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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 13.11.2008
Aktenzeichen: 8 U 26/08
Rechtsgebiete: AO, ZPO, BGB, StBerG


Vorschriften:

AO § 153
AO § 174 Abs. 2
AO §§ 179 ff.
AO § 182
AO § 233a
ZPO § 286
ZPO § 287
BGB § 254
BGB § 278
BGB § 328
BGB § 334
BGB § 846
StBerG § 68
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 08.04.2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 181/07 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.256,06 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2007 zu zahlen.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 837,52 € zu zahlen.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 Veranlagungszeitraum1999200020012002
ZinsbeginnApril 2001Juli 2002April 2003April 2004
ZinsendeOktober 2005Oktober 2005Oktober 2005Oktober 2005
Anzahl der vollen Monate54393018
Zinssatz27 %19,5 %15 %9 %
zu verzinsender Betrag27.150 €14.050 €10.750 €11.550 €
Zinsen7.330,50 €2.739,75 €1.612,50 €1.039,50 €

 Veranlagungszeitraum1999200020012002
ZinsbeginnJanuar 2001April 2002Januar 2003Januar 2004
ZinsendeOktober 2005Oktober 2005Oktober 2005Oktober 2005
Anzahl volle Monate57423321
Zinssatz28,5 %21 %16,5 %10,5 %
zu verzinsender Betrag27.150 €14.050 €10.750 €11.550 €
erstattungsfähige Zinsen7.737,75 €2.950,50 €1.773,75 €1.212,75 €

Gründe:

I.

Der Kläger - einer von mehr als hundert Kommanditisten einer Kapitalanlagegesellschaft, die von der Beklagten steuerlich beraten worden ist - nimmt die beklagte Steuerberatungsgesellschaft aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht der Gesellschaft wegen angeblicher Verletzungen ihrer Steuerberaterpflichten auf Schadensersatz in Anspruch. Er begehrt die Erstattung von Nachzahlungszinsen, die in Zusammenhang mit seinen Einkommensteuerfestsetzungen für 1999 bis 2002 stehen, sowie die Erstattung vorgerichtlicher Kosten. Bei dem Rechtsstreit handelt es sich um ein Musterverfahren.

Der Kläger ist Kommanditist der D. I. Dr. L. C. KG mit Sitz in N. (im Folgenden: KG), die von 1996 bis 1998 in C.-I. ein Handels- und Gewerbezentrum errichtet hat und seitdem betreibt. Bei der KG handelt es sich um ein Steuersparmodell, bei dem es um die schnellstmögliche Erzielung von Steuervorteilen ging. Der Kläger hat sich 1997 mit einem Anteil von 1 Mio. DM an der KG beteiligt. Die Beklagte war und ist die Steuerberaterin der KG. Sie war u.a. damit beauftragt, die jährlichen Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zu erstellen. Mit den Steuererklärungen des Klägers war und ist sie nicht mandatiert.

Die KG hatte mit notariellem Kaufvertrag vom 21.12.1996 ein Büro- und Geschäftsgebäude erworben und den Kaufpreis am 30.12.1996 voll entrichtet. Die Verkäuferin hatte sich vorbehalten, zur Umsatzsteuer zu optieren, was sie am 20.01.1997 für 97,1 % des Kaufpreises tat. Mit Schreiben vom 23.03.1997 reichte die Beklagte beim Finanzamt M.-X., das für die KG zuständig ist, die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung für 1996 ein und wies darin einen Verlust aus Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus. Mit Bescheid vom 11.06.1997 veranlagte das Finanzamt zunächst erklärungsgemäß, änderte den Bescheid aber unter dem 10.09.1997. Es vertrat nun die Auffassung, dass aufgrund der Optionsausübung auch der im Jahr 1996 gezahlte Kaufpreisanteil einen Vorsteuerbetrag enthalte und erhöhte den bereits erklärten Verlust um diesen Betrag. Dem war am 01.09.1997 eine Besprechung zwischen einem Vertreter des Finanzamts und dem Geschäftsführer der Beklagten vorausgegangen, deren Inhalt streitig ist.

Am 18.08.1998 reichte die Beklagte die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung für 1997 ein und erklärte hierbei Verluste aus Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, in denen der Vorsteuer-Anteil enthalten war, den das Finanzamt bereits für 1996 anerkannt hatte. Unter dem 10.11.1998 veranlagte das Finanzamt erklärungsgemäß, ohne zu bemerken, dass dieselben Vorsteuern bereits berücksichtigt worden waren.

Aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 04.03.2000 fand bei der KG eine Betriebsprüfung für die Jahre 1996 und 1997 statt, die bis 2005 dauerte. Der Betriebsprüfungsbericht vom 30.10.2001, der der Beklagten mit Schreiben vom 20.11.2001 übersandt worden war, entdeckte die in 1997 zu viel angesetzten Vorsteuern. Deshalb - und weil das Finanzamt der Ansicht war, dass die Grundstücksanzahlung im Jahr 1996 willkürlich erfolgt sei, um sich die bis Jahresende geltende Fördergebietsabschreibung zu erhalten - änderte das Finanzamt mit Bescheid vom 07.08.2002 den Bescheid vom 10.11.1998 ab und erkannte die für 1997 erklärten Verluste nicht mehr an, soweit sie für 1996 schon berücksichtigt worden waren, nämlich in Höhe von rund 16 Mio. DM; zugleich erhöhten sich die Verluste aufgrund weiterer Feststellungen um rund 5 Mio. DM. Hiergegen legte die Beklagte Einspruch ein und beantragte für 1997 die Aussetzung der Vollziehung des Differenzbetrages zwischen den Verlusten der beiden Bescheide. Mit Bescheid vom 14.10.2002 setzte das Finanzamt die Vollziehung aus. Unter dem 31.10.2002 erging ein geänderter Aussetzungsbescheid. Mit Rundschreiben vom 22.11.2002 wies die Beklagte alle Gesellschafter darauf hin, dass nach der Einspruchsentscheidung Nachzahlungen fällig werden könnten, die mit 6 % Jahreszinsen zu verzinsen seien. Je nach den persönlichen steuerlichen und finanziellen Verhältnissen könne es sinnvoll sein, auf die Aussetzung der Vollziehung zu verzichten.

Mit weiterem Rundschreiben vom 24.08.2005 erläuterte die Beklagte den Gesellschaftern, weshalb die Feststellungsbescheide für 1996 und 1997 geändert worden waren und dass sich hierdurch die Verluste für 1999 bis 2002 vermindern würden; dies führe zu Steuernachzahlungen, die zu verzinsen seien. Zuvor hatte sich die Beklagte entschlossen, die Verluste für 1996 bis 1998 zu erhöhen, indem sie eine Sonder-AfA vorzog, die ansonsten für die Jahre 1999 bis 2002 geltend gemacht worden wäre. Damit sollten die durch die Betriebsprüfung gekürzten Werbungskosten ausgeglichen werden, von denen der größte Anteil auf den gekürzten Vorsteuerabzug 1997 entfiel. Es gelang, diese Kürzungen vollständig auszugleichen, wodurch die Aussetzung der Vollziehung im Nachhinein gerechtfertigt wurde, so dass keine Aussetzungszinsen anfielen.

Für die Jahre 1999 bis 2002 waren bereits in den Jahren 2000 bis 2003 Feststellungsbescheide unter Berücksichtigung der Sonder-AfA ergangen. Diese Bescheide mussten 2006 geändert werden, weil die Sonder-AfA durch die Verlagerung auf das Jahr 1997 nicht mehr in vollem Umfang zur Verfügung stand. Dies führte dazu, dass sich die Verluste der KG in den Jahren 1999 bis 2002 verminderten und die Einkommensteuerschuld der Kommanditisten sich entsprechend erhöhte. Die letztgültigen Einkommensteuerbescheide des Klägers für 1999 bis 2002 ergingen unter dem 25.04.2006. Sie belasteten den Kläger mit Nachzahlungszinsen auf die Einkommensteuerschuld, die sich für 1999 bis 2002 auf 14.838,00 € summierten (1999: 8.145,00 €, 2000: 3.372,00 €, 2001: 1.935,00 €, 2002: 1.386,00 €). Von diesem Betrag macht der Kläger sowohl aus eigenem als auch - kraft Abtretungsvertrag vom 05.11.2007 - aus abgetretenem Recht der KG drei Viertel, d.h. 11.128,50 €, als Schadensersatz geltend; ein Viertel zieht er als Vorteilsausgleich ab. Darüber hinaus begehrt er Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 837,52 € wegen einer anwaltlichen Beratung, die er im September 2005 in Anspruch nahm.

Der Kläger hat behauptet, im Gespräch vom 01.09.1997 sei zwischen dem Vertreter des Finanzamts und dem Geschäftsführer der Beklagten geklärt worden, dass die Vorsteuer schon für 1996 als Aufwand zu berücksichtigen sei. Der Rücktrag der Sonder-AfA sei weder mit der Gesellschaft noch mit den Gesellschaftern abgestimmt worden. Auch bei anderer Verteilung der Verluste auf die einzelnen Steuerjahre hätte er Einkommensteuer in derselben Höhe zahlen müssen.

Er ist der Ansicht gewesen, schon die Geltendmachung der Verluste aus Vorsteuer für 1997 sei pflichtwidrig gewesen. Jedenfalls hätte die Beklagte aber die Gesellschafter schon bei Erlass des Feststellungsbescheids für 1997 darauf hinweisen müssen, dass die Verluste zugleich für 1996 geltend gemacht worden seien und es daher vorteilhaft sein könne, für 1997 einen Steuermehrbetrag "zur Verwahrung" zu zahlen, um Aussetzungszinsen zu vermeiden. Das Schreiben vom 07.10.2005 lasse nicht erkennen, dass die Beklagte durch eine Verschiebung der Sonder-AfA die zu hohen Werbungskosten für 1997 habe kompensieren wollen; der allgemeine Hinweis auf mögliche Steuernachzahlungen genüge nicht, zumal deren Volumen nicht angegeben werde.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.128,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2007 zu zahlen;

2. die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 837,52 € zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage zurückzuweisen.

Sie hat behauptet, die unstreitige Tatsache, dass für 1999 bis 2002 zunächst Sonderabschreibungen in Anspruch genommen worden seien, habe allein daran gelegen, dass im Zeitpunkt der Erstellung der Feststellungserklärungen für 1999 bis 2002 die Betriebsprüfung für 1996 bis 1998 - insoweit unstreitig - noch nicht abgeschlossen gewesen sei, weshalb die Beklagte nicht gewusst habe, welches Abschreibungspotenzial für 1999 bis 2002 noch zur Verfügung gestanden habe. Eine Festgeldanlage wäre in dem Zeitraum, für den der Kläger mit Nachzahlungszinsen belastet worden ist, mit mindestens 6 % p.a. verzinst worden.

Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, das Finanzamt habe den Feststellungsbescheid für 1996 oder 1997 von Amts wegen im Hinblick auf widerstreitende Interessen gemäß § 174 Abs. 2 AO ändern müssen. Der Kläger müsse sich die Nachzahlungszinsen anrechnen lassen, die bis zum Erlass des Erstbescheides ohnehin entstanden wären, ferner die, die ab dem 07.10.2005 angefallen seien und schließlich die, die deswegen angefallen seien, weil die im Anschluss an den Erlass der Feststellungsbescheide für 1999 und 2000 erlassenen Einkommensteuerbescheide für 1999 und 2000 möglicherweise nach dem Beginn des Zinslaufs am 01.04.2001 bzw. 01.04.2002 erlassen worden sind. Der Kläger müsse außerdem seinen Liquiditätsvorteil konkret darlegen und dürfe nicht auf eine fiktive Festgeldanlage abstellen.

