Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 08.05.2008
Aktenzeichen: 8 U 4/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 280 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.12.2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 621/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist Alleinerbin ihres Halbbruders E. K.. Nachdem die Klägerin trotz Aufforderung zunächst keine Erbschaftsteuererklärung abgegeben hatte, erging unter dem 28.06.2004 ein erster Erbschaftsteuerbescheid, mit dem das zuständige Finanzamt L. auf der Grundlage einer Schätzung eine Steuer in Höhe von 333.558,00 € festsetzte. Im Rahmen des hiergegen gerichteten Einspruchsverfahrens erstellte die Beklagte auftragsgemäß am 18.08.2004 eine Erbschaftsteuererklärung, auf die am 28.09.2004 ein Erbschaftsteuerbescheid über nur noch 91.520,00 € erging. Dieser Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung; zugleich forderte das Finanzamt die Klägerin zu näherem Vortrag nebst Nachweisen auf.

Nachdem die Klägerin schon zuvor im Oktober 2004 vergeblich zur Vorlage weiterer Unterlagen zum Wert der ererbten Immobilie F-Straße X aufgefordert worden war, teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 05.04.2005 mit, dass in Kürze eine Einspruchsentscheidung ergehen werde. Dann könne nur ein Klageverfahren Abhilfe schaffen, sie möge sich dringend melden und geeignete Unterlagen einreichen. Die Klägerin reagierte nicht. Am 26.07.2005 erging die abschließende Einspruchsentscheidung des Finanzamtes, mit der die Erbschaftsteuer entsprechend der im vorangegangenen Bescheid vorbehaltenen Nachprüfung auf nunmehr 242.838,00 € festgesetzt wurde. Der Bescheid wurde der Beklagten als der steuerlichen Vertreterin der Klägerin zugestellt. Die Beklagte sandte den Bescheid nebst Begleitschreiben vom 05.08.2005, in welchem sie auf den Ablauf der Klagefrist am 29.08.2005 hinwies, als Einschreiben an die Klägerin, von der sie annahm, sie wohne im Hotel "Am M.", C-Weg XX, XXXXX S.. Dorthin war die Klägerin am 13.12.2003 gezogen, nachdem die geerbte Immobilie in der F-Straße X, in die sie nach dem Tod des Halbbruders zunächst gezogen war, abgebrannt war. Tatsächlich wohnte die Klägerin indes nicht mehr im Hotel, sondern war bereits am 29.10.2004 an die Anschrift "D-Straße XY, XXXXX S." verzogen. Die Klägerin hatte für den Umzug vom Hotel in die D-Straße einen Nachsendeauftrag erteilt, der vom 04.11.2004 bis zum 04.05.2005 gültig war. Das Einschreiben der Beklagten vom 05.08.2005 kam mit dem Vermerk "Empfänger verzogen, Einwilligung zur Weitergabe der neuen Anschrift liegt nicht vor" zurück. Eine Einwohnermeldeamtsanfrage der Beklagten unter der Anschrift F-Straße X in L. blieb erfolglos; das Einwohnermeldeamt teilte der Beklagten mit, die Klägerin habe die Wohnung ohne Abmeldung verlassen und der derzeitige Aufenthalt sei nicht bekannt. Auch eine Einwohnermeldeamtsanfrage des Rechtsanwalts J. I aus G., den die Beklagte wegen offener Honorarforderungen gegen die Klägerin eingeschaltet hatte, führte bis zum Ablauf der Klagefrist zu keinem Ergebnis. Dieser mahnte jedoch unter dem 09.09.2005 die Klägerin unter der Adresse D-Straße XY in S., die er bis dahin ermittelt hatte.

Im November 2005 meldete die Klägerin sich bei der Beklagten, weil ihr eine Pfändungsverfügung des Finanzamts zugestellt worden war. Die Klägerin, nunmehr vertreten durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten, erhob finanzgerichtliche Klage gegen den Erbschaftsteuer-Bescheid und beantragte Wiedereinsetzung. Das Finanzgericht lehnte die beantragte Wiedereinsetzung ab und wies die Klage ab.

Die Klägerin hat behauptet, sie sei über ihr Mobiltelefon stets erreichbar gewesen. Sie habe sich auch jeweils ordnungsgemäß ab- und angemeldet. Zudem habe sie dem Geschäftsführer T. der Beklagten den Wohnungswechsel vom Hotel im C-Weg in die D-Straße ausdrücklich angezeigt. Die Klägerin behauptet zudem, bei fristgerechter Klageerhebung wäre der Erbschaftsteuer-Bescheid geändert worden und die Steuerlast um den Betrag von 213.445,00 € reduziert worden.

