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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 01.04.2004
Aktenzeichen: 8 U 89/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 434 Abs. 1 Satz 2
BGB § 434
BGB § 437 Nr. 2
BGB § 440
BGB § 323
BGB § 434 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 U 89/03

Verkündet am 01.04.2004

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2004 durch die Richter am Oberlandesgericht Ketterle und Dr. Brenner sowie die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schmitz

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 18.11.2003 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 300/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückabwicklung eines PKW-Kaufvertrages wegen angeblicher Mängel des Fahrzeuges aufgrund vermeintlich überlanger Standzeit bzw. Aufklärungspflichtverletzung.

Der Kläger kaufte von der Beklagten gemäß schriftlicher Bestellung vom 21. Februar 2003 - unter Erzielung eines Rabatts von 37,5 % gegenüber dem Neupreis - ein Fahrzeug der Marke Mercedes Benz E 280 zum Preis von 34.500,00 €. Das im Januar 2001 produzierte Fahrzeug entstammte einer Modellreihe, die - was dem Kläger bekannt war - seit spätestens März 2002 nicht mehr hergestellt wurde. Das Fahrzeug, das in den Ausstellungsräumen der Beklagten stand, wies einen Kilometerstand von ca. 100 km auf und wurde am 25. Februar 2003 erstmals für die Beklagte zum Verkehr zugelassen. In dem Bestellformular wurde das Fahrzeug als Geschäftswagen bezeichnet und Bezug genommen auf die "Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen" mit Modifizierungen bezüglich des Laufes der Verjährungsfrist und der Gewährleistung. Im Rahmen der Verkaufsverhandlungen wurde zwischen den Parteien nicht über das Baujahr bzw. Herstellungsdatum des Fahrzeuges gesprochen.

Nachdem der Kläger nach Übergabe des Fahrzeuges einige Mängel feststellte und von dem Alter des Fahrzeuges erfuhr, erklärte er mit Schreiben vom 31. März 2003 den Rücktritt von dem Kaufvertrag und forderte die Beklagte - erfolglos - unter Fristsetzung bis zum 10. April 2003 auf, den entrichteten Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges zu erstatten.

Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Rückabwicklungsbegehren weiter.

Er hat behauptet, die Beklagte habe ihm das Fahrzeug als Neufahrzeug verkauft. Demgemäss habe er erwarten können, dass er kein "Haldenfahrzeug" erwerbe, sondern ein Fahrzeug, das nicht älter als 12 Monate gewesen sei.

Das Landgericht hat die Klage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der Umstand, dass das Fahrzeug bereits im Januar 2001 produziert worden sei, keinen zum Rücktritt berechtigenden Mangel des Fahrzeuges darstelle. Die Parteien hätten weder ausdrücklich noch konkludent eine Vereinbarung über die Standzeit des Fahrzeuges getroffen und auch unter Zugrundelegung des objektivierten Fehlerbegriffes des § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB weise das Fahrzeug in Hinblick auf die Standzeit keinen Mangel auf. Darüber hinaus habe keine Verpflichtung der Beklagten bestanden, das Baujahr des Wagens ungefragt mitzuteilen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 57 - 63 GA) Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen das Urteil frist- und formgerecht Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel, mit dem er seine erstinstanzlichen Klageanträge weiter verfolgt, ordnungsgemäß begründet.

Der Kläger meint, das Landgericht habe den Sachverhalt weder zutreffend gewürdigt noch rechtlich ausgeschöpft. Unzutreffend habe das Landgericht die Eigenschaft der "Fabrikneuheit" eines Pkws als Begriffseinheit angesehen, die sich zusammensetze aus Modellaktualität, Beschädigungsfreiheit und dem Fehlen von Lagermängel. Das Landgericht habe insoweit verkannt, dass jedes einzelne Element - je nach Vertragsvereinbarung - ein selbständiges Kriterium sein könne, das zu beachten sei, auch wenn die anderen nicht erfüllt seien. Eine überlange Standzeit, mit der ein Käufer nicht rechnen müsse, könne daher ein Mangel im Sinne einer nicht vertragsgemäßen Beschaffenheit sein. Der Kläger, der ein nicht modellaktuelles Fahrzeug gekauft habe, habe deshalb - ungeachtet der Tageszulassung, der geringen Laufleistung von ca. 100 km und des Umstandes, dass das Fahrzeug in der Bestellung als Geschäftswagen deklariert worden sei - nicht automatisch ein "Haldenfahrzeug" akzeptiert. Von einem anders gelagerten Willen habe die Beklagte nicht ausgehen können, so dass sie zumindest verpflichtet gewesen sei, ihn über die Standdauer aufzuklären. Im übrigen sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen dem Publikum zugänglichen Ausstellungswagen gehandelt habe, der im Vergleich zu einem Neuwagen ebenfalls minderwertig sei. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 12. Januar 2004 (Bl. 77 ff. GA) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 34.000,00 € nebst 10% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11. April 2003 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges, Marke Mercedes Benz E 280, amtliches Kennzeichen, xx - xx 606, Fahrzeug-Ident-Nr. *** ******* X ******,

2. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme des unter Ziffer 1) genannten Fahrzeuges in Verzug befindet.

