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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 14.08.2003
Aktenzeichen: 8 U 24/03
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 151
BGB § 242
BGB § 397
BGB § 433 Abs. 2
BGB § 651
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 296 Abs. 2
ZPO § 529
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
8 U 24/03

Anlage zum Protokoll vom 14.08.03

Verkündet am 14.08.03

OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 24.07.2003 durch die Richter am Oberlandesgericht Ketterle und Dr. Richter sowie die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schmitz

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.02.2003 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 O 77/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Restkaufpreisbeträgen aus den Jahren 1997 bis 2001 in Höhe von insgesamt 138.101,70 € mit der Begründung in Anspruch, die Beklagte bzw. deren angebliche Rechtsvorgängerin, die Fa. M. Köln-Wuppertal e.G., habe in dieser Höhe zu Unrecht Skontoabzüge vorgenommen.

Die Klägerin lieferte von Anfang 1997 bis Oktober 1997 an eine Fa. M. Köln-Wuppertal e.G. und in der Folgezeit bis Herbst 2001 an die Beklagte Verpackungsmaterial. Zu den Lieferungen erstellte die Klägerin ca. 850 Rechnungen, auf denen jeweils vermerkt war "Zahlung bis ... (Datum) - 3 % Skonto" bzw. "... 2 % Skonto", soweit die Rechnungen von Anfang 1997 bis Oktober 1997 an die Fa. M. Köln-Wuppertal e.G. gerichtet waren. Das angegebene Datum entsprach in der Regel einer Frist von zwei Wochen ab Rechnungsdatum. Die Fa. M. Köln-Wuppertal e.G. und später die Beklagte überwiesen die angeforderten Rechnungsbeträge an die Klägerin jeweils gekürzt um 3 % Skonto, auch wenn die Zahlungen erst innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungseingang erfolgten, in Einzelfällen auch bei noch späteren Zahlungen.

Nach vorausgegangenem Mahnverfahren ist auf Antrag und zugunsten einer Firma C. Verpackungen GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer D. L. und E. S., ein Vollstreckungsbescheid gegen die Beklagte über einen Betrag von 138.101,70 € ergangen, gegen den die Beklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt hat. Nach Überleitung der Sache ins Klageverfahren ist sodann unter der Kurzrubrumsbezeichnung "C. Verpackungen GmbH & Co.KG gegen T. C. E. GmbH", der vormaligen Firma der Beklagten, der Antrag angekündigt worden, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 138.101,69 € nebst Zinsen zu zahlen. Mit der Beklagten nicht zugegangenem Schriftsatz vom 04.09.2002 hat die Klägerin des weiteren darauf hingewiesen, dass ihre richtige Bezeichnung laute "Firma C. Verpackungen GmbH & Co.KG, vertreten durch die C. Verpackungen Geschäftsführungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer D. L.".

Das Landgericht hat den zuletzt gestellten Antrag der Klägerin, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 14.01.2002 aufrecht zu erhalten, durch das angefochtene Urteil mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin zwar aktivlegitimiert sei, da die Bezeichnung im Mahn- und Vollstreckungsbescheid lediglich eine der Berichtigung zugängliche falsche Parteibezeichnung gewesen sei, Ansprüche der Klägerin auf Restkaufpreiszahlung indes nicht bestünden, weil nach dem zu Grunde zu legenden Vortrag der Beklagten eine Vereinbarung über die Berechtigung zum Skontoabzug bei Überweisungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang bei der Beklagten getroffen worden sei und die Beklagte in der Regel innerhalb dieses Zeitraumes gezahlt habe. Soweit Zahlungen zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt seien, habe die Klägerin sich durch das Akzeptieren der in den Zahlungsavis, die die Beklagte regelmäßig übersandt habe, ausgewiesenen Abzüge konkludent mit einer Fristüberschreitung in den betreffenden Fällen einverstanden erklärt. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 14.01.2003 sowohl eine entsprechende Vereinbarung als auch den Zugang der Zahlungsavis bestritten habe, sei dies verspätet und damit unbeachtlich. Restkaufpreisansprüche für Lieferungen und aus Rechnungen an die Firma M. Köln-Wuppertal e.G. stünden der Klägerin gegen die Beklagte im übrigen schon deshalb nicht zu, weil die Klägerin eine - von der Beklagten bestrittene - Geschäftsbeziehung zur Beklagten für diesen Zeitraum schon nicht substantiiert dargelegt habe.

Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 137 bis 143 GA) Bezug genommen.

Die Klägerin hat gegen dieses Urteil frist- und formgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet.

Mit der Berufung verfolgt sie ihren erstinstanzlich zuletzt gestellten Klageantrag mit der Maßgabe weiter, dass die Zahlung an sie, die Klägerin zu leisten sei.

Sie rügt insbesondere angebliche wesentliche Verfahrensfehler des Landgerichts, weil ihr Vortrag aus dem Schriftsatz vom 14.01.2003 zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen worden sei.

In der Sache wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere vertritt sie weiterhin die Auffassung, dass für die Berechtigung zum Skontoabzug dasjenige maßgeblich gewesen sei, was auf den Rechnungen als Zahlungsziel aufgedruckt gewesen sei, und dass es für die Einhaltung der Zahlungsfrist auf den Zahlungseingang ankomme. Weiter behauptet sie nunmehr, dass die Beklagte Rechtsnachfolgerin der Firma M. Köln-Wuppertal e.G. sei und deren Verpflichtungen übernommen habe.

Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 23.05.2003 (Bl. 175 ff. GA) sowie den Schriftsatz vom 15.07.2003 (Bl. 252 ff. GA) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 14.01.2002 -01-2893214-0-1- i.H.v. 138.101,70 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2001 mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass die Zahlung an sie zu leisten sei,

hilfsweise die Revision zuzulassen,

hilfsweise das Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie tritt den Behauptungen und Rechtsansichten der Klägerin im einzelnen entgegen und verteidigt das Ergebnis des angefochtenen Urteils, ist aber der Ansicht, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts ein Klägerwechsel vorgelegen habe, der, da sie davon erst im Termin vom 17.01.2003 erfahren habe, eine Verjährung der geltend gemachten Forderungen aus den Jahren 1997 und 1998 zur Folge habe.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf die Berufungserwiderung vom 04.07.2003 (Bl. 226 ff. GA) Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, das Rechtsmittel hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Ungeachtet dessen, ob das Landgericht den Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 14.01.2003 als verspätet zurückweisen durfte, stehen der Klägerin schon aufgrund der im Berufungsverfahren zu Grunde zu legenden Feststellungen (§ 529 ZPO) keine weiteren Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zu. Damit beruht die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Rechtsverletzung, weil die gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen im Ergebnis keine andere Entscheidung als die Klageabweisung rechtfertigen (§ 513 ZPO). Ein Anlass zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht besteht deshalb nicht, auch wenn dem Landgericht ein Verfahrensfehler unterlaufen sein sollte.

1.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht allerdings in der Rubrumsänderung keinen Klägerwechsel, sondern nur eine Rubrumsberichtigung gesehen. Bei der Bezeichnung der Antragstellerin im Mahnverfahren als "C. Verpackungen GmbH" handelt es sich nach Maßgabe der hier gebotenen Auslegung (vgl. BGH NJW 1987, 1946 f.; BGH NJW 1988, 1585, 1587; BGH NJW 1989, 1496 f.; BGH NJW 1999, 1871 f.; BFH BB 1987, 398) lediglich um eine unrichtige Parteibezeichnung, die berichtigt werden konnte. Denn maßgebend ist, wie die Bezeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht der Empfänger, d.h. des Gerichts und der Beklagten, zu verstehen ist (vgl. BGH, jeweils a.a.O.); bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusprechen, die, auch unter Berücksichtigung nachfolgender Prozessvorgänge, erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll. Das war hier die Klägerin, die Firma C. Verpackungen GmbH & Co.KG. Eine Fa. "C. Verpackungen GmbH" existiert offensichtlich nicht. Die Komplementärin der Klägerin firmiert unter der Bezeichnung "C. Verpackungen Geschäftsführungsgesellschaft mbH". Dafür, dass dennoch die Komplementärin als Antragstellerin gemeint gewesen sein könnte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Zwar sind in den Mahnbescheids- bzw. Vollstreckungsbescheidsanträgen zwei natürliche Personen als vertretungsberechtigte Geschäftsführer genannt, was dafür sprechen könnte, dass tatsächlich nicht eine GmbH & Co.KG Antragstellerin sein sollte, sondern eine GmbH. Jedoch zeigt ein Blick auf die Rechnungen, die die Klägerin stellte, dass in den darin enthaltene Angaben zur Klägerin als Geschäftsführer nur diese beiden Personen nannten. Der - wenn auch nicht korrekte - Bezug dieser Personen zur Klägerin war damit gegeben. Geschäftsführer der Komplementärin sind außerdem nicht beide, sondern nur eine der genannten Personen. Des weiteren hat die Klägerin in der Klageschrift vom 21.02.2002 im Kurzrubrum als Klägerin die Firma "C. Verpackungen GmbH & Co.KG" angegeben und im folgenden zur Begründung des im Mahnverfahren geltend gemachten Anspruches der Klägerin ausgeführt. Die Beklagte hat sich darauf auch unmittelbar zur Sache eingelassen, ohne die Parteistellung der Klägerin oder die Aktivlegitimation einer Firma C. Verpackungen GmbH zu beanstanden. Sie ging also ersichtlich auch davon aus, dass Klägerin ihre Vertragspartnerin, die Firma C. Verpackungen GmbH & Co.KG, ist.