Die Beklagte hat, auch soweit der Kläger Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend macht, die Einrede der Verjährung erhoben.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird gemäß 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (Bl. 159 bis 165 GA).

Das Landgericht hat die Klage zum Teil für begründet erachtet und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 6.361,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2007 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 603,93 € zu zahlen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in tenorierter Höhe wegen Verletzung des zwischen der Beklagten und der KG geschlossenen Steuerberatungsvertrags, der - zumindest soweit er die Erstellung von Feststellungserklärungen umfasste - ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter sei. Die Pflichtverletzung der Beklagte liege zum einen darin, dass sie die gezahlte Vorsteuer sowohl für den Veranlagungszeitraum 1996 als auch für den Veranlagungszeitraum 1997 in Ansatz gebracht habe, weshalb sie im ursprünglichen Feststellungsbescheid für 1997 vom 10.11.1998 zu Unrecht enthalten gewesen sei. Schon die Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1997, die zu einer Doppelberücksichtigung der gezahlten Vorsteuer geführt habe, die bei ordnungsgemäßem Vorgehen des Finanzamts nicht hätte erfolgen dürfen, sei fehlerhaft und pflichtwidrig gewesen. Denn die Beklagte habe hierbei nicht den relativ sichersten Weg eingeschlagen. Bei zunächst erklärungsgemäßer Veranlagung habe die Gefahr einer späteren Änderung der Bescheide mit entsprechenden Steuernachzahlungen bestanden. Aus dieser Pflichtverletzung sei zwar kein unmittelbarer Schaden entstanden, weil die gekürzten Verluste durch das nachträgliche Vorziehen der Sonder-AfA hätten ausgeglichen werden können, so dass nachträglich auch der Grund für Aussetzungszinsen entfallen sei. Jedoch habe das Schließen der "Verlustlücke" zu einer neuen Lücke in den Veranlagungszeiträumen 1999 bis 2002 geführt, die Ursache für die Nachzahlungszinsen geworden sei. Damit habe sich der ursprünglich entstandene Schaden zwar gewandelt, sei aber gleichwohl schon durch den Fehler betreffend den Veranlagungszeitraum 1997 angelegt gewesen. Die Beklagte könne auch nicht mit Erfolg einwenden, dass Finanzamt hätte die Widersprüchlichkeit der Steuererklärungen für 1996 und 1997 bemerken müssen. Ein mitursächlicher Fehler des Finanzamtes unterbreche nicht den Zurechnungszusammenhang, denn er beruhe mittelbar auf Umständen, die der Steuerberater durch ordnungsgemäße Vertragsleistung hätte vermeiden können.

Die zweite Pflichtverletzung der Beklagte liege darin, dass sie es im Rahmen der ursprünglichen Feststellungserklärungen versäumt habe, die Gesellschafter darauf hinzuweisen, dass bei negativem Ausgang der Betriebsprüfung für 1996 bis 1998 die Sonder-AfA vorverlagert werden müsste, wodurch Nachzahlungen und Nachzahlungszinsen anfallen könnten. Die Hinweise in dem Schreiben vom 07.10.2005, in dem die Beklagte erstmals einen Weg zur Beendigung des Zinslaufs aufgezeigt habe, hätten bereits nach Erlass der ursprünglichen Feststellungsbescheide für 1999 bis 2002 in den Jahren 2000 bis 2003 erteilt werden müssen. Der Kläger hätte dann prüfen lassen können, ob seine persönlichen steuerlichen Verhältnisse es hätten angezeigt erscheinen lassen, die zu erwartenden Nachzahlungen vorab freiwillig unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu zahlen, was zu einem Erlass der Nachzahlungszinsen geführt hätte.

Der Schadensersatzanspruch sei nicht verjährt. Die Verjährungsfrist habe insbesondere nicht bereits mit der Bekanntgabe der ursprüngliche Feststellungsbescheide für 1999 bis 2002 zu laufen begonnen, denn der Schaden in Form von Nachzahlungszinsen sei erst durch weiteres Handeln - nämlich die Vorverlagerung der Sonder-AfA - eingetreten. So wie die Verjährung des auf Ersatz von Aussetzungszinsen gerichteten Anspruchs mit dem Zugang des schädigenden Steuerbescheides beginne, habe der auf Ersatz von Nachzahlungszinsen gerichtete Anspruch erst mit der Bekanntgabe der geänderten Feststellungsbescheide - als den Grundlagenbescheiden für die 1999 bis 2002 - im Jahr 2006 zu verjähren begonnen.

Aus jeder der beiden Pflichtverletzungen der Beklagten sei dem Kläger ein Schaden in Gestalt von Nachzahlungszinsen entstanden. Wäre die Verlustverteilung von Anfang an so vorgenommen worden, wie es nachträglich - zutreffend - geschehen ist, wären zu Lasten des Klägers dieselben Steuern, aber keine Nachzahlungszinsen angefallen. Die Schadenshöhe hat das Landgericht gemäß § 287 ZPO ermittelt und hierbei zum einen - was den Veranlagungszeitraum 2000 anbelangte - die Nachzahlungszinsen für die Monate April bis Juni 2002 für nicht erstattungsfähig erachtet und zum anderen für alle vier Veranlagungszeiträume eine Erstattung der Zinsen für die Monate November 2005 bis April 2006 ausgeschlossen. Letzteres hat es damit begründet, dass der Kläger jedenfalls ab dem Schreiben der Beklagten vom 07.10.2005 die Möglichkeit gehabt hätte, den Zinslauf zu beenden. Das Landgericht hat schließlich die nachfolgende Zinsberechnung vorgenommen:

Die hiernach grundsätzlich für erstattungsfähig erachteten Zinsen in Höhe von 12.722,25 € hat das Landgericht im Rahmen der Vorteilsausgleichung gemäß § 287 ZPO halbiert (6.361,13 €), um so dem Liquiditätsgewinn des Klägers Rechnung zu tragen. Dabei ist es von Festgeldzinsen ausgegangen, die im Zeitraum von April 2001 bis Oktober 2005 im Durchschnitt 3 % betragen hätten. Von den 3 % fiktiv erwirtschafteten Festgeldzinsen hat es indessen keinen Abzug fiktiver Steuern vorgenommen, weil es der Ansicht war, dass der Kläger hierfür die Vorteilsausgleichung insgesamt hätte konkret berechnen müssen. Anwaltskosten hat es schließlich in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer aus einem Streitwert von 6.361,13 €, d.h. in Höhe von 603,93 €, für ersatzfähig erachtet.

Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtene Urteils Bezug genommen (Bl. 165 bis 170 GA).

Mit ihren form- und fristgerecht eingelegten Berufungen verfolgen beide Parteien ihre ursprünglichen Begehren weiter. Gegenstand der Berufung des Klägers ist folglich der von dem Landgericht abgewiesene Teil der geltend gemachten Schadensersatzansprüche in Höhe von 4.767,37 € nebst Zinsen, was den Hauptantrag anbelangt, und weiteren 233,59 € Anwaltskosten. Gegenstand der Berufung der Beklagten sind die zugesprochenen Beträge in Höhe von 6.361,13 € nebst Zinsen und weiteren 603,93 €.

Der Kläger ist der Ansicht, das Landgericht habe den Beginn der Zinslaufzeit falsch bemessen, indem es die Nachzahlungszinsen um jeweils drei Monate nachverlagerte. Soweit das Landgericht argumentiere, es sei davon auszugehen, dass das Wohnsitzfinanzamt des Klägers die Nachzahlungszinsen bereits seit Eingang der ersten Feststellungsbescheide bei dem Finanzamt berechnet bzw. die Einkommensteuerbescheide des Klägers entgegen den bestandskräftigen Feststellungen des Finanzamts M.-X. falsch ausgelegt habe, habe es den Beginn der Zinslaufzeit nach § 233a AO nicht zutreffend berücksichtigt.

Ferner habe das Landgericht das Ende der Zinslauffrist falsch bestimmt. Zu Unrecht habe es den Zinsschaden für die Zeit von November 2005 bis April 2006 mit der Begründung aberkannt, dass der Kläger spätestens mit dem Rundschreiben der Beklagten vom 07.10.2005 die Möglichkeit gehabt hätte, den Zinslauf zu beenden. Denn weder dieses Schreiben noch die darin in Bezug genommene Anlage zum Schreiben vom 13.09.2005 hätten für den Kläger nachvollziehbar erkennbar gemacht, ob und welche Nachzahlungen er nach Erlass berichtigter Einkommensteuerbescheide würde leisten müssen. Selbst wenn er dies gewusst hätte, wäre er im Übrigen nicht in der Lage gewesen, vorzeitige Zahlungen an sein Finanzamt zu leisten, sondern hätte erst den Zugang der berichtigten Einkommensteuerbescheide abwarten müssen. Denn mangels entsprechenden Leistungsangebots hätte das Finanzamt eine solche à-conto-Zahlung nicht verbuchen können und den Betrag gegebenenfalls an den Kläger zurücküberwiesen.

Schließlich sei auch die Halbierung des Zinsschadens im Wege der Vorteilsausgleichung zu Unrecht erfolgt. Da der Kläger unwidersprochen vortragen habe, dass er bezogen auf die zwischenzeitlich erlangte Liquidität keine Festgeldanlage oder eine andere ertragsträchtige Anlage vollzogen habe, sei zwar von einer abstrakten Schadensminderungspflicht in Höhe von brutto 3 % p.a. auszugehen. Allerdings habe das Urteil in nicht nachvollziehbarer Weise nicht zugelassen, dass der Kläger von diesem abstrakten Zinsertrag gleichermaßen seine abstrakt berechnete steuerliche Belastung von insgesamt 50 % (Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) abzieht und somit zu einem Nettozinsertrag von lediglich 1,5 % p.a. gelangt wäre.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Klägers wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 19.05.2008 (Bl. 185 bis 190 GA) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 08.04.2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln - 2 O 181/07 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 4.767,37 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2007 sowie weitere vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 233,59 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Darüber hinaus beantragt sie,

unter Abänderung des am 08.04.2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln - 2 O 181/07 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihre Ansicht, wonach der geltend gemachte Schadensersatzanspruch dem Grunde und der Höhe nach nicht bestehe.

Zum einen liege schon keine Pflichtverletzung ihrerseits vor. Das Landgericht habe die Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter verkannt, als es auch die Gesellschafter der KG zu dem Kreis derjenigen zählte, denen gegenüber Informationspflichten aufgrund des Steuerberatungsvertrags bestanden haben sollen. Solche Pflichten hätten gegenüber dem Kläger nicht bestanden, sondern die Beklagte habe nur und ausschließlich darauf zu achten gehabt, das der KG kein Schaden entstehe (der dann auf die Gesellschafter hätte durchschlagen können). Ihre Pflicht habe sich darauf beschränkt, richtige Steuererklärungen für die KG zu fertigen und die eingehenden Steuerbescheide zu prüfen; beides habe sie fehlerfrei getan. Hingegen sei sie nicht verpflichtet gewesen, die steuerlichen Angelegenheiten der Kommanditisten mit in den Blick zu nehmen. Hinzu komme, dass alle Steuererklärungen von der KG selbst eingereicht worden seien, die sich im Übrigen auch selbst dazu entschlossen habe, die Verluste 1996 bis 1998 durch das "Vorziehen" der Sonder-Afa zu erhöhen.