3. hilfsweise,

die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie weist darauf hin, dass der Kläger - mangels Modellaktualität - ersichtlich kein fabrikneues Fahrzeug erworben habe. Er habe aufgrund der gesamten Umstände des Falles auch damit rechnen müssen, dass das Fahrzeug eine längere Standzeit aufweise und - weil es in ihren Ausstellungsräumen stand - ferner damit, dass es sich um einen Ausstellungswagen gehandelt habe.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird Bezug genommen auf die Berufungserwiderung vom 12.02.2004 (Bl. 84 ff. GA).

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Das Landgericht hat den Klageanspruch zu Recht abgewiesen, weil das von dem Kläger erworbene Fahrzeug nicht mangelhaft i.S.d. § 434 BGB ist und ihm deshalb kein Recht gemäß §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB zum Rücktritt von dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag zusteht.

Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eine abweichende und ihm günstigere Entscheidung.

1. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Parteien, die unstreitig über das Alter und die Standzeit des Fahrzeuges nicht gesprochen hatten, mit der von dem Kläger behaupteten Bezeichnung des Wagens als Neuwagen weder ausdrücklich noch konkludent hinsichtlich der Standzeit eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB getroffen haben.

Das Landgericht ist bei der Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen, wie sie der Kläger behauptet hat, zutreffend davon ausgegangen, dass die Eigenschaft der "Fabrikneuheit", die beim Verkauf eines "Neuwagens" regelmäßig als zugesichert bzw. nach neuem Recht als vereinbart gelten dürfte (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. Roth, NJW 2004, 330; Parlandt-Putzo, BGB, 63 Auflage 2004, § 434 Rnr. 75 f.), sich kumulativ aus den Merkmalen Modellaktualität, Beschädigungsfreiheit und dem Fehlen von Lagermängel bzw. einer höchstens 12-monatigen Standzeit zusammensetzt; schon das Fehlen nur eines dieser Merkmale beseitigt die Eigenschaft "fabrikneu" (vgl. BGH NJW 1980, 1097 f, BGH DB 1980, 1836; BGH NJW 2000, 2018; BGH NJW 2004, 160, 161; OLG Zweibrücken OLGR 1998, 400, 401 f; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Auflage 2003, Rnr. 214 zu Fußnote 239).

Da das angeblich als "Neufahrzeug" verkaufte Fahrzeug nicht mehr - wie dem Kläger unstreitig bekannt war - aus der aktuellen Modellserie stammte, war es demzufolge nicht mehr "neu" im Sinne von fabrikneu, sondern nur "neu" in dem Sinne, dass es - unstreitig - aus neuen Materialien hergestellt und - abgesehen von den wenigen Kilometern - unbenutzt war (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O.; Reinking/Eggert, a.a.O., Rnr. 15, Rnr. 204). Es konnte deshalb aufgrund der vom Kläger behaupteten Bezeichnung des Fahrzeuges als Neuwagen auch nicht ohne weiteres stillschweigend eine bestimmte der Fabrikneuheit entsprechende Standzeit des Fahrzeuges (nicht mehr als 12 Monate) als vereinbart gelten. Der Hinweis auf die Geltung der Neuwagen-Verkaufsbedingungen in dem Bestellformular rechtfertigt keine andere Beurteilung, zumal diese Bedingungen offensichtlich wegen der fehlenden Fabrikneuheit des zudem ausdrücklich als "Geschäftswagen" bezeichneten Fahrzeuges modifiziert waren.

2. War das Fahrzeug also unstreitig nicht "fabrikneu", konnte der Kläger allein aufgrund der Bezeichnung des Fahrzeuges als "Neuwagen" auch nicht erwarten, dass, wenn nicht das Merkmal der Modellaktuälität, so aber doch wenigstens in allen anderen Belangen die Kriterien eines fabrikneuen Fahrzeuges erfüllt sein würden, insbesondere das Fahrzeug nur eine Standzeit von nicht mehr als 12 Monate aufweisen würde. (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB; vgl. dazu auch BGH NJW 2000, 2018.). Das gilt um so mehr als es für die Wertbemessung eines - nicht fabrikneuen Fahrzeuges - auf das Baujahr nicht ankommt, sondern entscheidend nur das Datum der Erstzulassung ist (vgl. Reinking/Eckardt, a.a.O., Rnr. 209). Sonstige Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger - außer der Modellaktualität - dennoch und noch dazu bei dem erheblichen Preisnachlass von 37,5 % ein Fahrzeug mit einer der Fabrikneuheit entsprechenden Standzeit verlangen konnte und nicht nur ein neu hergestelltes und im wesentlichen unbenutztes Fahrzeug, liegen darüber hinaus nicht vor.

