zu berufen.

2. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 6.925,12 € wegen des verloren gegangenen Urkundsverfahrens ist ebenfalls begründet. Der Kläger kann von dem Beklagten die Erstattung der Verfahrenskosten als Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung des Prozessrechtsverhältnisses verlangen.

Der Anspruch aus dem Schuldanerkenntnis vom 09.07.2001 war, wie zur Berufung des Beklagten ausgeführt (s.o. zu A.), begründet und wäre auch im Urkundsverfahren schlüssig und - ohne das Bestreiten der Echtheit der Unterschrift - mit den im Urkundsverfahren zulässigen und erforderlichen Mitteln belegt gewesen. Der Annahme des Landgerichts, dass der Kläger die Entstehung des Schadens durch einen Übergang ins ordentliche Verfahren hätte vermeiden können und dass es deshalb an der Kausalität zwischen der Pflichtverletzung des Beklagten und dem Schaden des Klägers fehle, vermag der Senat nicht zu folgen. Es durfte dem Kläger nicht verwehrt werden, seine - berechtigte - Forderung im Urkundsverfahren mit den damit verbundenen Vorteilen geltend zu machen. Nur weil der Beklagte wahrheitswidrig die Echtheit der Unterschrift bestritten hatte, konnte vom Kläger nicht verlangt werden, auf diese Vorteile zu verzichten und ins ordentliche Klageverfahren über zu gehen.

Das gleiche gilt in Bezug auf die weiter geltend gemachte Forderung aus dem Schuldanerkenntnis vom 14.11.2002. Ohne das seinerzeitige Bestreiten der Echtheit auch dieser Unterschrift des Beklagten hätte das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Wertung unter Berücksichtigung des § 242 BGB, dessen Voraussetzungen auch damals unstreitig waren, dazu kommen müssen, der Klage im Urkundsprozess stattzugeben. Prozesskosten wären deshalb bei wahrheitsgemäßen Angaben des Beklagten auch insoweit für den Kläger nicht angefallen, weil sie dem Beklagten auferlegt worden wären (§ 91 Abs. 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Abs. 2 ZPO). Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits waren überwiegend Tatsachenfragen. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 61.956,75 €, davon Berufung des Klägers: 46.617,99 €, Berufung des Beklagten: 15.338,76 €.

Ende der Entscheidung

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