Die Klägerin hat gemeint, die Beklagte sei auch bei Unerreichbarkeit der Klägerin jedenfalls verpflichtet gewesen, fristwahrend Klage beim Finanzgericht zu erheben.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 213.445,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen, und zwar

a. erstrangig in Höhe von 41.407,86 € nebst 6,8116 € Tageszinsen ab dem 27.03.2007 nebst 27,95 € Zustellkosten des Gerichtsvollziehers M. H. an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf deren Konto L.- Bank eG Nr. XXX1 BLZ XXX2 auf den der Beklagten am 13.04.2007 zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss AG N. 31 M 0883/07 vom 04.04.2007 und b. im Übrigen an die Klägerin;

- festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin zum Schadensersatz im Übrigen verpflichtet ist, der der Klägerin über den Betrag von 154.344 € hinaus entstanden ist dadurch, dass der Erbschaftsteuerbescheid des Finanzamts L. für die Klägerin (zu StNr. XXX3) mit der Einspruchsentscheidung vom 26.07.2005 über eine Erbschaftsteuer von 242.838 € bestandskräftig geworden ist nach dem vorherigen Bescheid vom 28.09.2004 über die Erbschaftsteuer von 91.520 €.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die tatsächlichen Grundlagen der klägerischen Schadensberechnung bestritten und vor allem die Auffassung vertreten, sie - die Beklagte - sei ohne entsprechende Weisung der Klägerin nicht verpflichtet gewesen, Klage beim Finanzgericht zu erheben. Jedenfalls sei die Klägerin, die offenbar aus Angst vor ihren Gläubigern "abgetaucht" gewesen sei, unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens im Ergebnis allein für einen unterstellten Schaden verantwortlich.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.12.2007 (Bl. 301 ff. d.A.), auf das wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen der rechtlichen Würdigung durch die Kammer Bezug genommen wird, insgesamt abgewiesen. Der Klägerin stehe kein Anspruch aus einer Schlechterfüllung des mit der Beklagten geschlossenen Steuerberatervertrages (§ 280 Abs. 1 BGB) zu. Die Beklagte habe durch das Verstreichenlassen der Klagefrist ihre Pflichten aus dem Steuerberatungsvertag nicht verletzt, insbesondere habe keine Verpflichtung bestanden, fristwahrend Klage zu erheben. Die Klägerin habe auch nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit vorgetragen, wann sie die Beklagte über ihren Umzug nach S. unterrichtet haben will; soweit die Klägerin behauptet habe, sie habe sich jeweils ordnungsgemäß umgemeldet, sei dies durch die von der Beklagten vorgelegten Meldeauskünfte widerlegt.

Gegen dieses ihr am 18.12.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 08.01.2008, bei Gericht am 10.01.2008 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit am 07.02.2008 eingegangenen Schriftsatz vom 01.02.2008 begründet.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Den in erster Instanz gestellten Feststellungsantrag verfolgt sie in der Berufung nicht mehr weiter.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das am 13.12.2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 621/06 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 213.445,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen, und zwar

a) erstrangig in Höhe von 41.407,86 € nebst 6,8116 € Tageszinsen ab dem 27.03.2007 nebst 27,95 € Zustellkosten des Gerichtsvollziehers M. H. an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf deren Konto L.- Bank eG Nr. XXX1 BLZ XXX2 auf den der Beklagten am 13.4.2007 zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss AG N. 31 M 0883/07 vom 04.04.2007 und

b) im Übrigen an die Klägerin;

Hilfsweise beantragt sie,

das am 13.12.2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 313/06 - aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Köln zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das landgerichtliche Urteil.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB.

1. In der Nichterhebung der finanzgerichtlichen Klage und dem damit verbundenen Verstreichenlassen der Klagefrist ist keine Pflichtverletzung der Beklagten zu sehen.

a) Für die Bestimmung der von einem Steuerberater zur Wahrung der Klagefrist aufzuwendenden Sorgfalt können die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Anwalts bei Rechtsmittelfristen herangezogen werden. Denn die Prozessvertretung durch Rechtsanwälte und die Beratung durch Steuerberater ist zivilrechtlich demselben Vertragstypus zuzuordnen; auch die Risiken, eine Rechtsbehelfsfrist zu versäumen, sind in beiden Fällen im Wesentlichen die gleichen. Es ist deshalb gerechtfertigt, die gleichen Anforderungen an die Sorgfalt zu stellen, mit der einer solchen Fristversäumung vorzubeugen ist (vgl. hierzu BFH/NV 1996, 680 ff.). Zu den danach maßgeblichen Sorgfaltspflichten gehört es, den Mandanten vom Inhalt einer gegen ihn ergangenen Entscheidung sowie über die Möglichkeiten, gegen sie Rechtsbehelfe zu ergreifen, und die dabei einzuhaltenden Fristen so rechtzeitig zu unterrichten, dass dieser ausreichend Zeit hat, sich über die Einlegung eines Rechtsbehelfs schlüssig zu werden (BGH VersR 1993, 630; VersR 1986, 966; BFH, a.a.O.). Hat ein Rechtsanwalt seine Partei hierüber - sei es auch nur durch einfachen Brief - unterrichtet, muss er grundsätzlich bei Schweigen des Mandanten keine Nachfrage halten (BGH, VersR 1992, 898; BFH, a.a.O., m.w.Nachw.).

