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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 18.04.2002
Aktenzeichen: 8 U 80/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1
BGB § 634 a.F.
BGB § 635 a.F.
BGB § 628 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 U 80/01

Anlage zum Protokoll vom 18.04.2002

Verkündet am 18.04.2002

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 14.03.2002 durch die Richter am Oberlandesgericht Ketterle, Dr. Brenner und Dr. Grüneberg

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.06.2001 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 534/00 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Ohne

Tatbestand:

gemäß § 543 Abs. 1 ZPO (a.F.).

Entscheidungsgründe:

Die förmlich unbedenkliche, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein durchsetzbarer Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 24.460,00 DM wegen angeblicher Schlechterfüllung des zwischen den Parteien geschlossenen Steuerberatungsvertrags zu. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob Anspruchsgrundlage § 635 BGB a.F. (bei Annahme eines Werkvertrags) oder § 628 Abs. 2 BGB (bei Annahme eines Dienstvertrags) ist. In jedem Fall steht dem Anspruch entgegen, dass die Voraussetzungen des § 634 BGB a.F. nicht erfüllt sind und der Kläger bereits deshalb keinen Ersatz der durch Beauftragung eines neuen Steuerberaters entstandenen Kosten beanspruchen kann.

a. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass dem Beklagten ein Nachbesserungsrecht zustand. Dabei kommt es auf die rechtliche Einordnung als Werk- oder Dienstvertrag nicht entscheidend an. Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, ob der Beklagte den Kläger - wie von diesem behauptet - dauernd steuerlich beraten und betreut hat. Denn auch bei einem Dienstvertrag wäre hinsichtlich der von dem Beklagten geschuldeten Einzelleistungen, der Erstellung der Jahresabschlüsse, ein werkvertraglicher Charakter anzunehmen und deshalb dem Beklagten ein Nachbesserungsrecht entsprechend §§ 634, 635 BGB a.F. zuzubilligen (OLG Köln ZIP 1983, 706 f.; OLG Frankfurt GI 1995, 17 f.; Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 3. Aufl., Rdnrn. 540, 541 m.w.N. Fn. 1159; Späth, Die zivilrechtliche Haftung des Steuerberaters, 4. Aufl., Rdn. 134.2 m.w.N.; siehe auch LG Darmstadt, GI 1997, 304 ff. m.w.N.). Der Kläger hätte daher - wie der Senat in der mündlichen Verhandlung bereits eingehend dargelegt hat -, bevor er einen anderen Steuerberater beauftragte, dem Beklagten gem. § 634 BGB a.F. zunächst eine angemessene Frist zur Beseitigung der im Zusammenhang mit dem Betriebsprüfungsbericht des Finanzamts E. vom 22.12.1999 gerügten Mängel setzen und die Ablehnung weiterer Leistungen bzw. die Ersatzvornahme nach Fristablauf androhen müssen. Dies ist indessen unstreitig nicht geschehen.

b. Das Recht zur Nachbesserung ist auch nicht etwa deshalb entfallen, weil dem Kläger die Nachbesserung nicht zugemutet werden konnte. Denn dies wäre nur bei einer unzumutbaren Störung des Vertrauensverhältnisses anzunehmen (Gräfe/Lenzen/Schmeer, a.a.O., Rdn. 543). Hiervon kann auch nach dem Berufungsvorbringen und der insoweit vom Kläger im Hinblick auf die Tätigkeit des nachfolgenden Steuerberaters G. vorgenommenen retrospektiven Betrachtung nicht ausgegangen werden. Der Umstand, dass der Beklagte im Laufe des Betriebsprüfungsverfahrens noch tätig war, rechtfertigt keine andere Sicht. Der Beklagte hat sich schließlich auch nicht endgültig und ernsthaft geweigert, die erforderlichen Arbeiten zu erledigen.

c. Das Mandatsende berührt das Nachbesserungsrecht im übrigen nicht, da nur die vertragliche Hauptleistungspflicht des Steuerberaters endet (Gräfe/Lenzen/Schmeer, a.a.O., Rdn. 543, 598; OLG Düsseldorf GI 1993, 45 ff., 45).

2. Dem Kläger steht aufgrund eines von ihm behaupteten Pflichtverstoßes wegen angeblich mangelnder Überwachung seiner Buchführung bzw. fehlenden Hinweises auf deren Fehlerhaftigkeit auch kein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung zu. In Rede steht die behauptete Fehlerhaftigkeit der vom Beklagten geschuldeten Einzelleistungen, nämlich die Erstellung der Jahresabschlüsse. Anspruchsgrundlage für den vom Kläger begehrten Ersatz der Kosten für den neuen Steuerberater ist insoweit - wie dargelegt - entweder § 635 BGB a.F. oder § 628 Abs. 2 BGB. Für einen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung ist neben diesen Sonderregelungen kein Raum.

Nachdem kann es dahingestellt bleiben, ob es - wie vom Landgericht angenommen - zudem bereits an einem schlüssigen Vortrag des Klägers zu den dem Beklagten vorgeworfenen Fehlern fehlt bzw. ob ein zum Schadensersatz verpflichtender Pflichtverstoß wegen vermeintlich mangelnder Überwachung der Buchführung des Klägers bzw. fehlenden Hinweises auf deren Fehlerhaftigkeit überhaupt hinreichend substantiiert dargelegt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die prozessualen Nebenentscheidungen im übrigen beruhen auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO (a. F.) i. V. m. § 26 Ziff. 5 EGZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen (§ 26 Ziff. 7, 8 EGZPO), weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für eine Zulassung nicht vorliegen.

Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Klägers: 12.506,20 € (= 24.460,00 DM)

Ende der Entscheidung

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