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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 10.04.2003
Aktenzeichen: 8 U 75/02
Rechtsgebiete: UmwStG, EStG, DÜG, BGB, ZPO


Vorschriften:

UmwStG § 18 Abs. 4
EStG § 16
EStG § 34
DÜG § 1
BGB §§ 249 ff.
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 108
ZPO § 287 Abs. 1
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 U 75/02

Verkündet am 10.04.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 06.02.2003 durch die Richter am Oberlandesgericht Ketterle und Schmitt sowie die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schmitz

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Juli 2002 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 13 O 539/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger macht gegenüber den Beklagten aus eigenem Recht und aufgrund einer Einziehungsermächtigung seiner Ehefrau Schadensersatz in Höhe von 85.679,99 € (= 167.575,49 DM) geltend wegen angeblicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einer Unternehmensveräußerung. Der Beklagte zu 1) hat für den Kläger und seine Ehefrau über mehrere Jahre Hilfeleistungen in Steuersachen erbracht. Zwischen Gesellschaftern der Beklagten zu 2) und dem Kläger und seiner Ehefrau haben seit Jahren Mandatsbeziehungen bestanden, wobei der Schwerpunkt und der Umfang der Mandate zwischen den Parteien streitig ist. Der Kläger lastet beiden Beklagten an, ihre Vertragspflichten im Zusammenhang mit einer gestaltenden Beratung bei einer Unternehmensübertragung verletzt zu haben, indem sie es unterließen, ihn aus Anlass der von ihnen vorgeschlagenen Umwandlung im Rahmen der Unternehmensübertragung auf die Gewerbesteuerpflicht nach § 18 Abs. 4 UmwStG hinzuweisen.

Der Kläger war zugleich mit seiner Ehefrau Gesellschafter und Geschäftsführer der B Fahrtzeugteile GmbH (im folgenden: B GmbH). Ende des Jahres 1993 beabsichtigte der Kläger, den Fortbestand der Gesellschaft durch Neuordnung zu sichern. In der zweiten Hälfte des Jahres 1994 führte er hierüber Gespräche mit einem Erwerbsinteressenten, für den der Industrielle S aus X auftrat. Am 03.12.1994 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und Herrn B. S. statt, an dem auch die Herren Rechtsanwälte Dr. Q und v. T., die Gesellschafter der Beklagten zu 2) sind, teilnahmen. Zur Vorbereitung dieses Gesprächs übersandte die Beklagte zu 2) an den Kläger eine Aktennotiz vom 02.12.1994, die insbesondere rechtliche - und steuerrechtliche Aspekte - zum Gegenstand und Inhalt hatte; wegen der Einzelheiten der Aktennotiz wird auf die Anlage K 2 zum Schriftsatz des Klägers vom 10.12.2001 Bezug genommen. Gegenstand des Gesprächs vom 03.12.1994 waren die rechtlichen und steuerrechtlichen Modalitäten des von dem Kläger und Herr S beabsichtigten Erwerbsgeschäfts, und dabei insbesondere auch die Frage, ob eine Gestaltung möglich war, bei deren Realisierung der Kläger hinsichtlich des Veräußerungsgewinns die in § 34 EStG vorgesehene steuerliche Begünstigung in Anspruch nehmen konnte. Die Verhandlungen der Beteiligten betrafen vor allem auch die Frage, ob ein Erwerb von Gesellschaftsanteilen (share-deal) oder ein Erwerb ausschließlich der Wirtschaftsgüter (asset-deal) vereinbart werden sollte. Die Beteiligten verständigten sich im Grundsatz auf ein Konzept, das die Inanspruchnahme des § 34 EStG gewährleistete. Danach sollte die B GmbH in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt werden; anschließend sollte der Erwerber sämtliche aktive Wirtschaftsgüter dieser Gesellschaft kaufen, die Kommanditgesellschaft sollte sodann liquidiert werden. Am 07.12.1993 fand ein weiterer Besprechungstermin im Büro von Dr. Q statt, an dem neben dem Kläger und Dr. Q auch der Beklagte zu 1) teilnahm. In diesem Termin wurden weitere Einzelheiten erörtert, die in einen sogenannten "Fahrplan B" gegossen und zur Abwicklung des Projekts den Beteiligten mit Schreiben vom 08.12.1994 zugesandt wurden; wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 3 zum Schriftsatz des Klägers vom 10.12.2001 Bezug genommen.