In besonders gelagerten Ausnahmefällen bejaht die Rechtsprechung allerdings auch eine Verpflichtung zur Nachfrage. Diese besteht insbesondere dann, wenn der Anwalt konkreten Anlass zur Sorge haben muss, seine Mitteilung sei verloren gegangen (vgl. BGH VersR 1986, 36) oder wenn ihm der Standpunkt seines Mandanten bekannt ist, unter allen Umständen ein Rechtsmittel einlegen zu wollen (BGH VersR 1981, 834; zusammenfassend BFH/NV 1996, 680 ff.). Auch nach diesen Kriterien hat die Beklagte aber keine Pflichtverletzung begangen.

Zwar hatte die Beklagte im vorliegenden Fall nach dem postalischen Rücklauf der Mitteilung vom 05.08.2005 allen Anlass zu der Annahme, diese Mitteilung habe die Klägerin nicht erreicht. Die Klägerin hat sodann aber das Erforderliche und ihr Zumutbare getan, indem sie nach dem Zugang des entsprechenden Rückbriefes unverzüglich eine Einwohnermeldeamtsanfrage zur letzten bekannten Anschrift (F-Straße X in L.) veranlasst hat. Dass die Klägerin sich unter Anschrift des Hotels in S., in das sie zwischenzeitlich gezogen war, angemeldet hatte - so dass eine Meldeanfrage bezogen auf diese Anschrift hätte erfolgen müssen - war entgegen der Auffassung der Klägerin nicht ernsthaft zu erwarten. Die Klägerin legt hierzu auch weiterhin keine Nachweise vor, es kann deshalb ohnehin nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine solche Anfrage dazu geführt hätte, dass die Beklagte die zutreffende Anschrift der Klägerin in Erfahrung gebracht hätte. Auch die erst-instanzliche Behauptung der Klägerin, sie sei telefonisch für die Beklagte erreichbar gewesen, hat das Landgericht zu Recht als substanzlos betrachtet; die Klägerin konkretisiert ihren diesbezüglichen Vortrag auch in der Berufungsinstanz nicht. Da die Klägerin schließlich auch weiterhin nicht vorträgt, wann und wie die Beklagte über ihren Umzug in Kenntnis gesetzt worden sein soll, vermag der Senat nicht davon auszugehen, dass die Beklagte über weitere, ungenutzte Erkenntnismöglichkeiten zu der Frage verfügt haben könnte, wo sie die Klägerin erreichen konnte.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch aus der bei Mandatsübernahme erteilten Vollmacht (Bl. 398 d.A.) nicht bereits der unbedingte Auftrag zu einer späteren Klageerhebung zu sehen. Die (ohnehin nicht der Beklagten, sondern der O-GmbH erteilte) übliche Formularvollmacht ist so umfassend, dass sich die Annahme, die Beklagte sei damit im Umfang der Vollmacht auch schon tatsächlich beauftragt, von vornherein verbietet. Die Vollmacht betrifft vielmehr allein das Außenverhältnis zu Behörden, Gerichten und sonstigen Dritten, sagt aber über den Umfang der Beauftragung der Beklagten im Innenverhältnis nichts aus.

b) Da aus den dargelegten Gründen nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte die Möglichkeit hatte, die Klägerin rechtzeitig zu erreichen, um eine Weisung bezüglich des weiteren Vorgehens einzuholen, käme eine Pflichtverletzung der Beklagten wegen des Verstreichenlassens der Klagefrist nur dann in Betracht, wenn sie entsprechend der Auffassung der Klägerin entweder verpflichtet gewesen wäre, das Mandat rechtzeitig - also noch vor Zustellung des Bescheides vom 26.07.2005 - niederzulegen (s. dazu unten aa) oder andernfalls auch ohne Rücksprache mit der Klägerin fristwahrend Klage zu erheben (unten bb). Beides ist nicht der Fall.