Die Firma C. Verpackungen GmbH & Co.KG hat damit als richtige Klägerin den Mahnbescheid erwirkt und damit die Verjährung von etwaigen Forderungen gegen die Beklagte rechtzeitig unterbrochen.

2.

Im Ergebnis ebenfalls zu Recht hat das Landgericht darüber hinaus aber einen Restkaufanspruch der Klägerin gemäß §§ 651, 433 Abs. 2 BGB abgelehnt.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Parteien ausdrücklich eine Skontovereinbarung entsprechend der von der Beklagten bzw. der Fa. M. Köln-Wuppertal e.G. praktizierten Zahlungsweise getroffen haben. Denn auch ohne eine ausdrückliche Vereinbarung über die Berechtigung zum Skontoabzug waren die vorgenommenen Abzüge wirksam, weil sich die Parteien darüber konkludent verständigt hatten. Das Bestreiten einer ausdrücklichen Vereinbarung seitens der Klägerin war damit unerheblich, so dass letztlich dahingestellt bleiben konnte, ob ihr Vortrag im Schriftsatz vom 14.01.2003 auch gemäß § 296 Abs. 2 ZPO verspätet war.

Ausgehend von dem klägerischen Sachvortrag, wonach keine besondere Abrede über die Gewährung von Skonti bestanden habe, lag in der jeweiligen Angabe auf den Rechnungen "Zahlung bis .. (Datum) - 3 % Skonto" ein Angebot zum Abschluss eines aufschiebend bedingten Teilerlassvertrages im Sinne des § 397 BGB für den Fall fristgerechter Zahlung (vgl. BGH NJW 1998, 1302 f.; OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 1634; Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Aufl., 2003, § 157 Rdnr. 16), dessen ausdrückliche Annahmeerklärung nach § 151 BGB entbehrlich gewesen wäre (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O.). Die Beklagte hat dieses Angebot indessen nicht angenommen, sondern ihrerseits der Klägerin durch den Einbehalt auch bei späterer Zahlung konkludent ein neues Angebot über eine Skontovereinbarung gemacht (vgl. § 150 Abs. 2 BGB). Dieses Angebot hat die Klägerin stillschweigend angenommen, in dem sie über Jahre hinweg und während der gesamten Dauer der Lieferbeziehungen von 1997 bis 2001 die Abzüge durchweg nicht beanstandet hat.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass Schweigen grundsätzlich nicht, auch nicht im kaufmännischen Handelsverkehr, als Zustimmung anzusehen ist und dass an einen konkludenten Verzicht strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH NJW 1996, 588 f.). Die widerspruchslose Hinnahme der Abzüge unter reibungsloser Fortsetzung der Geschäfte über einen langen Zeitraum hatte indessen hier den objektiven Erklärungswert, dass die Klägerin mit den Abzügen, so wie sie von der Beklagten praktiziert wurden, einverstanden war. Dies hat letztlich auch die Klägerin eingeräumt, wenn sie die widerspruchslose Hinnahme der Abzüge über Jahre hinweg damit begründet, dass sie der wirtschaftlichen Überlegenheit der Beklagten nicht entgegentreten wollte. Das Schreiben der Klägerin vom 11.03.1998 (Bl. 72 GA), mit dem sie die Beklagte an Skontonachforderungen erinnerte, steht dem nicht entgegen. Denn unabhängig davon, ob die Klägerin, wie von der Beklagten behauptet, später ausdrücklich auf eine Nachforderung verzichtet hatte, steht jedenfalls fest, dass die Klägerin auch diese Forderungen, nachdem die Beklagte die Verspätung erklärt hatte, nicht mehr weiter verfolgte. Hinzu kommt, dass die Beanstandung in einem relativ frühen Stadium der unmittelbaren Vertragsbeziehung