Was die Feststellungserklärung für 1997 im Einzelnen anbelange, so hätte die KG über die doppelte Anmeldung der Vorsteuer nicht belehrt zu werden brauchen, weil sie gewusst habe, dass die Vorsteuerbeträge in den Feststellungsbescheiden für 1996 und 1997 doppelt berücksichtigt worden sind und dies bei "Aufdeckung" durch das Finanzamt eine Umdisponierung erforderlich machen würde. Die KG habe bei Abgabe der Feststellungserklärung für 1997 - beraten durch die Beklagte - ganz konsequent (und dem Kläger günstig) die Rechtsauffassung zugrunde gelegt, wonach die Vorsteuerbeträge dem Jahr 1997 und nicht dem Jahr 1996 zuzuordnen seien. Die (nochmalige) Berücksichtigung der Vorsteuerbeträge als Werbungskosten und deren Zuordnung im Jahr 1997 sei im Anschluss an die Feststellungserklärung für 1996 nicht nur konsequent gewesen, weil die Feststellungsveranlagung von 1996 noch nicht bestandskräftig abgeschlossen gewesen sei, sondern sie sei auch in völliger Übereinstimmung mit der Geschäftsführung der KG erfolgt, die darüber unterrichtet gewesen sei und dies gebilligt habe. Dass mangels Abgleichs des Feststellungsbescheids für 1997 mit dem für 1996 durch das Finanzamt eine doppelte Verlustzuweisung erfolgt sei, die Gründungsgesellschafter des Jahres 1996 in der Folge also zweimal und der Kläger, der 1997 beigetreten war, immerhin einmal in den Genuss des Vorsteuer-/Werbungskostenpotenzials gelangt sei, habe die KG nicht beschwert und sie daher nicht veranlassen müssen, diesen Vorgang gegenüber dem Finanzamt aufzugreifen.

Die Beklagte ist ferner der Ansicht, es sei ausschließlich Sache der KG und nicht ihre Sache gewesen, die Kommanditisten darüber aufzuklären, dass sich aus der doppelten Berücksichtigung der Vorsteuer eine geänderte Steuerfestsetzung für 1996, 1997 oder weitere Jahre ergeben könnte. Im Übrigen hätte, selbst wenn ein solcher Hinweis erfolgt wäre, niemand - auch nicht der Kläger - versucht, einen anderen Feststellungsbescheid für 1997 zu erstreben und wenn doch, dann hätte hierfür in der Gesellschafterversammlung ein Beschluss eingeleitet werden müssen, mit dem die Geschäftsführer der KG angewiesen worden wären, beim Finanzamt eine - sich auf die Einkommensteuerveranlagungen 1996 der Gründungsgesellschafter ungünstig auswirkende - Änderung des Feststellungsbescheids für 1996 oder eine für den Kläger ungünstige Änderung des Feststellungsbescheids für 1997 zu beantragen. Dies sei indessen nicht geschehen, was - wenn auch bis zum Ablauf der steuerlichen Festsetzungsfristen weiter nichts geschehen wäre - dazu geführt hätte, dass die Vorsteuerbeträge, wenn auch objektiv zu Unrecht, zweimal berücksichtigt worden wären. Hiervon hätte auch der Kläger profitiert, der ohne Verminderung des für die Jahre 1998 ff. verbleibenden Sonder-Afa-Potenzials an dem Vorsteuervolumen von 1997 beteiligt worden wäre.

Nach Ansicht der Beklagten fehle des weiteren auch die Kausalität zwischen der angeblichen Pflichtverletzung und der festgesetzten Nachzahlungszinsen. Um eine Kausalitätsverknüpfung zwischen der angeblichen Pflichtverletzung und dem behaupteten Zinsschaden bejahen zu können, müsse nach Auffassung der Beklagten bewiesen werden, dass die KG auf den - angeblich geschuldeten - Hinweis der Beklagten von der Vorziehung der Sonder-Afa Abstand genommen und die Sonder-Afa in vollem Umfang für die Jahre 1999 bis 2002 "aufgespart" hätte; sie hätte sich nicht - wie tatsächlich geschehen - dazu entschließen dürfen, die einmal zu viel berücksichtigten Vorsteuerbeträge durch die Vorziehung der Sonder-Afa zu ersetzen, nachdem das Finanzamt den Änderungsbescheid vom 07.08.2002 erlassen hatte.

Dem Kläger sei schließlich nach Ansicht der Beklagten auch kein Schaden entstanden. Zum einen sei zu berücksichtigen, dass nach der Betriebsprüfung aufgrund der Nichtanerkennung von 632.312,12 DM, die die KG neben den Vorsteuerbeträgen als sonstige Aufwendungen für 1997 geltend gemacht habe, eine weitere (neue) Steuerlast von 2.024,55 € entstanden sei. Ein Teil des ab 1998 verbleibenden Sonder-Afa-Volumens wäre dem Kläger also auf jeden Fall verloren gegangen. Außerdem habe das Landgericht den Vorteilsausgleich falsch geschätzt. Dem Kläger sei durch die zunächst fehlerhafte Besteuerung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1997 ein Liquiditätsvorteil von 61.263,85 € entstanden, den er ertragbringend vom 01.01.1999 bis zu den streitgegenständlichen Zinsfestsetzungen 7 Jahre und 5 Monate habe nutzen können, was selbst bei nur 4 % Zinsen p.a. über 18.000,00 € eingebracht hätte; schon bei einer Verzinsung von lediglich 3,3 % hätte sich der angebliche Schaden von 14.838,00 € egalisiert.

Die Beklagte hält die Einrede der Verjährung aufrecht. Sie meint, die Verjährungsfrist habe Ende 1998 zu laufen begonnen und sei mithin am 31.12.2001 abgelaufen gewesen.

Was die Berufung des Klägers anbelangt, so meint die Beklagte darüber hinaus, dass der Kläger bei Kenntnis der durchaus vorhersehbaren Entwicklung gemäß § 153 AO verpflichtet gewesen wäre, die fehlerhafte zweifache Berücksichtigung der anteiligen Vorsteuerbeträge seinem Wohnsitzfinanzamt zu offenbaren, das dann zumindest vorläufig sein zu versteuerndes Einkommen und damit seine Steuerfestsetzungen erhöht hätte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründungsschrift der Beklagten vom 30.06.2008 und ihren Schriftsatz vom 25.09.2008 (Bl. 194 bis214 GA, Bl. 248 bis 252 GA) Bezug genommen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit sie dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch bejaht. Zu der Berufung der Beklagten meint er, dass die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof für die Einbindung von Personengesellschaftern in die Schutzwirkungen von Steuerberatungsverträgen mit der KG entwickelt habe, gerade hier erfüllt seien; abgesehen davon seien ihm die Schadensersatzansprüche der KG gegen die Beklagte durch Vertrag vom 05.11.2007 abgetreten worden. Dass die KG - und nicht die Beklagte - die Erklärungen gegenüber dem Finanzamt abgegeben und die Vorziehung der Sonder-Afa beschlossen habe, ändere nichts an der Verantwortlichkeit der Beklagten, aufgrund deren Beratung die KG tätig geworden sei.

Was die Pflichtverletzungen im Einzelnen anbelangt, weist der Kläger darauf hin, das die Beklagte die Feststellungserklärung für 1997 mit dem erneuten Ansatz der Vorsteuerbeträge erst zu einem Zeitpunkt erstellt habe, als der Feststellungsbescheid für 1996 bereits vorgelegen habe. Die Beklagte hätte daher erkennen müssen, dass die erneute Geltendmachung für 1997 - unbeschadet einer eventuell von der Rechtsauffassung der Finanzbehörde abweichenden Rechtsmeinung der Beklagten - zu einer fehlerhaften Doppelerfassung führen würde. Es wäre somit jedenfalls geboten gewesen, gegen den Feststellungsbescheid für 1996 Einspruch einzulegen und die Gesellschafter darauf hinzuweisen, dass es hier möglicherweise zu einer widerstreitenden Steuerfestsetzung gemäß § 174 Abs. 2 AO komme mit der Folge, dass eines der beiden Jahre zu einem späteren Zeitpunkt korrigiert werde. Beides habe die Beklagte unterlassen, wobei es unerheblich sei, dass der Feststellungsbescheid für 1997 für den Kläger günstig gewesen sei. Richtig sei zwar, dass die erste Pflichtverletzung der Beklagten noch nicht zu einem Schaden geführt, dieser jedoch zum damaligen Zeitpunkt konkret gedroht habe. Weil der Beklagten dies bewusst gewesen sei, habe sie zur Verdeckung ihrer eigenen Fehlleistung einen wesentlichen Teil des Sonder-Afa-Volumens aus den Jahren 1999-2002 nach 1997 verlagert. Dadurch sei es der Beklagten zwar gelungen, das Veranlagungsjahr 1997 zu "retten", allerdings mit der Folge, dass nunmehr die Jahre 1999 bis 2002 mit erheblich verminderten Verlusten hätten ausgestattet werden müssen. Dies habe keine neue Kausalkette ausgelöst, sondern die Beklagte habe mit dem zweiten Schritt lediglich eine Verminderung des drohenden Schadens bewirkt mit der Folge, dass der Zeitraum für die Nachzahlungszinsen erheblich habe verkürzt werden können. Einen großen Teil der Sonder-Afa auf 1997 vorzuziehen, sei nicht die Willenentscheidung der KG selbst gewesen, sondern beruhe auf der Beratungsleistung der Beklagten.

Der Kläger ist ferner der Ansicht, dass er sich einen Liquiditätsvorteil und daraus anzunehmende Ertragszinsen nicht bereits für die Zeit ab 01.01.1999 zurechnen lassen müsse. Dieser Vorteil stehe in keinem Zusammenhang mit dem Schaden, der erst durch die Festsetzung der Nachzahlungszinsen für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2002 eingetreten sei. Schließlich sei ein Mitverschulden auch unter Bezugnahme auf § 153 AO nicht anzunehmen. Die Beklagte verkenne, dass Einwendungen gegen fehlerhafte Feststellungsbescheide nicht im nachfolgenden Einkommensteuerverfahren erhoben werden können, sondern nur im Feststellungsverfahren selbst, da es sich bei den Feststellungsbescheiden um Grundlagenbescheide gemäß den §§ 179 AO ff., 182 AO handele, an die das Wohnsitzfinanzamt des betroffenen Gesellschafters gebunden sei. Für einen höheren Zinsertrag als die kalkulierten 3 % sei nichts vorgetragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klägerschriftsätze vom 04. und 13.08.2008 (Bl. 231 bis 241 GA) Bezug genommen.

Der - nicht nachgelassene - Schriftsatz der Beklagten vom 06.11.2008 (Bl. bis GA) hat vorgelegen, zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aber keinen Anlass gegeben.

II.