Am 01.01.1995 wurde die B GmbH in die N I KG umgewandelt. Am selben Tag wurden die aktiven Wirtschaftsgüter für 1,5 Millionen DM an eine von Seiten des Erwerbers neugegründete B Autoteile Handelsgesellschaft mbH veräußert. Zum 31.12.1995 wurde die N I KG unter vorheriger Abwicklung der Gesellschaft liquidiert.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung für das Jahr 1995 bei der N I KG wurde der ermittelte Liquidationsgewinn neben der Einkommenssteuer auch nach § 18 Abs. 4 UmwStG der Gewerbesteuer mit der Begründung unterworfen, dass eine Liquidation der Kommanditgesellschaft innerhalb von 5 Jahren nach Umwandlung erfolgt war. Im Wege der Berichtigungsveranlagung für das Jahr 1995 wurden Gewerbesteuer in Höhe von 197.660,00 DM festgesetzt; mit Bescheid vom selben Tag wurden Zinsen für die Steuernachforderung in Höhe von 19.025,00 DM festgesetzt. Im Juni 1999 zahlte der Kläger als Komplementär der Gesellschaft die festgesetzten Steuern und Zinsen. Im Zusammenhang mit der Gewerbesteuerbelastung ließ sich der Kläger von einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft beraten, die ihm hierfür 10.022,40 DM in Rechnung stellte.

Der Kläger macht sowohl den Gewerbesteuerbetrag nebst Zinsen wie auch die Beratungskosten gegenüber den Beklagten als Schadensersatz geltend und hat hierzu die Auffassung vertreten, bei einer anderen Gestaltung der Unternehmensveräußerung als der tatsächlich durchgeführten hätten die nach § 34 Einkommensteuergesetz vorgesehenen Begünstigungen erreicht werden können, ohne eine Belastung des Veräußerungsgewinns mit Gewerbesteuer in Kauf nehmen zu müssen. Die Beklagten hätten es unterlassen und versäumt, ihn auf die zu erwartende Gewerbesteuerfestsetzung und auf die Möglichkeiten, diese zu vermeiden, hinzuweisen.

Die Beklagten sind dem entgegengetreten und haben behauptet, der Industrielle S habe es in den Verhandlungen stets kategorisch abgelehnt, Gesellschaftsanteile der B GmbH zu erwerben, und habe statt dessen darauf bestanden, Wirtschaftsgüter zu kaufen. Das habe er auch in dem Gespräch vom 03.12.1994 bestätigt; es habe keine Möglichkeit bestanden, diese Einstellung des Zeugen zu verändern.

Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung von Herrn S als Zeugen, wegen deren Einzelheiten auf die Sitzungsniederschrift vom 03.06.2002 (Blatt 113 ff., 114 ff. GA) Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht zunächst offen gelassen, ob die Beklagten Pflichten aus den gegenüber dem Kläger bestehenden Vertragsverhältnissen verletzt haben, insbesondere ob sie es schuldhaft versäumt hätten, den Kläger auf die Gewerbesteuerpflicht nach § 18 Abs. 4 UmwStG hinzuweisen. Der Kläger habe jedenfalls nicht bewiesen, dass ihm ein Steuerschaden entstanden sei, weil nach Aussage des Zeugen nicht festgestellt werden konnte, ob auch im Falle der Annahme eines Anteilsverkaufs das Geschäft zu denselben finanziellen Bedingungen zustande gekommen wäre, zu denen das tatsächlich durchgeführte Geschäft zustande gekommen ist; aus den Bekundungen des Zeugen ergebe sich, dass die Vertragsverhandlungen im Falle eines Verkaufs von Anteilen in wesentlichen Punkten einen anderen Verlauf genommen hätten, der sich im Nachhinein jedoch nicht mehr feststellen lasse. Das Landgericht hat auch eine Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO erwogen, sie jedoch mangels greifbarer Anhaltspunkte als nicht durchführbar beurteilt.

Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäss § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Blatt 139 - 148 GA) Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen dieses Urteil frist- und formgerecht Berufung eingelegt und hat sein Rechtsmittel rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Schadensersatzbegehren weiter.