3. Demzufolge hat das Landgericht zu Recht darauf abgestellt, ob den Erklärungen und Verhaltensweisen der Parteien im konkreten Einzelfall durch Auslegung eine Vereinbarung dahingehend entnommen werden kann, dass das Fahrzeug keine Standzeit von mehr als 12 Monaten haben sollte. Ohne Rechtsfehler im Sinne von § 513 Abs. 1 ZPO hat das Landgericht diese Frage auf der Grundlage der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung anhand der Kriterien des Einzelfalles verneint.

Die vom Landgericht vorgenommene Vertragsauslegung kann im Berufungsverfahren nur beschränkt nachgeprüft werden. Die Auslegung von - wie hier - Individualvereinbarungen ist als reine Tatfrage zunächst Sache des Landgerichts. Wegen der Verweisung in § 513 Abs. 1 ZPO auf § 546 ZPO ist die Nachprüfung der Auslegung auch im Berufungsverfahren darauf beschränkt, ob diese gegen gesetzliche oder anerkannte Auslegungsgrundsätze, gegen Denkgesetze oder gegen allgemein anerkannte Erfahrungssätze verstößt, wesentliche Umstände außer acht gelassen sind oder ob das Erstgericht verfahrensfehlerhaft vorgegangen ist. Derartige Fehler sind hier nicht ersichtlich. Sie sind auch von dem Kläger nicht aufgezeigt; er setzt vielmehr nur seine eigene Wertung an die Stelle des Landgerichts. Gemessen an den vorgenannten Auslegungsregeln ist es indes nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht aufgrund der in den Entscheidungsgründen im einzelnen aufgeführten Umstände, wie etwa den Angaben im Bestellformular, der Kenntnis des Klägers von dem 11 Monate zurückliegenden Modellwechsel und der damit verbundenen Standzeit von wenigstens 11 Monaten sowie der Kurzzeitzulassung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Parteien - weder ausdrücklich noch konkludent - eine Beschaffenheitsvereinbarung über eine bestimmte Standzeit getroffen haben, geschweige denn von der Beklagten garantiert (§ 434 BGB) worden ist. Dagegen spricht im übrigen auch der ganz erhebliche Preisnachlass von 37,5 % gegenüber dem Neuwagenpreis, der nicht allein mit dem Modellwechsel zu begründen ist. Vielmehr ist auch dieser Preisnachlass ein Hinweis darauf, dass hinsichtlich der Standzeit keine Vereinbarung getroffen wurde (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O).

4. Der Beklagten sind schließlich auch keine Aufklärungspflichtverletzungen vorzuwerfen. Eine Offenbarungspflicht dahingehend, dass das Fahrzeug nicht mehr fabrikneu war, bestand nicht. Das wusste der Kläger, weil ihm der Modellwechsel bekannt war. Das Alter des Fahrzeuges unterliegt ebenfalls nicht der Offenbarungspflicht, wenn der Händler - wie hier - das Fahrzeug mit einer ganz geringen Laufleistung unter Hinweis auf den Modellwechsel und mit einem überdurchschnittlich hohen Rabatt verkauft, und der Käufer weiß, dass er kein fabrikneues Fahrzeug erwirbt (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O). Denn andernfalls würden in nicht gerechtfertigter Weise die höheren Anforderungen an den Verkauf eines "fabrikneuen" Fahrzeuges übertragen auf den Kauf (nur) "neu hergestellter" Fahrzeuge. Es besteht kein Grund, beim Verkauf von Fahrzeugen, die eher guten und nur ganz wenig benutzten Gebrauchtfahrzeugen vergleichbar sind und für die - wie hier - ein höherer Preis kaum gezahlt wird, strengere Maßstäbe anzulegen.

Die Beklagte brauchte ferner nicht darüber aufzuklären, dass es sich bei dem Wagen um ein Ausstellungsfahrzeug handelte. Der Wagen stand in den Ausstellungsräumen der Beklagten, als der Kläger darauf aufmerksam wurde. Es sprach nichts dafür, dass dieser Wagen, der auch aus der Sicht des Klägers schon mindestens 11 Monate alt sein musste, erst kürzlich in den Ausstellungsraum verbracht worden sein könnte. Der Kläger hatte folglich auch damit zu rechnen, dass der Wagen unter Umständen fast ein Jahr oder länger dem Publikumsverkehr ausgesetzt war. Auf diesen offensichtlichen Umstand brauchte die Beklagte nicht von sich aus hinzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (542 Abs. 1, § 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung des Senats steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung auch des BGH. Im übrigen ist die Auslegung der behaupteten Vereinbarung "Neuwagen" eine Tatfrage im konkreten Einzelfall; Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 34.000,00 €



Ende der Entscheidung

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