Beide Berufungen sind zulässig. Die Berufung des Klägers ist zu einem erheblichen Teil begründet, nämlich bzgl. des Beginns der Zinslaufzeit, die jeweils drei Monate früher beginnt, und der Vorteilsausgleichung, die um 50 % fiktive Steuern des Klägers zu mindern ist, was zu einem fiktiven Nettosteuerertrag von lediglich 1,5 % statt 3 % p.a. führt; ohne Erfolg bleibt die Berufung des Klägers nur bzgl. des Fristendes der Nachzahlungszinsen im Oktober 2005. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

1. Der Berufungsantrag des Klägers ist - über den Wortlaut des in der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2008 verlesenen Antrags aus dem Schriftsatz vom 19.05.2008 (Bl. 185 GA) hinausgehend - dahin auszulegen gewesen, dass er sich auf die Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2007 bezieht. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Willen des Klägers, das Klagebegehren, soweit abgewiesen, in zweiter Instanz vollständig weiterzuverfolgen. Die ausdrückliche Aufnahme der Verzugszinsen in den Antrag ist offensichtlich aufgrund eines Versehens unterblieben, da sich - beide - Parteien in zweiter Instanz ausdrücklich nur mit dem Anspruch in der Hauptsache befassten. Dies trifft namentlich auch für die Beklagte zu, die das wechselseitige Begehren der Parteien zutreffend - aber eben auch unter Ausblendung der Verzugszinsen - dargestellt hat (Schriftsatz vom 30.06.2008, S. 2 bis 3, Bl. 195-196 GA). Die hier vorgenommene Auslegung des klägerischen Berufungsantrags wird daher auch sie nicht überraschen.

2. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von Pflichten, die dieser aufgrund des mit der KG geschlossenen Steuerberatungsvertrags auch gegenüber den Kommanditisten der KG - und damit auch gegenüber dem Kläger - oblagen. Der Schadensersatzanspruch beläuft sich auf 10.256,06 €; hinzu tritt ein Anspruch auf Ersatz von Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2007.

a) Auf das Rechtsverhältnis der Parteien sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden, weil es vor dem 01.01.2002 entstanden ist (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) und die zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung vor dem 01.01.2003 begangen wurde (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB). Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger auch aus abgetretenem Recht einen Schadensersatzanspruch der KG gegen die Beklagte geltend machen und diesen mit dem bei ihm selbst eingetretenen Schaden auffüllen kann. Denn der Steuerberatungsvertrag zwischen der KG und der Beklagten ist - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - jedenfalls insoweit, als er die Erstellung von Feststellungserklärungen zum Inhalt hatte, ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten der Kommanditisten - und damit des Klägers - als Dritte. Dem Kläger steht daher gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch nach den seinerzeit noch nicht kodifizierten Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung in Verbindung mit dem Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter zu.

b) Das Landgericht hat die Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter nicht verkannt, als es zu Lasten der Beklagten auf die Pflichten abstellte, die einem Steuerberater auch gegenüber dem eigenen Mandanten obliegen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit der steuerliche Berater einer Gesellschaft im Allgemeinen auch die steuerlichen Belange der Gesellschafter im Auge behalten muss und für die Verletzung einer solchen Pflicht den Gesellschaftern selbst schadensersatzpflichtig ist (vgl. BGH, NJW 1983, 1053, 1054). Denn vor dem Hintergrund des Zwecks der KG als Steuersparmodell und der unmittelbaren Betroffenheit der Kommanditisten durch die Feststellungsbescheide, die auf die Steuererklärungen hin ergingen, die die Beklagte für die KG gefertigt hatte, waren der Kläger und die anderen Gesellschafter erkennbar gläubigergleich von der steuerlichen Beratungstätigkeit der Beklagten betroffen. Dies reicht aus, um im konkreten Fall eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter zu bejahen.

aa) Neben dem gesetzlich geregelten Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 328 BGB), bei dem ein Dritter unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern, hat die Rechtsprechung den Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter herausgebildet, bei dem der Anspruch auf die geschuldete Hauptleistung allein dem Gläubiger zusteht, der Dritte jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten, aber auch in die Hauptleistungspflichten, einbezogen ist, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen kann (BGH, NJW 2004, 3420, 3421 m.w.N.). Dies ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn ein zwischen zwei Parteien bestehendes Schuldverhältnis zwar den Anforderungen des § 328 BGB nicht genügt, aber eine Einbeziehung bestimmter Dritter in seinen Schutzbereich durch den Vertragszweck und wegen der erkennbaren Auswirkung der vertragsgemäßen Leistung auf sie nach Treu und Glauben geboten ist (BGHZ 69, 82 = NJW 1977, 1916). Um eine Ausuferung von Ansprüchen dieser Art in nicht mehr kalkulierbarem Umfang zu vermeiden und eine Grenze zu halten, jenseits deren der Schutz Dritter auf das Recht der unerlaubten Handlung beschränkt bleiben muss, hat die Rechtsprechung bestimmte Kriterien entwickelt. Für den Regelfall, in dem die Parteien nichts erklärt haben, werden im Allgemeinen folgende vier Voraussetzungen für die Einbeziehung in den vertraglichen Schutzkreis aufgestellt: Vertragsnähe (Leistungsnähe), Interesse am Schutz des Dritten (Gläubigernähe), Erkennbarkeit des geschützten Personenkreises und Schutzbedürfnis (Gottwald in Münchener Kommentar BGB, 5. Auflage, 2007, § 328 Rn. 119a). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

bb) Vertragsnähe (Leistungsnähe) ist gegeben, wenn der Dritte typischerweise mit der geschuldeten Leistung in Berührung kommt. Ein nur zufälliger Leistungskontakt genügt nicht, sondern der Dritte muss sich durch Vermittlung oder mit Willen des primären Gläubigers obligationsmäßig im Leistungsbereich aufhalten (Gottwald, a.a.O., Rn. 120 m.w.N.). Dies ist hier der Fall, wo die Beklagte für die Klägerin die Steuererklärungen abgab, aufgrund deren Feststellungsbescheide ergingen, die ihrerseits unmittelbare Grundlage für die Einkommensbesteuerung der Kommanditisten und damit auch des Klägers bildeten. Die Feststellungsbescheide gingen zwar nur an die KG, wirkten sich aber, was angesichts des Gesellschaftszwecks von der Beklagten vorhergesehen werden konnte, unweigerlich auch auf die Kommanditisten aus. Denn die KG war als Steuersparmodell konzipiert, weshalb das zentrale - wenn nicht gar einzige - Interesse der Kommanditisten darin bestand, steuerliche Vorteile aus ihrer Beteiligung zu ziehen. Gefahren aus einer eventuellen Schlechtleistung oder anderen Verletzung der steuerberaterlichen Pflichten der Beklagten waren die Gesellschafter daher von Beginn an in gleicher Weise ausgesetzt wie die KG selbst (ähnlich OLG Celle, NJW-RR 1986, 1315, für den Fall einer Grundstücksgemeinschaft, deren eines Mitglied einen Steuerberater beauftragt hatte).

cc) Zutreffend hat das Landgericht auch ein Interesse am Schutz des Dritten (Gläubigernähe) bejaht. Nachdem der Bundesgerichtshof zu Beginn der Entwicklung des Institutes des Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich eines Vertrags davon abhängig gemacht hatte, ob Wohl und Wehe dieses Drittes dem Vertragspartner des Schutzpflichtigen anvertraut waren, hat sich die Rechtsprechung nach und nach von diesem engen Ansatz entfernt und stellt nunmehr lediglich die Frage, unter welchen Voraussetzungen allein aufgrund der objektiven Interessenlage - also ohne einen konkreten Anhaltspunkt in ausdrücklichen Parteierklärungen oder im sonstigen Parteiverhalten - die stillschweigende Vereinbarung einer Schutzpflicht für Dritte anzunehmen ist (BGH, NJW 1986, 484, 486; Gottwald, a.a.O., Rn. 122, jeweils m.w.N.). Entscheidend ist, dass die Vertragsleistung auch zugunsten des Dritten erbracht wird, der oft der eigentlich an der Vertragsleistung Interessierte ist; lediglich mittelbare Auswirkungen des Vertrags auf das Vermögen des Dritten genügen nicht (Gottwald, ebd.).

Der Zweck des Steuerberatungsvertrags zwischen der KG und der Beklagten berührte vorliegend unmittelbar das Schutz- und Sicherheitsbedürfnis der Kommanditisten. Denn die KG war - wie schon das Landgericht zutreffend festgestellt hat - aufgrund des Gesellschaftsvertrags verpflichtet, für die Kommanditisten den prospektierten Verlust auszuweisen, um die beabsichtigten Steuerspareffekte zu erzielen. Die Steuerersparnis stand im Zentrum der Geschäftsidee der KG. Jede Erklärung, die die KG - beraten durch die Beklagte - gegenüber den Finanzbehörden abgab, war geeignet, die Besteuerungsgrundlagen der Gesellschafter unmittelbar zu beeinflussen. Die Beziehung zwischen den Interessen der Kommanditisten und der steuerlichen Beratungstätigkeit der Beklagten konnte - außerhalb eines Vertragsverhältnisses - enger nicht sein.

Indem sich die Beklagte darauf beruft, dass die KG überhaupt nicht belehrt zu werden brauchte, weil sie wusste, dass in den Feststellungsbescheiden für 1996 und für 1997 die Vorsteuerbeträge doppelt berücksichtigt worden waren und dies bei "Aufdeckung" durch das Finanzamt dazu führen musste, dass sie steuerlich und bilanztechnisch würde umdisponieren müssen, weist sie auf die Verschiedenheit der Interessen und Bedürfnisse von KG und Gesellschaftern hin. Diese Verschiedenheit hindert jedoch nicht die Einbeziehung der Gesellschafter in den Schutzbereich des Steuerberatungsvertrags. Wenn eine Leistung - wie hier die steuerliche Beratungstätigkeit der Beklagten - ausreichend drittbezogen ist, schließt nicht einmal die Gegenläufigkeit der Interessen von Vertragspartner und Drittem eine Schutzwirkung zugunsten des Dritten aus (vgl. BGH, NJW 1984, 484, 486; BGHZ 127, 378 = NJW 1995, 392; BGH, NJW 1998, 1059, Gottwald, a.a.O., Rn. 124, m.w.N.). Um so weniger vermag hier der Umstand, dass die KG die Informationen, deren die Kommanditisten noch bedurften, bereits erlangt hatte, etwas am Schutzbedürfnis der Kommanditisten ändern, zumal die KG eben diese Informationen von der Beklagten erlangt haben musste, die die Steuererklärung für das Jahr 1997 erstellt hatte. Indem die Beklagte das Informationsbedürfnis der KG stillte, erfüllte sich nicht auch zugleich das Informations- und Schutzbedürfnis der Gesellschafter. Solange nicht auch diese über die doppelte Berücksichtigung der Vorsteuerbeträge informiert waren, war ihr Informations- und Schutzbedürfnis eben nicht gedeckt.