Er beanstandet die angefochtene Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Er vertritt die Auffassung, das landgerichtliche Urteil beruhe auf einer Rechtsverletzung, weil es die Grundsätze des Anscheinsbeweises für ein beratungsrichtiges Verhalten beim Rechts- und Steuerberatungsvertrag ebenso verkannt habe wie die Beweislastverteilung beim Einwand, der Schaden wäre auch bei normgerechten Verhalten eingetreten. Darüber hinaus hätte das Landgericht jedenfalls im Wege der Schadensschätzung einen Mindestschaden feststellen müssen. Im übrigen wiederholt und vertieft der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 02.10.2002 (Blatt 193 ff. GA) und die Schriftsätze vom 10.01.2003 (Blatt 275 ff. GA) und 12.02.2003 (Blatt 294 ff. GA) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 17.07.2002 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger DM 138.528,09 + DM 19.025,00 nebst 6% Zinsen seit 13.06.1999 bis zur Rechtshängigkeit und ab Rechtshängigkeit Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG sowie weitere DM 10.022,24 nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und treten den Behauptungen und Rechtsansichten des Klägers im Einzelnen entgegen. Insbesondere vertreten die Beklagten weiterhin die Ansicht, es fehle bereits eine schadensverursachende Pflichtverletzung, weil der Beklagte zu 2) nicht den Auftrag erhalten habe, die steuerlichen Auswirkungen der konzipierten und durchgeführten Unternehmenstransaktion umfassen zu prüfen. Nach Auffassung des Beklagten zu 1) hätte der Kläger sich, was immer die Beklagten ihm steuerorientiert geraten hätten, in keinem Fall beratungsgemäß verhalten, zudem habe der Beklagte zu 1) angesichts der Komplexheit des Umwandlungsrechts vom Kläger selbst keinen Prüfungs- oder Konzeptionierungsauftrag erhalten. Schließlich fehle es auch und vor allem an einer nachvollziehbaren Schadensberechnung in Form eines nachvollziehbaren Gesamtvermögensvergleichs.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird Bezug genommen auf die Berufungserwiderung des Beklagten zu 1) vom 06.12.2002 (Blatt 251 ff. GA) und des Beklagten zu 2) vom 27.11.2002 (Blatt 241 ff. GA).

II.

Die förmlich unbedenkliche Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat den Klageanspruch zu recht und mit zutreffenden Erwägungen für unbegründet gehalten. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eine abweichende und ihm günstigere Entscheidung.

Hierzu im Einzelnen:

1)

Das Landgericht hat das Vorliegen einer Pflichtverletzung auf Seiten beider Beklagten offen gelassen. Es hat indessen im Ausgangspunkt zutreffend eine mögliche Pflichtverletzung darin gesehen, dass die Beklagten den Kläger nicht auf die in § 18 Abs. 4 UmwStG getroffene Regelung hingewiesen haben, wonach ein Auflösungs- oder Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer unterliegt, wenn eine aus der Umwandlung einer juristischen Person hervorgegangene Personengesellschaft innerhalb von 5 Jahren nach der Umwandlung aufgegeben wird, und ferner darin, dass die Beklagten den Kläger nicht über alternative Möglichkeiten informiert haben, die zu erwartende Gewerbesteuerbelastung durch eine andere rechtliche Gestaltung der beabsichtigten Unternehmenstransaktion zu vermeiden.

Der Senat stellt daher nach dem unstreitigen Inhalt des wechselseitigen Parteivorbringens eine entsprechende Pflichtverletzung beider Beklagter fest. Nach allgemeiner Auffassung hat der Steuerberater im Rahmen seines Auftrages und im Rahmen der diesbezüglich gegebenen Beratungspflicht seinen Mandanten umfassend zu beraten, seine Interessen bestmöglich zu wahren und den Mandanten ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten (vgl. BGH WM 1994, 602, 603). Insbesondere muss der Berater seinen Auftraggeber möglichst vor Schaden bewahren; deswegen muss er den sichersten Weg zu dem erstrebten steuerliche Ziel aufzeigen und sachgerechte Vorschläge zu dessen Verwirklichung unterbreiten (vgl. BGH NJW 1993, 2799, 2800). Er hat dabei den Mandanten in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen wahren und eine Fehlentscheidung vermeiden zu können (vgl. OLG Bremen, GI 2002, 213; so auch der Senat in ständiger Rechtsprechung etwa OLG Köln, Urteil vom 21.11.2002 - 8 U 44/02 - ). Dementsprechend hat eine Beratung zur Unternehmensform sowohl die steuerlichen Belastungen als auch alle wirtschaftlich messbaren Vor- und Nachteile zu berücksichtigen (vgl. OLG Celle GI 1989, 203; OLG Düsseldorf GI 1996, 241 f.).

Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben war von beiden Beklagten der Hinweis auf die Gewerbesteuerpflicht des vorgeschlagenen Konzepts nach § 18 Abs. 4 UmwStG geschuldet. Beide Beklagte berufen sich ohne Erfolg auf ein vermeintlich eingeschränktes Beratungsmandat. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten zu 2) bestand die Hauptaufgabe ihres Mitgesellschafters Dr. Q gerade darin, den vom Kläger gewünschten Deal überhaupt zustande zu bringen und es wenn möglich zu schaffen, die Transaktion so zu gestalten, dass möglichst nicht der volle Steuersatz auf den Veräußerungsgewinn anfiel, sondern nur der halbe Steuersatz. Bei dieser auf die Steuervergünstigung gemäss §§ 16, 34 EStG zugeschnittenen Beratung durfte der Mitgesellschafter der Beklagten zu 2) ebenso wenig stehen bleiben wie der Beklagte zu 1). Sie sind bei diesem Beratungsinhalt tatsächlich auch nicht stehen geblieben, wie der unstreitige Inhalt der Aktennotiz vom 02.12.1994, der als Vorlage zur Besprechung vom 03.12.1994 diente, belegt. Dies gilt in gleicher Weise für den Inhalt der Besprechung vom 07.12.1994, an der auch der Beklagte zu 1) unstreitig teilgenommen hat und die in dem unstreitigen "Fahrplan B" ihren Niederschlag gefunden hat. In beiden Schriftstücken tauchen Umwandlungserwägungen auf, insbesondere in der Aktennotiz vom 02.12.1994 wird ausdrücklich auf das Umwandlungssteuergesetz und Möglichkeiten der Umwandlung der juristischen Person in eine Personengesellschaft nach Maßgabe des (neuen) Umwandlungssteuergesetzes hingewiesen. Beide Beklagte haben deshalb das Umwandlungssteuerrecht zum Gegenstand ihrer Beratung gemacht. In diesem Zusammenhang aber nicht auf die Gewerbesteuerpflicht nach § 18 Abs. 4 Umwandlungssteuergesetz hingewiesen zu haben, ist eine Pflichtverletzung, die auch und insbesondere dann schuldhaft war, wenn dem Beklagten zu 1) und dem Mitgesellschafter der Beklagten zu 2) diese Regelung unbekannt gewesen sein sollte. Die mögliche Komplexität des Umwandlungssteuerrechts entlastet beide Beklagte nicht. Wenn sie sich auf vielschichtige und komplizierte Regelungszusammenhänge einlassen und den Mandanten unter diesem Gesichtspunkt beraten, muss der Rat auch richtig sein. Dazu müssen sie alle bestehenden Erkenntnisquellen nutzen. Dies nicht getan zu haben und den § 18 Abs. 4 UmwStG übersehen zu haben, gereicht ihnen zum Vorwurf.

2)

Mit zutreffenden, sorgfältigen und umfassenden Erwägungen hat das Landgericht indessen unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme einen hinreichenden Schadensnachweis abgelehnt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil auf Seiten 6 - 9 der Entscheidungsgründe Bezug genommen, denen sich der Senat anschließt.

Die Erwägungen, mit denen das Landgericht den Nachweis eines Schadens verneint hat, halten einer tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung stand.