zwischen den Parteien erfolgte. Eine solche einmalige Beanstandung ändert aber nichts an dem Erklärungswert des anschließenden langfristig gleichartigen Verhaltens (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.). Bestätigt wird das konkludente Einverständnis der Klägerin im übrigen auch durch die in ihrem Schreiben vom 29.12.2000 (Bl. 243 f. GA) wiedergegebene Besprechung vom 19.12.2000. Aus diesem Schreiben folgt, dass bei der Besprechung über die weitere Gewährung von Skonti bei Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen gesprochen wurde. Gleichwohl hat die Klägerin dies unstreitig nicht zum Anlass genommen, die Zahlungsweise der Beklagten zu beanstanden oder auch nur darauf hinzuweisen, dass die Skontoabrede "3 % Skonto bei Zahlung innerhalb 14 Tagen" anders als bisher gehandhabt werden müsse. Daraus kann nur geschlossen werden, dass die Klägerin mit der Zahlungsweise der Beklagten in der Vergangenheit tatsächlich einverstanden war. Gleiches gilt, soweit die Klägerin, wie sie im Berufungsverfahren eingeräumt hat, jedenfalls in den Jahren 2000 und 2001 widerspruchslos die Zahlungsavis der Beklagten entgegengenommen hatte, obwohl ihr darin deutlich vor Augen geführt wurde, dass die Beklagte ihre Angebote über eine Skontovereinbarung in den einzelnen Rechnungen nicht angenommen hatte, sondern Skonto auch bei Überschreitung der dort genannten Fristen abgezogen hatte.

Gemäß § 242 BGB war die Klägerin darüber hinaus nach Treu und Glauben verpflichtet, ihren abweichenden Willen gegenüber der Beklagten kundzutun. Gerade im Handelsverkehr besteht ein besonderes Bedürfnis, stets den Umfang und den Stand der Verpflichtungen und Rechte aus einer Handelsverbindung übersehen zu können (vgl. OLG Köln, NJW 1960, 1669). Das gilt in besonderem Maße bei derart intensiven, quantitativ umfangreichen und langdauernden Geschäftsbeziehungen wie hier. Es liegt auf der Hand, dass eine spätere Nachforderung der Abzüge für die Beklagte mit einem enormen Arbeitsaufwand verbunden sein musste, wie in diesem Verfahren schon die von der Beklagten gefertigte Zahlungsaufstellung zeigt. Auch in buchhalterischer Hinsicht konnte es sich für die Beklagte nachteilig auswirken, wenn die Klägerin die Abzüge jahrelang zwar widerspruchslos hinnahm, damit aber dennoch kein endgültiger Verzicht verbunden gewesen sein sollte. Die aus den vertraglichen Beziehungen resultierenden gegenseitigen Rücksichtsnahmepflichten geboten deshalb, dass die Klägerin den von der Beklagten vorgenommenen Abzügen widersprach, wenn sie damit nicht einverstanden war.

3.

Nach alledem stehen der Klägerin auch keine Restkaufpreisansprüche aus Lieferungen an die Fa. M. Köln-Wuppertal e.G. zu, selbst wenn die Beklagte deren Rechtsnachfolgerin wäre. Denn dann wäre die Klägerin auch in Bezug auf diese Forderungen aus den vorstehend genannten Gründen verpflichtet gewesen, den Skontoabzügen zu widersprechen, wenn sie damit nicht einverstanden war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 138.101,70 €.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Verfahren betrifft im wesentlichen Tatsachenfragen im Zusammenhang mit dem geschäftlichen Verhalten der Parteien, dessen Bewertung keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen hat.

Ende der Entscheidung

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