Falls die KG die Gesellschafter nur deshalb nicht über die doppelte Berücksichtigung der Vorsteuerbeträge informiert haben sollte, weil sie nicht riskieren wollte, dass einer oder mehrere der über 100 Kommanditisten das Vorhaben konterkarierte - und sei es dadurch, dass er dem Finanzamt darüber Anzeige gemacht hätte -,hätten KG und Gesellschafter, was die Aufklärung durch die Beklagte anbelangte, sogar gegenläufige Interessen verfolgt. Dies hätte aber ebenfalls nicht zur Folge gehabt, dass die Gesellschafter aus dem Schutzbereich des Steuerberatungsvertrags herausgefallen wären. Denn die Beklagte musste erkennen, dass ihre steuerliche Beratungstätigkeit auch für die Kommanditisten von zentraler Bedeutung war und deren Informationsbedürfnis durch eine Aufklärung der KG, die gegenläufige Interessen verfolgte, gerade noch nicht gedeckt wurde.

dd) Die Beklagte konnte den geschützten Personenkreis, dem neben der KG als ihrer unmittelbaren Vertragspartnerin auch deren Kommanditisten angehörten, auch erkennen. Dass die Gesellschafter gläubigergleich betroffen waren (Leistungsnähe) und die steuerlichen Beratungsleistungen der Beklagten unweigerlich auch für die Gesellschafter erbracht wurden (Gläubigernähe), war für die Beklagte bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der KG problemlos übersehbar, kalkulierbar und ggf. versicherbar (vgl. zu diesen Kriterien Gottwald, a.a.O., Rn. 126 m.w.N.). Denn da es sich bei der KG ersichtlich um ein Steuersparmodell handelte, das darauf abzielte, den Kommanditisten möglichst große Verlustzuweisungen zu verschaffen, konnte der Beklagten schlechterdings nicht verborgen bleiben, dass ihre steuerlichen Beratungstätigkeiten auch für die Gesellschafter erheblich waren.

ee) Schließlich fehlt dem Kläger auch nicht die Schutzbedürftigkeit, die von der Rechtsprechung als Voraussetzung eines Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter gefordert wird, um den Kreis der Begünstigten zu beschränken: Einen über das Deliktsrecht hinausgehenden vertraglichen Anspruch gegen den Schuldner soll nur derjenige erhalten, dessen Interesse nicht bereits durch eigene vertragliche Ansprüche abgedeckt ist (vgl. Gottwald, a.a.O., Rn. 127 m.w.N.). Die Schutzbedürftigkeit kann daher fehlen, wenn der geschädigte Dritte eigene vertragliche Ansprüche, auch gegen andere Schuldner, zum Beispiel den Gläubiger, hat, die denselben oder einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen, die er auf dem Weg über seine Einbeziehung in den Schutzbereich eines zwischen anderen geschlossenen Vertrags durchsetzen will (BGH, NJW 2004, 3420, 3421 m.w.N.).

(1) Die Schutzbedürftigkeit ergibt sich vorliegend allerdings nicht schon daraus, dass - worauf das Landgericht abgestellt hat - der Kläger keinen eigenen vertraglichen Anspruch gegen die Beklagte hat. Dass der Dritte gegen den Schuldner - hier die Beklagte - keinen unmittelbaren vertraglichen Anspruch hat, versteht sich im Regelfall von selbst. Entscheidend ist vielmehr, dass der Dritte keinen - zumindest keinen gleichwertigen - vertraglichen Anspruch gegen eine andere Person hat, wobei insbesondere der Hauptgläubiger - hier die KG - als potenzieller Anspruchsgegner in Frage kommt. Letztlich kann jedoch dahingestellt bleiben, ob der Kläger gegen die KG einen eigenen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung gesellschaftsrechtlicher Sorgfaltspflichten hat, die die doppelte Berücksichtigung der Vorsteuerbeträge und die sich daraus ergebenden Folgen kannte, aber weder vor noch nach Abgabe der Steuererklärung für 1997 die Kommanditisten über damit verbundenen Risiken informiert hatte. Selbst wenn der Kläger - wofür gute Gründe sprechen - deswegen gegen die KG einen eigenen Schadensersatzanspruch haben sollte, wäre er im Verhältnis zur Beklagten schutzbedürftig. Denn dieser Schadensersatzanspruch wäre seinem Anspruch gegen die Beklagte aus dem Steuerberatungsvertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter nicht gleichwertig.

(2) Direkthaftungsansprüche, wie sie hier sowohl gegenüber der KG als auch gegenüber der Beklagten in Rede stehen, dienen nicht nur der Beseitigung von Schadensfolgen, sondern stets auch der Schadensprävention. Schutz erfährt beispielsweise der Dritte im Rahmen eines Vertrags mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter nicht nur - und auch nicht erst -, indem er von dem Schuldner die Wiederherstellung des Zustandes vor Schadenseintritt verlangen kann, sondern in besonderem Maße auch dadurch, dass bereits die Androhung eines vertragsähnlichen Schadensersatzanspruchs den Schuldner davon abhält, eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung vorzunehmen. Das Präventionsinteresse des Klägers wird indessen von dem potenziellen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in ungleich stärkerem Maße geschützt als von dem potenziellen Schadensersatzanspruch gegen die KG. Damit sind die beiden Schadensersatzansprüche aus Sicht des Klägers, auf dessen Schutzbedürftigkeit abzustellen ist, nicht gleichwertig.

Der Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zeichnet sich dadurch aus, dass er sich gegen einen Steuerberater richtet, der dem Dritten als Experte gegenübertritt, der keine eigenen Interessen verfolgt, grundsätzlich vorsichtig agiert, seinen Pflichten korrekt nachkommt und daher typisiertes Vertrauen genießt. Der Schadensersatzanspruch gegen die KG hingegen beruht zu einem guten Teil darauf, dass die KG eigene Interessen an einer Optimierung ihrer steuerlichen Belange verfolgt, die denen der Kommanditisten durchaus zuwider laufen können. So ist die KG darauf angewiesen, Kapital zu sammeln und weitere Kommanditisten zu gewinnen. Weit mehr noch als der einzelne Kommanditist ist die KG daher darauf ausgerichtet, die steuerlichen Versprechen, die sie ihren Anlegern gemacht hat, einzuhalten und nach Möglichkeit sogar zu übertreffen. Besonders augenfällig wird dies im vorliegenden Fall, in dem die KG wusste und billigte, dass in den Feststellungsbescheiden für 1996 und für 1997 die Vorsteuerbeträge doppelt berücksichtigt worden waren und dies bei Aufdeckung durch das Finanzamt dazu führen musste, dass die KG steuerlich und bilanztechnisch würde umdisponieren müssen. Dieses risikobehaftete Verhalten hätte dem Steuersparmodell als Ganzem - allerdings in ungerechtfertigter Weise - vorteilhaft sein können, indem es den Gründungsgesellschaftern einen (ungerechtfertigten) doppelten Steuergewinn verschafft hätte. Den Interessen des einzelnen Kommanditisten - hier des Klägers - wäre hierdurch jedoch nicht in jedem Fall genügt worden. Dem einzelnen Kommanditisten geht es in erster Linie um seine persönlichen Steuervorteile und um seine persönliche Planungssicherheit. Die ihn betreffenden Steuerbescheide, die aufgrund der Feststellungsbescheide der KG ergehen, müssen nicht unbedingt besonders günstig sein - wofür die KG im vorliegenden Fall ein erhebliches Risiko einzugehen bereit war -, sondern sie müssen in erster Linie richtig und rechtssicher sein; zumindest müsste ihm das Risiko, das er eingehen soll, offenbart werden, damit er selbst entscheiden kann, ob er es tragen will oder nicht. Als einzelner Kommanditist hat der Kläger ein gesteigertes Präventionsinteresse dahingehend, dass sich der Steuerberater, der ihm als neutraler Experte gegenübertritt, seinen Pflichten korrekt nachkommt und sich nicht von unter Umständen gegenläufigen Interessen der KG vereinnahmen lässt. Das Integritätsinteresse des einzelnen Kommanditisten wird mithin durch die drohende Inanspruchnahme der Beklagten weitaus effektiver geschützt als (lediglich) durch die drohende Inanspruchnahme der KG.

c) Die Beklagte hat die Pflichten, die ihr aus dem Steuerberatungsvertrag mit der KG auch gegenüber den Kommanditisten und damit gegenüber dem Kläger oblagen, schuldhaft verletzt.

aa) Nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, ist der Steuerberater im Rahmen seines Auftrages verpflichtet, seinen Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Er hat ihn möglichst vor Schaden zu schützen und hierzu den relativ sichersten Weg zu dem angestrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen sowie die für den Erfolg notwendigen Schritte vorzuschlagen (vgl. nur BGH, NJW 2004, 3487, m.w.N.). Der Steuerberater hat den Mandanten in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen zu wahren und eine Fehlentscheidung vermeiden zu können (BGH, NJW-RR 2003, 1064, 1065).

Da der Dritte im Rahmen eines Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter, wie er hier gegeben ist, anders als im Fall eines echten Vertrages zugunsten Dritter keinen Leistungsanspruch erwirbt, also nicht Mitgläubiger wird, finden diese Pflichten allerdings nicht unmittelbar Anwendung auf das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten. Der Schutz des Klägers ist hier lediglich Reflex des Vertrags zwischen der Beklagten und der KG. Die Beklagte haftet dem Kläger daher - allgemeinen Grundsätzen folgend (vgl. Gottwald, a.a.O., Rn. 117-118, m.w.N.) - lediglich für die Folgen einer gerade ihm drohenden Schlechterfüllung der Hauptleistungspflicht gegenüber der KG sowie für die Verletzung einer sekundären Schutzpflicht ihm gegenüber. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung beide Alternativen bejaht: Zum einen hat es eine Verletzung der Hauptpflicht - nämlich die Abgabe einer inhaltlich falschen Steuererklärung für das Jahr 1997 - angenommen und zum anderen auch eine Verletzung der Hinweispflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger. Jedenfalls Letztgenanntes trifft zu. Die Beklagte ist zumindest ihrer Schutzpflicht gegenüber dem Kläger nicht gerecht geworden.

bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten scheitert die Annahme einer Pflichtverletzung allerdings nicht schon deswegen, weil die Beklagte lediglich als Beraterin der KG fungierte und alle Steuererklärungen von der KG selbst eingereicht wurden. Sie scheitert auch nicht deshalb, weil sich die KG - und nicht die Beklagte - entschlossen hatte, die Verluste der Jahre 1996 bis 1998 durch das "Vorziehen" der Sonder-Afa zu erhöhen.

Da die Beklagte der KG aufgrund des Steuerberatungsvertrages in erster Linie Beratungsleistungen schuldete, reicht ihre Stellung als " Beraterin" ohne Weiteres aus, um auch Hinweis- und Schutzpflichten zugunsten der Kommanditisten und somit zugunsten des Klägers zu begründen. Im Übrigen ist die Steuererklärung, die die KG bei ihrem Finanzamt einreichte und die zu dem falschen Feststellungsbescheid für das Jahr 1997 führte, gerade eben von der Beklagten entworfen worden und daher von ihr zu verantworten.

cc) Der Beklagten ist des weiteren auch insoweit nicht zuzustimmen, als sie meint, sie hätte bei der steuerlichen Beratung der KG nur und ausschließlich darauf zu achten gehabt, das der KG kein Schaden entstehe. Wie oben dargestellt, entfaltete der zwischen der Beklagten und der KG abgeschlossene Steuerberatungsvertrag nach Treu und Glauben Schutzwirkungen zugunsten der Kommanditisten und damit auch zugunsten des Klägers. Bei der KG handelte es sich - wie für die Beklagte ohne Weiteres erkennbar war - um ein Steuersparmodell, in dessen Zentrum die Interessen der Kommanditisten standen. Diese Interessen waren in erster Linie - wenn nicht gar ausschließlich - steuerlicher Natur, sollten doch die Kommanditisten mit Hilfe hoher Verlustzuweisungen ihre Steuerlast reduzieren können. Unweigerlich erstreckte sich die Gefahr einer Steuernachzahlung einschließlich des Anfalls von Nachzahlungszinsen auch auf die Interessen der Kommanditisten, die folglich in den Schutzbereich des Steuerberatungsvertrags einzubeziehen waren.