Ob und in welchem Umfang ein nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzender Schaden vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach einem rechnerischen Vergleich der durch das schädigende Ereignis bewirkten Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenen Umstand eingetreten wäre. Der haftpflichtige Berater hat den Mandanten vermögensmäßig zu so zu stellen, wie dieser bei pflichtgemäßem Verhalten des Beraters stünde (BGH NJW 2001, 673, 674 m.w.N.). Dabei soll nach der ständigen Rechtsprechung des BGH der Geschädigte im Wege des Schadensersatzes grundsätzlich nicht mehr erhalten als das, was er nach der materiellen Rechtslage verlangen kann (BGH Z 124, 86, 95; BGH NJW 2001, aaO). Ist in diesem Zusammenhang zu ermitteln, ob eine Vermögensdisposition, die jemand im Vertrauen auf den Rat oder die Auskunft eines Beraters getroffen hat, sich für ihn als günstig oder ungünstig erwiesen hat, so lässt sich ein etwaiger Schaden erst dann feststellen, wenn sich die Vermögenslage "unter dem Strich" schlechter darstellt, als sie es sein würde, wenn die Maßnahme unterblieben wäre (BGH NJW 1998, 982, 983 m.w.N.). Daher genügt der Auftraggeber seiner Obliegenheit zum Nachweis des Schadens nicht bereits dadurch, dass er einen einzelnen ihm entstandenen Vermögensnachteil herausgreift und hieraus seinen Schaden ableitet (OLG Düsseldorf, GI 2002, 241). Gerade im Umwandlungsrecht gilt dies in besonderer Weise, weil es ein - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - sehr komplexer Vorgang ist aus dem nicht nur einige nachteilige Steuerfolgen herausgegriffen werden können. Die Vor- und Nachteile müssen in besonderer Weise gegeneinander abgewogen werden (vgl. OLG Frankfurt GI 1995, 229, 231 f.). Auf die Problematik der Schadensdarlegung hat bereits das Landgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 03.06.2002 den Kläger ausdrücklich hingewiesen, ohne dass der Kläger im folgenden seiner Darlegungslast genügt hätte. Hierfür genügt auch nicht, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, der sogenannte "Steuerbelastungsvergleich" der Wirtschaftsprüfungs - und Steuerberatungsgesellschaft C, Dr. D und Dr. U vom 22.12.2000. Denn der Kläger kann nicht - hierzu teilt der Senat die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil - seiner hypothetischen Schadensberechnung die Annahme zugrundelegen, ein Verkauf von Gesellschaftsanteilen wäre zu denselben finanziellen Bedingungen zustande gekommen, wie der tatsächlich durchgeführte Verkauf der Wirtschaftsgüter. Dies hat die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen S gerade nicht ergeben, vielmehr hat der Zeuge ausdrücklich bekundet, dass die Vertragsverhandlungen im Falle eines Verkaufs von Anteilen in wesentlichen Punkten einen anderen Verlauf genommen hätten. Dieses zentrale Ergebnis der Beweisaufnahme, das für die Rechtsverfolgung des Klägers ungünstig ist, steht seiner hypothetischen Schadensberechnung entgegen, weil danach gerade nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit festgestellt werden kann, zu welchem Ergebnis die Verhandlungen letztlich geführt hätten.

Der Kläger kann auch nicht mit seinen Rügen durchdringen, das Landgericht habe den Grundsatz des beratungsrichtigen Verhaltens und die Voraussetzungen für eine Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO verkannt. Diese Rügen gehen fehl. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass hier eine Schadensschätzung schon deshalb unzulässig ist, weil es an hinreichenden Schätzungsgrundlagen fehlt. Insbesondere die hypothetische Schadensberechnung scheidet als Anknüpfungspunkt aus, weil sie auf einer durch die Beweisaufnahme gerade nicht bestätigten Hypothese beruht. Es ist nicht festzustellen, mit welchem Inhalt und konkreten Ergebnis die anderweitigen Vertragsverhandlungen bei Zugrundelegung eines Anteilskauf ausgegangen wären. Damit scheidet auch eine Anwendung der Grundsatzes des beratungsrichtigen Verhaltens aus.

Schließlich hat das Landgericht auch zutreffend erkannt, dass die Feststellung und Zahlung der Gewerbesteuer als solcher nicht als Schaden geltend gemacht werden kann. Die Festsetzung der Gewerbesteuer war hier - wie zwischen den Parteien außer Streit steht - nicht rechtswidrig, es handelt sich daher nicht um eine unberechtigte Mehrsteuer, die als schadensrelevante Einbuße geltend gemacht werden könnte. Die erforderliche Differenzrechnung setzt wiederum eine alternative steuergünstigere Vertragsgestaltung voraus, bei der alle Folgen des Ereignisses gegeneinander abgewogen werden müssten. Richtig ist daher die Feststellung des Landgerichts, dass allenfalls der finanzielle Gesamtnachteil ersatzfähig wäre, denn der Kläger dadurch erlitten hat, dass ihm zu einem unvorteilhaften Gesamtkonzept geraten wurde.

Die nach alledem erfolglose Berufung war mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§§ 542, Abs. 1, 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO). Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits waren überwiegend Tatsachenfragen. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 85.679,99 €

Ende der Entscheidung

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