aa) Die Beklagte hatte keinen Anlass, noch vor Zustellung des abändernden Bescheides vom 26.07.2008 das Mandat niederzulegen, um so eine Zustellung dieses Bescheides an sich mit Wirkung für und gegen die Klägerin zu vermeiden. Denn bis zum Fehlschlagen der Übersendung des Schreibens vom 05.08.2005 hatte die Beklagte keinerlei Grund zu der Annahme, die Klägerin könnte für sie nicht mehr erreichbar sein. Das letzte vorherige Schreiben (Aufforderung zur Einreichung weiterer Unterlagen vom 05.04.2005) war schließlich trotz der schon erfolgten Umzugs nicht in den Postrücklauf gelangt - wohl deshalb, weil zu dieser Zeit der Nachsendeauftrag der Klägerin noch galt. Umgekehrt hätte aber der Klägerin spätestens mit dem Zugang dieses noch an ihre Hoteladresse gerichteten Schreibens deutlich vor Augen stehen müssen, dass die Beklagte nicht über ihre aktuelle Anschrift verfügte. Jedenfalls das wäre Anlass gewesen, der Beklagten ihre neue Anschrift mitzuteilen.

bb) Die Beklagte war auch keineswegs gehalten, ohne ausdrücklichen Auftrag Klage beim Finanzgericht zu erheben. Der Senat hält es schon im Grundsatz für ausgeschlossen, einem Rechtsanwalt oder Steuerberater anzusinnen, "aufs Geratewohl" Klage zu erheben und abzuwarten, ob der Mandant diese Entscheidung mitträgt, nachdem man ihn später erreicht hat. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffassung der Klägerin für die Beklagte sehr wohl das Risiko bestand, für die Kosten einer ohne Vollmacht eingelegten Klage aufkommen zu müssen (vgl. zuletzt etwa BFH, Beschluss vom 22.01.2008 - X B 245/07, sowie allgemein Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 88 Rdn. 11). Aber auch dann, wenn die bei Mandatserteilung erteilte Vollmacht im Außenverhältnis ausreichend gewesen sein sollte, hätte die Beklagte zumindest befürchten müssen, von der Klägerin im Innenverhältnis für die ohne Absprache verursachten Kosten einer finanzgerichtlichen Klage in Anspruch genommen zu werden. Hinzu kommt der Umstand, dass auch bei der Beklagten selbst Gebühren für die Klageerhebung angefallen wären. Da die Klägerin bis dahin nicht einmal die schon im Einspruchsverfahren angefallenen Gebühren der Beklagten bezahlt hatte, war damit zu rechnen, dass sie auch ihre eigenen Gebühren für das Klageverfahren nicht bezahlt bekommen würde. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang erstmals im Termin vom 17.04.2008 die Behauptung aufgestellt hat, die Klägerin habe über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, und hieraus die Schlussfolgerung zieht, die Beklagte hätte deren Bestehen - ebenso wie gegebenenfalls die Voraussetzungen einer PKH-Bewilligung - bei der Klägerin erfragen müssen, ist dies schon deshalb ohne Belang, weil die Klägerin für die Beklagte überhaupt nicht erreichbar war. Die Beklagte war deshalb insgesamt nicht verpflichtet, ohne konkrete Weisung weitere Schritte für die Klägerin einzuleiten.

2. Ein haftungsrelevantes Fehlverhalten der Beklagten ist schließlich auch nicht darin zu sehen, dass sie die Klägerin nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit darauf hingewiesen hätte, dass es wegen des Vorbehalts der Nachprüfung über die zwischenzeitlich festgesetzten 91.520,00 € hinaus auch noch zu einer höheren Steuerfestsetzung kommen könnte, und dass sie dementsprechend auch die Anforderung von Nachweisen auf solche zum Wert des Hausgrundstücks F-Straße X konzentriert hat. Denn die Klägerin trägt schon nicht hinreichend konkret dazu vor, dass sie von der Beklagten im Vorfeld des Steuerbescheides vom 26.07.2007 nicht auf das Erfordernis hingewiesen worden ist, auch zu den vom Finanzamt vorläufig anerkannten Abzügen weitere Belege beizubringen. Unabhängig davon fehlt es insoweit jedenfalls an der Kausalität zwischen einer - unterstellten - Pflichtverletzung und einem - ebenfalls unterstellten - Schaden: Angesichts des gesamten Geschehensablaufs spricht nichts dafür, dass die Klägerin etwa angeforderte Belege auch tatsächlich beige-bracht hätte.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO). Rechtsfragen grundsätzlicher Natur haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 213.445,00 €

Ende der Entscheidung

Zurück