dd) Ob - wie vom Landgericht bejaht - eine erste Pflichtverletzung der Beklagten bereits darin zu erblicken ist, dass sie die Vorsteuer doppelt, nämlich sowohl für den Veranlagungszeitraum 1996 als auch für den Veranlagungszeitraum 1997, in Ansatz gebracht hat, weshalb sie im ursprünglichen Feststellungsbescheid vom 10.11.1998 zu Unrecht ein zweites Mal abgezogen worden ist, ist vor dem Hintergrund des Parteivorbringens zweiter Instanz zweifelhaft. Denn die Beklagte beruft sich hier - unbestritten - darauf, dass die KG gewusst habe, dass in den Feststellungsbescheiden für 1996 und 1997 die Vorsteuerbeträge doppelt berücksichtigt waren und dies bei Aufdeckung durch das Finanzamt dazu führen musste, dass die KG steuerlich und bilanziell umdisponieren würde umdisponieren müssen. Sofern die KG im Vorhinein ihr Einvernehmen mit der nochmaligen Geltendmachung der Vorsteuer für den Veranlagungszeitraum 1997 erklärt haben sollte, fehlte es damit an einer Verletzung der Hauptpflicht durch die Beklagte.

ee) Dies kann aber letztlich dahin gestellt bleiben. Denn eine Schutzpflichtverletzung der Beklagten gegenüber dem Kläger liegt jedenfalls darin, dass die Beklagte ihn und die anderen Kommanditisten nicht in gleicher Weise wie die Geschäftsführung der KG darüber aufgeklärt hat, dass die Vorsteuer ein weiteres Mal geltend gemacht werde, dass dies unter Umständen eine zunächst günstige (ungerechtfertigte) doppelte Berücksichtigung der Vorsteuer durch das Finanzamt zur Folge haben könne, aber im Falle der Aufdeckung eine Steuernachzahlung nebst Nachzahlungszinsen nach sich ziehen könne. Indem die Beklagte diesen Hinweis unterließ, hat sie die Kommanditisten in die Gefahr gebracht, dass zu ihren Lasten falsche - nämlich zu günstige - Einkommensteuerbescheide auf der Grundlage des fehlerhaften Feststellungsbescheides für das Jahr 1997 vom 10.11.1998 ergingen, die im Nachhinein abgeändert wurden, was Steuernachzahlungen und Nachzahlungszinsen auslöste. Zumindest hätte die Beklagte dem Kläger und den anderen Kommanditisten spätestens bei Erlass des Feststellungsbescheides vom 10.11.1998 die Hinweise erteilen müssen, die in dem Schreiben vom 07.10.2005 enthalten waren, um ihnen einen Weg zur Beendigung des Zinslaufs eventueller Nachzahlungszinsen aufzuzeigen.

ff) Entgegen der Auffassung der Beklagten, die sich insoweit auf ein Urteil des erkennenden Senates vom 10.10.2007 - 8 U 24/07 - beruft, wird durch die hier vorgenommene Pflichtenbeschreibung von der Beklagten als Steuerberaterin kein "Taktieren" verlangt. Der von der Beklagten in Bezug genommene Sachverhalt ist dem hier vorliegenden Sachverhalt in entscheidender Hinsicht unähnlich: Der Beklagten wird hier nicht vorgeworfen, nicht hinreichend "taktiert" zu haben, sondern ihr wird - im Gegenteil -vorgeworfen, zusammen mit der Geschäftsführung der KG zu Lasten des Fiskus "taktiert" zu haben, und zwar ohne die Kommanditisten, die sie in die Gefahr gebracht hatten, zu Steuernachzahlungen herangezogen zu werden, über die Sachlage aufgeklärt zu haben.

gg) Abgesehen davon, dass auch dies die Schutzpflichtverletzung zu Lasten des Klägers nicht gehindert hätte, trifft es des weiteren auch nicht zu, dass die KG - beraten durch die Beklagte - bei der Erstellung ihrer Steuererklärung für 1997 - wie die Beklagte meint - ganz konsequent und dem Kläger günstig ihre Rechtsauffassung zugrunde gelegt habe, wonach die Vorsteuerbeträge dem Veranlagungsjahr 1997 und nicht dem Jahr 1996 zuzuordnen gewesen seien. Konsequent wäre das Verhalten der KG nur gewesen, wenn sie den Änderungsbescheid bezüglich des Jahres 1996 vom 10.09.1997 angefochten hätte, was sie jedoch nicht getan hat. Hingegen konnte die KG schlechterdings nicht "konsequent" davon ausgehen, den Vorteil aus der Vorsteuer doppelt vereinnahmen zu dürfen. Indem die KG den Änderungsbescheid vom 10.09.1997 nicht anfocht und denselben Vorsteuerbetrag zugleich für das Jahr 1997 zu erzielen versuchte, versuchte die Beklagte augenscheinlich vielmehr einen doppelten Vorteil zu erzielen.

hh) Die Beklagte handelte mangels anderer Anhaltspunkte schließlich auch schuldhaft. Dass sie mit der doppelten Geltendmachung der Vorsteuer das Ziel verfolgt haben mag, von der Vorsteuerzahlung ein weiteres Mal zu profitieren, vermag sie ersichtlich nicht zu entschuldigen. Nicht nur, dass dieser Vorteil von der KG bzw. ihren Gesellschaftern zu Unrecht erlangt worden wäre. Bis zur Festsetzungsverjährung wäre er auch rückforderbar gewesen, womit sich eben das Risiko verwirklicht hätte, auf das hinzuweisen die Beklagte unterlassen hat. Dass die Bewirkung eines ungerechtfertigten Steuervorteils zugunsten des eigenen Mandanten noch nicht unbedingt eine Pflichtverletzung des Steuerberaters darstellt, weil dieser kein Hilfsbeamter des Fiskus ist (vgl. Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 4. Auflage, 2006, Rn. 1328) und er auch nicht zur Erfolgsabwendung eingreifen muss, weil ihn nicht die Pflichten des Steuerpflichtigen treffen (Gräfe/Lenzen/Schmeer, a.a.O., Rn. 1335), ist hier ohne weitere Bedeutung.

d) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist dem Kläger aufgrund der Pflichtverletzung der Beklagten auch ein Schaden entstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird insoweit vorab auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen, denen sich der Senat anschließt (dort S. 8, Bl. 166 GA).

aa) Bei einem Schadensersatzanspruch aufgrund positiver Vertragsverletzung gehört der Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Eintritt eines daraus erwachsenen allgemeinen Vermögensschadens nicht zur haftungsbegründenden, sondern zur haftungsausfüllenden Kausalität. Für seinen Nachweis gelten daher nicht die strengen Beweisanforderungen des § 286 ZPO, sondern dem Mandanten eines Steuerberaters kommen bei der Beurteilung der haftungsausfüllenden Kausalität die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO und des Anscheinsbeweises zugute; dies gilt auch für die Frage, wie er sich bei richtiger Beratung verhalten hätte (BGH, NJW 2004, 444; Senat, z.B. Urteil vom 30.08.2006 - 8 U 30/06; Gräfe/Lenzen/Schmeer, a.a.O., Rn. 631, S. 510). Nichts anderes kann für den Dritten gelten, der in dem Schutzbereich eines Steuerberatungsvertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter steht. Die "Vermutung beratungsrichtigen Verhaltens" gilt bei Verträgen mit Rechtsanwälten und Steuerberatern jedenfalls dann, wenn nach der Lebenserfahrung bei vertragsgemäßer Leistung des Beraters für den Mandanten lediglich eine einzige sinnvolle Entschlussmöglichkeit bestand, durch die der ihm entstandene steuerliche Nachteil vermieden worden wäre (BGH, NJW 2004, 444; BGHZ 123, 311, 315 = NJW 1993, 3259). Besteht nicht nur eine einzige sinnvolle Entschlussmöglichkeit, sondern kommen verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht, so ist kein Raum für einen Anscheinsbeweis (BGHZ 123, 311, 315 = NJW 1993, 3259; Gräfe/Lenzen/Schmeer, a.a.O., Rn. 631, S. 511), sondern den Mandanten trifft nur, aber immerhin die durch § 287 ZPO erleichterte Beweislast dafür, dass er die von ihm behauptete Entscheidung bei vertragsgerechter Beratung getroffen hätte. Für die richterliche Überzeugungsbildung reicht insofern eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit aus (BGH, NJW 2004, 444; Gräfe/Lenzen/Schmeer, a.a.O., Rn. 631, S. 511).

bb) Hätte die Beklagte den Kläger und die anderen Kommanditisten in gleicher Weise wie die Geschäftsführung der KG darüber aufgeklärt, dass die Vorsteuer mit der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1997 ein weiteres Mal geltend gemacht worden ist, dass dies eine ungerechtfertigte Steuerbegünstigung sowie im Falle der Aufdeckung eine Steuernachzahlung nach sich ziehen könne, hätte für den Kläger die einzige sinnvolle Entschlussmöglichkeit darin bestanden, die Nachzahlungszinsen zu vermeiden. Dies hätte - wie noch im Einzelnen auszuführen sein wird - dadurch geschehen können, dass dem Finanzamt für das Veranlagungsjahr 1997 ein Steuermehrbetrag "zur Verwahrung" gezahlt worden wäre.

cc) Die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens des Klägers wird - entgegen der Ansicht der Beklagten, sie sich insoweit auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig vom 17.01.2008 - 11 U 27/07 (NJW 2008, 3292) beruft - auch nicht dadurch widerlegt, dass sich der Kläger später, nämlich nach Zugang des Schreibens vom 07.10.2005, als beratungsresistent erwiesen hätte, weil er der darin enthaltenen Empfehlung nicht gefolgt sei.

Der Senat verkennt nicht, dass die zweitinstanzliche Argumentation des Klägers zum Ende der Zinslauffrist - weder das Schreiben vom 07.10.2005 noch die darin in Bezug genommene Anlage zum Schreiben vom 13.09.2005 hätten nachvollziehbar erkennbar gemacht, ob und welche Nachzahlungen er nach Erlass berichtigter Einkommensteuerbescheide würde leisten müssen und selbst wenn er dies gewusst hätte, wäre er nicht in der Lage gewesen, vorzeitige Zahlungen an sein Finanzamt zu leisten, sondern hätte erst den Zugang der berichtigten Einkommensteuerbescheide abwarten müssen - in gewissem Widerspruch zu seiner erstinstanzlichen Ansicht steht, wonach die Beklagte die Gesellschafter schon bei Erlass des Feststellungsbescheids für 1997 darauf hätte hinweisen müssen, dass es vorteilhaft sein könne einen Steuermehrbetrag "zur Verwahrung" zu zahlen, um Aussetzungszinsen zu vermeiden. Indessen reicht der Umstand, dass sich der Kläger acht Jahre nach der Pflichtverletzung (07.10.2005) und damit zu einem Zeitpunkt, als sich der Streit um deren Folgen bereits abzeichnete, nicht unverzüglich so verhielt, wie es idealtypisch gewesen wäre, nicht aus für die Annahme, dass er auch schon 1997, als er noch keine Zweifel an der Richtigkeit der Beratung durch die Beklagte hegen musste, beratungsrichtig verhalten hätte. Dass der Kläger sich Ende Oktober 2005 von seinen - neuen - Beratern empfehlen ließ, zunächst den Erlass der geänderten Einkommensteuerbescheide vom 25.04.2006 abzuwarten, kann ihm daher unter Kausalitätsgesichtspunkten nicht zum Nachteil gereichen.

dd) Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es auch nicht deshalb an der Kausalität der Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden, weil auch im Falle ordnungsgemäßer Aufklärung über Gefahren und Risiken keiner der Kommanditisten, auch nicht der Kläger, versucht hätte, einen anderen Feststellungsbescheid für 1997 anzustreben. Denn beratungsgerechtes Verhalten der Kommanditisten im Falle ordnungsgemäßer Aufklärung durch die Beklagte wäre nicht der Versuch gewesen, den Feststellungsbescheid für 1997 ändern zu lassen, sondern durch Vorableistung der Nachzahlungszinsen einen Schaden zu vermeiden.

ee) Schließlich trifft es entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht zu, dass in der Gesellschafterversammlung ein Beschluss hätte herbeigeführt werden müssen, um die Geschäftsführer der KG anzuweisen, beim Finanzamt eine - sich auf die Einkommensteuerveranlagungen 1996 der Gründungsgesellschafter ungünstig auswirkende - Änderung des Feststellungsbescheids für 1996 oder eine für ihn ungünstige Änderung des Feststellungsbescheids für 1997 zu beantragen. Selbst wenn man - entgegen den vorstehenden Ausführungen - auf die Überprüfung des Feststellungsbescheides für 1997 abstellen wollte, hätte sich ein Wiederaufgreifen der Angelegenheit durch das Finanzamt schon durch eine bloße Anzeige erreichen lassen, ohne dass es eines Beschlusses der KG bedurft hätte.

e) Ein Mitverschulden des Klägers an der Entstehung des Schadens ist nicht gegeben; ein Mitverschulden der KG ist dem Kläger jedenfalls nicht zuzurechnen.

aa) Der Rechtsansicht der Beklagten, wonach der Kläger gemäß § 153 AO verpflichtet gewesen wäre, die fehlerhafte zweifache Berücksichtigung der anteiligen Vorsteuerbeträge seinem Wohnsitzfinanzamt zu offenbaren, das dann zumindest vorläufig sein zu versteuerndes Einkommen und damit seine Steuerfestsetzungen erhöht hätte, hält der Kläger zutreffend entgegen, dass Einwendungen gegen fehlerhafte Feststellungsbescheide nicht im nachfolgenden Einkommensteuerverfahren erhoben werden können, sondern nur im Feststellungsverfahren selbst. Denn bei den Feststellungsbescheiden handelt es sich um Grundlagenbescheide gemäß den §§ 179 AO ff., 182 AO, an die das Wohnsitzfinanzamt des betroffenen Gesellschafters gebunden ist.

bb) In Analogie zu den §§ 334, 846 BGB wollen der Bundesgerichtshof (z.B. BGHZ 127,378 = NJW 1995, 392, 393) und die herrschende Meinung in der Literatur (Nachweise bei Gottwald, a.a.O., Rn. 137) dem Dritten allerdings auch ein Mitverschulden des Hauptgläubigers nach § 254 BGB sowohl gegenüber dem vertraglichen als auch dem Deliktsanspruch entgegenhalten, und zwar unabhängig davon, ob der Gläubiger als Erfüllungsgehilfe des Dritten angesehen werden kann (§ 278 BGB). Diese Überlegung fußt auf dem Gedanken, dass dem geschützten Dritten, der seine Rechte aus den Vertragsbeziehungen der unmittelbaren Vertragspartner herleitet, grundsätzlich keine weitergehenden Rechte zustehen als dem unmittelbaren Vertragspartner des Schädigers. Daraus hat die Rechtsprechung geschlussfolgert, dass sich der durch den Schutzpflichtigen schuldhaft geschädigte Dritte ein Mitverschulden des Vertragspartners seines Schädigers nach § 254 BGB auch dann entgegenhalten lassen muss, wenn dieser Vertragspartner nicht der gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfe des Dritten im Sinne des § 278 BGB ist (BGHZ 127, 378 = NJW 1995, 392, 393, m.w.N.). Diese Begrenzung des Drittschutzes wird dabei sowohl aus dem Rechtsgedanken des § 334 BGB als auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entnommen (BGH ebd.).

Obwohl vorliegend die KG - die Hauptgläubigerin der Beklagten aus dem Steuerberatungsvertrag - von der Beklagten vollständig aufgeklärt worden ist, ist der Schadensersatzanspruch des Klägers nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter nicht ausgeschlossen. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Vorschrift des § 334 BGB, wonach dem Versprechenden die Einwendungen aus dem Vertrag auch gegenüber dem Dritten zustehen, als dispositives Recht auch (stillschweigend) abbedungen werden kann, was sich insbesondere aus der Natur des Deckungsverhältnisses ergeben kann (BGH, ebd.).

Dies ist vorliegend der Fall, weil hier - wie oben ausgeführt - trotz gegenläufiger, jedenfalls nicht deckungsgleicher Interessen von Hauptschuldner (KG) und Drittem (Kläger) gleichwohl ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter bejaht worden ist. In einem solchen Fall durchbricht die "Natur des Vertrages" den Grundsatz, dass die Haftung des Schutzpflichtigen (Beklagte) gegenüber dem Dritten (Kläger) nicht weiterreicht als gegenüber dem unmittelbaren Vertragspartner (KG).

Der Steuerberatungsvertrag zwischen der Beklagten und der KG ist - vor dem Hintergrund der oben stehenden Ausführungen zum Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter - auf Mitverschuldensebene dahin auszulegen, dass das Vertrauen des Klägers in die Korrektheit der Vertragserfüllung durch die Beklagte auch dann geschützt werden soll, wenn die KG von der Beklagten rechtzeitig und umfassend informiert worden ist und selbst keine Pflichtverletzung erleidet. So wie das objektive Interesse des Dritten einen eigenen, von eventuellen gegenläufigen Interessen des Hauptgläubigers unabhängigen Schutzanspruch gegenüber dem Schuldner begründet, muss es - folgerichtig und spiegelbildlich - auch ein Durchschlagen der Einwendungen ausschließen, die der Schuldner nach dem Vertrag dem Hauptgläubiger entgegenhalten könnte (vgl. allgemein auch Gottwald, a.a.O., Rn. 142, für die Fälle der sog. Berufshaftung). Da der Kläger nach dem oben Gesagten trotz des gegenläufigen Interesses der KG einen eigenen, seinem objektiven Interesse folgenden Anspruch gegen die Beklagte hat, muss er sich die gegenläufigen Interessen der KG und deren Kenntnis auch nicht auf der Mitverschuldensebene zurechnen lassen.

f) Im Grundsatz zutreffend hat das Landgericht schließlich festgestellt, dass der zu erstattende Schaden aus den Nachzahlungszinsen abzüglich des Liquiditätsvorteils besteht, den der Kläger dadurch erlangt hat, dass er mit dem zu Unrecht erhaltenen Kapital wirtschaften konnte. Der Berechnung des Landgerichts kann indessen nicht in vollem Umfang gefolgt werden. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 10.256,06 €, der sich - unter Abweichung von der Berechnung des Landgerichts - wie folgt berechnet:

Der Zinslauf beginnt jeweils drei Monate früher als vom Landgericht angenommen mit der Folge, dass sich die Anzahl der vollen Monate um jeweils drei Monate und der Zinssatz folglich um jeweils 3 x 0,5 % erhöht. Die Summe der erstattungsfähigen Zinsen beträgt 13.674,75 €. Sie ist im Wege der Vorteilsausgleichung um den Liquiditätsgewinn des Klägers zu kürzen, der nicht - wie das Landgericht meinte - mit ein Halb, sondern mit einem Viertel zu veranschlagen ist, so dass 10.256,06 € verbleiben. Das Viertel ergibt sich daraus, dass 0,5 Nachzahlungszinsen pro Monat, also 6 % Zinsen pro Jahr zu zahlen und 3 % fiktive Festgeldzinsen gegenzurechnen sind, die allerdings um eine fiktive Steuerlast von 50 % zu kürzen sind, so dass nur 1,5 % p.a. Zinsen als potenzieller Liquiditätsgewinn - und potenzieller Abzug - verbleiben (= 1/4 von 6 %). Im Einzelnen gilt Folgendes:

aa) Unstreitig gehören die Verlustminderungen des Jahres 1997, die nicht im Zusammenhang mit dem Komplex "Vorsteuerabzug" standen, nicht zu dem ersatzfähigen Schaden. Dies räumt der Kläger selbst ein, hat diese Beträge aber auch bereits bei der Ermittlung des Zinsschadens vorab abgezogen (Klageschrift, S. 12, Bl. 13 GA: "Verlustminderung aus Verminderung anderer Kostenpositionen ohne Ansatz von Mehr-Sonder-Afa: 632.312,12 DM").

bb) Dem Kläger ist insoweit zuzustimmen, als er kritisiert, dass das Landgericht den Beginn der Zinslaufzeit falsch bemessen habe, indem es die Nachzahlungszinsen um jeweils drei Monate nach hinten verlagerte. Der Argumentation des Landgerichts, es sei davon auszugehen, dass das Wohnsitzfinanzamt des Klägers die Nachzahlungszinsen schon seit Eingang der ersten Feststellungsbescheide bei ihm - dem Finanzamt - berechnet bzw. die Einkommensteuerbescheide des Klägers entgegen den bestandskräftigen Feststellungen des Finanzamts M.-X. falsch ausgelegt habe, ist mangels hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte nicht zu folgen. Die von dem Landgericht jeweils in Abzug gebrachten drei Monate sind daher wieder hinzuzusetzen.

cc) Das Ende der Zinslauffrist hat das Landgericht - entgegen der Auffassung des Klägers - zutreffend auf Oktober 2005 gelegt und den für die Zeit von November 2005 bis April 2006 geltend gemachten Zinsschaden zu recht mit der Begründung verneint, dass der Kläger spätestens mit dem Rundschreiben der Beklagten vom 07.10.2005 die Möglichkeit gehabt habe, den Zinslauf zu beenden. Zwar trifft es zu, dass weder dieses Schreiben noch die darin in Bezug genommene Anlage zum Schreiben vom 13.09.2005 im Einzelnen erkennen ließ, ob und welche Nachzahlungen der Kläger nach Erlass berichtigter Einkommensteuerbescheide im Einzelnen würde leisten müssen. Dies steht der Beendigung des Zinslaufs jedoch nicht entgegen. Denn von dem Kläger wäre zu erwarten gewesen, dass er sich aufgrund der vorgenannten Schreiben fachlicher Beratung versichert hätte, um den vorab zu leisten Betrag zu ermitteln.

dd) Entgegen der Behauptung des Klägers trifft es auch nicht zu, dass dieser gar nicht in der Lage gewesen wäre, vorzeitig Zahlungen an sein Finanzamt zu leisten, sondern erst den Zugang der berichtigten Einkommensteuerbescheide (25.04.2006) hätte abwarten müssen. Das Finanzamt hätte ihm eine etwaige À-conto-Zahlung auch nicht einfach wieder zurücküberwiesen. Insofern ist vielmehr davon auszugehen dass das Finanzamt gemäß Ziffer 70.1.1 Satz 2 des Anwendungserlasses des Bundesministeriums der Finanzen zur Abgabenordnung vom 02.01.2008, zuletzt geändert unter dem 17.07.2008, zu § 233a AO gehandelt, nämlich den Betrag in Verwahrung genommen hätte mit der Folge, dass jedenfalls Nachzahlungszinsen nicht mehr angefallen wären.

Gemäß Ziffer 70.1.1 des Anwendungserlasses zur AO sind Zinsen nach § 233a AO auch dann festzusetzen, wenn vor Festsetzung der Steuer freiwillige Leistungen erbracht werden (Satz 1). Nachzahlungszinsen sind aber aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, soweit der Steuerpflichtige auf die sich aus der Steuerfestsetzung ergebende Steuerzahlungsforderung bereits vor Wirksamkeit der Steuerfestsetzung freiwillige Leistungen erbracht und das Finanzamt diese Leistungen angenommen hat (Ziffer 70.1.1, Satz 2). Nachzahlungszinsen sind daher nur für den Zeitraum bis zum Eingang der freiwilligen Leistung zu erheben (Ziffer 70.1.2, Satz 1). Nach den Erfahrungen des erkennenden Spezialsenats für Steuerberaterhaftung verfährt die Praxis in solchen Fällen dergestalt, dass - 1. Alternative - die Summe, wenn der Betrag mit einem Begleitschreiben eingeht, auf "Verwahr" gebucht und vom Finanzamt behalten wird. Die Verwahrbuchhaltung wird regelmäßig geprüft, der Betrag regelmäßig mit der entstehenden Steuerschuld verrechnet; zurücküberwiesen wird dieses Geld nur, wenn dazu eine konkrete Veranlassung besteht, z.B. keine Nachzahlung entsteht. Kommt der Betrag mit dem Hinweis auf eine bestimmte Einkommensteuerschuld an - 2. Alternative -, ohne dass eine Sollstellung vorliegt und ohne Hinweis auf die freiwillige Zahlung, so wird der Betrag auf dem Steuerkonto des Steuerpflichtigen verbucht und gelangt nach 30 Tagen in die maschinelle Guthabenliste. Ergeben sich Hinweise auf eine Vorabzahlung, z.B. wegen einer vorliegenden, aber noch nicht bearbeiteten Erklärung, so wird der Betrag ebenfalls auf "Verwahr" umgebucht und wie zu vorstehend dargestellt behandelt. Nur wenn sich keine Hinweise auf eine zu erwartende Sollstellung ergeben, so wird der Betrag erstattet.

Da der Kläger fachmännisch beraten war, ist davon auszugehen, dass das Finanzamt erkannt hätte, dass die gezahlten Beträge eine Vorabzahlung im Vorgriff auf zu erwartende Änderungsbescheide sein sollten. Dann aber hätte es die Beträge nicht sogleich wieder zurücküberwiesen, sondern es hätte sie zunächst verwahrt und später verrechnet.

ee) Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist nach den Regeln des Vorteilsausgleichs zu mindern, weil der Kläger einen Liquiditätsvorteil dadurch erlangt hat, dass er die Steuern erst später entrichten musste. Dem Schaden in Gestalt der Nachzahlungszinsen steht daher ein Vorteil in Gestalt längerer Verfügungsmöglichkeit über das Kapital gegenüber.

(1) Die für die Schadensberechnung maßgebliche Differenzhypothese bedingt, dass bei der Schadensberechnung die Vorteile schadensmindernd zu berücksichtigen sind, die dem Geschädigten infolge des Schadensereignisses zugeflossen sind (BGH, NJW-RR 2004, 79, 80, m.w.N.). Dabei besteht Einigkeit, dass nicht generell jeder Vorteil den Schaden mindert, sondern dass eine Anrechnung dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entsprechen muss, also den Geschädigten nicht unzumutbar belasten und den Schädiger nicht unbillig begünstigen darf. Wegfall und Minderung eines Schadens sind nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie in einem adäquat-ursächlichen Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis stehen (BGH, NJW-RR 1988, 788). Der einzelne Vorteil muss, soll er zur Anrechnung führen, mit dem einzelnen Nachteil kongruent sein, d.h. ihm seiner Art nach entsprechen (BGH, NJW-RR 2004, 79, 80, m.w.N.). Diese Grundsätze geltend anerkanntermaßen auch für die Anrechnung von Steuervorteilen im Wege der Vorteilsausgleichung (BGH, NJW 2007, 2401, m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind daher beispielsweise die aufgrund einer Kapitalanlage erzielten, dauerhaften Steuervorteile anzurechnen, sofern nicht die Ersatzleistung (infolge Prospekthaftung o.dgl.) ihrerseits zu versteuern ist (BGH, DStR 2008, 515, m.w.N.).

(2) Bei der Berechnung des Vorteilsausgleichs ist dem Landgericht im Grundsatz, aber nicht in allen Punkten zu folgen.

(a) Allerdings trifft es nicht zu, dass dem Kläger - wie die Beklagte meint - ein Liquiditätsvorteil von 61.263,85 € entstanden ist, den er ertragbringend ab 01.01.1999 bis zu den streitgegenständlichen Zinsfestsetzungen 7 Jahre und 5 Monate habe nutzen können, was selbst bei nur 4 % Zinsen p.a. über 18.000,00 € eingebracht hätte und schon bei einer Verzinsung von lediglich 3,3 % zu einer Egalisierung des angeblichen Schadens geführt hätte. Denn die Beklagte berücksichtigt bei dieser Berechnung nicht, dass der Liquiditätsvorteil bei dem Kläger nur sukzessive eingetreten ist. Der Rechenweg, den das Landgericht eingeschlagen hat - insoweit wird auf die oben eingerückte (anpasste) Tabelle Bezug genommen -, ist daher im Grundsatz richtig.

(b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist indessen von dem fiktiven (abstrakten) Zinsertrag von 3 %, den sich der Kläger anrechnen lassen muss, die gleichfalls fiktive steuerliche Belastung abzuziehen, die in der Person des Klägers insgesamt 50 % ausgemacht hätte (Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag), so dass lediglich ein Nettozinsertrag von 1,5 % p.a. zugrundezulegen ist. Vor dem Hintergrund der oben dargelegten Rechtsprechungsgrundsätze ist kein Grund ersichtlich, warum sich der Kläger - als Geschädigter - zwar auf der einen Seite den fiktiv erlangten Festgeldzins in Höhe von 3 % p.a. anrechnen lassen muss, er aber auf der anderen Seite gehindert sein soll, für diesen Fall auch die gegebenenfalls unweigerlich eintretenden Steuernachteile von 50 % geltend zu machen. Diese stellen förmlich die Kehrseite der fiktiven Einnahmen des Klägers dar und sind daher ebenfalls zu berücksichtigen.

Der Trennung zwischen fiktivem abstraktem Zinssatz (1. Stufe) und damit einhergehendem Steuernachteil (2. Stufe) kann - entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch nicht mit dem Argument begegnet werden, dass hierin eine konkrete Schadensberechnung läge und der Kläger - wenn er seinen Zinsvorteil konkret berechnen wolle - dies insgesamt tun müsse, also den tatsächlichen Zinseinkünften tatsächliche Steuerbelastungen gegenüber stellen müsse. Da der Kläger unstreitig keine Zinseinkünfte gezogen hat, bleibt keine andere Möglichkeit, als den Schaden abstrakt zu schätzen. Wie das Landgericht zutreffend feststellt, kommt es hierfür auf die typischerweise zu erwartende Rendite an. Da aber sowohl bei der Schadensberechnung (Schadensschätzung) als auch bei der Bemessung des Vorteilsausgleichs stets auch steuerliche Tatbestände zu berücksichtigen sind (Nachweise zur Rechtsprechung s.o., allerdings nur betreffend Steuervorteile), ist kein Grund dafür ersichtlich, warum in die "Renditeberechnung" nicht auch die unweigerlich eintretenden Steuernachteile eingehen sollten.

Dass der Kläger, wenn er 3 % p.a. Zinsen erzielt hätte, 50 % Steuern hierauf hätte entrichten müssen, ist unbestritten geblieben, so dass im Ergebnis lediglich ein Abzug von 1,5 % p.a. gerechtfertigt ist.

g) Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist schließlich auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist begann erst im Laufe des Jahres 2006 zu laufen und wurde mit Zustellung der Klageschrift am 21.07.2007 wirksam unterbrochen.

aa) Gemäß § 68 StBerG in der bis zum 15.12.2004 geltenden Fassung, der vorliegend noch zur Anwendung gelangt, verjährte der vertragliche Schadensersatzanspruch gegen einen Steuerberater in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden war. Entstanden ist ein Anspruch, sobald er im Wege der Klage, und sei es auch nur der Feststellungsklage, geltend gemacht werden kann (Heinrichs in Palandt, BGB, 67. Auflage, 2008, § 199 Rn. 3) bzw. - wenn der Schaden dem Grunde nach erwachsen ist, ohne dass seine Höhe beziffert werden kann - wenn durch die Verletzungshandlung eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist, ohne dass feststehen muss, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird, oder wenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder auch ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit der nicht fernliegenden Möglichkeit weiterer, noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile bei verständiger Würdigung zu rechnen ist (BGH, NJW-RR 2008, 798 m.w.N.). Wenngleich also weder Umfang noch Höhe des Schadens festzustehen brauchen, muss sich die Vermögenslage des Geschädigten, um von einem entstandenen Schaden sprechen zu können, infolge der Pflichtverletzung des Steuerberaters bereits objektiv verschlechtert haben (Gräfe/Lenzen/Schmeer, a.a.O., Rn. 872). Ist objektiv betrachtet noch offen, ob ein pflichtwidriges, mit einem Risiko behaftetes Verhalten zu einem Schaden führt, ist ein Ersatzanspruch noch nicht entstanden, so dass eine Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt wird (BGH NJW-RR 2008, 798 m.w.N.). Eine bloße Vermögensgefährdung ist verjährungsrechtlich ohne Belang (Gräfe/Lenzen/Schmeer, a.a.O., Rn. 872).

bb) Hier lag das schädige Ereignis - wie oben dargestellt - zwar bereits darin, dass die Beklagte den Kläger und die anderen Kommanditisten nicht in gleicher Weise wie die Geschäftsführung der KG darüber aufgeklärt hat, dass die Vorsteuer ein weiteres Mal geltend gemacht werde, dies unter Umständen eine zunächst günstige (ungerechtfertigte) doppelte Berücksichtigung der Vorsteuer durch das Finanzamt zur Folge haben könne, aber im Falle der Aufdeckung eine Steuernachzahlung nebst Nachzahlungszinsen nach sich ziehen würde. Hierdurch wurde das Vermögen des Klägers allerdings zunächst nur gefährdet.

Ein Vermögensschaden des Klägers trat - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - erst nach Abschluss der Betriebsprüfung infolge der Vorverlagerung der Sonder-AfA auf frühere Jahre ein. Denn bis dahin wiesen die Feststellungsbescheide für die Jahre 1999 bis 2002 die ursprünglich diesen Jahren zugeordnete Afa und Sonder-Afa richtig aus. Der Schaden, den der Kläger letztlich in Gestalt von Nachzahlungszinsen erlitten hat, ist erst mit dem Zugang der korrigierten, letztgültigen Feststellungsbescheide für die Jahre 1999 bis 2002 vom 06.04.2006 entstanden. Diese bildeten sodann die Grundlage für die geänderten Einkommensteuerbescheide des Klägers vom 25.04.2006, die auch die Nachzahlungszinsen der Höhe nach auswiesen.

3. Zu Recht hat das Landgericht schließlich unter Verzugsgesichtspunkten (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB) den Zinsanspruch im tenorierten Umfang sowie einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer bejaht, die allerdings unter Zugrundelegung des hier für begründet erachteten Streitwertes von 10.256,06 € neu zu berechnen ist. Hiernach ergibt sich ein Betrag in Höhe von 837,52 €, der der Klageforderung entspricht.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Streitwert für das Berufungsverfahren:

Berufung des Klägers: 4.767,37 €

Berufung der Beklagten: 6.361,13 €

Summe: 11.128,50 €

Ende der Entscheidung

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